Beschluss
9 L 3208/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1111.9L3208.11.F.0A
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin wieder in dem familiengerichtlichen Dezernat, Abteilung 460, einzusetzen, in dem die Antragstellerin vor der Zuweisung des Dezernats Abteilung 31 RGA 23 (früher Richterin X) eingesetzt war.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin wieder in dem familiengerichtlichen Dezernat, Abteilung 460, einzusetzen, in dem die Antragstellerin vor der Zuweisung des Dezernats Abteilung 31 RGA 23 (früher Richterin X) eingesetzt war. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auf die einstweilige Rückgängigmachung des am 21. September 2011 getroffenen Beschusses des Antragsgegners, mit dem die Antragstellerin aus dem ihr bisher übertragenen familiengerichtlichen Dezernat herausgenommen wurde, indem ihr stattdessen mit Wirkung zum 10. Oktober 2011 ein zivilgerichtliches Dezernat neu übertragen wurde. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig und hat auch Erfolg, da die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ohne die gerichtliche Entscheidung den Zustand aufgrund einer rechtswidrigen Umsetzung für längere Zeit hinnehmen müsste und dieser Zustand rückwirkend nicht korrigiert werden kann, da insoweit lediglich für die Zukunft Abhilfe geschaffen werden kann. Dies würde zu einem Leerlauf des Anspruchs der Antragstellerin führen, dass ihr Dienstgeschäfte nur in fehlerfreier Ausübung des Ermessens entzogen und zugewiesen werden. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass der Beschluss des Präsidiums zur Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs der Antragstellerin ermessensfehlerhaft ist. Es ist in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine ermessensfehlerhafte und damit rechtswidrige Umsetzung auf Antrag des/der Betroffenen rückgängig zu machen ist, indem eine Rückumsetzung in das frühere Arbeitsgebiet erfolgt. So verhält es sich auch im Richterdienstrecht, da insoweit keine richterrechtlichen Besonderheiten bestehen, die eine Abweichung von diesem Grundsatz erfordern. Auch Richter/innen haben einen Anspruch darauf, frei von Ermessensfehlern dienstlich eingesetzt zu werden. Der Umstand, dass der dienstliche Einsatz innerhalb eines Gerichts nicht vom Präsidenten oder einem höheren Dienstvorgesetzten, sondern vom Präsidium als Organ richterlicher Selbstverwaltung geregelt wird, ändert daran nichts. Der Antragsgegner verfügt über ein weites Ermessen, wie die an einem Gericht tätigen Richter/innen eingesetzt werden, welche Aufgaben ihnen im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesen werden, sofern die sich aus dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ergebenden Grenzen beachtet werden. Dieses Ermessen ist in erster Linie daran auszurichten, dass die bei einem Gericht anfallenden richterlichen Geschäfte im Interesse der Rechtsschutzsuchenden möglichst gut in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bearbeitet und einem Ergebnis zugeführt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt den Richtern und Richterinnen lediglich anvertraut ist (Art. 92 GG), diese also treuhänderisch für die Allgemeinheit und in ihrem wohlverstandenen Interesse tätig zu sein haben. Ungeachtet dessen sind für die Durchführung dieser Organisationsaufgabe auch die einzelne Richter/innen in ihrem Dienstverhältnis schützenden Individualregelungen zu beachten. Zu ihnen gehört § 84 Abs. 2 SGB IX. Er gilt für alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf ihren arbeits- oder dienstrechtlichen Status und ohne Rücksicht darauf, ob eine Behinderung bereits vorliegt oder lediglich ihr möglicher künftiger Eintritt im Bereich des Möglichen liegt (BAG U. v. 17.7.2007 – 2 AZR 716/06 – juris Rn. 35; 24.3.2011 – 2 AZR 170/10– juris Rn. 19; BVerwG B. v. 23.6.2010 – 6 P 8.09– juris Rn. 14; Kammer U. v. 29.2.2008 – 9 E 941/07(V) – AGG-ES B.II.9 § 42 BBG Nr. 1 m. w. N.). § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, d. h. hier den Dienstherrn der Antragstellerin. Im Bereich des Richterdienstrechts sind vom Geltungsbereich erfasst einerseits die Dienstvorgesetzten der Antragstellerin, andererseits die Dienstherrnbefugnisse im Rahmen der richterlichen Selbstverwaltung ausübenden Präsidien der Gerichte. Die gerichtsverfassungsrechtliche Aufspaltung der Dienstherrnbefugnisse führt nicht dazu, dass sich der Anspruch der Richter/innen auf Einleitung und Durchführung des in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgesehenen Verfahrens auf die Dienstvorgesetzten beschränken würde und die