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Beschluss

9 L 3454/09.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1209.9L3454.09.F.0A
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Leitsätze
1. Die Ernennungsbehörde muss eigene Erwägungen zur Qualifikationseinschätzung und zu den Auswahlaspekten anstellen. 2. Werden gegen eine für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung Einwände erhoben, muss sich die Ernennungsbehörde selbst damit ausei-nandersetzen. 3. Die Auswahlentscheidung muss den Inhalt der gesamten Personalakten auswer-ten und darf sich nicht von vornherein auf die letzten Beurteilungen beschränken. 4. Wird kein Angebot zur ergänzenden Qualifikationsfeststellung nach § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG (= § 9 Abs. 1 S. 3 BGleiG) gemacht, liegt darin entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zu § 611a BGB a. F. ein Verfahrensfehler, der seiner-seits bereits eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt und deine Bewer-berin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 2 GG verletzt. 5. Eine Missachtung von § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG stellt zugleich ein Indiz i. S. d. § 22 AGG dafür dar, dass in der abschließenden Auswahlentscheidung des Merkmal Ge-schlecht im Motivbündel enthalten war. 6. Die Mitteilung der Geburtsdaten in Bewerbungsübersichten und dienstlichen Beurteilungen stellt ein Indiz dafür dar, dass in der nachfolgenden Auswahlentscheidung das Alter der abgelehnten Person oder das Alter der ausgewählten Person im Motiv-bündel der Entscheidung enthalten war und damit eine unzulässige Altersdkisirmi-nierung bewirkt hat. 7. Gleiches gilt für die Mitteilung von Daten des beruflichen Werdegangs, da insoweit ein Indiz für eine mittelbare Diskriminierung gesetzt wird.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, den Beigeladenen zu 1) in das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B-Stadt und die Beigeladene zu 2) in das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B-Stadt zu ernennen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.206,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ernennungsbehörde muss eigene Erwägungen zur Qualifikationseinschätzung und zu den Auswahlaspekten anstellen. 2. Werden gegen eine für die Auswahlentscheidung herangezogene dienstliche Beurteilung Einwände erhoben, muss sich die Ernennungsbehörde selbst damit ausei-nandersetzen. 3. Die Auswahlentscheidung muss den Inhalt der gesamten Personalakten auswer-ten und darf sich nicht von vornherein auf die letzten Beurteilungen beschränken. 4. Wird kein Angebot zur ergänzenden Qualifikationsfeststellung nach § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG (= § 9 Abs. 1 S. 3 BGleiG) gemacht, liegt darin entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zu § 611a BGB a. F. ein Verfahrensfehler, der seiner-seits bereits eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt und deine Bewer-berin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 2 GG verletzt. 5. Eine Missachtung von § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG stellt zugleich ein Indiz i. S. d. § 22 AGG dafür dar, dass in der abschließenden Auswahlentscheidung des Merkmal Ge-schlecht im Motivbündel enthalten war. 6. Die Mitteilung der Geburtsdaten in Bewerbungsübersichten und dienstlichen Beurteilungen stellt ein Indiz dafür dar, dass in der nachfolgenden Auswahlentscheidung das Alter der abgelehnten Person oder das Alter der ausgewählten Person im Motiv-bündel der Entscheidung enthalten war und damit eine unzulässige Altersdkisirmi-nierung bewirkt hat. 7. Gleiches gilt für die Mitteilung von Daten des beruflichen Werdegangs, da insoweit ein Indiz für eine mittelbare Diskriminierung gesetzt wird. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, den Beigeladenen zu 1) in das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B-Stadt und die Beigeladene zu 2) in das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht B-Stadt zu ernennen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.206,83 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihrer Bewerbung vom 6. April 2009 auf fünf Stellen einer Vorsitzenden Richterin bzw. eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B-Stadt entsprechend der Ausschreibung vom 1. April 2009 (JMBl. S. 260 Nr. 1) ist gem. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig und hat auch Erfolg, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in die ausgeschriebenen Ämter beabsichtigt und damit nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung die Erledigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin herbeiführen würde. Die Ernennungen könnten nämlich später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die besetzbaren Planstellen wären vergeben. Zwar könnte die Antragstellerin ihre Klage (9 K 3016/09.F(V)) gegen die ihr am 27. Mai 2009 erteilte dienstliche Beurteilung weiterführen. Ein Erfolg dieser Klage könnte jedoch keinerlei Auswirkungen auf das Beförderungsverfahren mehr haben, wenn die zu besetzenden Ämter endgültig vergeben wären. Daher kann nur durch die begehrte Sicherungsanordnung ein effektiver Schutz der Rechte der Antragstellerin, d. h. ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs bewirkt werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin bei der streitigen Auswahlentscheidung in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG, Art 134 HV, § 9 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Eine Richterin hat allerdings grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch einen Anspruch auf Schaffung entsprechender Planstellen. Sie hat jedoch aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV nicht nur das Recht, sich zu bewerben, sondern insbesondere i. V. m. § 9 BeamtStG auch einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung unter Beachtung des Bestenausleseprinzips. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch zielt auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn über Bewerbungen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Bei der insoweit zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zu treffenden Auswahlentscheidung ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung all das zu berücksichtigen, was für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber und Bewerberinnen im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle bedeutsam ist einschließlich des gesamten Inhalts der jeweiligen Personalakten. Hierbei darf der Dienstherr im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimisst und welche Bewerberin, welchen Bewerber er auf der Grundlage des jeweiligen Anforderungsprofils als die am besten geeignete Person erachtet, so lange dadurch das Prinzip der Bestenauslese nicht in Frage gestellt wird. Ein Anordnungsanspruch besteht folglich dann, wenn die übergangene Bewerberin glaubhaft machen kann, dass das Auswahlverfahren oder die hierauf beruhende Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und ihre Bewerbung bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 29.3.2003 – 2 BvR 31/03 – ZBR 2004, 46, 47: 24.9.2002 – 2 BvR 857/02– NVwZ 2003, 200, 201). Grundsätzlich genügt es danach, wenn eine in der Hauptsache erhobene Klage auf Neubescheidung der abgelehnten Bewerbung erfolgreich wäre, andernfalls an einen Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stärkere Anforderungen als im Hauptsacheverfahren gestellt würden (BVerfG a.a.O.). Verfahrensfehler liegen hier nicht vor, von der unten angesprochenen Abweichung von den Beurteilungsrichtlinien abgesehen. Die Ausschreibung entsprach den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 HGlG i. V. m. § 2a HRiG. Der Präsidialrat wurde entsprechend § 46 Nr. 1, § 47 HRiG beteiligt und hat der Auswahlentscheidung zugestimmt. Die Frauenbeauftragte beim Oberlandesgericht wurde am Auswahlvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts beteiligt und hat ihm ebenfalls zugestimmt. Die Gesamtfrauenbeauftragte wurde vor der Weiterleitung des ministeriellen Auswahlvorschlags an den Präsidialrat entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 HGlG beteiligt. Ihre von der Auffassung des Ministeriums abweichende Auffassung hat die Gesamtfrauenbeauftragte nicht durch einen Widerspruch nach § 17 HGlG weiterverfolgt. Die Auswahlentscheidung ist vom Minister abgezeichnet worden. Der abschließende Auswahlvermerk des Ministeriums vom 5. Oktober 2009 nimmt hinsichtlich der Auswahlerwägungen auf den Auswahlvermerk des Ministeriums vom 17. September 2009 Bezug und enthält durch Bezugnahme eine Darstellung der Position der Gesamtfrauenbeauftragten. Dieser letztlich allein maßgebende Auswahlvermerk stützt sich zur Zurückweisung der von ihr vertretenen Auffassung maßgeblich auf die im Auswahlverfahren erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen und den im Anschluss daran erfolgten Besetzungsvorschlag und –bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. August 2009. Damit ist den sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ergebenden Anforderungen in formeller Hinsicht genügt, wobei sich die inhaltlichen Aspekte der Auswahlentscheidung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung auf das beschränken, was Inhalt des Auswahlvermerke des Ministeriums vom 5. Oktober 2009 und 17. September 2009 sowie durch deren Bezugnahme Inhalt des Besetzungsberichts des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. August 2009 geworden ist. Daraus ergibt sich, dass die Bewerbung der Antragstellerin deshalb erfolglos geblieben ist, weil ihre soziale Kompetenz im Verhältnis zu der entsprechenden Kompetenz der Beigeladenen und anderer Bewerber als weniger gut eingeschätzt wurde. Hinsichtlich der Grundanforderungen für die ausgeschriebenen Ämter und die dafür verlangten Fachkompetenzen gehen das Ministerium und der Präsident des Oberlandesgerichts dagegen zumindest von einem Gleichstand der Antragstellerin mit den Beigeladenen aus. Daher hat sich die gerichtliche Überprüfung – jedenfalls vorrangig – mit der Frage zu befassen, ob die Einschätzungen zur sozialen Kompetenz der Antragstellerin rechtlich zu beanstanden sind, da diese Einschätzungen die Ablehnung ihrer Bewerbung nach Auffassung des Antragsgegners tragen sollen. Die Kammer folgt für den Maßstab der Überprüfung der Auswahlentscheidung den Vorgaben der Kammerrechtsprechung des 2. Senats des BVerfG. Danach können Fehler eines Auswahlverfahrens insbesondere in der Feststellung der Qualifikation der abgelehnten Bewerberin, des abgelehnten Bewerbers liegen wie auch in der Feststellung der Qualifikation der ausgewählten Bewerber oder Bewerberinnen (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07– ZBR 2008, 167, 167; 2.10.2007 – 2 BvR 2437/04 – ZBR 2008, 164, 165 ; 8.10.2007 – 2 BvR 1856/07 – ZBR 2008, 162, 163 ). Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass der Antragsgegner die als Anlage der Beurteilungsrichtlinien für Richterinnen und Richter, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 1. Dezember 2004 festgelegten Anforderungsprofile zugrunde gelegt hat, hier also das Anforderungsprofil für Vorsitzende Richter/innen in den Ämtern R 2 und R 3 (JMBl. 2004 S. 50, 58 f.- Ziff. 2.3). Folglich durfte er unter anderem dem Merkmal der sozialen Kompetenz, im veröffentlichten Anforderungsprofil erläutert durch verschiedene Einzelaspekte, Gewicht für die Auswahlentscheidung beimessen. