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Urteil

9 K 825/09.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0921.9K825.09.F.0A
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Leitsätze
Ausgleichszahlung für vorgeleistete Pflichtstunden - Wiederruf einer Bewilligung wegen Versetzung in den Ruhestand
Tenor
Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt B-Stadt vom 4. November 2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.304,24 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgleichszahlung für vorgeleistete Pflichtstunden - Wiederruf einer Bewilligung wegen Versetzung in den Ruhestand Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt B-Stadt vom 4. November 2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.304,24 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Das gilt auch in Bezug auf die verlangte Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2008. Zwar kann in diesem Schreiben des Beklagten – ohne Berücksichtigung des später erlassenen Widerspruchsbescheides vom 9. März 2009 – wohl kein Verwaltungsakt liegen; denn das Schreiben beginnt einleitend mit den Worten „zu Ihrer Information“ und trifft auch nachfolgend keine Regelung, sondern teilt dem Kläger lediglich mit, dass er auf der Grundlage der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe einer Mehrarbeitsvergütung habe, da er mit Ablauf des 31. Mai 2008 in den Ruhestand getreten sei. Ungeachtet dessen hat jedoch der Widerspruchsbescheid das Schreiben vom 4. November 2008 eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet, was schon daraus deutlich wird, dass der Widerspruchsbescheid in das genannte Schreiben einen Widerruf des – dort allerdings nicht genannten – Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2008 hineingelesen hat. Da nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsverwaltungsakt in der Gestalt Klagegegenstand ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid der Ausgangsbescheid vom 4. November 2008 nach dem Willen der Behörde als Verwaltungsakt ergangen sein soll. Diese Definition kann zulässigerweise in einem Widerspruchsverfahren erfolgen, sodass die Anfechtungsklage uneingeschränkt zulässig ist. Die Klage hat Erfolg, da der Bescheid vom 4. November 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch der Leistungsantrag hat Erfolg, da dem Kläger der Zahlungsanspruch aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2008 zusteht. Die genannten Bescheide sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger vor dem Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2008 nicht entsprechend § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört wurde. Soweit der Bescheid vom 4. November 2008 tatsächlich bereits einen Widerruf enthalten sollte, wurde der Kläger davon völlig überrascht, weil das Schulamt davor zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hatte, einen solchen Widerruf in Betracht zu ziehen. Der Widerspruchsbescheid kann die erforderliche Anhörung nicht nachholen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG). Die Schreiben des Klägers vom Dezember 2008 und Januar 2009 lassen in keiner Weise erkennen, dass er mit einem Widerruf rechnete. Der Kläger gab lediglich zu erkennen, dass er mit der Auslegung des Schreibens vom 4. November 2008 als Ablehnung der verlangten Zahlung in der Form eines Verwaltungsaktes rechne. Die erforderliche Anhörung ist während des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 HVwVfG). Das Vorbringen des Beklagten geht in keinem Bereich davon aus, es müsse eine – unterlassene – Anhörung der Klägers zum Widerruf nachgeholt werden. Das Vorbringen des Beklagten nimmt lediglich zu den Voraussetzungen des Widerrufsgrundes in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG und zur Frage Stellung, dass dem Kläger der – bewilligte – Anspruch auf eine besondere Ausgleichszahlung jedenfalls seit Ablauf des 31. Mai 2008 nicht zustehe. Daneben können die vom Beklagten genannten Widerrufsgründe den Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht tragen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2008 bei seinem Erlass rechtmäßig war, weil sich der Kläger seinerzeit noch im aktiven Dienst befand. Allerdings war vorauszusehen, dass der Kläger alsbald wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden würde, da der Kläger dieser Maßnahme bereits zugestimmt und das Schulamt bereits die nach § 56 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. HBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung erforderliche Zustimmung der obersten Dienstbehörde beantragt hatte. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass der Bewilligungsbescheid bei seinem Erlass schon rechtswidrig gewesen wäre. Insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen, dass eine am 5. Mai 2008 über die vom Kläger im September 2007 beantragte Ausgleichszahlung zu treffende behördliche Entscheidung nur in der geschehenen Form ergehen konnte. Eine andere Frage ist, ob zu diesem Zeitpunkt entschieden werden musste. Nachdem sich das Schulamt jedoch für diesen Zeitpunkt entschieden hatte, konnte die Entscheidung nur der getroffenen Weise erfolgen. Von den gesetzlich zugelassenen Widerrufsgründen kommt richtigerweise nur der im Widerspruchsbescheid erstmals benannte Grund des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG in Betracht. Danach kann ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, wenn die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Hier ist nach Erlass des Bewilligungsbescheides die Tatsache eingetreten, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2008 in den Ruhestand versetzt wurde. Hätte das Schulamt nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides oder ab dem 1. Juni 2008 über die Bewilligung der vom Kläger im September 2007 beantragten Ausgleichszahlung entscheiden müssen, wäre es wohl auch berechtigt gewesen, dem Kläger nur eine Zahlung in dem Umfang zu bewilligen, wie dies dem Grunde nach im Bescheid vom 4. November 2008 geschehen ist, da die Auszahlung der besonderen Ausgleichszahlung nach § 3 Abs. 2 der VO über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto v. 20.12.2002 in der Fassung der ÄnderungsVO v. 23.7.2008 voraussetzt, dass sich der Beamte im August 2008 bzw. im August 2009 noch im aktiven Dienst befindet. Dies ergibt sich auch aus § 2 Nr. 1, 3 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO v. 8.2.2000, zuletzt geändert durch VO v. 14.4.2003 (GVBl. I S. 119), der die Bestimmungen dieser VO dann für anwendbar erklärt, wenn das Beamtenverhältnis geendet hat, und für diesen Fall die Ausgleichszahlung in § 3 auf die Höhe einer Mehrarbeitsvergütung beschränkt. Letztlich kann dies jedoch dahin stehen, da der Widerrufstatbestand jedenfalls in seinem zweiten Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Danach muss ohne den Widerruf – zusätzlich - das öffentliche Interesse gefährdet sein. Dies setzt voraus, dass ohne den Widerruf wichtige Gemeinschaftsgüter gefährdet wären, ohne dass jedoch das Niveau erreicht sein muss, das in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HVwVfG in Gestalt schwerer Nachteile für das Gemeinwohl für einen Widerruf vorausgesetzt wird (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 69). Es genügt andererseits nicht, dass der Widerruf nur im öffentlichen Interesse liegt ( BVerwG U. v. 24.1.1992 – 7 C 38.90– NVwZ 1992, 565). Schließlich muss die Gefährdung der öffentlichen Interessen in einem Zusammenhang mit den nachträglich eingetretenen Tatsachen stehen, die zum Nichterlass des zu widerrufenden Verwaltungsaktes berechtigten (Sachs a.a.O. Rn. 71). Ein solcher Zusammenhang besteht grundsätzlich nicht, wenn die Behörde die Änderung der maßgebenden Tatsachenlage selbst herbeiführt, wie hier durch Versetzung des Klägers in den Ruhestand (vgl. BVerwG U. v. 11.12.1990 – 6 C 33.38 – NVwZ 1991, 577 ). Soweit in der Rechtsprechung auch fiskalische Interessen zu den öffentlichen Interessen für einen Widerruf gerechnet werden, handelt es sich um Fälle, in denen die Gewährung einer Dauerleistung in Rede stand, sodass eine fortdauernde Belastung abzuwehren war (vgl. BVerwG U. v. 11.2.1982 – 2 C 9.81– DVBl. 1982, 795, 797). Soweit ganz allgemein das Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ein öffentliches Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HVwVfG begründen soll, wird damit von der Vorgabe im Urteil des BVerwG vom 24.1.1992 (a.a.O.) abgewichen, wonach eine – konkrete - Gefährdung des öffentlichen Interesses Voraussetzung ist, und es nicht