OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1523/13.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0127.9K1523.13.F.0A
11Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Die Berufung wird zugelassen. Die - zulässige - Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Richterin über die für sie geltende allgemeine Altersgrenze hinaus. Weder die Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. Abs. 1 und 2 HRiG noch die Bestimmung des § 7 Abs. 5 HRiG, wonach der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann, verstoßen gegen höherrangiges Recht. Es kann zwar in der Rechtsprechung als hinreichend geklärt angesehen werden, dass die allgemeine Altersgrenze für Richterinnen und Richter in Hessen, die an das Erreichen der starren und für verschiedene Alterskohorten ansteigende dynamische Altersgrenze, längstens jedoch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gemäß § 7 Abs. 1 und 2 HRiG anknüpft, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters am Maßstab der Richtlinie 2000/78/EG des Rats vom 27. November 2000 (ABl. L 303 v. 02.12.2000, S. 16-22; im Folgenden: RL) darstellt. Ausschlaggebend für die Annahme einer unmittelbaren Diskriminierung ist, dass die hiervon betroffenen Richterinnen und Richter wegen ihres Alters eine andere Behandlung als lebensjüngere, in diesem Bereich beschäftigte Personen erfahren, die für sie nachteilig ist, RL Art. 2 Abs. 1, 2 Buchstabe a. Hierbei reicht für die Annahme eines Nachteils dessen objektive Wirkung aus, dass nämlich die Richterinnen und Richter, durch das Erreichen der Altersgrenze gleichsam automatisch in den Ruhestand übertreten müssen (vgl. dazu zuletzt EuGH, U. v. 06.11.2012 – Rs. C-286/12– (Kommission vs. Ungarn) Rn. 51, zit. nach juris). Gemäß RL Art 6 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des RL Art. 2 Abs. 2 vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die zu RL Art 6 Abs. 1 ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen der Kammer (Beschluss vom 29.03.2010 – 9 K 3854/09 -) wie folgt zusammengefasst (BVerwG, B. v. 21.12.2011 – 2 B 94/11– Rn. 9, zitiert nach juris): „Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs. C160/10 – NVwZ 2011, 1249 ) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, dass die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und Förderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf – vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Europäische Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftliche, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedsstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Mittel dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.“ Dieser rechtliche Maßstab, der vom Europäischen Gerichtshof für die Prüfung einer diskriminierungsfreien Altersgrenze für Justizbeamte entwickelt wurde, ist auch auf die allgemeine Altersgrenze für Richterinnen und Richter gemäß § 7 Abs. 2 HRiG anzuwenden, denn zu den von RL Art. 3 Abs. 1 erfassten Personen im öffentlichen Bereich gehört auch dieser Personenkreis (davon ausgehend: EuGH, U. v. 06.11.2012, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist die Regelung in § 7 Abs. 2 HRiG an der Richtlinie selbst zu messen, weil diese Norm eine allgemeine Altersgrenze darstellt, die für Richterinnen und Richter nicht hinausgeschoben werden kann, wie § 7 Abs. 5 HRiG bestimmt. Die Frist zur Umsetzung der RL 2000/78 ist auch in Ansehung der durch RL Art. 18 bestimmten Verlängerungsfrist spätestens am 02. Dezember 2006 abgelaufen. Gemäß Art. 288 S.3 AEUV ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können sich Einzelne gegenüber öffentlichen Stellen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen. Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte haben die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie in Einklang stehen. Sofern eine solche Auslegung nicht möglich ist, haben sie die mit der Richtlinie unvereinbaren Regelungen des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen (instruktiv dazu: EUGH, U. v. 25.07.2008, Rs. C-237/07 (Janecek vs. Freistaat Bayern), Slg. 2008, S. I-622, mit Nachw.). Zur Überzeugung der Kammer ist der Übergang in den Ruhestand der Klägerin wegen des Erreichens der Altersgrenze gemäß § 7 Abs. 2 HRiG gemäß RL Art. 6 Abs.1 gerechtfertigt. Die Klägerin hat diese für sie geltende Altersgrenze gemäß § 7 Abs. 2 