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Urteil

9 K 1676/10.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:1015.9K1676.10.F.0A
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Leitsätze
Besoldung, Diskriminierung, Familienzuschlag, Gleichbehandlung, sexuelle Orientierung
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Hessischen Bezügestelle vom 28. April 2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 verurteilt, an die Klägerin 2.312,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2010 zu zahlen. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besoldung, Diskriminierung, Familienzuschlag, Gleichbehandlung, sexuelle Orientierung Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Hessischen Bezügestelle vom 28. April 2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2010 verurteilt, an die Klägerin 2.312,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2010 zu zahlen. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Begehren der Klägerin ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und hat auch Erfolg, da die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Ablehnung einer Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 rechtswidrig sind, die Klägerin insoweit in ihrem Unionsgrundrecht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verletzen und der Klägerin deshalb ein Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in vollem Umfang bereits ab Juni 2008, dem Monat der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, zusteht. Die Klägerin kann die Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 aufgrund ihres Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung aus Art. 2 Abs. 1. 2 lit a, Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG verlangen. Dem stehen die Regelung in § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, als Bundesrecht fortgeltend in Hessen gemäß Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG, nicht entgegen. Zwar wird danach der Familienzuschlag der Stufe 1 nur an Angehörige einer Ehe gewährt, und die Klägerin gehört diesem Familienstand nicht an. Gesetzlich nicht geregelte Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Der damit bewirkte Ausschluss von Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1, eines Entgeltbestandteils i. S. d. Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG, stellt jedoch eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung dar. Da für diese Diskriminierung kein in der RL zugelassener Rechtfertigungsgrund eingreift, kann die Klägerin die Gleichstellung mit den besser gestellten verheirateten Beamten und Beamtinnen verlangen. Der Rückgriff auf die RL 2000/78/EG ist geboten, weil die dort geregelten Gleichbehandlungsgebote und die ihnen entsprechenden Diskriminierungsverbote das Unionsgrundrecht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung lediglich konkretisieren, damit aber an der Zugehörigkeit dieser Rechte zum primären Unionsrecht nichts ändern (vgl. zur RL 2000/78/EGEuGH U. v. 22.11.2005 – Rs. C-144/04– NZA 2005, 1345, 1348 Rn. 74 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 1 –„Mangold“; 19.1.2010 – Rs. C-555/07– NZA 2010, 85, 88 Rn. 50 - „Kücükdeveci“, v. Roetteken AGG § 1 Rn. 22b m.w.N.). Das gilt auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der EU, hier des Art. 21 Abs. 1 EUGRCh (EuGH a.a.O.). Zwar wurde die RL 2000/78/EG neben anderen Gleichbehandlungsrichtlinien durch Erlass des AGG auf Bundesebene umgesetzt. Eine gleichzeitige Anpassungsänderung des BBesG unterblieb jedoch wie schon bei grundlegenden Umgestaltung des Lebenspartnerschaftsrecht mit Wirkung zum Jahr 2005, sodass die insoweit unveränderten Regelungen des BBesG in Hessen aufgrund der Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG in derjenigen Fassung weiter anzuwenden sind, die bis zum 31. August 2006 erreicht war. Eine Ersetzung des BBesG durch Landesrecht entsprechend Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG hat noch nicht stattgefunden. Die Regelung des § 1a HBesG, eingefügt durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 28. März 2010 (GVBl. I S. 114), stellt zwar Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes, d. h. ab dem 7. April 2010, den Angehörigen einer Ehe gleich, soweit es um Leistungen nach Maßgabe des BBesG oder des BeamtVG geht und diese Leistungen das derzeitige oder frühere Bestehen einer Ehe voraussetzen. Diese neue Regelung besitzt jedoch keine Rückwirkung, da Art. 27 des genannten Gesetzes für Art. 17 nur das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung anordnet. Ab diesem Zeitraum wird der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 erfüllt, wie sich aus dem insoweit nicht angefochtenen Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 28. April 2010 ergibt. Der Verstoß gegen die