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Beschluss

9 L 1025/11.F.A

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0523.9L1025.11.F.A.0A
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Leitsätze
Asylrecht; Abschiebung; Italien
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht; Abschiebung; Italien Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Der Antragsteller ist ein somalischer Staatsangehöriger, der in Deutschland um Asyl nachsucht, weil er sich von der islamischen Gruppierung Al Shabaab bedroht gefühlt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16.12.2010 gab er außerdem an, sein Heimatland im Jahr 2007 verlassen und nach kurzen Aufenthalten im Äthiopien, Sudan und Libyen im Jahr 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, wo er auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen habe. Von dort sei er, weil er die Verhältnisse in Italien nicht länger habe ertragen können, in die Niederlande gereist, wo er sich 11 Monate lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Von dort sei er wieder nach Italien abgeschoben worden, sei aber wieder in die Niederlande zurückgekehrt, von wo aus er schließlich nach Deutschland gereist sei Mit Bescheid vom 29.03.2011 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass die italienischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats (Dublin-Verordnung) ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt hätten, nachdem am 10.03.2011 ein Wiederaufnahmeersuchen an sie gerichtet worden sei. Wegen der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags sei der beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 3 Dublin-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere erfülle Italien gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag gestellt habe, die Mindeststandards. Die Situation sei mit der Griechenlands nicht vergleichbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen. Der Antragsteller hat in Bezug auf den Bescheid des Bundesamts vom 29.03.2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt mit dem Ziel, seine Rückführung nach Italien vorläufig zu unterlassen. Er hält eine Rückführung nach Italien für unzumutbar, weil er wegen der Überlastung der Aufnahmeeinrichtungen dort kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchlaufen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 11.04.2011 Bezug genommen. II. Der gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Antrag ist unzulässig. Es ist dem Gericht schon gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG - eine Vorschrift mit Verfassungsrang (vgl. Art. 16 a Abs. 1 Satz 3 GG) - untersagt, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücküberstellung eines Ausländers in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften zu gewähren. Denn Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG). Wer sich aber in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf nicht des Schutzes eines anderen Staates. Der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes hat den Zweck, den schutzbegehrenden Ausländer im Interesse einer effektiven Lastenverteilung alsbald in den Drittstaat zurückzuführen (BVerfGE 94, 49, 95 f.). Die Regelung korrespondiert mit dem Gemeinschaftsrecht. Gemäß Artikel 19 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 343/2003 ("Dublin II") hat ein gegen die Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat eingelegter Rechtsbehelf grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, und gemäß Absatz 2 der Erwägungsgründe zu dieser Verordnung gelten die Mitgliedsstaaten als sichere Staaten. Diese Bestimmungen sind Bestandteil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches eine klare und praktikable, auf objektiven und gerechten Kriterien basierende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (Absätze 3 und 4 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 343/2003). Ein nationales Gericht eines Mitgliedsstaats darf sich über diese Verfahrensvorschriften nicht schon dann hinwegsetzen, wenn es der Überzeugung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat seiner Verpflichtung, effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewähren und Asylanträge zügig zu bearbeiten, generell oder im Einzelfall nicht nachkommt. Ein solcher Funktionsvorbehalt ist weder im nationalen noch im gemeinschaftsrechtlichen Asylrecht ausdrücklich normiert; er ist dort auch nicht unausgesprochen angelegt. In Bezug auf das deutsche Asylrecht gelten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten – ungeschriebenen - Rückausnahmen vom Verbot, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 94, 49, 98 ff.). Sie sind restriktiv formuliert und sollen verhindern, dass der Schutzsuchende in Folge seiner Rückführung in den Drittstaat erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Hierzu gehört auch die Verhinderung eines drohenden Verstoßes gegen das Refoulment-Verbot gemäß § 33 Abs. 1 GFK. Defizitäre Asylverfahren in Drittstaaten allein führen nach deutschem Asylrecht nicht zu einer Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland, weswegen auch die Berichte über Kapazitätsgrenzen des italienischen Asylverfahrens hier nicht entscheidungserheblich sind. Das Gemeinschaftsrecht kennt keine weiterreichenden Ausnahmen vom Verbot der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich aus Art. 19 Abs. 2 Satz 4 VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt. Vorläufiger Rechtschutz gegen die Überstellung in einen Mitgliedsstaat darf nach dieser Bestimmung ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn die Gerichte im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden. Diese Rückausnahme zugunsten des nationalen Rechts ist eine abschließende Regelung mit der Folge, dass es eine ungeschriebene Ausnahme im Sinne eines Funktionsvorbehalts nicht gibt. Wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem nicht wie erwartet funktioniert, weil ein Mitgliedsstaat geltendes Verfahrensrecht nicht umsetzt oder anwendet, sind allein die zuständigen Organe der Europäischen Union dazu berufen, die für notwendig angesehenen Maßnahmen zu treffen, um rechtmäßige Zustände herzustellen. In ein solchen Verfahren durch die Anordnung der Umverteilung von Schutzsuchenden einzugreifen ist einem nationalen Gericht schon aus Kompetenzgründen nicht erlaubt (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2009, 3 L 2145/09; VG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2009 – 2 L 2202.09.F.A). Eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wurde vom erkennenden Gericht zuletzt nur deswegen für sachangemessen erachtet, weil das Bundesverfassungsgericht zeitweise die Absicht hatte erkennen lassen, das Konzept der normativen Vergewisserung einer Evaluation unterziehen zu wollen (VG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2001, 2 L 117/11). Diese Absicht hat das Bundesverfassungsgericht aber erkennbar aufgegeben, wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 15.01.2001 (2 BvR 2015/09) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, in denen es heißt, dass die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen seien. Das angerufene Verwaltungsgericht wird in Fällen wie diesem seinem Rechtschutzauftrag deshalb dadurch gerecht, dass es sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob im Fall der Rücküberstellung in den inkriminierten Mitgliedsstaat der Schutzsuchende sich - nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Ausnahmetatbestände (BVerfGE 94, 49, 98 f.) - erheblichen konkreten Gefahren ausgesetzt sähe. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen, weil das Gericht keinen Grund für die Annahme hat, dass der Antragsteller im Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort unmittelbar in seiner Existenz bedroht wäre oder dass er in sein Heimatland abgeschoben würde, bevor sein Asylgesuch geprüft worden ist. Der Antragsteller, der sich nach seinem Vorbringen jeweils nur für relativ kurze Zeit in Italien aufgehalten hat, bevor er in andere Länder – Niederlande, Deutschland - ausgereist ist, hat auch nichts Substantiiertes in dieser Richtung vorgetragen. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall seiner – von der italienischen Regierung hier ausdrücklich konsentieren – Rückübernahme erheblichen Gefahren an Leib oder Leben ausgesetzt würde, liegen nicht vor. Kosten: § 154 Abs.1 VwGO. Hinweis: Die Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG nicht anfechtbar.