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Urteil

9 K 354/09.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0831.9K354.09.F.0A
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Leitsätze
Ein Personalgespräch, das eine Entziehung der bisherigen amtlichen Aufgaben zum Inhalt hat, stellt nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Besonderheiten einen Dienstunfall dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Personalgespräch, das eine Entziehung der bisherigen amtlichen Aufgaben zum Inhalt hat, stellt nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Besonderheiten einen Dienstunfall dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da es das beklagte Land mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt hat, das Ereignis vom 6. September 2005 als Dienstunfall anzuerkennen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG lieg ein Dienstfall vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis einen Körperschaden verursacht hat und das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Hier fehlt es an einer äußeren Einwirkung auf den Kläger. Das Merkmal der äußeren Einwirkung als Voraussetzung eines Dienstunfalls dient dazu, Ereignisse auszugrenzen, die sich letztlich als Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens der verletzten Person darstellen (Wilhelm in GKÖD § 31 BeamtVG Rn. 7, 9 m.w.N.). Es fehlt an einer äußeren Einwirkung, wenn Ereignisse eintreten, die auf der inneren Veranlagung des Beamten oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten beruhen (Wilhelm a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Deshalb kann z. B. ein Selbstmord nur unter außergewöhnlichen Umständen, d. h. bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden (Wilhelm a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Erkrankt ein Beamter im Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen der Personalverwaltung, stellen die zugrunde liegenden dienstlichen Vorgänge regelmäßig keine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallrechts dar, da hier im Vordergrund die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten steht, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden kann. Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss wie Veränderungen des Aufgabenumfangs, Umsetzungen, Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten können deshalb keine äußere Einwirkung i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen und damit auch keinen Unfall verursachen. Das gilt auch für Personalgespräche (SchlHOVG U. v. 26.11.1993 – 3 L 99/93– juris; SächsOVG B. v. 24.3.2009 – 2 B 353/07– juris; vgl. auch NdsOVG U. v. 8.12.1993 – 2 L 87/90– juris). Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden können, können auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts keinen Unfall darstellen (LSG Berlin-Brandenburg U. v. 24.9.2008 – L 31 U 477/08– juris). Der insoweit abweichenden Auffassung des BayLSG (U. v. 29.4.2008 – L 18 U 272/04– NZS 2009, 232) folgt die Kammer im Anschluss an die wiedergegebene sonstige obergerichtliche Rechtsprechung nicht, schon weil das BayLSG nicht einmal ansatzweise zu der Frage Stellung nimmt, wieso ein Personalgespräch – ausnahmsweise – als äußere Einwirkung auf die betroffene Person anzusehen sein soll. Das mit dem Kläger am 6. September 2005 geführte Personalgespräch stellt eine Maßnahme des Dienstherrn dar, mit der ein Beamter bei der Durchführung seines Dienstverhältnisses rechnen muss. Jeder Beamte muss in Kauf nehmen, dass ihm ein anderer Aufgabenbereich übertragen wird. Dafür steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu, der ihm grundsätzlich nur willkürliche Entscheidungen verbietet. Aber auch sachlich im Ergebnis nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen gehören grundsätzlich nicht zu solchen Ereignissen, die eine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen können, da ein Beamter insoweit Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Oft geschieht dies auch. Daher kann aus einer sich im Ergebnis als ungerechtfertigt erweisenden Personalmaßnahme noch nicht der Schluss gezogen werden, damit habe eine äußere Einwirkung auf den Beamten stattgefunden. Auch insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die Verarbeitung