Präsidien insoweit ohne Rücksicht auf das dort vorgesehene Verfahren entscheiden dürften. Der Antragsgegner hat sich ausweislich der Antragserwiderung bei seiner Beschlussfassung im September 2011 auf den Standpunkt gestellt, § 84 Abs. 2 SGB IX sei gegenüber der Antragstellerin schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie nicht zum Kreis der Schwerbehinderten gehöre. Daraus leitet der Antragsgegner ab, die Antragstellerin könne sich hinsichtlich ihrer Behandlung nicht mit einer Kollegin vergleichen, der als Schwerbehinderter im Rahmen eines Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX Erleichterungen im Bereich der richterlichen Geschäftsverteilung zuteil geworden seien. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX lagen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners zur Änderung der Geschäftsverteilung vor, da die Antragstellerin insgesamt mehr als 6 Wochen, nämlich 6,5 Wochen, arbeitsunfähig war und in den entsprechenden zurückliegenden Zeiträumen keinen Dienst versehen hatte. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners zur Dezernatsänderung bei der Antragstellerin beruht damit auf einer Ermessensunterschreitung, da die besonderen Handlungsmöglichkeiten, die § 84 Abs. 2 SGB IX eröffnet, nicht in den Blick genommen wurden und damit für die streitige Entscheidung keine Rolle spielen konnten. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Geschäftsverteilung lässt sich nicht sagen, die gegenüber der Antragstellerin getroffene Entscheidung sei alternativlos gewesen. Dies zeigt schon das gegenüber einer schwerbehinderten Familienrichterin gegenüber eingeschlagene Verfahren, das sich von dem Verfahren gegenüber der Antragstellerin unterscheidet. Wenn der Antragsgegner im Schriftsatz vom 9.11.2011 durch seinen Präsidenten geltend macht, dieser habe schon im Juni 2011 ein sog. Wiedereingliederungsgespräch geführt, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil zuvor die Auffassung vertreten wurde, dieses Gespräch sei jedenfalls nicht mit Bezug auf § 84 Abs. 2 SGB IX geführt worden, da die Regelung für die Antragstellerin gar nicht gelte. Entsprechendes gilt für das mit der Antragstellerin nach der Beschlussfassung geführte Personalgespräch. § 84 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass an dem durch diese Regelung vorgegebenen Verfahren mit Zustimmung der Betroffenen auch die betriebliche Interessenvertretung zu beteiligen ist. Der Verweis auf § 93 SGB IX macht deutlich, dass hier der Richterrat des Amtsgerichts zu beteiligen gewesen wäre. Ein Versuch, ihn zu beteiligen, ist ersichtlich nicht gemacht worden. Auch ist die Antragstellerin insoweit nicht darum angegangen worden, ob sie der Einschaltung der Interessenvertretung zwecks Behandlung der aufgetretenen Probleme zustimmt. Ferner ist die mögliche Einschaltung sonstiger Stellen wie insbesondere der im Gesetz genannten Servicestellen nicht erwogen worden. Das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, soweit dem nicht die verweigerte Zustimmung des/der Betroffenen entgegensteht. Zur entsprechenden Anfrage gegenüber der Antragstellerin ist es hier jedoch – aufgrund des abweichenden Rechtsstandpunkts folgerichtig – gar nicht erst gekommen. Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 84 Abs. 2 SGB IX liegt auch im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn selbst, um weitere krankheitsbedingte Arbeitsausfälle möglichst zu verhindern und damit einen besseren Arbeitsablauf zu gewährleisten. Davon abgesehen konkretisiert die Regelung die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG i. V. m. § 71 DRiG). Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei allerdings darauf hingewiesen, dass sich aus der Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung der Ereignisse des Jahres 1997 kein Anspruch der Antragstellerin ergeben kann, ausschließlich in einem familiengerichtlichen Dezernat eingesetzt zu werden, von der Zuweisung in ein zivil- oder strafrechtliches Dezernat „verschont“ zu bleiben. Insoweit ist der Antragsgegner vielmehr frei in der Ausübung seines Organisationsermessens. Beschränkungen ergeben sich über § 84 Abs. 2 SGB IX jedoch insoweit, wie im Rahmen bestehender Möglichkeiten und unter Berücksichtigung konstruktiver Mitarbeit der Betroffenen ein Arbeitsfeld und Arbeitsbedingungen gefunden werden, die geeignet sein können, eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden. Da der Antragsgegner unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache vorweg nimmt, ist kein Abschlag im Hinblick auf ihre Vorläufigkeit vorzunehmen.