HRiG abhängig von den im Gesetz aufgeführten Geburtsjahren mit Ablauf des Monats Juni 2013 erreicht. Sie kann nicht geltend machen, unabhängig hiervon gemäß § 7 Abs. 1 HRiG mit Ende des Monats in den Ruhestand zu treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet hat. Diese allgemeine Altersgrenze ist Richterinnen und Richtern von Gesetzes wegen vorbehalten, welche ab dem Jahre 1964 geboren wurden. Diese Regelungen, mit denen bestimmte Alterskohorten abhängig von dem Geburtsjahr nach der entsprechenden Novellierung des Hessischen Richtergesetzes (vgl. Art. 5, Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen v. 25.11.2010 (GVBl. I S. 410) abweichend von der bis dahin geltenden allgemeinen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ansteigend bis zur neu festgesetzten Altersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 HRiG im aktiven Dienst zu verbleiben haben, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Aus den Gründen, die der Gesetzgeber für die gefundene dynamische Staffelungsregelung für bestimmte Alterskohorten für ein allmähliches Ansteigen der Dienstzeit angeführt hat, ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich zu dieser Änderung einerseits durch politische und gesellschaftliche Erfordernissen, andererseits zu einem allmählichen zeitlichen Anpassungskorridor unter Berücksichtigung der als schutzwürdig angesehenen Erwartungen der Beschäftigten entschlossen hat, die bereits lange im Dienst sind. Namentlich werden in den gesetzgeberischen Motiven hinsichtlich der übergeordneten Erfordernisse die Anpassung der allgemeinen Altersgrenze an das Altersanpassungsgesetz in der Rentenversicherung im Jahre 2007 Bezug genommen, mit dem eine vergleichbare allgemeine Altersgrenze für die Versicherten eingeführt wurde. Die Anhebung der Lebensarbeitszeit sei danach auch bei Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst angesichts der demografischen Entwicklung – steigende Lebenserwartung und sinkende Geburtenzahlen – erforderlich. Diese Entwicklung solle zur Wahrung der Niveausicherungsziele abgefedert werden, wobei der Gesetzgeber sich zu einer stufenweisen Anhebung aus Gründen des Vertrauensschutzes und über einen längeren Zeitraum entschlossen habe (vgl Hessischer Landtag, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein 1. DRModG, Drs. 18/2379, S. 21 u. 34). Ungeachtet dessen lassen sich aus Regelungen, die der hessische Gesetzgeber mit der Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze zum Ausdruck gebracht hat, diese Anhaltspunkte entnehmen. Anknüpfend an den Maßstab des Europäischen Gerichtshofes bei der Auslegung der Richtlinie ergeben sie sich aus dem Kontext. Legitim im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich sozialpolitische Ziele, die – auch wenn die die Bezugnahme auf arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Ziele nicht abschließend ist – mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung in Zusammenhang stehen. Die nationalen Stellen können sich bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik auf Grund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demographischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Beschäftigten zu verlängern oder deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. dazu: BVerfG, B. v. 26.08.2013 -2 BvR 441/13- Rn. 29 f., zitiert nach juris). Exemplarisch hat der Gesetzgeber die Erwägungen, die für die Beibehaltung einer starren Altersgrenze sprechen, in seine Gesetzgebungsmotive, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, aufgenommen. Insoweit hat die Wirkung einer starren Altersgrenze in ihrer Bedeutung für die organisatorischen Belange des Dienstherrn einerseits und dem Interesse der Beschäftigten an ihrer Durchbrechung andererseits in gesetzgeberischen Begründungen grundsätzlich Eingang gefunden. So wird im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Hessen zu den Zielen, die für die Beibehaltung einer starren Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte sprechen, die nur ausnahmsweise im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses hinausgeschoben werden dürfe, auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Gedankens der Ungleichbehandlung wegen des Alters ausgeführt, dass sie – erstens – dem Erhalt und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch eine ausgewogene Altersstruktur der