Gleichbehandlungsgebote der RL 2000/78/EG kann nur durch eine unmittelbare Anwendung des Unionsgrundrechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beseitigt werden. Die Kammer hat insoweit dem Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht Rechnung zu tragen und entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen (EuGH U. v. 22.11.2005, a.a.O. Rn. 77; 19.1.2010, a.a.O.), zumal im Verhältnis zu öffentlichen Trägern im Falle der nicht ordnungsgemäßen und nicht fristgerechten Umsetzung einer RL unmittelbar auf deren vollzugsfähige, hinreichend bestimmte Regelungen zurückgegriffen werden kann, um die unionsrechtlich begründeten Rechte der dadurch begünstigten Personen tatsächlich zu gewährleisten und wirksam zu erfüllen (v. Roetteken AGG § 1 Rn. 29 ff. m.w.N.). Diese Aufgabe kommt im Konfliktfall den nationalen Gerichten zu (Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG; Art. 47 EUGRCh; EuGH U. v. 19.1.2010, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.). Dazu bedarf es keiner vorherigen Befassung des EuGH, des BVerfG oder des HessStGH (EuGH a.a.O. Rn. 53 ff.), wenn die unionsrechtlichen Fragen vom EuGH bereits geklärt sind. Dies ist hier der Fall. Voraussetzung für die Anwendung des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. a, b RL 2000/78/EG ergibt, dass sich die miteinander zu vergleichenden Personen tatsächlich in einer gleichen oder zumindest in einer vergleichbaren Lage befinden (EuGH U. v. 1.4.2008 – Rs. C-267/06– NZA 2008, 459, 463 Rn. 72 – AGG-ES E.III.11 Art. 3 RL 2000/78/EG Nr. 1 –„Maruko“; 31.5.2001 – Rs. C-122/99 P– AGG-ES E.I.1 Art. 119 EGV Nr. 2 Rn. 48 –„D und Königreich Schweden/Rat der Europäischen Union“; v. Roetteken AGG § 3 Rn. 14 ff. m.w.N.). Diese Vergleichbarkeit hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 13.11.2006 (9 E 3777/06 – n.v.) noch verneint. Das BVerwG hatte sich dem in der Sprungrevision angeschlossen (U. v. 15.11.2007 – 2 C 33.06– NJW 2008, 868, 869 Rn. 22 ff. = AGG-ES B.II.1 § 3 Abs. 2 AGG Nr. 1). Daran kann nach den Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 7.7.2009 (1 BvR 1164/07– E 124, 199, 219 ff.) nicht mehr festgehalten werden. Das BVerfG geht in dem genannten Urteil davon aus, dass die Unterschiede zwischen Ehegatten und Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Entgeltleistungen aus einem Beschäftigungsverhältnis unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung dieses Entgelts in einer hinreichend vergleichbaren Lage befinden, da die verbliebenen Unterschiede zwischen den beiden Familienständen so gering sind, dass sie einer sachlichen Differenzierung zwischen den beiden Familienständen in Bezug auf Entgeltleistungen aus einem Beschäftigungsverhältnis entgegenstehen und die gleichwohl erfolgende Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Wenn bei Leistungen der tariflich nur dem Grunde nach, letztlich durch eine Satzung des Trägers der Versorgungsleistungen näher ausgestalteten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, also bei der Zahlung nachgelagerten Entgelts, nicht nach der früheren Zugehörigkeit des oder der Überlebenden zu einer durch den Tod beendeten Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft unterschieden werden darf, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen, so kann für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1, 2 lit. a, b RL 2000/78/EG hinsichtlich der Voraussetzung des Bestehens einer vergleichbaren Lage aus dem nationalen Recht kein anderer Maßstab entnommen werden. Dieser ist vielmehr vom BVerfG mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG für alle durch diese Norm erfassten Stellen, d. h. insbesondere für Behörden und Gerichte verbindlich festgestellt worden, da an der Bindungswirkung auch die den Tenor tragenden Begründungserwägungen des BVerfG teilnehmen. Der EuGH hat insoweit entschieden, dass die Frage, ob sich verschiedene Personen in einer gleicher oder vergleichbaren Lage befinden, als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG von den nationalen Gerichten festzustellen ist, soweit sie dabei die durch das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH vorgegebenen Maßstäbe beachten (EuGH U. v. 1.4.2008, a.a.O. Rn. 72 f.). Diese Maßstäbe werden durch die Ausführungen des BVerfG beachtet. Der vorstehenden Auslegung der Entscheidungsgründe des BVerfG hat sich das BAG für die Bemessung des nach § 55 BBesG zu gewährenden Auslandszuschlags angeschlossen und geht davon aus, dass sich Verheiratete und Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der durch den Familienstand bedingten Höhe dieses Zuschlags in einer vergleichbaren Lage befinden (BAG U. v. 18.3.2010 – 6 AZR 434/07– AP Nr. 321 zu Art. 3 GG Rn. 36). Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Einführung und Ausgestaltung von Familienständen wird in der RL 2000/78/EG vorausgesetzt. Die Ausübung dieser Zuständigkeit darf jedoch nur unter Berücksichtigung des Unionsrechts erfolgen und muss insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachten (EuGH a.a.O. S. 462 Rn. 59 m.w.N.). Art. 6 Abs. 1 GG kann daher nichts entnommen werden, was die Vergleichbarkeit von Ehegatten und Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entgegensteht, die Ausgestaltung des Lebenspartnerschaftsrechts ab dem Jahr 2005 zugrunde gelegt. Dies entspricht jedenfalls im Ergebnis der Auffassung des BVerfG, das Art. 6 Abs. 1 GG keinen Grund entnommen dafür entnommen hat, eine Differenzierung von Hinterbliebenen einer der beiden Lebensgemeinschaften in der Hinterbliebenenversorgung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (BVerfG a.a.O. S. 224 ff.). Zum gleichen Ergebnis ist das BAG (a.a.O. Rn. 41 ff.) in Bezug auf den Auslandszuschlag i. S. d. § 55 BBesG gekommen. Art. 33 Abs. 5 GG kann eine Differenzierung ebenfalls nicht tragen noch die vergleichbare Lage von Angehörigen einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entfallen lassen. Zwar verpflichten die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu einer Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen, da die hergebrachte Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur den Ehegatten des Beamten, der Beamtin und seinen, ihren Kindern geschuldet ist. Daraus folgt aber nicht, dass es gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – verstanden als maßgebende Strukturprinzipien für die Aufrechterhaltung des Berufsbeamtentums – verstoßen würde, auch die Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einzubeziehen. Gleiches gilt für die familienstandsbezogene Ausgestaltung von Besoldung und Versorgung, da Art. 33 Abs. 5 GG auch insoweit kein Verbot der entsprechenden Gleichstellung entnommen werden kann. Daher kann den die Rechtsprechung des BVerwG bestätigenden Kammerentscheidungen des BVerfG für die hier zu beurteilende Rechtsfrage keine Bedeutung mehr zukommen (vgl. BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. 6.5.2008 – 2 BvR 1830/06– NJW 2008, 2325 = AGG-ES B.I Art. 3 GG Nr. 1; 20.9.2007 – 2 BvR 855/06–FamRZ 2007, 1869 = AGG-ES B.I Art. 3 GG Nr. 2). Durch die nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Entscheidung des 1. Senats des BVerfG sind diese Kammerentscheidungen ohnehin überholt. Ihnen kam aufgrund der Zurückweisung der jeweiligen Verfassungsbeschwerde mangels Sachentscheidung keine Bindungswirkung über den konkreten Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfG B. v. 24.1.1993 – 1 BvL 18/93 u. 1 BvL 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94 – E 92, 91, 107). Ausgehend von der vergleichbaren Lage von Ehegatten und Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt die Nichtgewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an die Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei gleichzeitiger Gewährung an Angehörige einer Ehe eine unmittelbare Diskriminierung der Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wegen ihren sexuellen Orientierung dar, wie der EuGH ausdrücklich und in einer für das Gericht verbindlichen Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG festgestellt hat (EuGH U. v. 1.4.2008, a.a.O. S. 463 Rn. 72). Damit ist für die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung kein Raum mehr, wie sie von der Kammer in ihrem Urteil 13.11.2006 (a.a.O.) und nachfolgend auch vom BVerwG in seinem Urteil 15.11.2007 (a.a.O.) im Ansatz für möglich gehalten wurde (unrichtig insoweit auch BAG a.a.O. Rn. 36). Für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung kann nur auf die in der RL selbst zugelassenen Rechtfertigungsgründe zurückgegriffen werden. Sie können sich entsprechend Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG allein aus den beruflichen Anforderungen ergeben, umgesetzt in § 8 Abs. 1 AGG, oder aus sog. positiven Maßnahmen i. S. d. Art. 7 RL 2000/78/EG, umgesetzt in § 5 AGG. Die Voraussetzungen beider Bestimmungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Art. 6 Abs. 1 GG scheidet insoweit von vornherein als unionsrechtlich zugelassener Rechtfertigungsgrund aus (verkannt vom BAG a.a.O. Rn. 50 aufgrund der verfehlten Annahme einer nur mittelbaren Diskriminierung). Die Diskriminierung der Klägerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hat zur Folge, dass sie zur Beseitigung dieser Benachteiligung und zur Herstellung der unionsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlung diejenigen Leistungen verlangen kann, die den besser gestellten verheirateten Beamten und Beamtinnen gewährt werden. Es findet die Anpassung an das günstigere Bezugssystem auch für die Vergangenheit statt (v. Roetteken AGG § 7 Rn. 44 ff. m.w.N. auch aus Rspr. des EuGH). Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG. Dies entspricht zugleich der vom Landesgesetzgeber selbst gewählten Lösung, anstelle der Streichung des Familienzuschlags der Stufe 1 den Kreis der insoweit Berechtigten durch die Regelung in § 1a HBesG auf die Angehörigen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auszudehnen. Aus vergleichbaren Gründen hat auch das BVerfG im Bereich der tariflich vorgesehenen Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gewährung der Hinterbliebenenversorgung an überlebende eingetragene Lebenspartner und –partnerinnen abgeleitet (BVerfG a.a.O. S. 234). Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Als Besoldungsleistung kann insoweit jedoch nur der Bruttobetrag verlangt werden. Der Klageantrag ist mangels gegenteiligen Vortrags in diesem Sinn auszulegen (§ 88 VwGO). Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Da das beklagte Land unterliegt, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Da die Aufhebung der die Leistung ablehnenden Bescheide Voraussetzung des Zahlungsanspruchs ist, scheidet insoweit eine vorläufige Vollstreckbarkeit aus. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Zwar weicht die Kammer von dem oben genannten Urteil des BVerwG und dessen früherem Urteil vom 26.1.2006 (2 C 43.04– E 125, 79) ab. Die Bedeutung dieser Entscheidungen hat sich jedoch durch das nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Urteil des BVerfG 7.7.2009 erledigt. Die Entscheidungen des BVerwG sind daher ebenso wie die vergleichbaren Entscheidungen anderer Obergerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit als überholt anzusehen und deshalb kein Maßstab für eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mehr. Das Urteil der Kammer folgt den vom BVerfG vorgegebenen Maßgaben zur Beurteilung der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung und stützt sich im Übrigen auf die bindenden Vorgaben des EuGH, durch die den sonstigen Ausführungen des BVerwG in seinen beiden genannten Urteilen die Grundlage entzogen wurde. Insoweit fehlt es jetzt auch an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zumal der Landesgesetzgeber für die Zukunft die nötige Gleichstellung selbst vorgenommen hat. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Hinblick auf ihre am 20. Juni 2008 begründete eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerin der Klägerin ist seit dem Jahr 2007 in A-Stadt beim Zentrum für Essstörungen GmbH beschäftigt. Mit Schreiben vom 7. April 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1. Mit Bescheid vom 28. April 2010 (Bl. 7 d.A.) teilte die Hessische Bezügestelle der Klägerin mit, sie erhalte ab dem 1. April 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 in vollem Umfang. Die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften sei erst zum 1. April 2010 aufgrund des am 27. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften erfolgt. Eine Zahlung für zurückliegende Zeiträume erfolge daher nicht. Mit ihrem am 6. Mai 2010 erhobenen Widerspruch berief sich die Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 1. April 2008 (Rs. C-267/06– NJW 1008, 1649) und die Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 2009. Danach stelle die Nichtgewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an Angehörige einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, da sich diese Personen in einer Ehegatten vergleichbaren Lage befänden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2010 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 8 f. d.A.). Mit ihrer am 12. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung des Widerspruchsvorbringens weiter. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Hessischen Bezügestelle vom 28. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 15. Juni 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.312,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es sieht sich an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Anpassung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 28. März 2010 (GVBl. I S. 114) zum 7. April 2010 und den entsprechenden Einführungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. März 2010 (Bl. 31 f. d. A.) gebunden und deshalb zur Nachzahlung nicht in der Lage. Ergänzend führt es aus, das Urteil des BVerfG vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) sei nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ergangen, sondern zur Hinterbliebenenversorgung ergangen. Auch bestünden hinsichtlich des Alimentationsbedarfs von Angehörigen einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach wie vor Unterschiede, die der Gesetzgeber habe berücksichtigen können. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge liegt vor. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.