genügt, dass der Widerruf schlicht im öffentlichen Interesse liegt. Eine solche Gefährdung des öffentlichen Interesses kann bei einem einmalig zu zahlenden Betrag von 1.304,24 € nicht ernstlich in Betracht gezogen werden. Der Widerruf ist überdies ermessensfehlerhaft, weil seitens des Beklagten nicht in die Erwägung einbezogen wird, dass die Bewilligungsentscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, in dem die Versetzung des Klägers in den Ruhestand konkret anstand und im Bereich des Schulamtes bereits abschließend vorentschieden war. Wenn dem Kläger gleichwohl ein aus der Sicht des Dienstherrn demnächst ggf. zurückzunehmender Bewilligungsbescheid übermittelt wird, hätte seitens der Behörde erwogen werden müssen, dass die Wahl dieses Zeitpunktes in ihrer Hand und nicht in der des Klägers lag, er also für den nachträglich eingetretenen Widerrufsgrund keinerlei Verantwortung trägt. Die Notwendigkeit eines Widerrufs – den Widerrufstatbestand einmal unterstelle - hat das beklagte Land allein geschaffen und zu verantworten. Diesen dem Kläger günstigen Umstand hätte die Behörde berücksichtigen und ihre Ermessensentscheidung einbeziehen müssen (§ 114 VwGO, § 40 HVwVfG). Das gilt auch im Hinblick auf die Erwägung, es bestehe kein Grund den Kläger besser als diejenigen zu stellen, die ebenfalls bereits vor dem Schuljahresende 2007/2008 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden waren. Diesen „Fehler“ hat allein der Dienstherr zu verantworten, da er durch eine geringfügig später erfolgende Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung – seinen Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt – die angestrebte Gleichbehandlung hätte sicherstellen können. Nach alledem kann dahin stehen, ob die Höhe der durch § 3 Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO auf die Beträge einer Mehrarbeitsvergütung beschränkten Ausgleichszahlung mit den Benachteiligungsverboten des § 7 Abs. 1, § 24 Nr. 1 AGG oder mit Art. 33 S. 1 HV vereinbar ist. Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich unmittelbar aus dem Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2008. Die zweite Rate der Ausgleichszahlung war danach zum 1. August 2009 fällig. Die Höhe des Differenzbetrages ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Da das beklagte Land unterliegt, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO Der Kläger verlangt weitere Zahlung in Höhe von 1.304,24 € für die über einen Zeitraum von fast 10 Jahren hinweg geleisteten Vorgriffpflichtstunden. Der Kläger war mit Wirkung zum 1. August 1988 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer ernannt, mit Wirkung zum 16. August 1990 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung zum 1. Juli 1993 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen worden. Im Januar 2008 veranlasste das Staatliche Schulamt für die B-Stadt eine Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers i. S. d. § 51 Abs. 1 HBG a. F. Mit Schreiben vom 25. März 2008 kündigte das Schulamt dem Kläger an, ihn wegen Dienstunfähigkeit nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 HBG a. F. in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 16. März 2008 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit der Zurruhesetzung. Das Schreiben ging dem Staatlichen Schulamt am 28. April 2008 zu. Noch am gleichen Tag beantragte das Schulamt die Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand. Die Zustimmung wurde am 5. Mai 2008 erteilt. Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 versetzte das Staatliche Schulamt für die Stadt B-Stadt den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Bereits am 11. September 2007 hatte der Kläger beantragt, ihm entsprechend § 2 Abs. 2, 3 der VO über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen v. 20.12.2002, zuletzt geändert durch VO vom 23.7.2007 (GVBl. I S. 525) eine besondere Ausgleichszahlung zu bewilligen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 entsprach das Staatliche Schulamt für die B-Stadt diesem Antrag und bewilligte die entsprechende Leistung, auszuzahlen zur Hälfte zum 1. August 2008 und zum 1. August 2009 zusammen mit den für diesen Monat zu zahlenden Bezügen. Nachdem der Kläger zum 1. August 2008 keine Zahlung erhalten hatte, erinnerte er mit Schreiben vom 26. September 2008, gerichtet an das Staatliche Schulamt für die B-Stadt, an die ausstehende Zahlung, nachdem er zuvor bereits dreimal telefonisch zur Zahlung aufgefordert hatte. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte das Staatliche Schulamt dem Kläger „zur Information“ mit, der von ihm beantragte finanzielle Ausgleich der von ihm geleisteten Vorgriffstunden werde auf der Grundlage der VO über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften (Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO) v. 8.5.2000 erfolgen. Die entsprechende Zahlung sei veranlasst worden. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2008 übersandte das Schulamt dem Kläger die maßgeblichen Verordnungstexte und teilte ihm mit, da er mit Ablauf des 31. Mai 2008 in den Ruhestand versetzt worden sei, komme ein Ausgleich nach den Tabellensätzen der Anlage zu § 3 der VO über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto nicht in Betracht. Maßgaben sei allein die VO vom 8.2.2000. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 forderte der Kläger das Staatliche Schulamt für die B-Stadt auf, entsprechend dem Bescheid vom 5. Mai 2008 den Differenzbetrag zu der nach Maßgabe der Arbeitszeitguthaben-AusgleichsVO in November 2008 erbrachten Zahlung in Höhe von 5.909,76 € zu dem sich nach Maßgabe der VO von 2002 errechnenden Betrag in Höhe von 7.234,- € zu zahlen. Mit Schreiben 26. Januar 2009 erinnerte der Kläger an die Beantwortung seines Schreibens vom 5. Dezember 2008 und erklärte dieses Schreiben zugleich zu einem Widerspruch, falls die behördlichen Schreiben vom 9. Oktober 2008 bzw. 4. November 2008 als Bescheide für eine Ablehnung des Zahlungsanspruchs anzusehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 (Bl. 15-18 d.A.) wies das Staatliche Schulamt für die B-Stadt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, der Bescheid vom 4. November 2008 sei rechtmäßig und als Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5. Mai 2008 zu verstehen. Zwar sei dieser Bescheid rechtmäßig gewesen, habe aber nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG widerrufen werden können. Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand habe sich die maßgebliche Rechtslage derart geändert, dass kein Anspruch auf die bewilligte – höhere – Ausgleichszahlung mehr bestanden habe. Die – höhere – Ausgleichszahlung habe ausschließlich den Zweck verfolgt, Lehrkräfte davon abzuhalten, die Rückgabe der zu viel geleisteten Unterrichtsstunden in Anspruch zu nehmen. Daher sei der Widerruf ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Mit seiner am 1. April 2009 erhobenen Klage strebt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2009 an. Zugleich verlangt er Zahlung des noch offenen Differenzbetrages in Höhe von 1.304,24 €. Er trägt vor, dem Bescheid vom 4. November 2008 sei in keiner Weise zu entnehmen, dass damit eine vom früheren Bewilligungsbescheid abweichende Regelung habe erfolgen sollen. Auf diesen Bescheid sei im November 2008 nicht einmal eingegangen worden. Nach Erlass des Bescheides seien keine den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen eingetreten, da die Erkrankung des Klägers bereits bekannt gewesen sei und seine Dienstunfähigkeit in Frage gestanden habe. Noch vor Erlass des Bewilligungsbescheides sei der Kläger über die Absicht des Dienstherrn in Kenntnis gesetzt worden, eine Versetzung in den Ruhestand vorzunehmen. Alle relevanten Tatsachen hätten daher bereits Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die B-Stadt vom 4. November 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.304,24 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Maßgeblich für den Wegfall des Anspruchs des Klägers auf die besondere Ausgleichszahlung sei nicht dessen Erkrankung gewesen. Diese Zahlung habe erst versagt werden dürfen, nachdem der Kläger in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Kläger habe auf die Zahlung der besonderen Ausgleichszahlung nicht vertrauen dürfen, da diese Zahlung lediglich das Ziel verfolgt habe, Lehrkräfte im Unterricht zu halten, um die Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Ein Band Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, und ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.