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung ist zu unterscheiden zwischen der Ebene der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, die von dem oder der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten einer Richterin, eines Richters anzufertigen ist (Ziff. III.1 der Beurteilungsrichtlinien), und der Ebene der Auswahlentscheidung durch die Ernennungsbehörde, hier also nach § 3 Abs. 1 HRiG durch das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa. Die Ernennungsbehörde darf die ihr gesetzlich zugewiesene Entscheidung über Ernennungen und damit auch die vorgelagerte Auswahl der dafür in Betracht kommenden Bewerber, Bewerberinnen einschließlich der Ablehnung der unberücksichtigt gebliebenen Personen nicht auf andere Stellen übertragen, soweit sie dazu nicht besonders ermächtigt ist (HessVGH B. v. 28.3.2006 – 1 UE 981/05– ZBR 2007, 271, 272 m.w.N.). § 3 Abs. 1 HRiG lässt im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 HBG eine Delegation der Ernennungszuständigkeit auf nachgeordnete Stellen nicht zu. Folglich müssen sämtliche die Qualifikation und Auswahl berührenden Aspekte von der Ernennungsbehörde abschließend in eigener Verantwortung bewertet werden. Dazu gehört auch die Auswertung der vollständigen Personalakten durch die Ernennungsbehörde im Hinblick auf qualifikations- oder auswahlrelevante Entscheidungsaspekte. Die Ernennungsbehörde darf sich insoweit zwar auf im Auswahlverfahren oder früher erstellte dienstliche Beurteilungen stützen und Besetzungsberichte – unter Beachtung von § 107b HBG, hier in Verbindung mit § 2 HRiG– auswerten, muss dabei jedoch berücksichtigen, dass eine Bindung der Ernennungsbehörde an dienstliche Beurteilungen oder sonstige Qualifikationsaussagen Dritter nicht besteht. Vielmehr muss die Ernennungsbehörde insoweit eigenverantwortlich abschließend bewerten und gewichten. Dies setzt entsprechende eigenständige zusätzliche Erwägungen voraus (vgl. VG Gelsenkirchen B. v. 16.11.2009 – 12 L 862/09– juris). Dementsprechend hat der HessVGH eine strikte Bindung an die als Gesamturteile in dienstlichen Beurteilungen vergebenen Prädikate verneint (B. v. 2.7.1996 – 1 TG 1445/96– ZBR 1997, 137, 138). Die Auswahlvermerke des Ministeriums befassen sich nicht mit den im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von der Antragstellerin erhobenen einzelnen Einwänden gegen ihre letzte dienstliche Beurteilung. Dem Ministerium lag bei der Anfertigung des maßgebenden Auswahlvermerks vom 17. September 2009 lediglich der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt unter dem 15. September 2009 erlassene Widerspruchsbescheid vor, auf den auch der Auswahlvermerk vom 5. Oktober 2009 in dem Sinne Bezug nimmt, dass die Zurückweisung des Widerspruchs mitgeteilt wird. Im Auswahlvermerk vom 15. September 2009 heißt es im Übrigen, der Umstand, dass eine Beurteilung angegriffen sei, könne nur dann zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führen, wenn substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei, dass der das Zeugnis angreifende Bewerber bei rechtsfehlerfreier Beurteilung deutlich besser abschneiden werde als die Mitbewerber. Die einzelne Überprüfung dienstlicher Beurteilungen im Besetzungsverfahren sei ferner nur auf Fehler der angefochtenen Beurteilung beschränkt, die offen zu Tage träten und eine nachträgliche Verbesserung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Diese Erwägungen machen deutlich, dass das Ministerium seinen Entscheidungs- und Bewertungsspielraum als Ernennungsbehörde unzutreffend auf eine Art Rechtskontrolle verengt hat (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Selbstbeschränkung der Verwaltung im Widerspruchsverfahren betr. die Ausübung eines Beurteilungsspielraums BVerwG U. v. 1.12.1978 – VII C 68.77 – E 57, 130, 147 f.). Zugleich werden fehlerhaft die früher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angewandten Grundsätze einer gerichtlichen Überprüfung von Beurteilungen im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens auf die Befugnisse einer verwaltungsseitigen Überprüfung und Auswertung von Beurteilungen und anderen qualifikationsrelevanten Umständen übertragen. Diese Grundsätze sind jedoch schon seit dem Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 24.9.2002 (a.a.O.) obsolet geworden, weil mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und Art. 2 Abs. 3 HV unvereinbar. Wenn schon die Gerichte diesen Maßstäben nicht mehr folgen dürfen, gilt dies erst recht für die Exekutive. Dienstliche Beurteilungen sollen die auf das Bestenausleseprinzip auszurichtenden Entscheidungen einer Ernennungsbehörde unterstützen, dürfen sie aber weder direkt noch indirekt ersetzen (vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O.). Ziff. I.1 S. 1 der Beurteilungsrichtlinien vom 1.12.2004 gibt diesem Grundsatz zutreffend Ausdruck, indem dienstliche Beurteilungen als eine wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen bezeichnet werden. Diese Grundlageneigenschaft wird jedoch verlassen, wenn sich die für die Personalentscheidung zuständige Stelle an die Beurteilungen anderer Stellen gebunden fühlt oder nur noch eine äußerst eingeschränkte Überprüfungs- oder Korrekturkompetenz für sich in Anspruch nimmt. Die Ernennungsbehörde muss ihrer nach außen tretenden abschließenden Verantwortung für die Auswahl- und Ernennungsentscheidung selbst gerecht werden und deshalb in vollem Umfang eigene Überlegungen zur Ausübung der bei derartigen Entscheidungen bestehenden Ermessens- und Beurteilungsspielräume anstellen (vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O.). Dabei ist sie insbesondere im Bereich der Qualifikationsfeststellung und des Qualifikationsvergleichs nicht auf eine bloße Rechtskontrolle vergleichbar den Gerichten beschränkt (vgl. BVerwG a.a.O.). Vielmehr muss sie als dem Landtag gegenüber direkt oder indirekt verantwortliche Stelle die Entscheidungsspielräume in vollem Umfang unter vollständiger Auswertung sämtlicher Umstände selbst wahrnehmen und die relevanten Aspekte selbst gewichten. Diese Möglichkeit hat sich das Ministerium vorliegend versperrt und damit sein Ermessen zulasten der Antragstellerin unterschritten. Es hat sich nämlich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin gerügten Mängeln ihrer für die Auswahlentscheidung als maßgebend erachteten letzten dienstlichen Beurteilung vollständig entzogen. Darüber hinaus hat das Ministerium seiner Auswahlentscheidung hinsichtlich der in diesem Verfahren möglichen Überprüfung und Korrektur dienstlicher Beurteilungen Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, die einerseits nur für die in Kompetenzen im Verhältnis zur Exekutive beschränkten Gerichte Geltung haben können, andererseits selbst für die Fachgerichte in dieser Form keine Verbindlichkeit mehr beanspruchen, sondern zu mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 2 Abs. 3 HV unvereinbaren