Beschluss
9 L 2966/10.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:0111.9L2966.10.F.0A
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Leitsätze
Auskunft, Bevollmächtigung, Vollmacht, Zustellung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auskunft, Bevollmächtigung, Vollmacht, Zustellung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 27. Oktober 2010 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2010, zugestellt am 27. September 2010, wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da der Vollzug der Zwangsgeldandrohung eilbedürftig ist und keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2010 in formeller Hinsicht entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung verfügt und begründet. Die im Bescheid dafür angegebenen Gründe sind geeignet, die Eilbedürftigkeit der Vollstreckungsandrohung zu begründen und erschöpfen sich nicht in einer bloßen Behauptung der Eilbedürftigkeit des Vollzuges. Es lässt sich erkennen, dass die Antragsgegnerin sich der besonderen Anforderungen einer Sofortvollzugsanordnung hinreichend bewusst war. Die Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung in Bezug auf Ziffer III.2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. November 2009 liegen offensichtlich vor. Dieser Bescheid ist durch Zustellung an den früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin wirksam geworden (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die Antragstellerin hatte im Jahr 2004 Rechtsanwalt N im Anwaltsbüro M durch schriftliche Vollmacht vom 26. Oktober 2004 beauftragt, die Vertretung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu übernehmen (Bl. 13 der Akten Q 34 – 71.30 (19452) – Band 4). Schriftsätzlich hatte die Antragstellerin schon vorher mitteilen lassen, sie werde künftig vom Büro M vertreten, der Schriftverkehr solle über die bestellten Bevollmächtigten abgewickelt werden. Diese Bevollmächtigung bestand auch noch im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 24. November 2009. Dies ergibt sich schon daraus, dass Rechtsanwalt N der Antragsgegnerin lediglich mitgeteilt hatte, er habe Zweifel, ob sich die Antragstellerin auch künftig von ihm vertreten lassen wolle. Im Übrigen besteht eine erteilte Vollmacht solange, bis sie gegenüber derjenigen Stelle widerrufen wird, der die Bevollmächtigung angezeigt wurde, wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG ergibt. Ein solcher Widerruf ist jedenfalls vor der am 25. November 2009 erfolgten Zustellung der Verfügung vom 24. November 2009 gegenüber der Antragsgegnerin nicht erklärt worden. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 VwVfG soll sich eine Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn er in einer bestimmten Angelegenheit entsprechend bestellt wurde. Da die Verfügung vom 24. November 2009 zugestellt wurde, war die Antragsgegnerin zudem nach § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG verpflichtet, die Zustellung an den durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten zu bewirken, um eine wirksame Zustellung vorzunehmen. Der Gegenstand der schriftlichen Vollmacht vom 26. Oktober 2004 ist mit „BAFin-Schreiben vom 28-9-2004 GZ: xxx angegeben. In diesem Schreiben hält die Antragsgegnerin der Antragstellerin denjenigen Sachverhalt vor, der – in aktualisierter Form – Gegenstand der Verfügung vom 24. November 2009 geworden ist. Zugleich kündigt die Antragsgegnerin der Antragstellerin Maßnahmen zur Untersagung der aus ihrer Sicht von der Antragstellerin unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte an. Damit entspricht der in der Vollmacht angegebene Gegenstand demjenigen, der später zum Erlass der Verfügung vom 24. November 2009 geführt hat. Die Verfügung vom 23. September 2010 ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung den – nunmehrigen - Bevollmächtigten entsprechend § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG am 27. September 2010 zugestellt worden. Zugleich ist damit das materiellrechtliche Zustellungserfordernis in § 13 Abs. 7 S. 1 VwVG i. V. m. § 17 S. 1 FinDAG erfüllt worden. Die Antragstellerin rügt die Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung im Übrigen nicht. Der Adressat der Verfügung vom 23. September 2010 ist hinreichend klar bezeichnet, auch wenn nicht angegeben ist, welche Person(en) die Antragstellerin vertreten. Diesem - möglichen – Mangel kommt hier deshalb keine Bedeutung zu, weil die Verfügung unmittelbar an die Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt wurde und auf diese Weise eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an den richtigen Adressaten gewährleistet ist. Die ordnungsgemäße Weiterleitung des den Bevollmächtigten zugestellten Bescheides an ihre Mandantschaft, die Antragtellerin, fällt dann in deren Risikobereich. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bescheid hinreichend klar, dass die Maßnahme gerade gegenüber der Antragstellerin ergriffen wird. Mehr ist nicht erforderlich. Vor Erlass der Vollstreckungsandrohung bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG keiner – nochmaligen – Anhörung der Antragstellerin, da das Gebot der vorherigen Anhörung nicht gilt, soweit die Behörde Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergreifen will. Die zur Vollstreckung gebrachte Anordnung in Ziff. III.2 der Verfügung vom 24. November 2009 ist einer sofortigen Vollziehung durch Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bereits heute zugänglich, weil die Verfügung unter Bezug auf § 44c Abs. 1 KWG erlassen wurde und deshalb nach § 49 KWG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sodass weder der gegen diese Verfügung erhobene Widerspruch der Antragstellerin noch die nachfolgende Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Eine gerichtliche Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs und der nachfolgenden Anfechtungsklage entsprechend § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist weder ergangen noch beantragt. Der hier zur beurteilende Eilantrag bezieht sich lediglich auf die Verfügung vom 23. September 2010, wie sowohl die Antragsfassung wie auch die Begründung und der beigefügte Bescheid ausweisen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsandrohung ist daher die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Maßnahme in Gestalt der Verfügung vom 24. November 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 zugrunde zu legen, da Anhaltspunkte für eine eventuelle Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) nicht erkennbar sind. Auch ist die Regelung in Ziff. III.2 der Verfügung vom 24. November 2009 hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und damit vollstreckungsfähig. Daher kann es auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Ziff. III.2 dieser Verfügung im hiesigen Verfahren von vornherein nicht ankommen. Insbesondere ist es deshalb unbeachtlich, ob die verlangte Herausgabe bestimmter Kundendaten mit dem in Nordzypern geltenden Recht vereinbar ist, oder ob dieses Recht zumindest eine Modifikation der entsprechenden Anordnung erfordert. Darüber ist lediglich im Klageverfahren (9 K 2028/10.F), betreffend die verlangte Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2009 und des nachfolgenden Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010, zu befinden. Die Androhung eines Zwangsgeldes stellt sich nach § 11 Abs. 1 S. 1 VwVG i. v. m. § 17 S. 1 FinDAG als Auswahl des richtigen Zwangsmittels dar, weil die Erfüllung der Vorlagepflicht aus Ziff. III.2 der Verfügung vom 24. November 2009 eine unvertretbare Handlung darstellt, die jedenfalls nicht von Mitarbeitern der Antragsgegnerin vorgenommen werden kann und von sonstigen Dritten nur dann vorgenommen werden könnte, wenn sie Einblick in die Unterlagen der Antragstellerin nehmen dürfen. Einen Abwickler hat die Antragsgegnerin jedoch nicht eingesetzt. Es war nicht erforderlich, für jede der in Ziff. III.2 getroffenen „Teilregelungen“ ein gesondertes Zwangsgeld anzudrohen. Die „Teilregelungen“ stellen sich nicht als für sich selbstständige einzelne Auskunftsersuchen dar, sondern konkretisieren nur den Gesamtumfang der von der Antragstellerin zu erteilenden Auskünfte, und zwar nach Inhalt und Form. Es ist daher rechtmäßig, das Zwangsgeld schon dann anzudrohen, wenn die Auskunft insgesamt nach Inhalt und Form unvollständig erteilt wird. Eine teilweise Auskunftserteilung stellt nach dem Inhalt der zu vollstreckenden Regelung eine Nichterfüllung des entsprechenden Gebotes insgesamt dar, sodass die spätere Zwangsgeldfestsetzung innerhalb des durch die Androhung gesetzten Rahmens möglich wird. Dem Grad der Erfüllung der Auskunftspflicht kann nicht im Rahmen der Androhung, sondern nur durch die Ermessensausübung bei der eventuellen späteren Zwangsgeldfestsetzung genügt werden. Die Androhung ist im Übrigen weder unverhältnismäßig noch etwa zur Unzeit erfolgt, da die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit hatte, die vollstreckbare Anordnung in der Verfügung vom 24. November 2009 zu erfüllen. Im Übrigen sieht § 13 Abs. 2 S. 2 VwVG für den Regelfall vor, dass die jeweilige Vollstreckungsandrohung bereits mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt zu verbinden ist, wenn dagegen gerichtete Rechtsbehelfe – wie hier - keine aufschiebende Wirkung entfalten. Angesichts dieser Regelung ist die Antragstellerin deutlich günstiger behandelt worden, als es der gesetzlichen Regel entspricht, weil ihr bis zum Erlass der Vollstreckungsandrohung ein Zeitraum von mehr als 9 Monaten eingeräumt worden ist. Sonstige Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Insoweit verdrängt § 17 S. 3 FinDAG die Regelung in § 11 Abs. 3 VwVG. Der Rahmen von 250.000,- € ist durch die hier erfolgte Androhung nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft worden. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus, da die hier zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen die privaten Belange der Antragstellerin eindeutig überwiegen. Wie bereits ausgeführt, können die auf das nordzyprische Bankrecht bezogenden Einwände der Antragstellerin in diesem Verfahren aufgrund des beschränkten Streitgegenstandes keine Berücksichtigung finden. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Es erscheint angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung angemessen, das Interesse der Antragstellerin mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu bewerten.