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Urteil

9 K 1534/13.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0828.9K1534.13.F.0A
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Leitsätze
Besoldung; Ausgleichszulage; dienstliche Gründe für die Verringerung der Besoldung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besoldung; Ausgleichszulage; dienstliche Gründe für die Verringerung der Besoldung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage ist zulässig, da das beklagte Land ohne zureichenden Grund nicht über den Antrag des Klägers vom 28. August 2012 ausdrücklich entschieden hat (§ 75 VwGO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheids vom 5. März 2012, da die Rücknahme – unter der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids – im Ermessen des beklagten Lands liegt (§ 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG), sodass der Hauptantrag schon aus diesem Grund unbegründet ist. Für eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur eine Rücknahme des Widerspruchsbescheids in Betracht käme, sind Anhaltspunkte nicht ansatzweise ersichtlich. Folglich kann sich der Kläger nur auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag berufen; dieses Begehren ist Gegenstand des Hilfsantrags. Auch insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, da das beklagte Land sein Ermessen dadurch ausgeübt hat, dass es sich auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids berufen hat. Dies reicht aus, um dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag zu genügen. Eine weitergehende Ermessensausübung unter Berücksichtigung weiterer sachlicher Gesichtspunkte ist angesichts der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids nicht geboten (vgl. Stelkens/Bonk, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, § 48 Rn. 90 m. w. N.). Auch der Umstand, dass die vom Kläger begehrte Ausgleichszulage Bestandteil seiner gesetzlich geregelten Besoldung ist, führt hier nicht dazu, dass an die Ermessensausübung strengere Anforderungen zu stellen wären. Zwar ist die gesetzliche Besoldung der Disposition der Beteiligten entzogen. Der Kläger kann nicht wirksam auf ihm gesetzlich zustehende Besoldung verzichten, und ebenso wenig kann das beklagte Land im Ermessenswege über gesetzlich vorgesehene Besoldungsbestandteile befinden. Der Frage, ob dieser beamtenrechtliche, gesetzlich fundierte Grundsatz im Verfahren über einen Antrag nach § 48 Abs. 1 HVwVfG einer bloßen Berufung des beklagten Landes auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids hier entgegensteht mit der Folge, dass das beklagte Land auf das Begehren des Klägers in eine (nochmalige) Sachprüfung hätte eintreten müssen, braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage an den Kläger sind nicht erfüllt, sodass die Ausgleichszahlung nicht Bestandteil der dem Kläger gesetzlich zustehenden Besoldung ist. Anspruchsgrundlage wäre § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG in der Fassung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2891); in dieser Fassung ist das Gesetz für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch maßgeblich (Art. 125a GG). Der Kläger kann aber die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht beanspruchen, da sich seine Dienstbezüge nicht aus anderen als den in § 13 Abs. 1 BBesG a. F. genannten dienstlichen Gründen verringert haben. Der Rückernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBO und der damit verbundenen Verringerung der Dienstbezüge des Klägers liegen zwar auch Erwägungen zugrunde, die dienstlichen Interessen Rechnung tragen sollten und die im Hinblick darauf womöglich geeignet sein könnten, „dienstliche Gründe“ i. S. d. § 13 Abs. 2 BBesG a. F. darzustellen. Sie sollte nämlich, wie sich zweifelsfrei aus den in der Personalakte dokumentierten Vorgängen ergibt, dem beklagten Land im Interesse der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs an der C-Schule eine schnelle Wiederbesetzung des ursprünglich vom Kläger innegehaltenen Dienstpostens ermöglichen. Das wird vom beklagten Land auch nicht bestritten. Gleichwohl liegt der Rückernennung primär und maßgebend der ausdrückliche Wunsch des Klägers zugrunde, im Auslandsschuldienst tätig sein zu können. Ohne seine Bewerbung um eine Stelle im Auslandsschuldienst wäre seine Rückernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBO weder erwogen noch verfügt worden. Jedenfalls hätte es für das beklagte Land nicht einmal im Ansatz einen Anlass gegeben, eine Rückstufung des Klägers zu erwägen, wenn der Kläger weiterhin an der C-Schule seinen Dienst hätte verrichten wollen. Schon gar nicht ist ersichtlich, dass das beklagte Land von sich aus eine solche Maßnahme verfügt hätte, wenn es nicht das dringende Anliegen des Klägers gewesen wäre, ihm einen dienstlichen Einsatz im Ausland zu ermöglichen. Dies bringen seine Schreiben vom 12. und 20. Mai 2010 auch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die dienstlichen Erwägungen, die in der Folge dazu führten, dass der Kläger zum Oberstudienrat (rück-)ernannt wurde, sind mithin ausschließlich durch den persönlichen Wunsch des Klägers bedingt, im Ausland unterrichten zu können. Ohne diesen Wunsch hätte das beklagte Land eine Rückernennung des Klägers mangels eines – dem Dienstbetrieb zuzurechnenden – dienstlichen Anlasses nicht in Aussicht genommen, geschweige denn verfügt. Unter diesen Umständen kann diesen Erwägungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das erst dazu führen könnte, die sich durch die Rückernennung des Klägers ergebende Verringerung seiner Dienstbezüge als durch dienstliche Gründe bedingt anzusehen. Dass der Kläger als sogenannte Landesprogrammlehrkraft im Auslandsschuldienst eingesetzt werden sollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zum einen bewarb sich der Kläger ohnehin zunächst ganz allgemein für den Einsatz im Ausland. Zum anderen hat das beklagte Land den Auslandseinsatz des Klägers nicht von sich aus verfügt noch sonst in irgendeiner Weise auf den Kläger eingewirkt, sich dafür zur Verfügung zu stellen; dies beruhte vielmehr ausschließlich auf der persönlichen Motivation des Klägers selbst. In welchem formalen Rahmen dann der – persönlich motivierte – Auslandseinsatz stattfindet, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Hinblick auf die ausschließlich persönliche Motivation des Klägers, die letztlich zur Verringerung seiner Dienstbezüge führte, ist der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, über den der VGH Baden-Württemberg in der vom Kläger angeführten Entscheidung zu befinden hatte (U. v. 8.2.2011 – 4 S 118/10, juris, Rn. 30 f.). Im Übrigen kommt es für die Einschätzung, ob sich die Dienstbezüge i. S. v. § 13 Abs. 2 BBesG a. F. aus dienstlichen Gründen verringert haben, auch nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg wie auch des BVerwG (B. v. 19.12.2012 – 2 B 75/11, juris, Rn. 9 f.) – ebenso wie hier vertreten – maßgebend darauf an, dass für das Ausscheiden aus der bisherigen dienstlichen Verwendung nicht ausschließlich oder doch überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren. Letzteres ist hier, wie dargelegt, aber der Fall. Da der Kläger unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Schuldienst des beklagten Landes tätig gewesene Kläger bewarb sich seit 2008 mehrfach um eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst, zuletzt als sogenannte Landesprogrammlehrkraft. Das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis befürwortete diese Bewerbungen, hielt aber als Ausgleich die Zuweisung einer A 15-Stelle zugunsten der C-Schule, an der der Kläger seinen Dienst leistete, für erforderlich, um den Dienstposten des Leiters des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes wieder besetzen zu können. Die Schulbehörden erachteten dies im weiteren Verfahren als nicht realisierbar, da bei Entsendung einer Lehrkraft als Landesprogrammlehrkraft lediglich eine Ersatzstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBO zugewiesen werden könne, während die im Ausland tätige Lehrkraft weiterhin auf ihrer Stelle (hier: A 15 BBO) geführt und entsprechend besoldet werde. In Gesprächen mit dem Kläger wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten erörtert. Die Gespräche mündeten in dem Vorschlag, den Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBO rückzuernennen, einen an seiner Schule vakanten Dienstposten dieser Bewertung dem Kläger zu übertragen und im Anschluss daran die dadurch freigewordene Stelle des Klägers neu auszuschreiben (Bl. 393 d. Personalakte). Mit Schreiben vom 12. und 20. Mai 2010 bestätigte der Kläger seine Bereitschaft, sich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBO zurückstufen zu lassen, um eine Stelle als