Urteil
9 K 4692/13.F.A
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0603.9K4692.13.F.A.0A
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht kann durch den Einzelrichter über die Klage entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch den Beschluss der Kammer übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG zu. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Neufassung des Asylverfahrensgesetzes, welches seit dem 01.12.2013 in Kraft getreten ist, beruht auf unionsrechtlichen Bestimmungen. So geht die Qualifikationsrichtlinie (ABl. Nr. L 337 S. 9) Art. 2 Buchstabe d sowie Artikel 6 – 8 von dem der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 – GK – (BGBl. II 1953, S. 559) zugrunde liegenden Flüchtlingsbegriff im Sinne der „Schutztheorie“ und nicht von dem früheren deutschen Begriff der politischen Verfolgung aus (vgl. C., Ausländer- und Asylrecht, Kommentar, 2. Auflg., 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.). Für die Auslegung der §§ 3 ff. AsylVfG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GK maßgebend. Verfolgung kann danach vom Staat sowie von Parteien oder Organisationen ausgehen, die die den wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen. Ebenso kommen nicht- staatliche Akteure ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen in Betracht, sofern der Staat oder Parteien und Organisationen mit Gebietsgewalt einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylVfG). Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe sind ebenso wie die Akteure, die Schutz bieten können und die Möglichkeit des internen Schutzes auf Grundlage der europarechtlichen Bestimmungen näher definiert, §§ 3a, 3b, 3d und 3e AsylVfG. Dies bedeutet vorliegend: Wenn ein Ausländer aufgrund in seinem Heimatland erlittener Verfolgung sein Heimatland verlassen hat, so ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings begründet ist und er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, obliegt richterlicher Beurteilung freier Beweiswürdigung. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung somit keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09–, InfAuslR 2010, 410). Vielmehr ist auch in den Fällen, in denen um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist sind, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, wer bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet allerdings die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. EGMR, Urt. v. 02.03.2010 – Rs. C-175/08 unter anderem Abdulla – Rdnr. 92 f.). Damit wird in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.2012 – 10 B 18/12–, Juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zuzusprechen ist. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Quellen und des Vorbringens des Klägers bei seinen persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt und bei der informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist davon auszugehen, dass dieser sein Heimatland aufgrund und unter dem Eindruck von konkreten Verfolgungsmaßnahmen nicht staatlicher Akteure verlassen hat, wobei diese Verfolgungsmaßnahmen an eine dem Kläger unterstellte bestimmte religiöse und damit zugleich politische Einstellung anknüpfte. Wie das Bundesamt auch, geht das Gericht von der Glaubhaftigkeit der klägerischen Einlassungen aus. Der Kläger hat schlüssig und detailreich in einem zeitlichen Zusammenhang einen Verfolgungszusammenhang geschildert, denen das Gericht allerdings als solchen im Gegensatz zum Bundesamt als Verfolgung bewertet. Danach muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der einem Staatsverfall ähnelnden Lage in Zentralsomalia politische Akteure die tatsächliche Herrschaft über das Land unternommen haben und sich die staatliche Gewalt der Zentralregierung allenfalls auf wenige Städte oder strategische Orte beschränkt. An diesen Orten hat der Kläger sich jedoch nicht aufgehalten, sondern auf dem flachen Land. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger gewiss nicht beliebig Aufenthaltsorte in Somalia wechseln kann, da Existenzsicherung und persönliche Sicherheit in diesem Land von einem Netzwerk der Clan und Familienzugehörigkeit abhängt, welches an anderer Stelle nur schwer zu errichten ist. Hierbei bezieht sich das Gericht insbesondere auch auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 12.06.2013, aber auch auf eine Vielzahl von Berichten von Nichtregierungsorganisationen und Nachrichten in allgemein zugänglichen Presseorganen. Für das Gericht nachvollziehbar hat der Kläger schildern können, dass die nach islamischen Sufi-Riten geschlossenen Ehen der Al-Shabaab Miliz ein Dorn im Auge war und sie ihn wegen dieser Betätigung mit dem Tode bedrohte. Aus der Sicht des Klägers ist es nachvollziehbar, dass er sich Schutz gegenüber drohender Maßnahmen der Al-Shabaab nicht versehen konnte. Es fehlt an einer unabhängigen Justiz und an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Die somalischen Sicherheitskräfte sind selbst oft Täter menschenrechtswidriger Übergriffe und gehen damit straflos aus. Effektiven staatlichen Schutz gibt es damit genauso wenig wie durch andere Organisationen, wie etwa durch die AMISOM (vgl. UNHCR, Richtlinie vom Juli 2010). Auch die Clans können seit 2007 ihre Mitglieder nicht mehr effektiv beschützen. Aus diesem Grunde ist auch Al-Shabaab aus asylrechtlicher Perspektive als ein nichtstaatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylVfG anzusehen. Bedrohungen dieser Miliz sah der Kläger sich daher ausgesetzt. Er hat zudem angegeben, dass bereits sein Vater Opfer dieser Miliz geworden sei. Es ist nachvollziehbar, dass er sich diesem Schicksal durch Flucht entziehen wollte. Ein anderer schutzverheißender Aufenthaltsort in Somalia kam aus den vorgenannten Gründen für ihn nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nach seinen eigenen Angaben im Jahr 1993 geborene Kläger ist somalischer Staatsbürger und stammt aus Zentralsomalia. Er lebte zuletzt in dem kleinen Ort Balad Wabeai, etwa 30 Kilometer von Mogadischu (Hamar) entfernt. Nach seinen eigenen Angaben verließ er am 26.12.2009 sein Heimatland und traf am 03.11.2012 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Er meldete sich am 09.11.2012 als Asylsuchender. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.01.2013 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass sein Vater von der Al-Shabaab ermordet worden sei. Er habe sich geweigert, sich der Al-Shabaab Miliz anzuschließen. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter im Jahre 2011 nach Äthiopien geflüchtet. Seine Flucht sei auf zwei Gründe zurückzuführen. Seiner Familie sei eine Sühneleistung als Entschädigung abverlangt worden, die viel zu hoch gewesen sei. Sein Bruder habe einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Person getötet worden sei. Diese Person habe dem Clan der Hawiye angehört. Dies sei ein mächtiger Stamm; der eigene Stamm, die Madeban, sei keinem diesem Stamm standhaltenden Schutzsystem angeschlossen. Weil die Sühneleistung nicht erfolgt sei, sei sein Bruder von Stammesangehörigen des Stammes, denen der Getötete angehört habe, getötet worden. Er selber habe – zweitens – als Imam Ehe geschlossen. Er gehöre einem Sufi-Glauben an. Die Al-Shabaab habe dieses Verhalten als unislamisch angesehen und ihn mit dem Tode bedroht. Er sei in Lebensgefahr gewesen und habe fliehen müssen. Mit Bescheid vom 12.08.2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab und verneinte den subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Somalia angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übergriffe, welche der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte, nicht zielgerichtete Handlungen seien, die an flüchtlingsrelevante Gründe anknüpfen würden. Er habe allein geltend machen können, dass er in das Visier krimineller Banden geraten sei. Eine mögliche existentielle Gefährdung, welcher er entgegensehe, sei landestypisch. Gegen den am 17.12.2013 abgesandten Bescheid hat der Kläger am 19.12.2013 vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den europarechtlichen Flüchtlingsbegriff verkannt habe. Der Kläger könne begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner in der Praxis ausgeübten religiösen Haltung und als Zugehöriger einer sozial benachteiligten Gruppe geltend machen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2013 zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zu gewähren, hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 Bezug genommen.