Beamtinnen und Beamten sowie eine funktionierende Personalplanung, - zweitens – dem Schutz der Beamtinnen und Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter und der ohne eine Altersgrenze drohenden Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall, was für Menschen im fortgeschrittenen Alter verletzend sein könnte, - drittens – der Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten, - viertens- der Förderung und Begünstigung des Zugangs jüngerer Personen zur Ausübung eines Berufes und – fünftens – dem Erfahrungsaustausch verschiedener Generationen und damit der Qualitätsverbesserung des öffentlichen Dienstes diene, generell die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherstelle, Beförderungsstellen für jüngere Beamtinnen und Beamte freimache und die organisatorische Eingliederung erleichtere. Dieser Mechanismus beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP, für ein 2. DRModG v. 28.11.2012, LT-Drs. 18/6558, S. 236 f.). Es spricht nicht gegen die Berücksichtigung dieser Erwägungen im vorliegenden Verfahren, dass sie in Bezug auf die gesetzliche Novellierung beamtenrechtlicher Vorschriften angestellt wurden und zeitlich erst nach einer entsprechenden Regelung im Hessischen Richtergesetz im Ersten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2010 ihren Niederschlag gefunden haben. Es spricht vieles dafür, dass die Abwägung dieser Belange auch Gegenstand der damaligen gesetzgeberischen Entscheidung im Ersten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz war. Hierzu können die zeitlich späteren Erwägungen, wie sie im Entwurf der Regierungsfraktionen ihren Niederschlag gefunden haben, als Indiz dienen. Es ist nicht einleuchtend, sie ohne Verbindung mit der Entscheidung zu sehen, an der allgemeinen Altersgrenze für Richterinnen und Richter festzuhalten. Hierfür spricht vor allem die Kontinuität der gesetzgeberischen Entscheidung, an einer verbindlichen Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter festzuhalten. Sie belegen, dass der Gesetzgeber sich mit widerstreitenden, sich einander ausschließenden Zielen auseinandergesetzt hat und unter Abwägung dieser organisatorischen und individuellen Belange einen Ausgleich gesucht hat. Aus dem allgemeinen Kontext, in dem die Regelung steht, lassen sich folglich Anhaltspunkte bestimmen, welche die Rechtmäßigkeit des verfolgten Ziels als möglich erscheinen lassen. Diese Anhaltspunkte entsprechen auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Zielen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen können. So hat der Europäische Gerichtshof unter Bekräftigung früherer Entscheidungen festgestellt, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter durch das Ausscheiden älterer zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeiten des Beschäftigten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer leistungsfähigen Justizverwaltung, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik sein könne. Diese Ziele könnten einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst wie etwa die Justizverwaltung gewährleisten und als im Allgemeininteresse liegende Ziele angesehen werden (EuGH, U. v. 21.07.2011, a.a.O., Rn 50, 53). Zwar wurde auf diese Ziele in einem Verfahren, in dem es um die Altersdiskriminierung von Justizbeamten ging, Bezug genommen, sie präzisieren jedoch die in RL Art. 6 Abs. 1 S.1 aufgeführten Bereiche Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik für den Justizbereich und lassen sich ohne weiteres auch auf die vorliegend zu entscheidenden Fragen übertragen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte sich in dem vorliegenden Verfahren auf diese Ziele beruft. Es genügt für die Rechtfertigung der Altersgrenze nach § 7 Abs. 5 HRiG, dass es zumindest möglich erscheint, dass die Rechtmäßigkeit des verfolgten Ziels sein Stütze in einer Gesamtregelung finden, die dem Ausgleich widerstreitender Ziele dient und auf eine Abwägung von verschiedenen arbeitsmarktpolitischen und beschäftigungspolitischen Zielen bedacht ist. Die zur Erreichung des Zieles eingesetzten Mittel sind auch angemessen und erforderlich. In Ansehung der vorerwähnten arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Ziele, welche der Beklagte sich zur Verteidigung der streitgegenständlichen Regelung zu eigen gemacht hat, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein geeignetes