Urteil
9 K 578/12.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0716.9K578.12.F.0A
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Leitsätze
Vollstreckungsschutz; Leistungsklage; vorbeugende Feststellungsklage; qualifiziertes Rechtsschutzinteresse; Einstellung der Vollstreckung; Zuständigkeit; Finanzamt; Anstalt des öffentlichen Rechts; Universitätsklinikum; Nutzungsentgelt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die unter Beauftragung des Finanzamts C-Stadt gegen den Kläger betriebene Vollstreckung aus den Nutzungsentgeltbescheiden vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005 einzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vollstreckungsschutz; Leistungsklage; vorbeugende Feststellungsklage; qualifiziertes Rechtsschutzinteresse; Einstellung der Vollstreckung; Zuständigkeit; Finanzamt; Anstalt des öffentlichen Rechts; Universitätsklinikum; Nutzungsentgelt. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Beauftragung des Finanzamts C-Stadt gegen den Kläger betriebene Vollstreckung aus den Nutzungsentgeltbescheiden vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005 einzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die im Klageantrag zu 1) erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Es fehlt hier am Rechtsschutzinteresse des Klägers. Ob einer Partei einer Geldforderung, der sie sich berühmt, zusteht, kann regelmäßig in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden, das die Begleichung dieser Forderung zum Gegenstand hat. Dies kann typischerweise eine vom Inhaber der Forderung erhobene Zahlungsklage oder, bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnisses, eine Anfechtungsklage des Forderungsgegners gegen einen auf Zahlung gerichteten Verwaltungsakt sein. Die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes mittels sogenannter vorbeugender Feststellungsklage ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich unzulässig. Der Fall, dass es dem Betroffenen nicht, wie beim Drohen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens, zuzumuten wäre, ein künftiges Verfahren abzuwarten, liegt hier nicht vor (sog. qualifiziertes Feststellungsinteresse, vgl. allgemein VGH Mannheim, U. v. 11.02.2010, 9 S 1130/08– juris Rdn. 15). Ein näheres Eingehen auf den Umstand, dass vorliegend die im Klageantrag bezeichneten Dokumente keine „Bescheide“– nämlich keine Verwaltungsakte – sind, sondern lediglich Zahlungsaufforderungen, und dass der weit überwiegende Teil des im Klageantrag bezifferten Geldbetrags, nämlich 304.671,51 Euro, durch zwei unanfechtbare Verwaltungsakte (vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005) tituliert ist, über deren Rechtsbeständigkeit nicht mittels Erhebung einer Feststellungsklage disponiert werden kann (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), erübrigt sich hier deshalb. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger mit der von ihm erhobenen Klage Vollstreckungsschutz begehrt. Dies ist bei den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2) bis 4) der Fall. Sie werden in Anwendung des § 88 VwGO vom Gericht einheitlich dahin ausgelegt, dass der Kläger beantragt, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einzustellen. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sofern es dabei über das Klagebegehren nicht hinausgeht. Die Befugnis des Gerichts zur Auslegung besteht entgegen einer verbreiteten Auffassung auch dann, wenn der Kläger, wie hier, anwaltlich vertreten ist, sofern nicht davon ausgegangen werden muss, dass ungeachtet eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) der anwaltlich vertretene Kläger einen vom Gericht für unzulässig gehaltenen Antrag aufrecht erhielte, wenn er auf die Rechtsauffassung des Gerichts hingewiesen würde (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rdn. 1 und Rdn. 16). Jedenfalls mit Blick auf die gerichtliche Verfügung vom 04.06.2013 und unter Berücksichtigung des Umstands, dass wegen des endgültigen Scheiterns der (teilweise außergerichtlich geführten) Vergleichsverhandlungen mit der Folge, dass –seitens der Beteiligten ebenso wie seitens des Gerichts – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Klageanträge hätten klargestellt werden können, für verzichtbar gehalten wurde, ist vom Vorliegen der Voraussetzung für eine solche Auslegung der Klageanträge 2) bis 4) auszugehen. Wie sich aus den Anträgen zu 2) und 4) hinreichend deutlich ergibt, verfolgt der Kläger mit diesen – hilfsweise gestellten - das Ziel, die Vollstreckung, mit der bereits begonnen war, zu verhindern. Mit der Rechtsprechung des HessVGH wird Rechtschutz gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten im Hauptsachverfahren aber durch auf Einstellung der Vollstreckung gerichtete Leistungsklage gewährleistet (HessVGH, B. v. 21.04.1977, V TM 28/77, ESVGH 27, 182), und nicht durch Feststellungsklage (vgl. Ziff 2 des Klageantrags) oder durch auf § 371 BGB gestützte Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels (vgl. Ziff. 3 des Klageantrags). Der Auslegung bedarf schließlich auch, dass es vorliegend um die Einstellung der Vollstreckung aus den Nutzungsentgeltbescheiden vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005 