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Urteil

9 K 1135/12.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0403.9K1135.12.F.0A
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Leitsätze
dienstliche Beurteilung; Dienstpostenbewertung; Nachvollziehbarkeit
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 17. Februar 2012 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger eine neue Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 zu erstellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf ihn entfallenden Kostenanteils abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: dienstliche Beurteilung; Dienstpostenbewertung; Nachvollziehbarkeit Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 17. Februar 2012 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger eine neue Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2010 zu erstellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf ihn entfallenden Kostenanteils abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Sie hat aber nur in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang Erfolg. Der Kläger kann lediglich die von ihm hilfsweise begehrte Erstellung einer neuen Beurteilung zum fraglichen Stichtag beanspruchen, nicht aber eine Anhebung der ihm zuerkannten Gesamtpunktzahl auf 7 Punkte. Sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren war folglich abzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die Beklagte praktiziere einen Abwertungsautomatismus nach erfolgter Beförderung. Allerdings legt die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufstellung durchaus die Schlussfolgerung nahe, dass nach Beförderungen jeweils in der weit überwiegenden Zahl der nachfolgenden dienstlichen Beurteilungen der beförderten Beamtinnen und Beamten die Gesamtprädikate 6 oder 7 Punkte zuerkannt werden, unabhängig von der jeweiligen Vorbeurteilung und darin womöglich erzielter Bestbeurteilung von 9 Punkten. Dies lässt darauf schließen, dass den Beurteilungsrunden bei der Beklagten insoweit tatsächlich eine pauschale Abwertungstendenz zugrunde liegt, die die Anforderungen an rechtmäßige dienstliche Beurteilungen verfehlt, weil sie den Einzelfallumständen im Hinblick auf eine sachgerechte und angemessene Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nicht gerecht wird. Für diese Annahme spricht zusätzlich das Vorbringen der Beklagten im vorausgegangenen Streitverfahren (9 K 2688/10.F). Im Schriftsatz vom 19. November 2010 zu jenem Verfahren legte die Beklagte ebenfalls eine Aufstellung vor, aus der sich ergibt, wie im Rahmen des Aktuellen Leistungsnachweises 2009 insgesamt 12 Beamtinnen und Beamte einschließlich des Klägers im Einzelnen beurteilt wurden, die - wie der Kläger auch - während des Beurteilungszeitraums zum Polizeihauptkommissar oder zur Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 12 BBO) ernannt worden waren. Auch daraus ergibt sich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle in der neuen Beurteilung jeweils lediglich 6 Punkte zuerkannt wurden. Unabhängig davon fällt aber auch auf, dass drei Beamtinnen oder Beamte, die zuletzt in ihrer vorausgegangenen Regelbeurteilung im niedrigeren Amt nur sechs Punkte erhalten hatten, im Aktuellen Leistungsnachweis 2009 wiederum sechs Punkte erhielten. Insofern kann zwar, was den Vortrag der Beklagten stützen würde, von einer automatischen Abwertung nicht gesprochen werden. Diese Notengebung kann aber nur unter der Voraussetzung als rechtlich zulässig bzw. nachvollziehbar angesehen werden, dass diese Beamtinnen und Beamten in ihrem neuen statusrechtlichen Amt überragende Leistungen erbrachten, da ihnen andernfalls nach dem höheren Maßstab des neuen statusrechtlichen Amts aller Wahrscheinlichkeit nach nur vier oder drei Punkten hätten zuerkannt werden dürfen. Dies ist jedoch von der Beklagten in keiner Weise belegt oder auch nur als wahrscheinlich anzusehen. Nach alledem ergeben sich auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Beurteilungssystem in ihrem Bereich praktizierte Beurteilungssystem in sich widersprüchlich gehandhabt wird, jedenfalls aber nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise, was bereits für sich genommen zu Gunsten des Klägers dafür sprechen könnte, dass die hier streitgegenständliche Beurteilung als rechtswidrig anzusehen ist. Darauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an. Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung ergibt sich vielmehr aus übergeordneten rechtlichen Erwägungen. Zum einem liegt ihr eine gebündelte Dienstpostenbewertung zugrunde. Der Kläger und auch die Beamtinnen und Beamte in der ihm zugeordneten Vergleichsgruppe sind auf Dienstposten eingesetzt, die gebündelt mit den Besoldungsgruppen A 10-12 BBO bewertet sind und denen Ämter der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 BBO zugeordnet werden können. Damit fehlt es an der von § 18 BBesG vorausgesetzten funktionsbezogenen Dienstpostenbewertung. Bei einer solchen Dienstpostenbewertung darf einem Dienstposten nur ein einziges statusrechtliches Amt zugeordnet werden, da Beförderungsämter nach § 25 BBesG nur ausgebracht werden dürfen, wenn sich die ihnen zugeordneten Anforderungen wesentlich von denen der nächstniedrigen Ämter abheben. Das ist auch für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten von rechtlicher Bedeutung, da deren Maßstab das statusrechtliche Amt ist, welches die zu beurteilenden Personen innehaben (BVerwG Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10– ZBR 2012, 42, 44 Rn. 30). Die im Bereich der Bundespolizei geltenden Beurteilungsrichtlinien sehen demgemäß vor, dass dienstliche Beurteilungen nach Maßgabe der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes erstellt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden hat, kann ein statusrechtliches Amt, dem kein nach § 18 BBesG bewerteter Dienstposten zugeordnet ist, keinen rechtlich zulässigen Maßstab für eine Qualifikationsbeurteilung darstellen (BVerwG a.a.O.; von Roetteken ZBR 2012, 25, 30). Damit ist ein sachgerechter Vergleich der auf gebündelten Dienstposten eingesetzten Beamtinnen und Beamten nicht möglich (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 16.03.2012 – 1 K 632/11.DA– juris Rn. 23 ff; Kammer, Beschluss vom 27. November 2012 – 9 L 3404/12.F; Urteil vom 17. Dezember 2012 – 9 K 2941/12.F). Die dienstliche Beurteilung genügt auch im Übrigen nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf § 49 Abs. 1, 3 S. 1 BLV vom 12.2.2009 (BGBl. I S. 284). Hier wurden – wie es die Beurteilungsrichtlinien vorsehen und wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – zunächst die Gesamturteile (Gesamtnoten) aller für den entsprechenden Zeitraum zu erstellenden Beurteilungen abgegeben und der nächsthöheren Behörde zur Kontrolle und Billigung vorgelegt. Erst im nachfolgenden Schritt erfolgten dann die Beurteilung der fachlichen Leistungen und die Einschätzung der Befähigung im Hinblick auf die dafür im Beurteilungsvordruck genannten Einzelmerkmale. Mit einer solchen Verfahrensweise im Bereich der Bundespolizei wird die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge bei dienstlichen Beurteilungen umgekehrt. Die Systematik des § 49 BLV macht deutlich, dass zunächst die nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistungen und die Einschätzung der Befähigung, jeweils gegliedert nach unterschiedlichen Aspekten, stattfinden müssen. Das Gesamturteil bildet lediglich den Abschluss der dienstlichen Beurteilung (§ 49 Abs. 3 S. 1 BLV). Es kann als Bündelung der verschiedenen Einzelmerkmale im Bereich der Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung (BVerwG U. v. 13.7.2000 – 2 C 34.99– juris Rn. 14 = ZBR 2001, 36 ) sachgerecht nur gebildet werden, wenn die dafür erforderlichen Grundlagen i. S. d. § 49 Abs. 1 BLV auf korrekte Weise geschaffen worden sind (BVerwG U. v. 26.6.1980 – 2 C 13.79– ZBR 1981, 197, 199; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 20 Rn. 49). Dies setzt die Judikatur des BVerwG erkennbar voraus, wenn