solcher Erfahrungen von gesunden Menschen geleistet werden kann und daraus keine posttraumatische Belastungsreaktion entsteht. Jeder gesunde Mensche muss in der Lage sein, selbst gewisse Ungerechtigkeiten zu ertragen und zu verarbeiten. Jedenfalls kann eine insoweit nicht hinreichende psychische Verarbeitungskapazität nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, da er insoweit keine dienstbezogenen Ursachen setzt, sondern die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit ihre maßgebende Ursache in der besonderen psychischen Verfassung des Betroffenen hat. Das Personalgespräch am 6. September 2005 kann für den Kläger als solches nicht überraschend gekommen sein, nachdem ihm bereits im August 2005 die Aufnahme disziplinarischer Vorermittlungen durch die Staatssekretärin mitgeteilt worden war. Allein diese Hierarchiestufe zeigt, dass der Dienstherr den angekündigten Ermittlungen eine besondere Bedeutung zumaß, sodass der Kläger zwangsläufig mit mindestens einem persönlichen Gespräch rechnen musste. Ebensowenig kann vom Grundsatz völlig überraschend gewesen sein, dass nach der Gewinnung einiger zusätzlicher Erkenntnisse – ohne deren Offenlegung – eine Umsetzung der Klägers oder anderer Beamter in Betracht gezogen und ggf. auch durchgeführt würde. Es kommt häufiger vor, dass von disziplinarischen Ermittlungen Betroffene aus ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld herausgenommen werden, um die Durchführung der Ermittlungen zu erleichtern und zugleich eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der entsprechenden Organisationseinheit durch „unbefangenes“, nicht betroffenes Personal aufrechtzuerhalten. Daher lag die „Postenenthebung“ des Klägers im Rahmen der üblicherweise in Betracht kommenden Maßnahmen. Es kommt nicht darauf an, ob die „Postenenthebung“ konkret zu erwarten oder zwangsläufig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Umsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung als rechtmäßig erwiesen hätte oder die aufgenommenen disziplinarischen Ermittlungen im Ergebnis zur Feststellung eines Dienstvergehens oder zur Entlastung des Klägers geführt haben. Es liegt in der Natur von Ermittlungen, dass ihr Ergebnis nicht vorhersehbar ist, auch wenn Betroffene von vornherein annehmen, die Ermittlungen könnten für sie nicht zu einem negativen Ergebnis führen. Dem Kläger als Polizeibeamten muss diese Sichtweise bekannt sein, da sie in gleicher Weise für strafrechtliche Ermittlungen gilt. Schon deshalb kann im Hinblick auf die vom Kläger als ungerechtfertigt wahrgenommene „Postenenthebung“ mit anschließend erfolgter Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Unfallrechts eingestuft werden. Soweit der Kläger geltend macht, die „Postenenthebung“ sei willkürlich erfolgt, gibt es dafür nicht einmal im Ansatz hinreichende Erkenntnisse. Es spricht vielmehr viel dafür, dass es sich insoweit um eine überzogene persönliche Bewertung des Ereignisses handelt. Für die Einstufung des Personalgesprächs als äußere Einwirkung kann nicht auf die behauptete forsche Tonlage von Polizeioberrat B. abgestellt werden. Darin liegt noch keine Art der Gesprächsführung, die von vornherein außerhalb dessen liegt, womit im Berufsleben in Einzelfällen zu rechnen ist. Das Gleiche gilt für den Vorwurf der Lüge, da insoweit lediglich der damalige Erkenntnisstand des Gesprächsteilnehmers offen gelegt wurde. Darin liegt zugleich eine vom Kläger vermisste Begründung für die „Postenenthebung“, da der Leiter einer Organisationseinheit auf angenommene Lügen seiner Untergebenen sehr wohl damit reagieren kann, dass eine unmittelbare Zusammenarbeit mit einer solchen Person einstweilen unterbunden wird. Der Vorwurf der Lüge gegenüber dem Kläger mag ungerechtfertigt gewesen sein, bewegte sich damit aber noch nicht außerhalb dessen, was bei einer jedenfalls zunächst streitigen Beurteilung eines noch in der Ermittlung befindlichen Sachverhalts noch als sozial adäquat einzustufen ist. Auch bei derartigen Ereignissen, so sie nicht gehäuft auftreten, darf angenommen werden, dass die darin liegende oder wahrgenommene Ungerechtigkeit verarbeitet wird, ohne dass schon deshalb eine posttraumatische Belastungsreaktion eintritt. Die „Postenenthebung“ stellt sich im Übrigen nicht als Angriff auf die