Mittel sind, um im Ergebnis einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst im Bereich der Rechtsprechung zu gewährleisten (vgl. dazu EuGH, Urteil v. 06.11.2012, a.a.O., Rn. 64). Sie sind zugleich aber auch erforderlich und verhältnismäßig im Sinne dieser Rechtsprechung. Die Regelung verkörpert wiederstreitende Ziele des Altersaufbaus, der Förderung des dienstlichen Nachwuchses durch Freimachen von Stellen einschließlich Beförderungsstellen, überhaupt Erwägungen zur Personalplanung, die Zugangschancen für jüngere Bewerberinnen oder Bewerber und verlässliche Ruhestandsregelungen für langjährig Beschäftigte eröffnen. Es ist bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Regelung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ein weites Ermessen hat, wie er die Ziele der Optimierung einer leistungsfähigen öffentlichen Verwaltung und die Vermeidung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters in Einklang bringen kann. Für die Nachvollziehbarkeit des Abwägungsprozesses ist es deshalb nicht zwingend notwendig, dass seine tatsächlichen Grundlagen etwa durch statistische Erhebungen dokumentiert werden (dazu: HessVGH, B. v. 19.08.2013 – 1 B 1313/13 -, Rn. 9, zitiert nach juris). Statistische Erhebungen oder Umfragen könnten einerseits der Erkundung des Wunsches der Beschäftigten nach einer entsprechenden Regelung dienen, auch die Planung des Personalbedarfs absichern, sind aber selbst allenfalls ein Element bei der Abwägung der einzustellenden Belange. Andererseits beleuchten sie das Bedürfnis nach Weiterbeschäftigung eher im Sinne einer Momentaufnahme und sind einer der raschen Veränderung unterliegendes und den Beschäftigten nicht bindendes Erkenntnismittel. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von diesem Instrument der Erkundung des Wunsches der Weiterbeschäftigung der Beschäftigten mit der Folge abgesehen hat, welche die Angemessenheit der allgemeinen Altersgrenze zu Fall bringen könnte. Aus dem zu regelnden Gesamtkontext lässt sich vielmehr hinreichend deutlich ableiten, dass der Gesetzgeber eine vertretbare – und deshalb eine im Sinn der Rechtsprechung des EuGH „nicht unvernünftige“ - Entscheidung für eine starre Altersgrenze getroffen hat. Der Gesetzgeber hat sein weites Ermessen zur Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze nicht unterschritten, sondern sich auch hinsichtlich seiner Entscheidung zur Beibehaltung der Regelung in den ihm zustehenden Ermessenspielraum ausgeübt. Die von ihm angeführten Gründe sind erkennbar nicht vorgeschoben, sondern knüpfen an Parameter an, die für den Ausgleich der beteiligten kollektiven und individuellen Interessen und Belange von Gewicht sind. Die Erwägung, dass es denkbar ist, diese Belange auch mit einem anderen Ergebnis zu einer Vereinbarung zu bringen, ist für die vorliegende Entscheidung ohne weitergehende Bedeutung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Gesetzgeber eingesetzten Mittel außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck stehen und unvernünftig sind. Der hessische Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, von der Bestimmung des § 76 Abs. 2 DRiG, wonach die Länder befugt sind, für Richterinnen und Richter eine besondere Lebensaltersgrenze zu bestimmen, Gebrauch zu machen. Deshalb verstößt § 7 Abs. 5 HRiG, wonach der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann, ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. § 76 Abs. 2 DRiG bestimmt mit Wirkung ab 01.04.2009, dass durch Gesetz in den Bundesländern besondere Altersgrenzen bestimmt werden können, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist (Gesetz zur Regelung des Statusrechts Beamter u. Beamtinnen den Ländern vom 17.06.2008, BGBl. 2008, S.1010, 1022). Diese Regelung löste die alte seit dem Jahre 1961 geltende Regelung in § 76 Abs. 2 DRiG ab, wonach gleichlautend mit der Regelung in § 7 Abs. 5 HRiG der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden konnte und die auch im Jahre 1962 in das hessische Landesrecht übernommen wurde. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.12.2007 heißt es zum novellierten § 76 Abs. 2 DRiG in dem hier interessierenden Zusammenhang, dass nicht an der alten Regelung festgehalten werden müsse, die ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verboten habe. Auch eine flexiblere Handhabung sei verfassungsgemäß, wenn der Eintritt in den Ruhestand nicht als Ermessensentscheidung der Exekutive ausgestalte, sondern auf Antrag des Richters zwingend auszusprechen sei. Es könne dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, besondere Altersgrenzen festzusetzen, soweit die individuelle Festlegung des Eintritts in den Ruhestand letztlich allein von dem Antrag des Richters abhänge (BT-Drs. 16/7508, S.19). Von dieser Öffnungsklausel, der Verlängerung der Dienstzeit auf Antrag haben bislang nur die Bundesländer Baden-Württemberg – Festsetzung der allgemeinen Altersgrenze mit 67 Lebensjahren, auf Antrag auch für die Richterinnen und Richter im zeitlichen Anpassungskorridor– und Bayern – allgemeine Altersgrenze mit 67 Lebensjahren, verlängerbar um ein Jahr auf Antrag - Gebrauch gemacht. Der Hessische Gesetzgeber hat im Zuge des „Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen“ (DRModG vom 15.11.2010, GVBl I S. 410) von einer Änderung abgesehen. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP im hessischen Landtag wird in der Begründung ausgeführt, dass die Regelaltersgrenze wie bislang nicht hinausgeschoben werden könne. Die Möglichkeit der Verlängerung der Lebensarbeitszeit sei auszuschließen, da mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit eine Ermessensregelung nicht möglich sei und bei einer Anspruchsregelung dienstliche Belange keine Berücksichtigung finden könnten (LT-Drs. 18/2379, S.34). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der hessische Gesetzgeber hatte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur die Wahl zwischen einer Anspruchslösung – Hinausschieben des Ruhestandseintritts allein auf Antrag eines Richters - und einer Beibehaltung der bisherigen Regelung. Weil der hessische Gesetzgeber von dem Konzept ausgeht, dass der Eintritt in den Ruhestand nur bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Einzelfall über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus verschoben werden soll, verbleibt bei Richterinnen und Richtern nur die Lösung, es bei der bisherigen Regelung zu belassen. Da die Bestimmung des § 76 Abs.2 DRiG keine Pflicht zum Hinausschieben der Regelaltersgrenze beinhaltet, ist ein Beibehalten der bisherigen Rechtslage auch von ihrem Normprogramm umfasst. Die darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Beamten ist gerechtfertigt, weil sie ihre Ursache in der richterlichen Unabhängigkeit hat. Dass eine solche allgemeine Regelaltersgrenze nicht europarechtswidrig ist, wurde bereits oben ausgeführt. Es ist offensichtlich, dass aus der Begründung des hessischen Gesetzgebers, von der bundesrechtlichen Öffnungsklausel nicht Gebrauch zu machen, nicht unmittelbar entnommen werden kann, welche Ziele der Gesetzgeber im Sinne der RL Art. 6 Abs. 1 verfolgt hat. Dies ist aber auch nicht notwendig. Es ist dem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren nicht abzufordern, die Erwägungen für den Gesetzgebungsakt an sich über die Anforderungen hinaus, welche die Landesverfassung vorgibt, zu dokumentieren. Der Beklagte hat durchaus zutreffend darauf verwiesen, dass Drucksachen, die Empfehlungen und Beschlüsse von Ausschüssen, von Gesetzesentwürfen aus der Mitte der gesetzgebenden Versammlung oder Gesetzesentwürfe der Regierung darstellen, nicht die Bedeutung beizumessen ist, welche die Kammer im vorausgegangenen Eilverfahren angenommen hat. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, von Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und diese nach außen schriftlich zu manifestieren. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem allgemeinen Kontext, in dem die Regelung steht, Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, welche die Rechtmäßigkeit des verfolgten Ziels als möglich erscheinen lassen und die dabei eingesetzten Mittel als angemessen und erforderlich zu erachten sind. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verhältnis auch von der grundgesetzlich bestimmten Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern bestimmt ist. Gemäß Art 97 Abs. 1 GG sind die Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In dieser verfassungsrechtlichen Stellung ist in dem hier interessierenden Zusammenhang der Schutz der rechtsprechenden Gewalt vor Eingriffen durch die Legislative und die Exekutive hervorzuheben. Er konkretisiert sich vornehmlich im Verhältnis der Richter zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt (vgl. BVerfG, B. v. 17.01.1961 – 2 BvL 25/60– Rn. 20 f., zuletzt ausführlich: BVerfG, B. v. 29.02.1996 – 2 BvR 136/96– Rn. 17 f.; zitiert nach juris). Auf diese besondere Amtsstellung ist das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten grundsätzlich nicht übertragbar, weil sie Weisungen ihres Dienstherrn unterliegen. Die Argumentation des Beklagten, dass diese besondere Amtsstellung einer Verlängerung des Dienstes über die Altersgrenze entgegensteht, weil der Dienstherr wegen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter immer einem entsprechenden Antrag stattgeben müsste, ist durch sachliche Gründe nachvollziehbar begründet. Die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe des Beklagten, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen der Justiz durch Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen über die gesundheitlichen Anforderungen der Amtsausübung zu wahren, sind weitere, aus der Struktur der Amtsstellung von Richterinnen und Richtern sich ergebende Erwägungen, die sich zwanglos in den Kontext der bestehenden Regelung einreihen lassen und eher für deren Verhältnismäßigkeit streiten. Die Flexibilisierung der Altersgrenze nach unten durch die Ermöglichung des Ruhestandes vor der allgemeinen Altersgrenze schwächt zwar die Argumentation des Beklagten, weil sie einseitig und auf Antrag erfolgen kann, sie ist aber nicht von einem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung der Gesamtregelung ein Festhalten an der starren Altersgrenze für Richterinnen und Richter aufgrund der Struktur der Amtsausübung, die verfassungsrechtlich die Zurückhaltung der anderen beiden Gewalten gebietet, unvernünftig macht. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil wird gemäß § 124 a Abs. 1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ihre Weiterbeschäftigung als Richterin über die gesetzliche Ruhestandsaltersgrenze und damit über den am 30. Juni 2013 hinaus. Die am ##.##.#### geborene Klägerin wurde nach erfolgreich verlaufender Probezeit am 16. August 1982 zur Richterin am Amtsgericht X ernannt und hatte vor ihrer Versetzung am 1. April 2001 als Richterin an das Amtsgericht A-Stadt das gleiche Amt am Amtsgericht XY seit dem Jahre 1989 inne. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. November 2012 beantragte die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und die entsprechende zeitliche Verschiebung des Ruhestandseintritts. In einem mit Rechtmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 28. Januar 2013 lehnte das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa diesen Antrag im Wesentlichen unter Verweis auf § 7 Abs. 5 HRiG ab, wonach der Eintritt in den Ruhestand bei Richterinnen und Richtern nicht hinausgeschoben werden kann. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Februar 2013 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 18. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Gegen den am 28. Februar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 08. März 2013 vorliegende Klage erhoben. Zusätzlich hat sie am 25. Februar 2013 einen Eilantrag gestellt (9 L 1393/13). Mit Beschluss vom 16.Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Eilverfahren dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 19. August 2013 den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (1 B 1313/13). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Soweit der Beklagte sich auf die verbindliche Vorschrift des § 7 Abs. 5 HRiG berufe und der Klägerin die Weiterbeschäftigung als Richterin über die gesetzliche Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs.2 S. 2 HRiG hinaus versage, verstoße er gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Hierauf könne sich die Antragstellerin gleich aus mehreren Gründen berufen. Erstens verstoße die Ablehnung des Antrages gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach den Regelungen der RL 2000/78/EG als von der Europäischen Union gesetztes Sekundärrecht und ihrer Umsetzung in das nationale Recht, nämlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach § 24 Nr.2 AGG erstreckten die Bestimmungen des AGG sich auch auf die Richterinnen und Richter eines Bundeslandes. Der § 1 AGG entspreche nach Inhalt und Reichweite Art. 1, 2 Abs. 2a und 3 Abs. 1c RL 2000/78/EG und errichte das Verbot einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Eine