dort ausgeführt wird, das Gesamturteil bilde nicht das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen, dürfe aber auch nicht in Widerspruch dazu stehen (BVerwG 15.10.1992 – 2 B 164.92– juris Rn. 6). Die bei der Bundespolizei praktizierte Verfahrensweise steht rechtlich dazu in einem Gegensatz. Die Beurteilung genügt auch im Übrigen nicht den Anforderungen, die § 49 Abs. 1 BLV aufstellt. Dazu hat die Kammer in ihrem Urteil vom 6. März 2012 (9 K 3815/11.F - juris), dem vergleichbare Beurteilungsrichtlinien zugrunde lagen, folgendes ausgeführt: „Nach § 49 Abs. 1 BLV… sind in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung der Beamtin nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die fachliche Leistung ist nach § 2 Abs. 4 BLV insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach ihrem Führungsverhalten zu beurteilen. In den §§ 40 f. BLV in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung fehlt die Differenzierung zwischen einer nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistungen und der Einschätzung von Eignung und Befähigung. Auch enthielt das alte Recht keine Anforderung dahingehend, dass die fachlichen Leistungen nachvollziehbar darzustellen seien. Daraus folgt für die Kammer, dass im heutigen Recht insoweit neue und teilweise über das bisherige Recht hinausgehende, teilweise vom bisherigen Recht abweichende Anforderungen an dienstliche Beurteilungen gestellt werden. Für die Elemente Eignung (§ 2 Abs. 2 BLV) und Befähigung (§ 2 Abs. 3 BLV) soll sich die Beurteilung mit einer Einschätzung begnügen. Es wird damit von vornherein nicht der Anspruch erhoben, die Beurteilung könne oder müsse insoweit Erkenntnisse liefern. Erkenntnisse im sozialwissenschaftlich verstandenen Sinn würden den Einsatz von eignungsdiagnostisch erprobten und entsprechend wissenschaftlich anerkannten Verfahren voraussetzen, wie sie die wissenschaftliche Psychologie gegenwärtig in erheblichem Umfang und mit unterschiedlichen Ausrichtungen bereitstellt. Durch den Begriff der Einschätzung wird deutlich, dass § 49 Abs. 1 BLV keine Verpflichtung begründen will, derartige für die Gewinnung echter Erkenntnisse nötiger Verfahren im Beurteilungswesen zum Einsatz zu bringen. Insoweit kann deshalb die Rüge der Klägerin, viele Einzelmerkmale seien subjektiv unterlegt und setzten für eine wirklich sachgerechte Bewertung ein Psychologiestudium, d. h. eine entsprechende fachliche Qualifizierung der Beurteiler/innen voraus, nicht durchgreifen. Der Verordnungsgeber begnügt sich insoweit schon vom Anspruch her mit bloßen Einschätzungen, reduziert damit aber auch den sachlichen Aussagegehalt dieses Teils dienstlicher Beurteilungen. Für die Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin ergibt sich dagegen aus dem Erfordernis der nachvollziehbaren Darstellung ein im Verhältnis zum bisherigen Recht höheres Maß an Anforderungen. Nachvollziehbar ist eine Darstellung fachlicher Leistungen in einer Beurteilung nicht schon dann, wenn sich durch das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten ein vollständiger Satz ergibt, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteilt. Die Nachvollziehbarkeit bedingt vielmehr, dass anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen, d. h. vor allem der geforderten Arbeitsergebnisse, des geforderten Arbeitsverhaltens und der geforderten praktischen Arbeitsweise individuell dargestellt wird, in welchem Umfang und auch aus welchen Gründen die jeweiligen Anforderungen, die auszuweisen wären, tatsächlich überhaupt und ggf. mit welcher qualitativen Abstufung erreicht wurden. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung ist nur gegeben, wenn die beurteilte Person anhand der konkreten Darstellung ihrer Leistungen die Aussagen in ihren verschiedenen Schritten erkennen und sich in ihrem konkreten Verhalten darin wiedererkennen kann. Dies bedingt die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen in besonderer Weise anforderungsgerecht waren, wie die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen weniger anforderungsgerecht waren. Dies erfordert ggf. auch z. B. die Darstellung, welche praktischen Arbeitsweisen der Klägerin aus welchen Gründen weniger überzeugend waren oder als genügend beurteilt waren, wenn zugleich aus erkennbar wird, welche Arbeitsweisen bei der Erfüllung welcher Anforderungen besser beurteilt werden. Die beurteilten Personen müssen die ihnen erteilten Leistungsbewertungen ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einerseits und den dafür vom Dienstherrn für den entsprechenden Zeitraum aufgestellten Anforderungen andererseits zuordnen können. Dies ist bei dem von der Beklagten gewählten System der rein notenmäßigen Bewertung von kurz umrissenen Verhaltensweisen nicht der Fall. Hier wird den beurteilten Personen lediglich das Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt. Den Weg der Beklagten zur Gewinnung dieses Urteils können die beurteilten Personen jedoch nicht nachvollziehen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird den Erlass einer neuen Beurteilungsrichtlinie voraussetzen, da die in den derzeit geltenden Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsvordrucke den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV nicht genügen.“ Dies gilt in gleicher Weise für das bei der Bundespolizei praktizierte Beurteilungssystem. Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung insoweit fest; den zitierten Ausführungen ist für das vorliegende Verfahren nichts hinzuzufügen (vgl. auch die Anforderungen an die Plausibilität und Transparenz dienstlicher Beurteilungen durch das VG Darmstadt a.a.O. Rn. 32 ff.; ebenso auch Urteile der Kammer v. 18.5.2012 – 9 K 4962/11.F, 25.7.2012 – 9 K 2129/11.F u. 9 K 4853/11.F). Allein die mögliche Darstellung im Abschnitt „Besondere Bemerkungen“ des Beurteilungsvordrucks kann die vorstehend benannten Mängel nicht ausgleichen. Im Hinblick darauf kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass sie für ihn unter Beachtung dieser Maßgaben eine neue Regelbeurteilung zum fraglichen Beurteilungsstichtag erstellt. Eine Anhebung der ihm zuerkannten Gesamtnote auf 7 Punkten durch das Gericht, wie er sie mit seinem Hauptantrag begehrt, an dem er trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, kann er nicht beanspruchen. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum der Beklagten zu beachten, den das Gericht nicht durch eigene Wertentscheidungen ausfüllen darf. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in dem das Beurteilungsermessen der Beklagten in der vom Kläger gewünschten Weise eingeschränkt wäre, sind hier nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen des Klägers wie auch den sonstigen Umständen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht, das allein eine Beurteilung des Klägers mit der Gesamtnote „7 Punkte“ sachgerecht und angemessen wäre. Die Kostenentscheidung folgt dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Feststellung, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, beruht auf der Erwägung, dass es einem Bürger unter normalen Umständen – wie hier – nicht angesonnen werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Dienstherrn ohne rechtlichen Beistand zu verfolgen. Der Kläger ist bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main im Beamtenverhältnis tätig. Seit dem 05. Mai 2009 hat er den nach Besoldungsgruppe A 10-12 BBO bewerteten Dienstposten „Leiter Ermittlungsdienst“ inne; zuvor versah er das Amt eines Dienstgruppenleiters und erhielt er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 11 BBO. Durch Verfügung vom 21. Juli 2009 übertrug die Beklagte ihm das Amt eines Polizeihauptkommissars, Besoldungsgruppe A 12 BBO, und wies ihn mit Wirkung vom 01. Juli 2009 in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe ein. Am 10. Februar 2010 wurde ein aktueller Leistungsnachweis für den Kläger erstellt, in dem sowohl Erst – wie Zweitbeurteiler dem Kläger als Gesamtnote 6 Punkte zuerkannten (Notenstufe 3). Der Kläger wandte sich mit