Beschluss
9 L 2634/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1025.9L2634.11.F.0A
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Leitsätze
Verwaltungsvollstreckung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 22.August 2011 erhobenen Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- € in der Verfügung vom 11. August 2011, zugestellt am 13. August 2011. Dieses Begehren ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 49 KWG statthaft. Die zu vollstreckende Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 27. April 2011 ist unter anderen auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 KWG ergangen. Folglich hat der gegen diese Verfügung gerichtete Widerspruch der Antragstellerin einschließlich der dort enthaltenen Zwangsmittelandrohung nach § 49 KWG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). § 49 KWG ist auch anzuwenden, wenn es zur Durchsetzung einer von dieser Vorschrift erfassten Grundverfügung zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Festsetzung oder Androhung weiterer Zwangsgelder kommt. Der Eilantrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolge, da die unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- € und die – erneute – Androhung eines Zwangsgeldes, jetzt in Höhe von 100.000,- € sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Auf die Vollstreckung von Maßnahmen der Antragsgegnerin ist nach § 17 S. 1 FinDAG das VwVG anzuwenden. Eine Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 11. August 2011 war nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich. Die Grundverfügung vom 27. April 2011 ist den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 29. April 2011 zugestellt worden (§ § 13 Abs. 7 VwVG) und gibt der Antragstellerin in Ziffer 1a die Einstellung des Einlagengeschäfts und in Ziffer 1.b die unverzügliche Abwicklung des Einlagengeschäfts durch die Rückzahlung der vereinnahmten Kundengelder an die Kunden auf. Sie enthält die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- €, und zwar in Ziffer 2a) bezogen auf die mangelnde Beachtung der in Ziffer 1a) verlangten Einstellung des Einlagengeschäfts und zusätzlich in Ziffer 2b) bezogen auf das Abwicklungsgebot. Dies entspricht § 17 S. 2 FinDAG i. V. m. § 11 VwVG. Die Grundverfügung und die mit ihr verbundenen Zwangsgeldandrohungen sind ungeachtet des am 31. Mai 2011 erhobenen Widerspruchs nach § 49 KWG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO vollziehbar, sodass entsprechend § 6 Abs. 1 VwVG die Voraussetzungen für eine weitere Verwaltungsvollstreckung, d. h. hier die der Androhung nachfolgende Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes und die – erneute – Androhung eines höheren Zwangsgeldes erfüllt sind. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld sind auch geeignet, um unvertretbare Handlungen bzw. Unterlassungen der Antragstellerin durchzusetzen (§ 11 VwVG). Hinsichtlich der Höhe der möglichen Zwangsgelder gilt die Sonderregelung in § 17 S. 3 FinDAG, der abweichend von § 11 Abs. 3 VwVG Zwangsgelder bis zu einem Betrag von 250.000,- € zulässt. Die Antragsgegnerin geht im Bescheid vom 11. August 2011 zutreffend davon aus, dass sich die Antragstellerin an das Verbot der Einstellung des Einlagengeschäfts nicht gehalten hat und auch derzeit nicht gewillt ist, das insoweit in Ziffer 1a der Grundverfügung enthaltene Verbot zu beachten (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dabei kann es hier nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang das von der Antragsgegnerin beanstandete Geschäftsmodell tatsächlich als ein mit KWG unvereinbares Einlagengeschäft zu bewerten ist. Aufgrund der vollziehbaren Grundverfügung steht vielmehr fest, dass die Antragstellerin ihr Geschäftsmodell in keiner Variante fortsetzen kann. Genau dies geschieht hier jedoch dadurch, dass die Antragstellerin neue Vereinbarungen mit ihren Einlagen geleistet habenden Kunden und Kundinnen abschließt und gleichzeitig einen einvernehmlichen „Tausch“ von Grundbuchsicherheiten vornehmen will. Damit wird das ursprüngliche Geschäftsmodell fortgeführt, wie der angefochtene Bescheid zutreffend darlegt. Der Einwand der Antragstellerin, sie wolle dadurch einer Insolvenz