gesamte berufliche Existenz des Klägers oder gar dessen Vernichtung dar. Es handelte sich um eine innerhalb des Normalspektrums liegende Personalmaßnahme, die dem Kläger sein Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn beließ, sodass seine berufliche Existenz unverändert gewährleistet war und ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit einer raschen Rehabilitierung gerechnet, die jedoch ausgeblieben sei, kann dies dem Ereignis vom 6. September 2005 im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nicht zugerechnet werden. Die Enttäuschung dieser Erwartungshaltung stellt kein plötzliches, örtlich und zeitliches bestimmbares Ereignis im Sinne des Unfallsrechts dar. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die aus der Art der Führung des Personalgesprächs ausnahmsweise den Rückschluss darauf zulassen, der Kläger sei einer Situation ausgesetzt gewesen, die außerhalb des sozial Üblichen gelegen hätte. Der Kläger befand sich seinerzeit nicht in einer Lage, in der er mit dem konkreten Gesprächsverlauf und –inhalt von vornherein nicht zu rechnen hatte. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag musste nicht nachgegangen werden, da der Beweisantrag die haftungsausfüllende Kausalität betrifft und im Hinblick auf den vorsorglichen Hinweis des Gerichts gestellt wurde, aus dem Gutachten von Dr. E. könne bei Unterstellung der haftungsbegründenden Kausalität noch nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass schon das bloße Personalgespräche am 6. September 2005 zumindest eine wesentliche Teilursache für seelische Erkrankung des Klägers darstellt. Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität stellen sich nur, wenn das zu beurteilende Ereignis eine äußere Einwirkung auf den Beamten darstellt. Das ist hier aus den bereits genannten Gründen zu verneinen. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Personalgesprächs am 6. September 2005 als Dienstunfall. Der Kläger gehörte für viele Jahre bis zum 6. September 2005 dem Mobilen Einsatzkommando im Polizeipräsidium X als Kommandoführer im Personen- und Begleitschutz an. Seit dem 1. September 2004 war ihm endgültig die Aufgabe der Vertretung des Leiters Einsatz und Organisation übertragen worden, nachdem er diese Aufgabe zuvor zeitweise ausgeübt hatte. Mit Verfügung vom 10. August 2005 wurde dem Kläger von der Staatssekretärin des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport mitgeteilt, gegen den Kläger seien Vorermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet worden, da Kriminaloberkommissar A. unter anderem gegen Kläger den Vorwurf des Mobbings erhoben habe. In einem persönlichen Gespräch am 6. September 2005 eröffnete Polizeioberrat B. als Direktionsleiter dem Kläger in Anwesenheit des kommissarisch mit der Leitung des Mobilen Einsatzkommandos beauftragten Polizeidirektors C., der Kläger werde mit sofortiger Wirkung von seiner bisherigen Tätigkeit entbunden; eine spätere Verwendung solle ihm alsbald mitgeteilt werden. Gleichzeitig wurde der Kläger von Kriminaldirektor C. aufgefordert, die Büroräume zu verlassen, seine Zugangskarte zur Dienststelle abzugeben. Mit Verfügung vom 9. September 2005 wurde dem Kläger mit Wirkung zum 6. September 2005 vorübergehend eine Tätigkeit bei D 500 zugewiesen. Dort war der Kläger als Hundeführer tätig, eine Tätigkeit, die er früher bereits nebenbei ausgeübt hatte. Im Anschluss an das Gespräch am 6. September 2005 nahm der Kläger zunächst Dienstbefreiung als Ausgleich für früher geleistete Mehrarbeit in Anspruch, verrichtete mit krankheitsbedingten Unterbrechungen Dienst und ist seit dem 4. September 2006 ununterbrochen wegen Krankheit dienstunfähig. Mit Schreiben vom 4. September 2007, eingegangen beim Beklagten am 7. September 2007, meldete der Kläger unter Bezug auf das Personalgespräch am 6. September 2005 einen Dienstunfall. Durch dienstliche Umstände sei er seit dem 4. September 2006 durchgängig dienstunfähig erkrankt. Auslöser sei eine akute psychische Belastungsreaktion, die nach seiner Postenenthebung als Leiter Einsatz und Organisation des MEK-Personenschutzes am 6. September 2005 eingetreten sei. Mit Schreiben vom 11. November 2007 erläuterte der Kläger den Hergang des aus seiner Sicht eingetretenen Unfalls und machte geltend, die aus seiner