Ergebnissen führen, wie das BVerfG (B. v. 24.9.2002, a.a.O.) zutreffend festgestellt hat. Aus beiden Gründen liegen daher auch inhaltliche Ermessensfehler vor, die zu einer unzulässigen Unterschreitung der Entscheidungs- und Beurteilungsspielräume des Antragsgegners im Verhältnis zur Antragstellerin führen. Das Gleiche gilt für die mangelnde Berücksichtigung der an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichteten schriftlichen Erklärung der Antragstellerin vom 10. Juli 2009. Diese Erklärung wurde lediglich zu den Vorgängen des gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Widerspruchs, aber weder zu den Auswahlvorgängen des Ministeriums noch zu Personalakten der Antragstellerin genommen, obwohl letzteres nach § 107 Abs. 1 S. 1, § 107b S. 2 HBG geboten gewesen wäre. Die Erklärung der Antragstellerin ist als Gegenäußerung zu der ihr erteilten letzten dienstlichen Beurteilung anzusehen und gehört damit ebenso wie diese Beurteilung selbst zum notwendigen Inhalt der Personalakte. Ziff. V.2 der Beurteilungsrichtlinien macht dies mit einer entsprechenden ausdrücklichen Vorgabe deutlich und verlangt zudem, dass eine solche von der beurteilten Person abgegebene Gegenäußerung der obersten Dienstbehörde, d. h. dem Ministerium vorzulegen ist. Diese Verfahrensvorgabe wurde hier nicht eingehalten. Die Antragstellerin kann jedoch aufgrund ihres verfassungsrechtlich begründeten Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen, dass für die Verwaltung vorgegebene Verfahrensvorgaben eingehalten werden, wenn sie in Bezug zu einem Personalauswahlverfahren stehen. Die das Widerspruchsverfahren bezüglich der angegriffenen dienstlichen Beurteilung betreffende Verwaltungsakte liegt der Kammer lediglich als Teil der Verfahrensakte 9 K 3016/09.F(V) vor, betreffend die nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Klage gegen die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin. Nach Lage der Dinge ist daher jedenfalls für das Eilverfahren davon auszugehen, dass die Erklärung der Antragstellerin vom 10. Juli 2009 (Bl. 7 der Widerspruchsakte) dem Ministerium nie zur Kenntnis gelangt ist und daher eine von ihm verantwortete Auseinandersetzung mit den dort aufgestellten Behauptungen nicht einmal ansatzweise möglich war. Die Antragstellerin behauptet in dieser Erklärung im Hinblick auf ein am 25. Juni 2009 mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wegen der letzten Beurteilung geführtes Gespräch, dieser habe ausgeführt, den Umstand, dass dieses Gespräch stattfinde, werde man bei einer weiteren Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz negativ zu berücksichtigen haben. Die dienstliche Beurteilung könne sie selbstverständlich anfechten. Allerdings wäre auch dies für die künftige Beurteilung der sozialen Kompetenz von nachteiliger Bedeutung. Die negative Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz sei, wie vom Präsidenten im Gespräch vom 25. Juni 2009 angesprochen, erfolgt, nachdem sie im Jahr 2006 zur Wahl einer Richterin am Bundesgerichtshof vorgeschlagen worden sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich dazu in einer Erklärung vom 14. Juli 2009 (Bl. 8 der Widerspruchsakte) lediglich dahin geäußert, er könne den für eine Bestätigung erforderlichen realen Bezug zu seinen tatsächlichen Äußerungen in dem Schreiben der Antragstellerin nicht erkennen. Weitere Aussagen zum Inhalt des Gesprächs enthält dieser Vermerk nicht. Es fehlt auch eine Erklärung des Senatsvorsitzenden der Antragstellerin, der ebenfalls an dem Personalgespräch am 25. Juni 2009 teilgenommen hat. Den von der Antragstellerin in ihrer Erklärung vom 10. Juli 2009 angegebenen Gesprächsinhalt als richtig unterstellt, würden sich erhebliche Zweifel an der Unbefangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Anfertigung der dienstlichen Beurteilung und des nachfolgenden Besetzungsberichts ergeben. Es ist nämlich nicht statthaft, die Erhebung von Gegenvorstellungen, den Gebrauch von Rechtsbehelfen, die Einlegung einer Beschwerde etc. als solches zum Inhalt einer die Qualifikation abwertenden Entscheidung, Qualifikationsfeststellung etc. zu machen oder sonst negativ in ein Auswahlverfahren einfließen zu lassen (BVerwG U. v. 26.11.1987 – 2 C 41.87– ZBR 1988, 222, 223; U. v. 28.5.1988, NJW 1998, 3288, 3289; 3.12.1998 – 2 C 22.97– ZBR 1999, 199, 200). Folglich hätte der Antragsgegner die gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts in der Erklärung der Antragstellerin vom 10. Juli 2009 erhobenen Vorwürfe aufklären müssen, um erst auf dieser Grundlage einer Auswahlentscheidung nahe zu treten, schon um zu vermeiden, dass diese Entscheidung womöglich auf der Grundlage unzulässiger Wertungen in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und nachfolgend im Besetzungsbericht ergeht. Dies ist hier umso bedeutsamer, weil die Auswahlentscheidung des Ministeriums in der Sache auf eigene Auswahlerwägungen verzichtet und die Erwägungen des Besetzungsberichts unverändert übernimmt. Dieser Bericht fußt auf den zuvor erstellten dienstlichen Beurteilungen, die jedenfalls betreffend die Antragstellerin von einer unzulässigen negativen Voreinschätzung ihrer sozialen Kompetenz getragen sein könnte. Den zulässigen Versuch der Antragstellerin, ihre dienstliche Beurteilung vom Präsidenten in diesem Bereich ändern zu lassen und an das frühere Niveau der dienstlichen Beurteilung vom 18. Februar 2008 anzupassen, könnte der Präsident schon deshalb abschlägig beschieden haben, weil er in diesem Versuch einen „erneuten Mangel sozialer Kompetenz“ gesehen haben könnte, was in dieser Form und ohne jegliche zusätzliche Begründung eindeutig unzulässig wäre. Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unter dem 15. September 2009 erlassene Widerspruchsbescheid vermeidet jede Auseinandersetzung mit dieser von der Antragstellerin in ihrer Erklärung vom 10. Juli 2009 aufgeworfenen Frage und leidet damit ebenfalls unter einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, die hier wie in jedem Verwaltungsverfahren von Amts wegen vorzunehmen gewesen wäre (vgl. § 24 Abs. 1, 2 HVwVfG). Die Feststellungen zur sozialen Kompetenz der Antragstellerin in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung sind nicht frei von rechtlichen Fehlern. Dies gilt nicht nur für die oben bereits behandelte, hier nicht endgültig aufklärungsbedürftige Frage der unzulässigen negativen Voreinschätzung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, wie sie in der Darstellung der Antragstellerin vom 10. Juli 2009 deutlich geworden sein könnte. Dies gilt auch hinsichtlich der markanten Abweichung der schriftlichen Darstellung der Aussagen zur sozialen Kompetenz im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 18. Februar 2008. Dort ist nicht nur von einer ausgeprägten sozialen Kompetenz der Antragstellerin die Rede; diese Kompetenz wurde seinerzeit sogar als bemerkenswert ausgeprägt eingestuft. Auch die weiteren Einzeldarstellungen zu Details dieser sehr hoch eingeschätzten sozialen Kompetenz finden sich in der nur 15 Monate später erstellten dienstlichen Beurteilung vom 27. Mai 2009 nicht wieder, ohne dass dafür in irgendeiner Weise eine Plausibilisierung erfolgt wäre, obwohl die Antragstellerin gerade insoweit um nähere Informationen und Erläuterung gebeten hatte, wie ihr Gespräch mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts am 25. Juni 2009 und die Widerspruchsbegründung vom 2. September 2009 deutlich machen. Eine der Beurteilung aus dem Jahr 2008 vergleichbar gute Einschätzung der sozialen Kompetenz der Antragstellerin war bereits in ihrer Beurteilung vom 15. Februar 2006 enthalten. Dort wurde ihr eine besonders ausgeprägte soziale Kompetenz bescheinigt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2009 erklärt nicht hinreichend, welche Umstände die inhaltlich veränderte Darstellung der deutlich herabgesetzten sozialen Kompetenzen der Antragstellerin tragen sollen. Der Präsident teilt nicht mit, welche eigenen Wahrnehmungen oder Erkenntnisse von ihm für seine Einschätzung in der Beurteilung vom 27. Mai 2009 herangezogen wurden. Der Umstand, dass weder der derzeitige Senatsvorsitzende der Antragstellerin noch der frühere Senatsvorsitzende zu näheren Angaben über die aktuelle soziale Kompetenz der Antragstellerin bereit waren, konnte den Präsidenten nicht der Aufgabe entheben, in Wahrnehmung seiner Beurteilungskompetenz die nötigen Feststellungen selbst zu treffen, sich auf andere Weise zu unterrichten und ggf. die Antragstellerin entweder auf dieser Grundlage negativer als früher zu beurteilen oder aber aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG) gegen unberechtigte Erwartungen an ihr Sozialverhalten in Schutz zu nehmen. Weder für die eine noch die andere Interpretationsmöglichkeit liefert der Widerspruchsbescheid irgendeinen näheren sachlich nachvollziehbaren Aufschluss. Dem Senatswechsel im August des Jahres 2007 folgte die der Antragstellerin im Bereich der sozialen Kompetenz günstige Beurteilung vom 18. Februar 2008, die allerdings schon ohne Einbeziehung ihrer damaligen Tätigkeit im 2. Zivilsenat erfolgte. Es wäre daher geboten gewesen, die innerhalb der nachfolgenden 15 Monate eingetretenen Verhaltensänderungen der Antragstellerin zum Gegenstand der letzten Beurteilung zu machen. Derartige Veränderungen werden jedoch nicht mitgeteilt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum die früher bemerkenswert oder besonders ausgeprägte soziale Kompetenz jetzt nicht einmal mehr das Niveau einer – einfach – ausgeprägten sozialen Kompetenz erreichen soll (zum Gebot der Plausibilisierung von Werturteilen BVerwG U. v. 26.6.1980 – 2 C 8.78– E 60, 245, 251 f.). Insoweit kann sich der Widerspruchsbescheid nicht darauf stützen, die Beurteilung vom 18. Februar 2009 sei lediglich in Bezug auf das Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (R 2) erfolgt, während die letzte Beurteilung die höheren Anforderungen an das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht (R 3) zugrunde gelegt habe. Daraus hätte sich allenfalls ergeben können, die Prädikate bemerkenswert oder besonders abzuschwächen. Die daneben vorgenommenen inhaltlichen Änderungen lassen sich durch die Änderung der Vergleichsgruppe, den Maßstab eines höheren statusrechtlichen Amtes nicht rechtfertigen. Abgesehen davon lag der Beurteilung der Antragstellerin aus dem Jahr 2006 der Maßstab eines deutlich oberhalb der Besoldungsgruppe R 3 liegenden Amtes der Besoldungsgruppe R 6 zugrunde. Daher liegt es fern, allein oder vorrangig aufgrund des gegenüber der Beurteilung vom 18. Februar 2008 angehobenen Vergleichsmaßstabes eine Herabsetzung in der Bewertung der sozialen Kompetenzen der Antragstellerin vorzunehmen. Zweifel an der Richtigkeit der herabgesetzten Einschätzung der sozialen Kompetenzen der Antragstellerin ergeben sich auch daraus, dass sie sich ab Herbst des Jahres 2009 ehrenamtlich der Notfallseelsorge des Diakonischen Werkes nach vorheriger Ausbildung beteiligt. Derartige Tätigkeiten sind ohne ausgeprägte soziale Kompetenzen kaum erfolgreich wahrzunehmen. Schließlich leidet die dienstliche Beurteilung unter dem Mangel, dass entgegen § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG kein Versuch erkennbar ist, die durch Familienarbeit von der Antragstellerin erworbenen Kompetenzen in die dienstliche Beurteilung einzubeziehen und diese dadurch ggf. zu verbessern. Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter und leistet daher neben ihrem Beruf als Richterin Familienarbeit i. S. d. HGlG. Die Gesamtfrauenbeauftragte hat diesen Umstand dem Grunde nach in ihrer Stellungnahme zur Auswahlentscheidung des Ministeriums ausdrücklich angesprochen. Da das Anforderungsprofil wesentlich auch auf soziale Kompetenzen abstellt, hätte den durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen eine zusätzliche Bedeutung für die Qualifikationsfeststellung zugemessen werden müssen (LT-Drucks. 13/4814 S. 30). Jedenfalls hätte der Antragstellerin von Amts wegen eine die durch Familienarbeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ergänzend berücksichtigende Qualifikationsfeststellung zumindest angeboten werden müssen, da gegen ihren Willen eine Ausforschung ihrer persönlichen Verhältnisse unzulässig gewesen wäre (vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 BGleiG BT-Drucks. 