Gegenvorstellungen gegen diesen aktuellen Leistungsnachweis und erhob im Anschluss an ein Widerspruchsverfahren Klage vor dem erkennenden Gericht, die durch Urteil vom 24. November 2011 abgewiesen wurde, da der Kläger sich für sein zuletzt verfolgtes Feststellungsbegehren nicht auf das erforderliche Feststellungsinteresse berufen könne (Az. 9 K 2688/10.F). Zum Stichtag 01. Oktober 2010 erstellte die Beklagte für den Beurteilungszeitraum vom 01. August 2008 bis zum 20. September 2010 eine Regelbeurteilung für den Kläger. Auch in dieser Regelbeurteilung kommen der Erst- wie der Zweitbeurteiler zur Gesamtnote 6 Punkte (Notenstufe 3). Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben in der dienstlichen Beurteilung Bezug genommen. Vor Erstellung der Beurteilung wurde mit dem Kläger am 02. Februar 2011 ein Gespräch geführt; die Beurteilung wurde dem Kläger am 03. Februar 2011 eröffnet. Am 25. Februar 2011 erhob der Kläger Widerspruch. Er begehrte eine Anhebung der Gesamtbewertung von der Punktzahl 6 zumindest auf die Punktzahl 7. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012 wies die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main den Widerspruch zurück. Eine Grundlage für die Aufhebung der angefochtenen Regelbeurteilung und eine Verbesserung der Gesamtnote bestehe nicht. Der Kläger habe im Vergleich mit seiner früheren Regelbeurteilung aufgrund seiner Beförderung in einer Vergleichsgruppe von Beamtinnen und Beamten mit höherem statusrechtlichem Amt beurteilt werden müssen. Zudem bestehe die Vergleichsgruppe, in die der Kläger einzuordnen war, aus sehr leistungsfähigen Beschäftigten, die alle in Spitzenfunktionen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verwendet würden und sich hier bereits längere Zeit bewährt hätten; insofern sei die Bewertung des Klägers angemessen und verdeutliche das insgesamt überdurchschnittliche Leistungsniveau. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger 28. Februar 2012 zugestellt. Der Kläger hat am 28. März 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren sowie aus dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren betreffend den aktuellen Leistungsnachweis 2009. Insbesondere rügt er, dass der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ein bei der Beklagten praktizierter „Abwertungsmechanismus“ zugrunde liege. Die Beklagte habe ihn im Hinblick auf seine Beförderung ohne weitere Erwägungen um drei Punkte herabgestuft, weil sie insoweit einem „zielorientierten Abwertungsautomatismus“ bei der dienstlichen Beurteilung von Beamten nach Beförderung in ein neues statusrechtliches Amt folge mit der Folge, dass hiernach stets eine Bewertung am oberen Rand des sogenannten unquotierten Bereichs vorgenommen werde, also mit der Punktzahl 6, und zwar unabhängig davon, um wie viele Punkte der Beamte in der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung diese Punktzahl übertroffen habe. Diese Abwertung könne insbesondere im Hinblick darauf nicht überzeugen, dass die Beklagte dem Kläger zumindest gleichbleibende Leistungen und Befähigungen konstatiere. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 02. Mai 2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 17. Februar 2012 zu verurteilen, die Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass die Gesamtwertung von der Punktzahl 6 auf die Punktzahl 7 angehoben wird, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2012 zu verurteilen, für den Kläger eine neue Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen, ferner, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die sie vertieft. Zur weiteren Substantiierung hat sie in der mündlichen Verhandlung eine statistische Übersicht über die Beurteilungswerte von Beamten und Beamtinnen nach ihrer jeweiligen Beförderung vorgelegt; darauf wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt. Zwei geheftete Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akte des erkennenden Gerichts 9 K 2688/10.F (1) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.