geht, und nicht, wie in den Klageanträgen formuliert, „aus den Bescheiden vom 22.06.2011 und vom 31.08.2011“ - ein Irrtum, der durch einen von der Beklagten zu verantwortenden Fehler mit verursacht wurde, der darin liegt, dass das Finanzamt zunächst den dort genannten Betrag - 337.207,92 Euro - vollstrecken wollte, und nicht, wie zwischenzeitlich von der Beklagten richtiggestellt, die Summe der Festsetzungen in den Nutzungsentgeltbescheiden vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005, also lediglich 304.671,51 Euro. Für die auf Einstellung der Vollstreckung gerichtete Klage fehlt es dem Kläger auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte hat im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die Vollstreckung, wie sie selbst ausführt, „derzeit ohne Nachgabe im Recht“ ausgesetzt (Schriftsatz vom 09.03.2012, Bl. 108 ff. GA zum Verfahren 575/12). Sie hat – auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Hinweise des Gerichts - später nicht bekundet, von Vollstreckungsmaßnahmen auch künftig absehen zu wollen. Der Kläger muss deshalb damit rechnen, dass die Beklagte das Vollstreckungsverfahren wieder aufnimmt. Insoweit ist die Klage auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die gegen ihn betriebene Vollstreckung einstellt. Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 3 HVwVG. Danach sind Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften des HVwVG über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen. Hier liegt ein Verstoß gegen § 17 HVwVG vor. Nach S. 1 dieser Bestimmung werden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an unter Landesaufsicht stehende Anstalten des öffentlichen Rechts gefordert wird, durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. In Satz 3 dieser Bestimmung heißt es weiter, dass im Fall des Fehlens einer Zuweisung der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden bestimmt. Vorliegend fehlt es an einer Regelung, die im Sinn des § 17 HVwVG besagt, dass Forderungen der Beklagten, einer unter Aufsicht des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst stehende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 UniKlinG), von den Finanzämter vollstreckt werden. Weder gibt es ein – etwa dem § 25 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes vergleichbares – die Zuständigkeit des Finanzamts für die Beitreibung von Forderungen der Beklagten konstituierendes Gesetz, noch, in Ermangelung eines solchen Gesetzes, eine – beispielsweise § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der ärztlichen Stellen vergleichbare – entsprechende Rechtsverordnung des für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministers. Die – für die Existenz einer Zuständigkeitsbestimmung beweispflichtige - Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts auch keine solche Regelung benennen können. § 17 HVwVG ist auch eine im Sinn des § 3 Abs. 3 HVwVG zwingende Regelung. Eine Regelung ist zwingend, wenn ihre Nichtbeachtung ausnahmslos zur Rechtswidrigkeit einer hiervon berührten Maßnahme führt. Das ist bei Regelungen über die sachliche Zuständigkeit einer Behörde – um eine solche handelt es sich bei § 17 HVwVG - nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts der Fall. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit einer Behörde können, anders als Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit, auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich sein (arg. ex § 46 HVwVG). Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit führen im Streitfall vielmehr immer, ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit im Übrigen, zur Kassation der angefochtenen Maßnahme bzw. zur Ersatzpflicht des Rechtsträgers im Schadensfall (vgl. zu letzterem rechtsgrundsätzlich BGH, U. v. 20.02.1992, III ZR 188/90– juris Rdn. 20). Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 17 HVwVG besteht nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 HVwVG darin, dass Vollstreckungsmaßnahmen „aufzuheben“ sind. Das Wort „aufheben“ bedeutet nicht nur, dass im Falle eines Rechtsverstoßes bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen sind, sondern beinhaltet auch die Verpflichtung der vollstreckenden Behörde, rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen. Dem entspricht ein subjektiver Anspruch des von rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen Betroffenen. Hat also, wie hier, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Absicht, unter Verstoß gegen zwingendes Recht Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, kann der Vollstreckungsschuldner unter Berufung auf § 3 Abs. 3 HVwVG die Einstellung der Vollstreckung verlangen. Der unbedingt gestellte, auf Kassation der „Bescheide des Antrags zu 1)“ gerichtete Antrag zu 5) ist unzulässig. Die in Bezug genommenen Schreiben vom 22.06.2011 und vom 31.08.2011 sind mangels Verwaltungsaktsqualität einer Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich, weswegen die hier erhobene Anfechtungsklage unstatthaft ist (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Das Schreiben vom 31.08.2011 ist in Anwendung des § 19 HVwVG erstellt worden, wonach der Pflichtige zu mahnen ist, bevor Vollstreckungshandlungen ergriffen