Landesprogrammlehrkraft in Vietnam antreten zu können (Bl. 416, 420 d. Personalakte), und beantragte den dafür erforderlichen Sonderurlaub. Das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 20. Mai 2010 unter dem Vorbehalt der Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 14 BBO und Rückgabe des Amtes eines Studiendirektors für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 Sonderurlaub unter Weitergewährung der Besoldung zur Übernahme einer Tätigkeit als Landesprogrammlehrkraft an einer Schule in Vietnam (Bl. 414 d. Personalakte). Der Personalrat der C-Schule stimmte der Ernennung des Klägers zum Oberstudienrat durch Beschluss vom 10. Juni 2010 zu. Durch Verfügung vom 11. Juni 2010 ernannte das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis den Kläger mit Wirkung vom 1. August 2010 zum Oberstudienrat und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBO ein (Bl. 423, 424 d. Personalakte). Aufgrund von Problemen bei der Visumserteilung kam es nicht zu dem geplanten Einsatz des Klägers in Vietnam, sodass die Beurlaubungsverfügung aufgehoben wurde (Bl. 432 d. Personalakte). Der Kläger versah dann seinen Dienst wieder an der C-Schule. Seit dem 1. August 2011 ist er – unter Gewährung von Sonderurlaub ohne Besoldung – an einer Schule in Jakarta/Indonesien tätig. Mit am 3. Juni 2011 bei dem Staatlichen Schulamt eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Rückernennung zum Oberstudienrat. Er habe dieser Maßnahme nicht zugestimmt (§ 29 Abs. 1 HBG). Zudem sei die Rückernennung bedingt gewesen durch die Möglichkeit des Antritts der Stelle im Auslandsschuldienst. Hilfsweise erklärte der Kläger die Anfechtung seiner Zustimmungserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch Bezug genommen (Bl. 458 ff. d. Personalakte). Der Kläger beantragte abschließend hilfsweise, ihm eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG a. F. zu zahlen, da sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen verringert hätten. Die Zurückstufung habe im dienstlichen Interesse gelegen. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 (Bl. 474 ff. d. Personalakte) wies das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab, da es hierfür an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Es sein kein Raum für die Gewährung einer rechtsstandswahrenden Zulage. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 29. März 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die erstmalige Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Ausgleichszulage. Das Staatliche Schulamt wies darauf hin, dass der Widerspruch im Hinblick auf § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO unzulässig sei. Der Kläger hielt an seinem Begehren fest und vertiefte die Begründung (Bl. 484 ff. d. Personalakte). Insbesondere vertrat er die Auffassung, eine abschließende Entscheidung stehe noch aus. Mit Schreiben vom 13. August 2012 hielt das Staatliche Schulamt seinerseits an seiner Rechtsauffassung fest. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2012 gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG die Aufhebung des Widerspruchsbescheids insoweit, als darin die Gewährung der Ausgleichszulage abgelehnt wurde. In der Folgezeit erinnerte er an die Entscheidung über diesen Antrag. Am 11. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, sich auf einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach Maßgabe seines Antrags vom 28. August 2012 berufen zu können. Die Rückernennung beruhe nicht auf persönlichen Gründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 insoweit zurückzunehmen, als darin die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG a. F. in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen im jetzigen Amt und den Dienstbezügen, die dem Kläger in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten, abgelehnt wurde, und dem Kläger die beantragte Ausgleichszulage zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 28. August 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Über das Begehren des Klägers sei abschließend im Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 entschieden worden; im Hinblick auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids erübrige sich eine nochmalige Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt. Die den Kläger betreffende Personalakte wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.