Urteil
9 K 4439/13.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0616.9K4439.13.F.0A
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einem Beamten des gehobenen Zolldienstes für die Teilnahme an den Klausuren des ersten juristischen Staatsexamens keinen Sonderurlaub nach § 7 S. 1 Nr. 2 SUrlV zu bewilligen, weil der persönliche Nutzen des Studiums als überwiegend erachtet wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einem Beamten des gehobenen Zolldienstes für die Teilnahme an den Klausuren des ersten juristischen Staatsexamens keinen Sonderurlaub nach § 7 S. 1 Nr. 2 SUrlV zu bewilligen, weil der persönliche Nutzen des Studiums als überwiegend erachtet wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid des Hauptzollamts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksfinanzdirektion West vom 24. Oktober 2013 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Mit dem Kläger ist allerdings davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 7 S. 1 Nr. 2 SUrlV i. V. m. § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV erfüllt sind, weil die Prüfungen ein Studium, d. h. eine berufliche Ausbildungsmaßnahme i. S. d. § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV abschließen, die für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Die entsprechenden Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, wie die Kammer in ihrem Urteil vom 10.12.2007 (9 E 361/07– PersR 2008, 128) im Einzelnen ausgeführt hat (darauf Bezug nehmend Urteil der Kammer v. 10.6.2014 – 9 K 3949/13.F– n. v.). Insoweit kann daher den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nicht gefolgt werden. Im Widerspruchsbescheid, der hier nach § 79 Nr. 1 VwGO maßgebend ist, finden sich unter II. im vorletzten Absatz Ausführungen, die hilfsweise eine Ermessensausübung für den Fall enthalten, dass ein Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Klägers doch anzunehmen wäre. Der entsprechende Nutzen wird als sehr fraglich bezeichnet. Im Absatz davor wird davon ausgegangen, der Nutzen des Studiums sei rein persönlicher Natur. Auch wenn dies nicht zutrifft, kann daraus jedoch entnommen werden, dass der als fraglich bezeichnete dienstliche Nutzen dem angenommenen überwiegenden persönlichen Interesse des Klägers am Abschluss des Studiums gegenübergestellt und daraus abgeleitet wird, das Ermessen der Behörde sei nicht zugunsten des Klägers im Antragssinne reduziert. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, weil auch bei angenommenem Nutzen des Studiums für die dienstliche Tätigkeit des Klägers dessen persönliche Interesse und Vorteile eindeutig im Vordergrund stehen. Auf dieser Grundlage liegt es innerhalb des Zwecks der Ermächtigung des § 7 S. 1 Nr. 1, 2 SUrlV i. V. m. § 40 VwVfG, die Erteilung von Sonderurlaub abzulehnen. Die Gewichtung der Vorteile für den Dienstherrn und den antragstellenden Beamten ist nach der Fassung der Norm Sache des Ermessens. Die gerichtliche Kontrolle ist hier durch § 114 VwGO erheblich eingeschränkt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Abschluss des Studiums weder auf eine die Befähigung zum gehobenen Zolldienst ergänzende Ausbildung noch auf eine darauf bezogene Fortbildung zielt, sondern auf den Erwerb einer davon in vielerlei Punkten wesentlich zu unterscheidenden, d. h. einer anderen Berufsbefähigung zielt, die zudem in Verbindung mit dem nachfolgenden Referendariat im öffentlichen Dienst einer höheren Laufbahngruppe als Zugangsvoraussetzung zugeordnet ist. Diesen Umstand durfte die Beklagte zum Nachteil des Klägers berücksichtigen. Ihr Ermessensspielraum war nicht durch die vorausgegangene und dem Studienverlauf mehrfach angepasste Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zugunsten des Klägers eingeschränkt. Dadurch hat sie zwar dem Kläger die Durchführung des Studiums überhaupt ermöglicht. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht, ihm für die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungsteilen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der schriftlichen Pflichtfachprüfung (Klausuren) des Landesprüfungsamtes für Juristen des Landes Rheinland-Pfalz in der Zeit vom 19. August 2013 bis zum 29. August 2013 im Umfang von 5 Arbeitstagen. Der Kläger wurde nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Zolldienst als Diplom-Finanzwirt (FH) zum Beamten auf Probe und später zum Beamten auf Lebenszeit berufen. Derzeit bekleidet er das Amt eines Zolloberinspektors. Mit Wirkung zum 1. April 2010 wurde ihm unter Bezug auf § 91 Abs. 1 BBG Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20,5 Wochenstunden bewilligt, um ihm die Gelegenheit zu geben, an der D. Universität ein Jurastudium durchzuführen. Die Festlegung der konkreten Dienstzeiten des Klägers wurde in der Folgezeit mehrfach der Lage der Lehrveranstaltungen angepasst. Am 3. Juli 2013 (Bl. 7 f. d. A.) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2013 unter Bezug auf § 7 S. 1 Nr. 2, § 8 SUrlV Sonderurlaub im Umfang von 5 Arbeitstagen für die Teilnahme an den schriftlichen Prüfungsarbeiten seines Studiums. Das Hauptzollamt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2013 8Bl. 11 f. d. A.). ab. Den dagegen am 30. Juli 2013 erhobenen Widerspruch (Bl. 13 f. d. A.) wies die Bezirksfinanzdirektion West mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013 (Bl. 15-18 d. A.), zugestellt am 18. November 2013, zurück. Mit seiner am 28. November 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und verlangt eine Neubescheidung seines Sonderurlaubsantrages. Das Studium erfülle die Voraussetzungen von § 7 S. 1 Nr. 1 SUrlV, sodass die das Studium abschließenden Prüfungen von § 7 S. 1 Nr. 2 SUrlV erfasst würden. Das Studium sei für die bisherige und aktuelle dienstliche Tätigkeit von Nutzen, zumal an den Nutzen keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Der Umstand, dass der Dienstherr selbst Fortbildungsveranstaltungen anbiete, stehe dem nicht entgegen, da es auf den Nutzen des Studiums selbst ankomme. Soweit eine Ermessensentscheidung ersichtlich sei, verfehle sie den Zweck der Ermächtigung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Hauptzollamts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksfinanzdirektion West vom 24. Oktober 2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2013 auf Gewährung von 5 Arbeitstagen Sonderurlaub unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht in Vertiefung der Ausführungen des Widerspruchsbescheides geltend, grundsätzlich müsse sich der Kläger für seine Fortbildung auf die Veranstaltungen seines Dienstherrn verweisen lassen. Das Jurastudium stelle keine berufliche Aus- oder Fortbildung i. S. d. SUrlV dar. Vielmehr strebe der Kläger damit an, sich nach dem Abschluss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Aus der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung ergebe sich kein „Folgeanspruch“ auf die Gewährung von Sonderurlaub. Ein Band Personalakten der Beklagten, betreffend den Kläger, ein Band Verwaltungsvorgänge und drei Heftstreifen zum Ausbildungsgang für den gehobenen Zolldienst haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.