Rechtfertigung dieser Diskriminierung könne vorliegend auch nicht aus §§ 8, 10 AGG, beziehungsweise aus Art. 4 u. 6 RL 2000/78/EG hergeleitet werden. Die Klägerin könne sich zudem unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, weil die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG spätestens am 02. Dezember 2006 abgelaufen sei. Dies habe zur Folge, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst die nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen dieser Richtlinie zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Alters unmittelbar gegenüber einer zur Umsetzung verpflichteten Stelle und nachfolgend auch vor Gericht für sich in Anspruch nehmen könnten. Ihrer Darlegungs- und Beweislast sei die Beklagte nicht nachgekommen, um die ausnahmsweise Rechtfertigung unzulässiger Altersdiskriminierung am Maßstab eines legitimen Zieles im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nämlich unter Angabe der Verhältnismäßigkeit der dafür eingesetzten Mittel, zu belegen. Zweitens verstoße die Ablehnung der Weiterbeschäftigung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, da Richter/innen und Beamte bzw. Beamtinnen gleich zu behandeln seien. Hessischen Beamten und Beamtinnen sei jedoch gemäß § 50a HBG grundsätzlich die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze eröffnet, was für Richter/innen nicht vorgesehen sei. Das Fehlen einer vergleichbaren Regelung im hessischen Richterrecht stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Schließlich stelle die Versagung der Weiterbeschäftigung auch einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung der Klägerin dar. Es sei darauf hinzuweisen, dass die an sich unzulässige Diskriminierung wegen des Alters nach § 10 AGG gerechtfertigt sein könnte, wenn dabei ein legitimes Ziel verfolgt werde, wobei der gleiche Maßstab bei den nationalen und europarechtlichen Normen anzulegen sei. Der Beklagten sei es aber nicht gelungen dazulegen, dass die starre, für Richter geltende Altersgrenze aus personalwirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beklagte das Konzept einer günstigen Altersschichtung ernsthaft verfolge. Den vermehrten Ruhestandseintritten stünden keine diese ausgleichenden Neuanstellungen entgegen, der Personalbestand werde vielmehr reduziert. Die antragsabhängige Verlängerung der Dienstzeit über die im hessischen Recht nach wie vor geltende absolute Altersgrenze, welche der Bundesgesetzgeber durch § 76 Abs.2 DRiG geöffnet habe, habe der hessische Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Zu seinen Lasten gehe es, dass er noch nicht einmal entsprechende Überlegungen angestellt habe und insoweit das ihm eingeräumte Ermessen verkannt habe. Sofern dies dem Ziel der Durchsetzung personalwirtschaftlicher Ziele diene, sei festzustellen, dass das Ziel der Personalplanungssicherheit zwar nachvollziehbar sei, es sich hierbei jedoch nicht um ein legitimes Ziel i.S.d. Art. 6 Abs.1 RL 2000/78/EG handele. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 28. Januar 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 festzustellen, dass die Klägerin über den 30. Juni 2013 hinaus, längstens bis zum 30. April 2016, im Richterverhältnis zum Beklagten verblieben ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das beklagte Land aus, § 7 Abs. 5 HRiG sehe von Gesetzes wegen ein Hinausschieben des Ruhestandes für Richterinnen und Richter nicht vor. Nach der Föderalismusreform im Jahre 2006 habe der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Lebenssachverhalte gemäß Art. 97 Abs. 2 S. 2 GG Gebrauch gemacht und es bei der Regelung des § 7 Abs. 5 HRiG belassen. Hierfür habe es auch gute Gründe gegeben. § 7 Abs. 5 HRiG entspreche wortlautgetreu dem ursprünglichen § 7 Abs. 2 HRiG (1962) und beruhe auf der Rahmengesetzgebung des DRiG in der damaligen Fassung. Dessen § 76 Abs.1 habe dem Landesgesetzgeber die Kompetenz verliehen, Altersgrenzen festzusetzen, während § 76 Abs. 2 bestimmt habe, dass die Altersgrenze nicht hinausgeschoben werden könne. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung: „Damit der Richter persönlich von der vollziehenden Gewalt unabhängig sei, müsse der Verwaltung jeder Einfluss auf seine Amtsdauer genommen werden. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der Eintritt in den Ruhestand im Einzelfall durch Maßnahmen der Gerichtsverwaltung hinausgeschoben werde (so Bt-Drs.3/516, S. 49 mit Bezug § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes über die Altersgrenze). In diesem Zusammenhang habe der Landesgesetzgeber von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht und dies damit begründet, dass auf die Schaffung einer Anspruchsregelung (für Richterinnen und Richter) verzichtet werde, weil dienstliche Belange (der Gerichtsverwaltung) – anders als bei § 50a HBG - nicht berücksichtigt werden könnten. Es gebe keine Verpflichtung, das gesetzgeberische Gestaltungsermessen im Sinne einer Gleichstellung zwischen Beamten und Richtern auszuüben, da die Berufsausübungsregeln ungleich seien und dem durch eine sachlich vertretbare Differenzierung Rechnung getragen worden sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Anhebung der Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr gemäß § 7 Abs. 2 HRiG wegen der sie betreffenden Altersgrenze in dieser Gestalt eine Diskriminierung darstelle. Die Anhebung der Altersgrenze sei mit Blick auf die praktikable Personalplanung und Fürsorge, Rücksichtsnahme und Vertrauensschutz geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber, der sich im Umfeld unterschiedlicher Interessen und Belange zur Schwerpunktbildung entschlossen habe, habe in Ansehung des Verbots der Altersdiskriminierung eine vertretbare Lösung gefunden. Es liege auch keine unzulässige Altersdiskriminierung am Maßstab der RL 2000/78/EG und dem AGG vor. Das Hinausschieben der Altersgrenze (für Beamte) knüpfe nicht an das Alter, sondern an die Dienststellung und das Amt in der Verfassung an, die durch Gewaltenteilung bestimmt sei. Eine Anspruchsregelung für Richterinnen und Richter würde nicht zu einer Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung im Vergleich mit Beamtinnen und Beamte führen. Die unterschiedlichen Regelungen seien im Hinblick auf den Maßstab des § 10 S. 1 AGG und Art 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zulässig. Danach sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssten angemessen und erforderlich sein. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters könne daher nach der Generalklausel des § 10 S. 1 u. 2 AGG erlaubt sein, wobei auch die unter die Generalklausel fallenden Ziele im Interesse der Allgemeinheit liegen müssten. Es sei unschädlich, dass dieses Ziel in § 7 HRiG nicht genannt werde, wenn es nur aus dem Kontext der Regelung hervorgehe, mithin aus dem objektiven Normzweck die Intention abgeleitet werden könne, dass legitime Ziele in angemessener Weise mit den erforderlichen Mitteln verfolgt würden. Ein solches im Interesse der Allgemeinheit liegendes Ziel stelle die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter dar. Weiterhin seien die übergeordneten und vom allgemeinen gesellschaftlichen Konsens getragenen Ziele der optimalen Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und einer günstigen Altersschichtung von organisatorischen Einheiten ein legitimes Ziel. Die streitgegenständliche Altersgrenze stelle ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar. Sie treffe jede Richterin und jeden Richter gleichermaßen und sei geeignet, Planungen zu objektivieren und zu einer optimalen Altersstruktur beizutragen. Auch wegen des Alterungsprozesses sei zu bedenken, dass mit fortschreitendem Alter gegebenenfalls ein erheblicher Überprüfungsaufwand hinsichtlich der Dienstfähigkeit auf Verwaltungsseite anfallen würde, was zu Auseinandersetzungen führen könne, welche dem Ansehen der Justiz und der Richterschaft erheblichen Schaden zufügen könnten und die Arbeitsqualität negativ zu beeinflussen geeignet seien. Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, den Gesetzgeber treffe keine Darlegungs- und Beweislast, wenn sich Sinn und Zweck einer Regelung unzweifelhaft aus der Regelung selbst ergebe. Die Rechtsprechung sei nicht berechtigt, von der legislativen Gewalt ausführliche Gesetzesbegründungen zu verlangen, beziehungsweise aus dem Fehlen von vom Gericht erforderlich gehaltenen Dokumentationen des gesetzgeberischen Willens auf die Fehlerhaftigkeit der Regelung selbst zu schließen. Gerichte dürften das gesetzgeberische Gestaltungsermessen durch eigene Ermessenserwägungen nicht ersetzen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren (9 L 1393/13), die beigezogenen Personalakten des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.