Beschluss
9 L 3794/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0201.9L3794.11.F.0A
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Leitsätze
Ein Verwaltungsstudiendirektor, der an einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbands unterrichtet, ist keine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule i. S. v. § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.900,83 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verwaltungsstudiendirektor, der an einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbands unterrichtet, ist keine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule i. S. v. § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.900,83 EUR festgesetzt. Das Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller über den 29. Februar 2012 hinaus als Verwaltungsstudiendirektor in einem aktiven Beamtenverhältnis zu behandeln, längstens bis zum 31. Juli 2012, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es ist dem Wortlaut und der Sache nach darauf gerichtet, die Veränderung des bisherigen Status des Antragstellers als Beamter im Dienst des Antragsgegners zu verhindern, die dem Antragsteller aufgrund der Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2011 und im Hinblick auf § 50 Abs. 1, 3 HBG droht. In dieser Verfügung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er mit Ablauf des 29. Februar 2012 in den Ruhestand trete; ferner wurde im Hinblick auf den dem Antragsteller zustehenden Resturlaub sein letzter Arbeitstag auf Freitag, den 30. September 2011 festgestellt. Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung statthaft, da es ihm um die Sicherung seines bisherigen Status als aktiver Beamter im Amt eines Verwaltungsstudiendirektors bis zu dem nach Auffassung des Antragstellers auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG maßgebenden Zeitpunkt, dem 31. Juli 2012 geht. Die für die Statthaftigkeit des Begehrens drohende Veränderung ergibt sich aus der mit Ablauf des 29. Februar 2012 eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses durch den gesetzlich angeordneten Übertritt in den Ruhestand nach dem Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze. Das Begehren hat aber keinen Erfolg. Zum einen fehlt es bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Im Übrigen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht entsprechend den Erfordernissen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass die durch die angekündigte Zurruhesetzung mit Ablauf des 29. Februar 2012 drohende Veränderung des beamtenrechtlichen Status des Antragstellers eine künftige Durchsetzung seiner Rechte in Bezug auf seinen Status in wesentlichen Punkten vereiteln könnte. Dies betrifft insbesondere das Recht des Antragstellers, sein Amt als aktiver Beamter auszuführen. Einen etwaigen Verlust des aktiven Amtsführungsrechts kann auch eine spätere Hauptsacheentscheidung aufgrund der Klage des Antragstellers im Verfahren 9 K 114/12.F(2) nicht ausgleichen. Insoweit würde der Antragsteller grundsätzlich auch einen endgültigen Rechtsverlust erleiden, jedenfalls bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2012, dem nach der Rechtsauffassung des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkt. Ungeachtet dieser Erwägungen kann sich der Antragsteller jedoch nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Er ist nämlich derzeit und auch künftig unabhängig von der ihm gegenüber verfügten Zurruhesetzung daran gehindert, sein Amt in aktiver Weise auszuüben, da ihn der Antragsgegner im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 22. September 2011 mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben hat. Der Antragsteller hat folglich seit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verfügung keinen aktiven Dienst mehr geleistet. Er wird dies auch so lange nicht tun können, wie diese Verfügung Wirksamkeit behält. Auch eine dem Antragsteller günstige Entscheidung in diesem Verfahren änderte daran nichts. Der Antragsteller hat zwar um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Disziplinarverfügung nachgesucht; über seinen entsprechenden Antrag hat die Disziplinarkammer des VG Wiesbaden jedoch noch nicht entschieden. Folglich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Amt nicht aktiv ausüben kann, selbst