Beschluss
9 L 753/13.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0128.9L753.13.F.0A
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Leitsätze
Durch den Abbruch des (beamtenrechtlichen) Bewerbungsverfahrens und dem Beginn eines erneuten Auswahlverfahrens erfolgt für sich allein noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers, der nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begegnet werden kann (a. A.: Bay VGH, B. v. 08.07.2011 - 3 CE 11.859).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 13.053,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch den Abbruch des (beamtenrechtlichen) Bewerbungsverfahrens und dem Beginn eines erneuten Auswahlverfahrens erfolgt für sich allein noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers, der nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begegnet werden kann (a. A.: Bay VGH, B. v. 08.07.2011 - 3 CE 11.859). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 13.053,66 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist nach ihren eigenen Angaben seit dem Dezember 2008 kommissarische Stellvertreterin des Schulleiters der C-Schule in D-Stadt. Sie bewarb sich im Februar 2012 auf die von dem Antragsgegner ausgeschriebene Stelle der steilvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters an dieser Schule. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 teilte das Staatliche Schulamt für die Stadt D der Antragstellerin mit, dass der zuständige Gesamtpersonalrat der Beauftragung der Antragsteilerin mit der Funktionsstelle als stellvertretende Schulleiterin nicht zugestimmt habe. Zugleich wurde mitgeteilt, dass seitens des Antragsgegners entschieden worden sei, das Stellenbesetzungsverfahren für diese Funktionsstelle nicht weiterzuführen und das Verfahren abzubrechen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2013 widersprach die Antragstellerin dieser Entscheidung und forderte den Antragsgegner unter Fristsetzung auf, mit dem Verfahren mit dem in dem vorliegenden Rechtsschutzantrag bestimmten Ziel fortzufahren. Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 verwies der Antragsgegner auf die Beschlussfassung des Gesamtpersonalrats als sachlichen Grund für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens. Mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin werde keine Veranlassung gesehen, den Inhalt des betreffenden Beschlusses bekanntzugeben. Die Antragstellerin hat am 15.01.2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und unter Bezug auf ergangene Rechtsprechung ausgeführt, dass ein sachlicher Grund für die Beendigung des Bewerbungsverfahrens wegen der Beschlussfassung des Gesamtpersonalrats nicht gegeben sei. Pflichtgemäß habe der Antragsgegner die Einleitung des Stufenverfahrens bei dem Hauptpersonalrat beantragen müssen. Es sei der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden, welche Gründe der Gesamtpersonalrat für seine Beschlussfassung angeführt habe. Es könne daher nicht geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Verweigerung der Zustimmung aus den gesetzlichen Gründen vorliege. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle der stellvertretenden Schulleiterin an der C-Schule, Ausschreibung Nr. 000, fortzuführen und die genannte Stelle nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Der Antragsgegner hat noch keinen Antrag gestellt. Die Antragstellerin hat Einsicht in ihre Personalakte genommen. Nach ihrem Vortrag ist die Entscheidung zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens wie folgt dokumentiert: „Frau X, soll ein Stufenverfahren eingeleitet oder das Bewerbungsverfahren abgebrochen werden? - Abbruch des Verfahrens. Y" Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 1.Alt. VwGO ist statthaft und zulässig. Danach kann das Gericht der Hauptsache, vorliegend das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wegen des dienstlichen Wohnsitzes der Antragstellerin gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr.2 HessAGVwGO, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein für das Ergehen einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Vorliegend hat die Antragstellerin in einer für das Ergehen einer Einstweiligen Anordnung erforderlichen Weise einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hierfür hätte sie darlegen müssen, dass durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 HBG, § 9 BeamtStG in einer Weise eintritt, dass dem nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung begegnet werden kann. Voraussetzung ist die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung. Eine derartige Veränderung des bestehenden Zustandes liegt in der erneuten Ausschreibung der Stelle und dem damit einhergehenden Beginn eines erneuten Auswahlverfahrens allein noch nicht. Hier besteht für die Antragsteilerin die Möglichkeit, sich im Hinblick auf die erneute Ausschreibung der Leitungsstelle erneut zu bewerben und dabei ggf. auch geltend zu machen, dass ihr für die anstehende Auswahlentscheidung Rechte aus dem abgebrochenen Auswahlverfahren zustehen, weil für den Abbruch kein sachlicher Grund vorgelegen habe. Diese Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung werden allein durch die neue Ausschreibung nicht verletzt. Ob sich die Antragstellerin der Konkurrenz der neuen Bewerbungen stellen muss, kann innerhalb des erneuten Auswahlverfahrens entschieden werden. Gegen das Ergebnis dieser Auswahlentscheidung wird die Antragsteilerin erneut einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Es besteht auch kein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung § 123 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. VwGO), da auch insoweit keine hinreichende besondere Eilbedürftigkeit erkennbar ist, die außerhalb eines Hauptsacheverfahrens eine Vorabentscheidung verlangt. Selbst wenn aus der langjährigen Wahrnehmung der zu besetzenden Leitungsfunktion durch die Antragstellerin, ggf. i. V. m. dem abgebrochenen Auswahlverfahren ein Anspruch auf die Besetzung der Stelle im Wege der Beförderung herrühren sollte, lässt sich dieser Anspruch doch im Hauptsacheverfahren verfolgen. Die Einleitung eines neuerlichen Auswahlverfahrens hindert diese Rechtsverfolgung nicht, zumal ggf. nach Abschluss des Auswahlverfahrens erneut einstweiliger Rechtsschutz zur Verhinderung der Stellenübertragung auf eine andere Person erlangt werden kann. Die Kammer folgt insoweit nicht der gegenteiligen Annahme des BayVGH, der einen Anordnungsgrund für die Verpflichtung der Behörde zur Fortsetzung eines vorgeblich sachwidrig abgebrochenen Auswahlverfahrens annimmt (BayVGH B. v. 8.7.2011 – 3 C E 11.859 - juris Rn. 22). Soweit sich die Antragstellerin auf einen Beschluss des OVG Bremen (OVG Bremen, B. v. 16.03.2007 - 2 B 286/06) bezieht, liegt dem der Sachverhalt zugrunde, dass der dortige Antragsteller nach Auffassung des OVG für das nächste Auswahlverfahren an einer Bewerbung gehindert war. Dies ist hier nicht der Fall. Damit kann hier offen bleiben, ob der Abbruch des Auswahlverfahrens im Dezember 2012 aus einem hinreichenden sachlichen Grund erfolgt ist. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragsteilerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 5 GKG. Ausgangspunkt der Festsetzung ist der Hauptsachewert (Endgrundgehalt 5.355,35 Euro monatlich x6,5). Davon ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Eilentscheidung ein Wert von 3/8 anzusetzen.