14/5679 S. 22; Braun DÖD 2002, 59, 61). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ein solches Angebot zur „freiwilligen Verbesserung“ der Qualifikation durch außerdienstlich erworbene Erfahrungen oder Fähigkeiten je gemacht worden wäre. Die entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn besteht aufgrund der Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 GG, insbesondere dessen S. 2, auch ohne entsprechenden Antrag der Betroffenen und bleibt selbst dann beachtlich, wenn insoweit keine diesbezügliche ausdrückliche Rüge erhoben wird. Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet sämtliche öffentlichen Stellen, Art. 3 Abs. 2 GG im Rahmen ihrer jeweiligen Entscheidungsfindung zu beachten. Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG bestätigt diese Verpflichtung. In dem entsprechenden Fehler, der sowohl materieller wie verfahrensmäßiger Art ist, liegt bereits ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 3 Abs. 4 S. 1 HGlG. Gleiches gilt hinsichtlich des Art. 1 HV, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 3 Abs. 1, 2, § 24 Nr. 2 AGG und Art. 14 Abs. 1 lit. a RL 2006/54/EG. Das BVerfG nimmt an, dass eine diskriminierende Verfahrenshandlung, ein diskriminierendes Verfahren zur Personalauswahl bereits für sich genommen eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Geschlecht in der nachfolgenden Auswahlentscheidung eine nachweisbare Rolle gespielt hat. Nur so lässt nach Auffassung des BVerfG der durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene wirkungsvolle Schutz vor derartigen Benachteiligungen erreichen (BVerfG v. v. 16.11.1993 – 1 BvR 258/86– E 89, 276, 287 f. = HGlG-ES E.II.1 Art. 3 GG Nr. 5). Es gilt insoweit das Gleiche wie für Verstöße eines Arbeitgebers oder Dienstherrn gegen § 82 S. 2 SGB IX, wie das BAG zutreffend entschieden hat (vgl. BAG U. v. 21.7.2009 – 9 AZR 431/08– NZA 2009, 1087, 1090 Rn. 42 m.w.N.). § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG schützt das Recht auf ein auch die Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 GG berücksichtigendes Auswahlverfahren, um die typischerweise Frauen treffenden Nachteile im Berufsleben und beim beruflichen Aufstieg auszugleichen (LT-Drucks. a.a.O. S. 19, 29 f.; zur Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 RL 2006/54/EGEuGH U. v. 6.7.2000 – Rs. C-407/98– NZA 2000, 935, 938 Rn. 47 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 20 –„Abrahamsson u. Anderson“; 28.3.2000 – Rs. C-158/97 - NZA 2000, 473, 475 f. Rn. 31 f. = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 18 –„Badeck u.a.“). Folglich liegt in der Nichtanwendung der entsprechenden Schutzregelungen bereits ein selbständig zu beachtender Verfahrensfehler, eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, zu deren Abwehr effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist, wie das BVerfG (a.a.O.) ebenfalls hervorgehoben hat. Vorsorglich sei noch auf folgendes hingewiesen. Die weiteren Maßstäbe des BVerfG zugrunde gelegt, kommt es für die Benachteiligung wegen des Geschlechts in der abschließenden Auswahlentscheidung nicht darauf an, ob das verbotene Merkmal allein zur Entscheidung zulasten einer Bewerberin oder die Auswahl einer anderen Person geführt hat. Die unzulässige Anknüpfung an ein verbotenes Diskriminierungsmerkmal liegt vielmehr schon dann vor, wenn an das verbotene Merkmal angeknüpft wurde, was schon dann zu bejahen ist, wenn in dem Motivbündel, das eine Entscheidung beeinflusst hat, das verbotene Merkmal der erfolglosen Bewerberin, des erfolglosen Bewerbers als negatives Merkmal der abgelehnten Person oder als positives Merkmal der ausgewählten Person enthalten war (BVerfG a.a.O. S. 288 f.). Eine Widerlegung der Diskriminierung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (BAG a.a.O.). Die mangelnde Beachtung von § 10 Abs. 1 S. 2, 3 HGlG stellt insbesondere wegen des Streits um die sozialen Kompetenzen der Antragstellerin ein Indiz i. S. d. § 22 AGG dafür dar, dass sie entgegen § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 3 Abs. 1, 2, § 24 Nr. 2 AGG wegen ihres Geschlechts auch in der abschließenden Auswahlentscheidung benachteiligt und gleichzeitig in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 2, 3 S. 1 GG, Art. 1, 134 HV, § 3 Abs. 4 S. 1 HGlG verletzt wurde. Auch dies lässt sich den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 18.11.1993 (a.a.O. 287 ff.) entnehmen und entspricht zugleich der gefestigten Rechtsprechung des BAG hinsichtlich der Verfahrensregelungen des SGB IX zugunsten von Schwerbehinderten (BAG a.a.O. m.w.N.). Daher stellt die Verletzung von Schutzvorschriften zugunsten von Frauen immer auch ein Indiz i. S. d. § 22 AGG dar, bezogen auf eine Benachteiligung in der ein Auswahlverfahren abschließenden Auswahlentscheidung. Der Dienstherr muss dann darlegen und nachweisen, dass das Geschlecht der abgelehnten Person nicht als negatives Kriterium und das Geschlecht der ausgewählten Bewerber, Bewerberinnen nicht als positives Kriterium im Motivbündel der Auswahlentscheidung enthalten war. Dazu lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners in seinen Auswahlerwägungen, die sich maßgeblich auf den Besetzungsbericht stützen, nichts entnehmen. Weiterer Vortrag ist im Eilverfahren ausgeschlossen, weil über die im Auswahlvermerk gekennzeichneten Auswahlerwägungen hinaus eine Ergänzung der vor der Bekanntgabe fertig gestellten Auswahlerwägungen unzulässig ist (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07– ZBR 2008, 169, 170). Unabhängig davon ist für das Eilverfahren auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Alters entgegen § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 3 Abs. 1, § 24 Nr. 2 AGG und Art. 1, 2 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2000/78/EG beim beruflichen Aufstieg benachteiligt wird. Zwar enthält § 9 BeamtStG kein Verbot, im Zusammenhang mit Ernennung nicht wegen des Alters zu diskriminieren. Neben dem BeamtStG finden jedoch die Bestimmungen des AGG Anwendung. Sähe man im BeamtStG