entgehen und die Rückzahlung der hereingenommenen Gelder an die Kunden, Kundinnen sichern, kann daran nichts ändern. Ziffer 1b der Grundverfügung macht ergänzend zu deren Ziffer 1a deutlich, dass eine wie auch immer modifizierte Form der einstweiligen oder sonst „vorübergehenden“ Aufrechterhaltung des Geschäftsmodells der Antragstellerin ausgeschlossen wird, da die Abwicklung unverzüglich vorzunehmen ist, wobei die hereingenommenen Gelder an die Anleger/innen auszuzahlen sind. Daraus folgt, dass jede Form der Missachtung dieses Gebotes durch eine modifizierte Fortführung des Geschäftsmodells, gleich aus welchem Grund, zugleich einen Verstoß gegen das Fortführungsverbot in Ziffer 1a der Grundverfügung darstellt. Dies ist die vom Gericht zugrunde zu legende Verfügungslage, um deren Vollstreckung es geht. Die Recht- oder Zweckmäßigkeit der in der Grundverfügungen getroffenen Anordnungen der Antragsgegnerin kann in einem auf die Vollziehbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen beschränkten Verfahren nicht in Zweifel gezogen werden noch sonst Anlass geben, die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen anzuzweifeln. Die gerichtliche Prüfung muss sich vielmehr auf Fragen beschränken, die allein dem Vollstreckungsrecht selbst zuzuordnen sind (Kammer B. v. 11.1.2011 – 9 L 2966/10.F– juris; HessVGH B. v. 10.3.2011 – 6 B 231/11 – n. v.). Die Zwangsgeldfestsetzung hält sich innerhalb des durch die Androhung im Bescheid vom 27. April 2011 vorgezeichneten Rahmens, durfte diesen Rahmen aber auch ausschöpfen. Die diesbezügliche Ermessensausübung ist im Hinblick auf den beschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin in den Raum gestellte mögliche Insolvenz nicht berücksichtigen musste. Da die Fortführung des Einlagengeschäfts ausnahmslos zu unterlassen ist, kann die Antragsgegnerin bei diesem Ausgangspunkt keinen derartigen Verpflichtungen unterliegen. Es handelt sich vielmehr um eine ggf. zwangsläufig eintretende Folge. Andernfalls würde sich aus der angestrebten Vermeidung der Insolvenz ein Anspruch auf eine modifizierte Fortführung des früheren Geschäftsmodells, wenn auch beschränkt auf bereits vorhandene Kunden und Kundinnen ergeben. Diese Frage kann jedoch im Sinne der Antragstellerin nur durch eine Änderung der Grundverfügung erreicht werden. Insoweit mag im Widerspruchsverfahren bezüglich der Grundverfügung womöglich eine Modifikation erfolgen. Sie ist jedenfalls bei unverändertem Fortbestand der Ver- und Gebote in der Grundverfügung keine Frage des Vollstreckungsermessens. Entsprechendes gilt für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jetzt 100.000,- €, da auch damit der gesetzliche Rahmen nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wird. Es ist nicht unverhältnismäßig, angesichts der bisherigen mangelnden Beachtung des Verbotes in Ziffer 1a der Grundverfügung ein höheres Zwangsgeld als zuvor anzudrohen, weil dadurch eher erreicht werden kann, dass die Antragstellerin sich anders als bisher bescheidkonform verhält. Die Androhung eines geringeren Zwangsgeldes hat sie offenbar nicht davon abhalten können, dem Gebot aus Ziffer 1a des Bescheides vom 21. April 2011 keine Folge zu leisten. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die öffentlichen Belange überwiegen eindeutig die privaten Belange. Dies gilt insbesondere auch für das behauptete Insolvenzrisiko, dessen Bestehen einmal unterstellt. Insoweit kann die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Antragstellerin will unter Hinweis auf die Interessen ihrer Anleger/innen faktisch ein zeitlich und sachlich mehr oder weniger beschränkte Fortführung ihres Geschäftsmodells erreichen und sich bzw. ihre Gesellschafter vor Haftungsansprüchen schützen. Dem kann allenfalls durch eine Änderung der Grundverfügung Rechnung getragen werden. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 3 GKG. Ausgehend vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre in einem Hauptsacheverfahren die Zwangsgeldfestsetzung mit ihrem vollen Betrag, die Androhung mit der Hälfte des angedrohten Betrages zugrunde zu legen. Für das Eilverfahren ist im Hinblick darauf, dass es um Geldleistungen geht, lediglich ein Viertel dieser Beträge anzusetzen.