Sicht ungerechtfertigte und willkürliche Postenenthebung sei der Auslöser der akuten psychischen Belastungsreaktion gewesen. Durch die unverhältnismäßige Verfahrensdauer, die nicht zutreffenden Veröffentlichungen in den Medien, Maßnahmen und Verhalten der Behörde, sozialer Rückzug einhergehend mit Kontaktvermeidung und die damit verbundene Unsicherheit hätten sich die vegetativen Störungen sowie Depressionen mit einer Chronifizierung der Symptome verstärkt. Seit dem 12. Dezember 2005 befinde er sich in therapeutischer Behandlung. Die Maßnahme der Strafversetzung habe er als extrem ungerecht empfunden. Die Vorwürfe gegen ihn seien wahrheitswidrig erhoben worden und hätten sich als haltlos erwiesen. Das Disziplinarverfahren sei mit Verfügung vom 27. März 2007 eingestellt worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 eröffnete das Polizeipräsidium X am Main dem Kläger die Absicht, das Ereignis vom 6. September 2005 nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Polizeiarzt Dr. D. stellt unter Bezug auf ein eingeholtes externes Fachgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. E. am 16. Juni 2008 fest, Folge des Ereignisses vom 6. September 2008 sei eine chronifizierte Belastungsreaktion; der Kläger sei polizeidienstunfähig. Eine Stellungnahme zur haftungsbegründenden Kausalität sei mit dieser gutachterlichen Feststellung nicht verbunden. Anfang Oktober 2008 nahm der Kläger nach Aktensicht durch seine Bevollmächtigte Stellung und machte geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass die seinerzeit gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt gewesen seien. Das Vorgehen der Vorgesetzten habe sich nicht mehr im Bereich des sozial Adäquaten bewegt und gehöre deshalb nicht mehr der üblichen Risikosphäre eines Mitarbeiters an. Das Gespräch sei von Polizeioberrat B. in sehr forschem Ton geführt worden. Zudem sei ihm, dem Kläger, vorgehalten worden, er habe Polizeioberrat B. angelogen. In dem Gespräch sei zudem von einer Umsetzung in einen anderen organisatorischen Bereich keine Rede gewesen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte das Polizeipräsidium X die Anerkennung des Vorfalls vom 6. September 2005 als Dienstunfall ab (Bl. 3-9 d.A.). Mit seiner am 18. Februar 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Postenenthebung am 6. September 2005 stelle eine äußere Einwirkung auf den Kläger dar und habe die seelische Integrität des Klägers verletzt, indem es eine Belastungsreaktion hervorgerufen habe. Ihm sei die gesamte berufliche Existenz genommen worden. Dadurch sei auch sein Privatleben beeinträchtigt worden. Das Personalgespräch sei ohne Vorankündigung erfolgt und habe überraschenden Charakter gehabt. Er, der Kläger, habe im vorhinein nicht erahnen können, welchen Inhalt das Gespräch haben werde. Es sei für ihn fernliegend gewesen, dass er seines Postens enthoben werde. Auch sei die Maßnahme bis heute nicht begründet worden. Die Maßnahmen des Dienstherrn hätten sich als völlig überzogen erwiesen. Er habe sich nichts vorzuwerfen gehabt und habe darauf vertraut, dass sich schnell herausstellen werde, dass die Vorwürfe jeder Grundlage entbehrten, und er vollkommen rehabilitiert werde. Das Personalgespräch habe keine gängige Personalentscheidung zum Inhalt gehabt. Der Kläger sei durch das Gespräch zutiefst verletzt gewesen, da die normale Form eines Gesprächs überschritten worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 29. Januar 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das Ereignis vom 6. September 2005 als Dienstunfall mit der Zufallsfolge „posttraumatische Belastungsreaktion“ anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und macht geltend, es sei keineswegs überraschend zu dem Personalgespräch gekommen. Inhalt des Gesprächs seien auch nicht dessen Suspendierung oder gar der Verlust der beruflichen Existenz gewesen. Die Dienststelle sei seinerzeit wegen der durchzuführenden disziplinarischen Ermittlungen gezwungen gewesen, Personalumsetzungen vorzunehmen. Mit sämtlichen Mitgliedern des Personenschutzes, gegen die disziplinarische Ermittlungen aufgenommen worden seien, seien Personalgespräche geführt worden. Ein Band Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seien Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.