eine abschließende Sonderregelung, ergäbe sich die Beachtlichkeit des Verbots der Altersdiskriminierung unmittelbar aus der RL 2000/78/EG, da die RL insoweit subjektive Rechte gewährt und damit vollziehbar ist. Dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist eine Übersicht der Bewerber und Bewerberinnen angefügt. Dort werden die jeweiligen Geburtsdaten namentlich aufgelistet. Es ist nicht erkennbar, welchen unmittelbaren sachlichen Bezug diese altersbezogenen Daten im Hinblick auf bestimmte berufliche oder dienstrechtliche Anforderungen (vgl. § 8 Abs. 1 AGG, Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG) haben sollen. Da die Bewerbungsübersicht gleichwohl genaue individuelle Angaben über das jeweilige Alter macht und nicht davon ausgegangen werden kann, insoweit werde von vornherein völlig Überflüssiges mitgeteilt, kann in der Darstellung des individuellen Alters sämtlicher Bewerber und Bewerberinnen nur ein Indiz für Benachteiligung wegen des individuellen Alters im Besetzungsbericht und –vorschlag und der nahtlos daran anknüpfenden Auswahlentscheidung des Ministeriums gesehen werden. Die Mitteilung des individuellen Lebensalters lässt vermuten, dass es sowohl dem Präsidenten wie dem Ministerium in nicht gänzlich unerheblicher Weise auch auf dieses Merkmal ankam. Damit sind die Voraussetzungen des § 22 AGG erfüllt, die Anforderungen zugrunde gelegt, die das BVerfG insoweit an die Auslegung der früheren vergleichbaren Regelung des § 611a BGB gestellt hat (B. v. 18.11.1993, a.a.O.). Dafür genügt es nämlich, wenn vermutet werden kann, das Alter als unzulässiges Merkmal sei im Motivbündel des Präsidenten oder des Ministeriums enthalten gewesen. Für die Richtigkeit dieser Vermutung spricht hier, dass die Antragstellerin jünger ist als die Beigeladenen und die anderen ausgewählten drei Bewerber. Die aktenmäßig dokumentierten Auswahlerwägungen lassen an keiner Stelle erkennen, dass dem Alter der Antragstellerin oder der ausgewählten Personen im Motivbündel keinerlei Rolle zugemessen wurde (zu den Anforderungen an eine Widerlegung eines Indizes BAG U. v. 21.7.2009, a.a.O. Rn. 44 ff.). Die Darlegung dieser Umstände obliegt dem Antragsgegner, den insoweit auch die materielle Beweislast trifft. Vorstehendes gilt entsprechend für den Umstand, dass sämtliche dienstlichen Beurteilungen das Geburtsdatum der beurteilten Person mitteilen, ohne dass sich auch ansatzweise nachvollziehen lässt, welcher Erkenntniswert dem für die Qualifikationseinstufung zukommen soll. In der Mitteilung der Examensdaten, der Daten von Ernennungen liegt ein Indiz für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 3 Abs. 2 AGG, Art. 2 Abs. 2 lit. b RL 2000/78/EG). Insoweit ist ebenfalls nicht erkennbar, welches legitime Ziel mit der entsprechenden Darstellung verfolgt wird und warum zur Erreichung eines solchen Ziels mittelbar Aufschluss über ein höheres oder geringeres Lebensalter gegeben werden muss (Eignung und Erforderlichkeit des Mittels). Auch insoweit trifft den Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine mittelbare Diskriminierung stattgefunden hat. Darüber hinaus begegnet die Strukturierung des Auswahlverfahrens weiteren Bedenken. Der Antragsgegner wählt ein Verfahren, in dem aktuelle dienstliche Beurteilungen entsprechend Ziff. II.2.1.1 der Beurteilungsrichtlinien jedenfalls dann erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung mehr als 1 Jahr zurückliegt oder die letzte Beurteilung keine Aussagen über die Eignung für das angestrebte Amt enthält. Eine Bezugnahme auf eine frühere Beurteilung darf im Rahmen einer Anlassbeurteilung nach Ziff. II.3.2 erfolgen, falls diese nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. Enthält eine solchermaßen in Bezug genommene Beurteilung keine Aussagen über die Qualifikation für das angestrebte Amt, müssen entsprechende Ergänzungen hinsichtlich der Eignungsaussage vorgenommen werden. Da Regelbeurteilungen für auf Lebenszeit ernannte Richter und Richterinnen grundsätzlich nicht vorgesehen sind, führt dies zu nicht unerheblichen Abweichungen in den jeweils zugrunde zu legenden Beurteilungszeiträumen. Abgesehen davon dienen die dienstlichen Beurteilungen aufgrund ihrer Orientierung auf das bei Anlassbeurteilungen jeweils angestrebte Amt maßgeblich der Gewinnung von Aussagen über die Eignung für dieses Amt. Dies macht die verbindliche auch in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Ausrichtung der Beurteilungen auf die den Beurteilungsrichtlinien beigefügten Anforderungsprofile für die verschiedenen Statusämter deutlich. Die Beurteilungspraxis im Bereich des Oberlandesgerichts, wie sie sich in diesem Verfahren zeigt, läuft nun darauf hinaus, einerseits die Beurteilungen maßgeblich auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum abzustellen, wie die Angabe der entsprechenden Daten unter der Rubrik II, Beurteilungszeitraum, erkennen lässt. Andererseits besteht jedoch die materiellrechtliche Verpflichtung, für eine Aussage zur Eignung für ein angestrebtes neues Amt nicht nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum, sondern auf den Gesamtverlauf des Dienstverhältnisses, den gesamten Inhalt der Personalakten wertend abzustellen, um daraus auf eine Gesamtbewertung der Qualifikation zu schließen. Dies bedeutet vor allem, ggf. frühere Arten der dienstlichen Betätigung und Aufgabenstellung, den Erfolg oder Misserfolg in Bezug auf solche Anforderungen sowie dazu erstellte dienstliche Beurteilungen zu erfassen und in die Gesamtbeurteilung der Qualifikation einzubeziehen. Dafür bedarf es zwar als Ausgangspunkt einer hinreichend aktuellen, d. h. im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als 1 Jahr zurückliegenden Beurteilung. Sie kann sich jedoch nach ihrer Eigenart nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum beziehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Personalakten vom Ministerium geführt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 16 VO v. 7.12.2007, GVBl. I S. 931) und weitere Personalakten bei anderen Stellen nur in Bezug auf diejenigen Angelegenheiten geführt werden dürfen, die vom Ministerium auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte delegiert worden sind. Daher kann eine auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte dienstliche Beurteilung nur insoweit Aussagen zur Qualifikation treffen, wie sich diese aus dem jeweiligen Beurteilungszeitraum heraus ergeben, da auf frühere Beurteilungen aus personalaktenrechtlichen Gründen nicht zurückgegriffen werden kann. Diese gesetzlichen Grenzen der Verfügbarkeit von Personalaktendaten stellen ihrerseits eine Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 HV) dar. Eingriffe in dieses Recht setzen eine gesetzliche Ermächtigung voraus (Art. 2 Abs. 2 HV). Liegt in Gestalt des Personalaktenrechts der §§ 107 ff. HBG, hier i. V. m. § 2 HRiG, eine grds. abschließende Regelung dieser Fragen vor, kann durch bloße Verwaltungsvorschriften wie z. B. Ziff. II.3 der Beurteilungsrichtlinien kein abweichender Zugriff auf Personalaktendaten erlaubt werden. Dies relativiert die Bedeutung der in die Beurteilungen aufzunehmenden Gesamturteile in Gestalt der in Ziff. IV.3 der Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Bewertungsstufen. Sie können nur aus den Leistungen und dem Verhalten während des Beurteilungszeitraums heraus entwickelt werden, müssen jedoch die früheren Aufgaben und Anforderungen, das insoweit zu Tage getretene Verhalten und die insoweit gezeigten Leistungsergebnisse zumindest weitgehend ausblenden, da die Personalakten und dort enthaltenen dienstlichen Beurteilungen insoweit nicht dem Zugriff der für die Erstellung der Beurteilungen unmittelbaren Dienstvorgesetzten unterliegen, sondern ausschließlich die in der Personalverwaltung des Ministeriums tätigen Bediensteten einen solchen Zugang haben können (§ 107 Abs. 2 S. 3, 4 HBG i. V. m. § 2 HRiG). Dienstliche Beurteilungen gehören jedenfalls nicht zu solchen Unterlagen, die Gegenstand sog. Nebenakten der Beschäftigungsbehörde sein dürfen, weil die Kenntnis der Beurteilungen für deren rechtmäßige Aufgabenerledigung nicht erforderlich ist. Die auf dienstliche Beurteilungen zu stützenden Personalentscheidungen obliegen im Bereich des richterlichen Dienstes allein dem Ministerium. Daher können auch die Besetzungsberichte und –vorschläge des Präsidenten des Oberlandesgerichts als einer nicht personalaktenführenden Stelle keine abschließende Aussage zur Qualifikation der jeweiligen Bewerber und Bewerberinnen enthalten, sondern allenfalls auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen einen „ersten Vorschlag“ übermitteln. Die abschließende Auswertung sämtlicher vorliegender Beurteilungen, aller bisherigen beruflichen Anforderungen und der insoweit qualifikationsbezogenen Aussagen, Bewertungen, insbesondere in Gestalt des Inhalts der vollständigen Personalakten kann allein die Aufgabe der Ernennungsbehörde sein. Sie muss insoweit eigenständige Qualifikationsfeststellungen und Auswahlerwägungen anstellen und darf sich jedenfalls nicht ohne nachvollziehbare Begründung damit begnügen, auf die in den letzten Beurteilungen enthaltenen Gesamturteile in Gestalt differenzierter Bewertungsstufen Bezug und den darauf gestützten Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bezug zu nehmen. Die Bewerbung der Antragstellerin ist hier in dem vom Ministerium in Bezug genommenen Besetzungsvorschlag vom 28. August 2009 schon aufgrund ihrer niedrigeren Gesamtbewertung zur Ablehnung vorgeschlagen worden. Dem ist das Ministerium ohne eigene zusätzliche Erwägungen gefolgt. Diese Vorgehensweise ist mit den Anforderungen an eigenverantwortliche umfassende Einschätzung der Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen unter Berücksichtigung aller ihre Person betreffenden Umstände nicht vereinbar. Dieser Mangel zeigt sich hier auch darin, dass weder der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen seines Besetzungsvorschlags vom 28. August 2009 noch das Ministerium in seinem Auswahlvermerk vom 17. September 2009 auf die von der Antragstellerin ihrer Bewerbung beigefügten früheren Beurteilungen eingegangen ist. Es wird nicht einmal ansatzweise der Versuch gemacht, die dortigen Aussagen in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, obwohl diese Unterlagen ohne Rückgriff auf die Personalakte zur Auswertung zur Verfügung standen. Bedenklich ist im vorliegenden Fall auch die geringe Spreizung der Bewertungsstufen in den Gesamturteilen der Bewerber und Bewerberinnen. 10 Bewerber bzw. Bewerberinnen haben die Bewertung „übertrifft die Anforderungen teilweise erheblich“ erhalten, 5 Bewerber und eine Bewerberin haben die Bewertung „übertrifft die Anforderungen erheblich“ und 2 Bewerber die Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ erhalten. Diese Vorgehensweise begründet Zweifel an der hinreichenden Differenzierung der Beurteilungen im Hinblick auf eine am Bestenausleseprinzip auszurichtende Personalauswahl. Angesichts der erheblichen Zahl von insgesamt 18 Bewerbern bzw. Bewerberinnen hätte wohl erwartet werden können, dass im Bereich der Bewertungsstufen eine größere Streuung anzutreffen gewesen wäre, die Anforderungen zugrunde gelegt, die von der 1 Kammer des 2. Senats des BVerfG im Beschluss vom 29.7.2009 (a.a.O.) gestellt werden. Die Beurteilungsrichtlinien enthalten insgesamt 8 unterschiedliche Bewertungsstufen, von denen für geeignete Bewerber und Bewerberinnen 7 Stufen zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner hätte insoweit schon in seiner Auswahlentscheidung mitteilen müssen, aus welchen Gründen ungeachtet der geringen Auffächerung der Gesamtbewertungen eine hinreichende Beachtung des Differenzierungsgebotes stattgefunden hat. Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, da der Eilantrag aus den vorangestellten Gründen Erfolg haben muss. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. November 2009 hat für die Entscheidung der Kammer keine Rolle gespielt. Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 GKG. Auszugehen ist vom Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe des 6,5 fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 3. Davon sind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren 3/8 anzusetzen.