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Beschluss

9 L 1533/10.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0716.9L1533.10.F.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller belastende Maßnahmen darauf zu stützen, dass er aufgrund privatärztlicher Gutachten dem Dienst fernbleibt, ist im Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Es kann indes keinen Erfolg haben. Der Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts berufen kann. Jedenfalls aber fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt, da ihm zuzumuten ist, im Fall ihn belastender Entscheidungen des Antragsgegners um Rechtsschutz gegen die fraglichen Maßnahmen in der Hauptsache nachzusuchen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten reichen aus, um den rechtlichen Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorbeugenden Rechtsschutz begehren zu können, sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller drohen keine schwerwiegenden, voraussichtlich nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch etwaige, von ihm befürchtete Maßnahmen des Antragsgegners (vgl. Kopp/Schenke, § 123 VwGO Rn. 22). Der Antragsgegner hat nach Feststellung der eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers durch den Leitenden Polizeiarzt (Stellungnahme vom 7. Mai 2010, Bl. 268 ff. des Verwaltungsvorgangs) diesen aufgefordert, nach Maßgabe der polizeiärztlichen Feststellungen seinen Dienst wieder aufzunehmen. Nachdem der Antragsteller gleichwohl dem Dienst ferngeblieben ist und zwei privatärztliche Bescheinigungen zu seiner „Arbeitsunfähigkeit“ vorgelegt hat, hat der Antragsgegner angekündigt, diese Bescheinigungen nicht als Nachweis einer Dienstunfähigkeit anzuerkennen und im Fall des weiteren Fernbleibens vom Dienst den Verdacht eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst prüfen zu wollen und gegebenenfalls den Verlust der Dienstbezüge festzustellen. Dies wird derzeit durch die Abteilung Verwaltung des Antragsgegners geprüft. Es ist weder absehbar, zu welchem Ergebnis diese Prüfung führt oder bereits geführt hat, noch welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegner im Hinblick darauf zu ergreifen beabsichtigt. Es steht nicht einmal fest, dass der Antragsgegner überhaupt beabsichtigt, etwaige Maßnahmen zu ergreifen. Insoweit wird der Antragsgegner auch zu berücksichtigen haben, dass die Feststellung der begrenzten Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers durch den Leitenden Polizeiarzt nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass der Antragsteller in jedem Fall als dienstfähig anzusehen ist. Kurzfristige Erkrankungen können auch in diesem Fall die Dienstfähigkeit ausschließen. Soweit der Antragsteller dies durch ärztliche Atteste nachweist, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Hat der Antragsgegner Zweifel an den privatärztlichen Bescheinigungen, so hat er den Antragsteller aufzufordern, im Fall einer Erkrankung sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 3 HBG). Eine derartige Aufforderung wird der Antragsgegner als erste Maßnahme zu erwägen haben, bevor er ein disziplinarrechtliches Vorgehen prüft. Derzeit kann schon wegen des gegebenen Verfahrensstands nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass etwaige Maßnahmen des Antragsgegners den Antragsteller in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnten. Erst recht kann nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller nicht in zumutbarer Weise möglich sein sollte, im Fall des Ergreifens derartiger Maßnahmen um Rechtsschutz nachzusuchen. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht einmal im Ansatz vorgetragen, aus welchen Gründen es ihm nicht zuzumuten sein sollte, etwaige Maßnahmen des Antragsgegners abzuwarten und diese mit den zulässigen Rechtsbehelfen anzugreifen, wenn er sie nicht akzeptieren will. Der Antragsteller beruft sich insoweit lediglich auf einen Beschluss des OVG Münster vom 04. Januar 2010 (6 B 1116/09). In diesem Beschluss hat das Gericht zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung vorbeugenden Rechtsschutzes im Wege einstweiligen Rechtsschutzes anerkannt. Dies beruhte allerdings auf der auf den besonderen Umständen des Sachverhalts beruhenden Einschätzung des Gerichts, dass die befürchteten Maßnahmen den Antragsteller jenes Verfahrens in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigen und diese Beeinträchtigungen durch nachträglichen Rechtsschutz nicht aufgefangen werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie dargelegt, mangels entsprechenden Vortrags und entsprechender Glaubhaftmachung des Antragstellers (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO) nicht vor. Auch aus den Erkenntnissen, die sich aus dem Verwaltungsvorgang gewinnen lassen, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Erlass einer der hier in Betracht kommenden Maßnahmen den Antragsteller in schwerer und irreversibler Weise belasten könnte. Es ist nichts für die Annahme ersichtlich, dass der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden dürfte, diese Maßnahme dann mit den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen anzufechten. Aus den gleichen Gründen fehlt es zugleich an dem für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Die einstweilige Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, da ein Eintritt unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller nicht droht. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf das Fehlen zureichender Anhaltspunkte für die Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren ist.