werden. Mahnungen sind aber keine Verwaltungsakte (ebenso: Glotzbach, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Hessen, 4. Aufl. 2009, S. 66 f.). Das Schreiben vom 22.06.2011 ist eine der förmlichen Mahnung vorausgehenden formlose Zahlungsaufforderung, die erst recht keinen für die Verwaltungsaktsqualität einer Maßnahme erforderlichen Regelungscharakter hat (vgl. § 35 Abs. 1 HVwVfG). Eine auf § 88 VwGO gestützte Auslegung des Antrags zu 5) dahin, dass die Aufhebung der beiden Nutzungsentgeltbescheide vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005 begehrt wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bescheide, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, bestandskräftig geworden sind mit der Folge, dass eine hiergegen gerichtete Klage ebenfalls unzulässig wäre (vgl. § 74 VwGO). Das Gericht zudem davon aus, dass eben dies der Grund dafür ist, dass keine Anfechtungsklage gegen die Nutzungsentgeltbescheide erhoben worden ist, was bedeutet, dass der Antrag zu 5) einer Auslegung von vornherein nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Eine – prinzipiell zweckmäßigere - Kostenaufhebung anstelle einer verhältnismäßigen Kostenteilung kommt hier deshalb in Betracht, weil beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind und sie jeweils etwa hälftig unterliegen bzw. obsiegen. Der Wert des mit den Anträgen zu 2) – 4) klägerseits mit Erfolg geltend gemachten Anspruchs auf Einstellung der Vollstreckung bemisst sich nach der Höhe des Betrags, der zwangsweise beigetrieben werden sollte, also 304.671,51 Euro. Dem steht der Wert aus den erfolglos gebliebenen Anträgen zu 1) und 5) gegenüber. Sie betreffen beide die Zahlungsaufforderungen vom 22.06.2011 und vom 31.08.2011, aus denen sich ein Wert von 337.207,92 Euro errechnet. Insoweit kommt den beiden Anträgen keine jeweils selbständige Bedeutung zu mit der Folge, dass der Wert beider Anträge nicht zusammenzurechnen ist (vgl. § 39 GKG). Dies liegt daran, dass es sich bei den Zahlungsaufforderungen nicht, wie geltend gemacht, um „Bescheide“, d.h. Verwaltungsakte, handelt. Nur wenn Gegenstand dieser Anträge Verwaltungsakte wären, lägen in einem Fall wie diesem mehrere Streitgegenstände vor, deren Werte zu addieren wären. Weil aber mangels Verwaltungsaktscharakter der auf Kassation gerichtete Antrag zu 5) ins Leere geht und er deshalb gegenüber dem Feststellungsantrag – Antrag zu 1) – keine eigenständige Bedeutung hat, geht ersterer in letzterem auf. Die einander gegenüber stehenden Werte unterscheiden sich nicht in einem Maß, das eine Kostenaufhebung nicht rechtfertigen würde. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von seitens der Beklagten gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen. Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, will gegen den Kläger, einen bei ihr beschäftigten beamteten Chefarzt, eine Forderung in Höhe von 304.671,51 Euro, deren Bestehen sie aus zwei vom 17.07.2004 und vom 18.01.2005 datierenden Nutzungsentgeltbescheiden ableitet, zwangsweise beitreiben. Sie hat mit der Vollstreckung das Finanzamt C-Stadt beauftragt, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 22.06.2011 und vom 31.08.2011 den Kläger zur Zahlung einer „Gesamtforderung in Höhe von 337.207,92 Euro“ aufgefordert hatte. Im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das einvernehmlich beendet worden ist, hat die Beklagte die schon betriebene Vollstreckung zunächst ausgesetzt. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins im Verfahren 9 L 575/12 verwiesen. Der Kläger hat am 15.02.2012 Klage erhoben. Wegen der Klagebegründung wird auf den Klageschriftsatz vom gleichen Tag und die das Klagevorbringen ergänzenden Schriftsätze sowie auf das Vorbringen des Klägers im Eilverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Beklagten aus dem Bescheid vom 22.06.2011 und dem Bescheid vom 31.08.2011 nebst der dazugehörigen Anlagen i. H. v. 337.207,92 Euro gegen den Kläger nicht mehr bestehen. 2. Hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1), die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 22.06.2011 und dem Bescheid vom 31.08.2011 nebst der dazugehörigen Anlagen für unzulässig zu erklären. 3. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 1) unzulässig ist, die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Bescheide an ihn herauszugeben. 4. Äußerst hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1), 2) und 3) als unzulässig, die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 22.06.2011 und vom 31.08.2011 nebst der dazugehörigen Anlagen i. H. v. 337.207,92 Euro zu unterlassen und zudem 5. die Bescheide des Antrags zu 1) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf die Begründung des Abweisungsantrags im Schriftsatz vom 27.03.2012 sowie die nachfolgenden, das Beklagtenvorbringen ergänzenden Stellungnahmen im Klageverfahren und das Vorbringen des Beklagten im Eilverfahren verwiesen. Im Übrigen wird auf die gerichtliche Verfügung vom 04.06.2013 verwiesen, die unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage auf eine - endgültige - Beilegung der zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeit abzielte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.