wenn die Kammer in diesem Verfahren die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung erließe. Ausweislich der Antragsschrift kommt es dem Antragsteller mit seinem Begehren auch maßgebend darauf an, gerade sein Recht auf Amtsführung bzw. seinen Status als aktiver Beamter zu sichern. Er sieht sich im Hinblick auf die Verfügung vom 27. September 2011 gehindert, sein Amt über den 29. Februar 2012 hinaus auszuüben. Eine Möglichkeit, sein Amt auszuüben, könnte er sich jedoch selbst bei einem Erfolg in diesem Verfahren im Hinblick auf die Disziplinarverfügung vom 22. September 2011 jedenfalls so lange nicht verschaffen, wie diese Verfügung Wirksamkeit entfaltet. Die Rechtslage könnte insoweit allerdings anders zu beurteilen sein, wenn der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen seine vorläufige Dienstenthebung Erfolg hat. Demgegenüber sind die übrigen, von dem Begehren der Sache nach mit umfassten Belange des Antragstellers für dieses Verfahren nachrangig, sodass auch diese Belange nicht geeignet sind, die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung des Status des Antragstellers als aktiver Beamter zu begründen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses und ihr Zeitpunkt können ohnehin nur im Hauptsacheverfahren rechtswirksam festgestellt werden, sodass der Antragsteller insoweit die Möglichkeit hat, unabhängig von diesem Verfahren, aber gleichwohl im Sinn eines effektiven Rechtsschutzes den ununterbrochenen Fortbestand des Beamtenverhältnisses über den 29. Februar 2012 hinaus feststellen zu lassen. Auch die Besoldungsansprüche des Antragstellers und andere aus dem aktiven Dienstverhältnis sich ergebende Vermögensrechte können aufgrund der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nachträglich berichtigt werden, sollte sich dort herausstellen, dass der Antragsteller erst mit Ablauf des 31. Juli 2012 in den Ruhestand tritt. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller, einen Erfolg im Hauptsacheverfahren vorausgesetzt, Dienstbezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis ohnehin nur noch in dem vergleichsweisen kurzen Zeitraum von nur fünf Monaten weiter zu gewähren und diese lediglich gegen die erhaltenen Versorgungsbezüge aufzurechnen wären. Die geringe Höhe der sich daraus ergebenden Differenzbeträge und der Umstand, dass der Dienstherr des Antragstellers eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, lassen es als für den Antragsteller zumutbar erscheinen, diese Ansprüche im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu verfolgen. Eine Notwendigkeit, sie schon im Wege der begehrten einstweiligen Anordnung zu sichern, besteht im Hinblick darauf nicht. Im Übrigen fehlt es aber auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, erst mit Ablauf des 31. Juli 2012 in den Ruhestand zu treten. Dies wäre die Rechtsfolge der – nach Auffassung des Antragstellers gebotenen – Anwendung des § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG, wonach abweichend von § 50 Abs. 1 HBG Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die – wie der Antragsteller – vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand treten, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Vielmehr hat der Antragsgegner zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller bereits mit Ablauf des 29. Februar 2012 in den Ruhestand tritt. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 1, 3 HBG. § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG ist hier nicht anzuwenden. Folglich begegnet auch die Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2011 rechtlichen Bedenken nicht. Der Antragsteller ist als Verwaltungsstudiendirektor im Dienst des Antragsgegners keine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule. Nur für solche Personen gilt jedoch § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, also Schulen im Sinne der §§ 137, 178 Hessisches Schulgesetz (HSchG). Es kommt also darauf an, dass die Schule der Geltung des Hessischen Schulgesetzes unterfällt (§ 178 Abs. 1, 2 HSchG; vgl. von Roetteken in HBR I, § 50 HBG Rn. 70), was voraussetzt, dass die Schule vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einem Schulverband oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen getragen wird. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den Antragsgegner nicht erfüllt. Der Verwaltungsschulverband gehört nicht zu den Schulträgern im Sinne des HSchG. Im Übrigen ergibt sich ausdrücklich aus § 180 Abs. 1 Nr. 2 HSchG, dass das Hessische Schulgesetz auf Verwaltungsschulen keine Anwendung findet. Als Verwaltungsschulen sind indes die Bildungseinrichtungen anzusehen, für die der Antragsteller im Dienst des Antragsgegners tätig ist. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Verwaltungsseminare des Antragsgegners Bildungseinrichtungen eigener Art sind, für die das Hessische Schulgesetz nicht gilt. Die Bildungseinrichtungen des Antragsgegners sind schon nicht als Schulen bezeichnet, sondern als „Verwaltungsseminare“. An ihnen werden auch nicht „Schüler“ unterrichtet, sondern Beschäftigte der Angehörigen des Verwaltungsschulverbandes, sämtlich jeweils kommunale Gebietskörperschaften, die in Verwaltungsseminaren eine zusätzliche Ausbildung in Verwaltungstechnik erhalten. Die Verwaltungsseminare kommen im Übrigen keinem allgemeinen Bildungsauftrag nach; vielmehr erstreckt sich die durch den Antragsgegner angebotene Ausbildung lediglich auf die berufliche Vorbildung, Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 1 VwSchG). Die Verwaltungsseminare haben insofern nicht den weiten Bildungsauftrag, der für öffentliche Schulen prägend ist. Schon diese Erwägungen sprechen dafür, die vom Antragsgegner betriebenen Bildungseinrichtungen nicht als öffentliche Schulen im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG anzusehen. Für die Entscheidung maßgeblich ist darüber hinaus aber vor allem, dass der Antragsteller im Hinblick auf den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck nicht dieser für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden Regelung unterfällt. Die Regelung erfasst nicht das Lehrpersonal der vom Antragsgegner betriebenen Verwaltungsseminare mit der Folge, dass sich der Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG, sondern nach § 50 Abs. 1, 3 HBG bestimmt. Hintergrund der in § 50 Abs. 2 Nr. 1 HBG getroffenen Ausnahmebestimmung ist es, im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwicklung des Schulbetriebs die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erst mit Ablauf des letzten Monats desjenigen Schulhalbjahres in den Ruhestand treten zu lassen, in dem sie die für sie maßgebende Regelaltersgrenze vollenden (von Roetteken in HBR I, § 50 HBG Rdnr. 73). Damit soll den besonderen Gegebenheiten an öffentlichen Schulen Rechnung getragen werden, die insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass Unterrichtsplanungen und Einsatzplanungen für Lehrkräfte in der Regel für das Schulhalbjahr erstellt werden, sodass ein Ausscheiden einer Lehrperson während eines Schulhalbjahres zu erheblichen Erschwerungen der Planung der Unterrichtstätigkeit und des Einsatzes von Lehrpersonen führen kann. Diese Zweckbestimmung kann in Bezug auf die Verwaltungsseminare schon deswegen nicht von Bedeutung sein, weil hier der Dienstbetrieb nicht nach Schuljahren oder Schulhalbjahren gegliedert ist, wie der Antragsgegner im Einzelnen ausführlich dargelegt hat. Die in § 9 Abs. 1 der vom Antragsgegner vorgelegten Schulordnung getroffene Bestimmung, wonach die für die öffentlichen Schulen geltenden Ferienzeiten sinngemäß angewendet werden sollen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn daraus ergibt sich nicht, dass in den einzelnen Lehrgängen Unterricht bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres oder Schulhalbjahres stattfindet oder dass die Lehrgänge an der Einteilung in Schulhalbjahre orientiert sind. Vielmehr findet der Unterricht fortlaufend und zeitlich anders gegliedert statt als an „Schulen“ im Sinne des HSchG. Folglich bestehen in den vom Antragsgegner betriebenen Verwaltungsseminaren auch keine besonderen Probleme im Hinblick auf die Unterrichts- oder Einsatzplanung, falls eine Lehrperson während der Dauer eines Lehrgangs ausscheidet. Die praktische Handhabung in solchen Fällen hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Januar 2012 im Einzelnen dargelegt. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 GKG. Der Hauptsachestreitwert (6,5-facher Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 BBO = 35.801,67 Euro) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren.