OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1467/14.F

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:1215.9K1467.14.F.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit kann einen Vertrauensschutz begründen, der der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zu Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Deinstzeit entgegensteht.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 10. April 2014 verpflichtet, für den Kläger einen Ruhegehaltsatz von 57,63 % festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit kann einen Vertrauensschutz begründen, der der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zu Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Deinstzeit entgegensteht. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 10. April 2014 verpflichtet, für den Kläger einen Ruhegehaltsatz von 57,63 % festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der dort getroffenen Aufhebungsentscheidung rechtswidrig ist, und deshalb die Verpflichtung des Beklagten auszusprechend ist, den Ruhegehaltssatz des Klägers unter Einbeziehung der bestandskräftigen Vorabentscheidung zur Anerkennung Ausbildungszeiten im Bescheid vom 8. Oktober 2008 i. V. m. dem Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. Februar 2009 auf den ausgeurteilten Betrag festzusetzen. Das beklagte Land ist für die Festsetzung des klägerischen Ruhegehaltsatzes an die bestandskräftige Vorabentscheidung zur Anerkennung der Ausbildungszeiten im Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 8. Oktober 2008 jedenfalls in Verbindung mit dessen Schreiben vom 12. Februar 2009 gebunden. Das Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2008 stellt sich nach seinem einleitenden Text als „Entscheidung“ dar. Das deutet darauf hin, dass hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers bereits damals eine endgültige Entscheidung mit Regelungswirkung i. S. d. § 35 HVwVfG getroffen werden sollte. Andererseits lag dem Schreiben vom 8. Oktober 2008 ein Antrag des Klägers zugrunde, ihm eine Auskunft zur Höhe der künftigen Versorgungsbezüge zu erteilen. Als Auskunft würde dem Schreiben vom 8. Oktober 2008 jegliche Regelungswirkung fehlen, sodass keine Bindungswirkung entsprechend § 43 Abs. 1, 2 HVwVfG hätte eintreten können (vgl. zu § 65 HBeamtVG 2014 Burkholz in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 65 HBeamtVG 2014 Rn. 25 m.w.N.). Die insoweit bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des Grades der Regelungs- und Bindungswirkung der Aussagen zur Anerkennung von Ausbildungszeiten des Klägers im Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2008 wurden hier durch dessen weiteres Schreiben vom 12. Februar 2009 beseitigt. Dort erhält der Kläger auf seinen ausdrücklich gestellten Antrag zur Einbeziehung von Ausbildungszeiten in die Ruhegehaltberechnung die Mitteilung, dass die im Schreiben vom 8. Oktober 2008 aufgeführten Ausbildungszeiten bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigt werden. Darin liegt die nach § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG in seiner bis zum 31.8.2006 geltenden und nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG maßgebenden Fassung zulässige Vorabentscheidung zur Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG stellt eine Ausnahme von der Regelung in § 49 Abs. 2 S. 1 BeamtVG dar, nach der Entscheidungen über die Anerkennung bzw. Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zulässig sind. Der durch § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG seinerzeit eröffnete Spielraum ist durch die hier streitige Anerkennung der Ausbildungszeiten auch nicht überschritten worden, sodass kein Falle des § 43 Abs. 3 HVwVfG gegeben ist. Eine § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG enthielt auch § 49 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG 2011 (GVBl. I S. 98). Heute trifft § 64 Abs. 2 S. 2 HBeamtVG 2014 (GVBl. 2013 S. 218 u. S. 578) eine inhaltlich vergleichbare Regelung. Vom Regelungsgehalt der Vorabentscheidung zur Anerkennung von Ausbildungszeiten des Klägers im Schreiben vom 8. Oktober 2008 i. V. m. dem Schreiben vom 12. Februar 2009 ist auch das beklagte Land selbst ausgegangen, indem es die Aufhebung dieser Vorabentscheidung auf der Grundlage von § 48 HVwVfG für nötig erachtet, darin also einen Verwaltungsakt gesehen hat. Die in der Vorabentscheidung getroffene Regelung zum Umfang der Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bindet die Behörde bei der späteren Festsetzung der Versorgungsbezüge des Betroffenen, solange der entsprechende Verwaltungsakt nicht seine Bindungswirkung verloren hat. Diese Bindungswirkung ist nicht entfallen, weil sich seit dem 8. Oktober 2008 die seinerzeit geltende Rechtslage geändert hätte (§ 64 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. HBeamtVG 2014). § 14 Abs. 6 S. 1 HBeamtVG 2014 sieht wie § 85 Abs. 1 HBeamtVG 2011 und § 85 BeamtVG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vor, dass sich – soweit für den Betroffenen günstiger – die Ruhegehaltberechnung und insoweit auch die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG in der am 31.12.1991 geltenden Fassung beurteilt. Folglich hat sich durch den Erlass des HBeamtVG 2014, in Kraft getreten am 1.2.2014, dem ersten Tag des Ruhetands des Klägers, an der im Jahr 2008 bestehenden Rechtslage nichts geändert, da schon seinerzeit in der Anlage C zum Schreiben vom 8. Oktober 2008 für die dort vorgenommene Berücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers auf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. abgestellt worden war. Die Bindungswirkung der Vorabentscheidung des Beklagten zur Anerkennung von Ausbildungszeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit konnte hier deshalb nur aufgrund einer Rücknahme nach Maßgabe des § 48 HVwVfG eintreten. Die vom Beklagten in seinem Bescheid vom 10. April 2014 mitverfügte Rücknahme der Vorabentscheidung ist jedoch rechtswidrig, weil sich der Kläger auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Vorabentscheidung berufen kann, jedenfalls aber die Ermessensausübung fehlerhaft ist. Die Rücknahmeverfügung ist allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde vor ihrem Erlass entsprechend § 28 Abs. 1 HVwVfG ordnungsgemäß angehört und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Materiellrechtlich steht dem Erlass der Rücknahmeverfügung nicht entgegen, dass etwa Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG bzw. vergleichbaren Regelungen nicht nach § 48 HVwVfG rücknahmefähig wären. Fehlerhafte Anerkennungsentscheidungen unterliegen ebenso wie andere rechtswidrige Verwaltungsakte den allgemeinen Regelungen zur Zulässigkeit der Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes (BVerwG U. v. 11.12.1985 – 2 C 40.82– ZBR 1986, 274; OVG NW U. v. 9.5.2011 – 1 A 88/08– juris; Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, BBG, § 49 BeamtVG Rn. 105). Die in den Jahren 2008/2009 ausgesprochene Anerkennung der Ausbildungszeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeiten war rechtswidrig, soweit sie im Umfang von mehr 4,5 Jahren erfolgt ist. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung konnten Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Der Begriff der vorgeschriebenen Ausbildung wird im Gesetzeswortlaut einerseits dahin präzisiert, dass es sich nicht um die allgemeine Schulbildung handeln darf, andererseits dahin durch einen Klammerzusatz erläutert, dass es sich um eine Fachschul-, Hochschul- oder praktische Ausbildung, einen Vorbereitungsdienst und die übliche Prüfungszeit gehandelt haben muss. Die im Ermessen des Dienstherrn stehende Anerkennungsentscheidung ist damit von vornherein im Umfang auf das Maß der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten begrenzt und darf darüber nicht hinausgehen. Für den Erwerb der Lehramtsbefähigung eines Diplom-Handelslehrers genügte nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 13.11.1958 1958 (GVBl. S. 172) der erfolgreiche Abschluss eines entsprechen-den Hochschulstudiums im entsprechenden Studiengang. Die für die Universitäten in A-Stadt und Marburg vom Beklagten vorgelegten Prüfungsordnungen ergeben, dass die Zulassung zur entsprechenden Diplomprüfung ein Studium von 8 Semestern, d. h. von 4 Jahren vorausgesetzt hatte. Daran schloss sich die übliche Prüfungszeit von 6 Monaten an. Aus der Zusammenrechnung beider Zeiträume ergibt sich das Maß der vorgeschriebenen Ausbildung. Der vom Kläger individuell gewählte Ausbildungsgang, zunächst anstelle des Diploms eines Handelslehrers ein Diplom im Fach Betriebswirtschaft zu erwerben und anschließend Berufspraxis zu erwerben, um daran anschließend Wirtschaftspädagogik zu studieren, war danach keine vorgeschriebene, sondern nur eine mögliche Ausbildung. Folglich konnte und kann dieser längere Ausbildungsgang aufgrund der durch § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. vorgegebenen Begrenzung auf das Maß des Vorgeschriebenen nur im Umfang von 4,5 Jahren anerkannt werden. Der Kläger hätte sein Studium sofort im Studiengang Diplom-Handelslehrer aufnehmen und innerhalb der Mindeststudienzeit abschließen können. Darauf ist er versorgungsrechtlich beschränkt, weil in einem größeren Umfang keine Nachteile im Verhältnis zu denen auszugleichen sind, die ihre Ausbildungs-zeiten ausschließlich im Beamtenverhältnis absolvieren. Die teilweise Rechtswidrigkeit der in den Jahren 2008/2009 getroffenen Vorabentscheidung berechtigt nach § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG zur entsprechenden Rücknahme. Da der Kläger aufgrund der Vorabentscheidung durch die übermäßige Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ein Recht auf deren Berücksichtigung in der späteren Festsetzung der Versorgungsbezüge erworben hatte, unterliegt die Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 2 HVwVfG den Einschränkungen des § 48 Abs. 2-4 HVwVfG. Nur wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Rücknahme aufgrund pflichtgemäßer Ermessensausübung (§ 40 HVwVfG) zulässig. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 HVwVfG ist hier eingehalten, da diese Frist nicht schon mit der Bekanntgabe der Vorabentscheidung aus den Jahren 2008/2009 beginnt, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Fehlerhaftigkeit ihrer Maßnahme erkennt (BVerwG a.a.O.). Dies war hier erst Ende des Jahres 2013 der Fall, als das Regierungspräsidium Kassel in das Verfahren zur Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers eingetreten war. Die Vorabentscheidung aus den Jahren 2008/2009 stellt einen Verwaltungsakt dar, der zwar selbst keine Geld- oder Sachleistung gewährt, aber Voraussetzung für den Bescheid zur Festsetzung der Versorgungsbezüge ist und insoweit eine rechtliche erhebliche Vergünstigung geschaffen hatte. Damit unterfällt die Vorabentscheidung den Anforderungen des § 48 Abs. 2 S. 1 HVwVfG (BVerwG a.a.O.; OVG NW a.a.O. Rn. 52). Der Kläger kann sich auf sein Vertrauen in den Fortbestand der aufgehobenen Vorabentscheidung berufen, da er im Hinblick darauf Vermögensdispositionen getroffen hat, die in Abwägung zu den gegenläufigen öffentlichen Interessen schutzwürdig sind. Die im Sommer 2008 vom Beklagten erbetene Auskunft über die Höher der zu erwartenden Versorgungsbezüge stand in erkennbarem Zusammenhang mit dem Interesse des Klägers, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Versorgungsberechnungen von der Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch den Kläger ausgehen und sie zur Grundlage nehmen. Die Altersteilzeit sollte zeitnah zur Erteilung der erbetenen Auskünfte in Anspruch genommen werden, nämlich ab Februar 2009. Dies war dem Beklagten schon mit der Erteilung der Auskünfte erkennbar. Bestätigt wird dies durch den ausdrücklichen Antrag des Klägers zur Einbeziehung der im Schreiben vom 8. Oktober 2009 unter anderem in der Anlage C als anrechnungsfähig deklarierten Ausbildungszeiten in die spätere Festsetzungsentscheidung. Folglich ist hier davon auszugehen, dass der Kläger seinen Wechsel in die Altersteilzeit und seinen Antrag vom 20. April 2009 auf vorzeitige Zurruhesetzung zum Ablauf des 31. Januar 2014 jedenfalls auch mit Rücksicht auf die ihm zuteil gewordene Vorabentscheidung getroffen hat. Darin liegt eine Vermögensdisposition, da die Reduktion der Arbeitszeit und die nachfolgende vorgezogene Aufgabe des Beamtenstatus eine solche Disposition ebenso darstellen, wie dies für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes anerkannt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 48 VwVfG Rn. 109; Zanker NVwZ 1984, 85, 86). Dies wird auch vom OVG NW (a.a.O. Rn. 59 ff.) so gesehen. Der Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall liegt lediglich darin, dass das OVG NW über eine Konstellation zu entscheiden hatte, bei der die Rücknahme der Anerkennung von Vordienstzeiten 2 Jahre vor dem Beginn des Ruhestandes erfolgt war. Daraus hatte das OVG den Schluss gezogen, die dort mit dem Eintritt in die Altersteilzeit getroffene Disposition sei nicht schutzwürdig, weil der Beamte die Altersteilzeit noch habe modifizieren lassen können, um die aus der Rücknahme der Anerkennungs-entscheidung entstehenden Nachteile auszugleichen bzw. deren Eintritt in zumutbarer Weise zu verhindern. Die entsprechende Möglichkeit habe der Beamte jedoch nicht genutzt. Der vorliegende Fall ist anders gelagert, weil hier die Rücknahme der Anerkennungsentscheidung erst nach dem Beginn des Ruhestands verfügt worden ist. Folgerichtig geht der angefochtene Bescheid davon aus, die Durchführung der Altersteilzeit des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr änderbar gewesen. Das gilt aber auch, wenn man auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem der Kläger zu der vom Beklagten erwogenen teilweisen Rücknahme der Vorabentscheidung angehört wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2013 über die Versetzung in den Ruhestand erhalten. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Freistellungsphase der Altersteilzeit nahezu vollständig abgelaufen, und die Schulbehörde hatte sich auf das endgültige Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2014 eingestellt, nachdem der Kläger schon zuvor für einen beachtlichen Zeitraum nicht mehr im aktiven Schuldienst tätig gewesen war. Es wäre daher abwegig, in einer solchen Lage die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers in den Fortbestand der Vorabentscheidung allein deshalb zu verneinen, weil rein theoretisch die Anhörung zur kommenden Teilrücknahme der Vorabentscheidung für den Kläger Anlass hätte sein müssen, unter Vorwegnahme der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung über die zunächst lediglich in den Raum gestellte Rücknahme auf eine – vorsorgliche – Modifikation der noch wenige Wochen laufenden Altersteilzeit zu dringen. Der Kläger erfüllt damit den in § 48 Abs. 2 S. 2 HVwVfG genannten Regelfall eines schutzwürdigen Vertrauens. Das öffentliche Interesse an der Herstellung eines gesetzmäßigen Verwaltungshandelns einschließlich einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel muss deshalb schon grundsätzlich zurücktreten. Besondere Umstände, die hier ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Regel eines schutzwürdigen individuellen Vertrauens in den Fortbestand der Anerkennungsentscheidung erfordern, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe der durch die Rücknahmeentscheidung bewirkten Versorgungskürzung in Höhe von 100,63 €. Soweit das beklagte Land sich insoweit auf die aus seiner Sicht geringe Höhe beruft, trifft dies schon im Ansatz nicht zu, da es sich auch im Hinblick auf die unstrittige Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers um einen relevanten monatlichen Minderbetrag handelt, der auf den Zeitraum des potenziellen Bezugs der Versorgungsleistungen durch den Kläger oder ggf. auch seine Hinterbliebenen erheblich ist und geeignet ist, das individuelle Niveau des Lebensstandards in relevanter Weise zu beeinflussen. Immerhin handelt es sich um mehr als ¼ des monatlichen Regelsatzes für die Bezieher von Arbeitslosengeld II, der im Jahr 2014 391,- € betrug und für das Jahr 2015 auf 399,- € steigt. Soweit das beklagte Land auf den seiner Sicht nach geringen Monatsbetrag verweist, müsste es diese Beurteilung auch gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an der Einsparung dieser Ausgabe als entsprechend gering einzustufen wäre. Folgt man dem nicht, stuft man also das Vertrauen des Klägers nicht aufgrund von § 48 Abs. 2 S. 2 HVwVfG als schutzbedürftig ein, wäre die Rücknahmeentscheidung gleichwohl rechtswidrig, weil sie jedenfalls den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 40 HVwVfG) nicht genügt, den fehlenden Vertrauensschutz auf der Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Bescheid unterstellend (zur Notwendigkeit der Ermessensausübung auch bei fehlendem Vertrauensschutz OVG NW a.a.O. Rn. 82 ff.). Das beklagte Land ist zwar davon ausgegangen, die vom Kläger in Anspruch genommene Altersteilzeit sei nicht mehr rückgängig zu machen oder sonst änderbar. Daraus werden in der angefochtenen Entscheidung jedoch keine Folgerungen gezogen, da der Vermögensverlust des Klägers lediglich als im Verhältnis zum öffentlichen Interesse unbedeutend eingestuft wird. Das beklagte Land hätte dem Umstand der abgeschlossenen Inanspruchnahme der Altersteilzeit ein höheres Gewicht im Rahmen seiner Ermessensausübung beimessen müssen, zumal der Kläger im Jahr 2009 ausdrücklich nachgefragt hatte, ob es mit der Anerkennung seiner Ausbildungszeiten für die spätere Ruhegehaltberechnung seine Richtigkeit habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides legt zudem den Schluss nahe, dass im Anschluss an die Verneinung eines schutzwürdigen Vertrauens überhaupt kein Ermessen ausgeübt wurde, weil nicht erkennbar ist, dass sich das beklagte Land der Möglichkeit bewusst war, dass ungeachtet des von ihm angenommenen fehlenden Vertrauensschutzes von einer Rücknahme hätte abgesehen werden können. Ermessensfehlerhaft ist zudem, wenn auf den angeblich in der Vorabentscheidung enthaltenen Widerrufsvorbehalt Bezug genommen wird. Ein solcher Widerrufsvorbehalt wurde nicht ausgesprochen. Es findet sich in der Vorabentscheidung lediglich der Hinweis auf die Begrenzung der Bindungswirkung der Anerkennungsentscheidung entsprechend § 49 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. BeamtVG. Da sich hier die der Anerkennungsentscheidung zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert hat, kann der „Widerrufsvorbehalt“ für die Ermessensausübung nicht einschlägig sein. Da das beklagte Land unterliegt, hat es gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung klägerischen Ruhegehalts. Der am …1950 geborene Kläger studierte vom 1. April 1970 bis 26. November 1975 Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss als Diplom-Kaufmann und vom 1. Oktober 1977 bis 14. November 1987 Wirtschaftspädagogik mit Abschluss als Diplom-Handelslehrer. Im Anschluss an das Referendariat wurde er mit Wirkung zum 2. Februar 1981 zum Studienrat ernannt und war zuletzt als Oberstudienrat an der X-Schule in A-Stadt beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2009 wurde ihm Altersteilzeit im Blockmodell bis zum Beginn seines Ruhestandes am 1. Februar 2014 bewilligt. Aufgrund seines Antrags vom 20. April 2009 wurde der der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2014 im Hinblick auf seine Schwerbehinderung unter Bezug auf § 51 Abs. 4 S. 1 HBG in der bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt. Mit Antrag vom 17. Juli 2008 bat der Kläger das Regierungspräsidium Kassel um Auskunft über seine künftigen Versorgungsbezüge. Das Regierungspräsidium traf im Hinblick daraufhin unter dem 8. Oktober 2009 eine „Entscheidung über ruhegehaltsfähige Dienstbezüge“ und teilte dem Kläger mit, Zeiten einer Hochschulausbildung könnten nur bis zur Dauer von 3 Jahren anerkannt werden. Die nach § 12 BeamtVG berücksichtigte Zeit der Ausbildung solle der Kläger der Anlage entnehmen. Sie enthielt eine Berechnung aufgrund des BeamtVG nach Maßgabe seiner Änderung vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686), ferner Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 1, 4 BeamtVG. Dort war in der Anlage C als berücksichtige Ausbildungszeit ein Zeitraum von insgesamt 5 Jahren und 45 Tagen aufgeführt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 stellte der Kläger einen „Antrag auf Einbeziehung meiner Ausbildungszeiten in die Berechnung des Ruhegehalts“. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 verwies das Regierungspräsidium Kassel den Kläger auf seinen „Bescheid“ vom 8. Oktober 2008 und teilte mit, die dort aufgeführten Ausbildungszeiten würden bei der Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Mit Bescheid vom 13. Januar 2013 übermittelte das Regierungspräsidium dem Kläger eine vorläufige Berechnung seines Ruhegehaltsatzes in Höhe von 55,72 %. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag unterrichtete es den Kläger davon, dass die Anerkennung seiner Ausbildungszeiten im Hinblick auf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG in seiner bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung zu hoch ausgefallen sei, nur im Umfang von 4,5 Jahren habe erfolgen dürfen (4 Jahre Studium, 0,5 Jahre Prüfungszeit) und daher der Ruhegehaltsatz um 1,91 % niedriger ausfalle, was einen Minderbetrag von monatlich 100,14 € ausmache. Dem Kläger wurde im Hinblick auf eine mögliche Rücknahme der Vorabentscheidung zur Anerkennung von Ausbildungszeiten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei wurde auf einem möglichen Vertrauensschutz hingewiesen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2014 unter anderem mit, er habe im Hinblick auf die Pensionsberechnung von 2008 Vermögens- und Ausgabedispositionen für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2014 und danach getroffen. Dazu gehörten die Entscheidung für die Altersteilzeit im Blockmodell, die vergleichsweise geringe Rente seiner Ehefrau auf der Basis eines Rentenbezugs ab dem 1. November 2018 und eine Restgrundschuld von ca. 32.000,- €. Mit Bescheid vom 10. April 2014 setzte das Regierungspräsidium Kassel den Ruhegehaltsatz des Klägers auf 55,72 % fest und hob die Vorabentscheidung vom 8. Oktober in Verbindung mit dem Schreiben vom 12. Februar 2009 auf. Als Ausbildungszeit wurde lediglich ein Gesamtzeitraum von 4,5 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. In der Begründung heißt es, ungeachtet der mangelnden Möglichkeit einer Rückabwicklung der Altersteilzeit könne der Kläger im Hinblick auf den Betrag von 100,14 €, um den die Versorgung nun geringer ausfalle, als sie auf der Grundlage der aufgehobenen Vorabentscheidung ausfiele, keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Gewährleistung einer dem Gesetz entsprechenden Verwaltung den Vorrang habe, auch im Hinblick auf das Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Die Verringerung des monatlichen Versorgungsbezugs sei zumutbar. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses sei auch zu berücksichtigen, dass es sich seinerzeit um eine vorläufige Berechnung gehandelt habe. Mit seiner am 9. Mai 2014 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Festsetzung seines Ruhegehalts unter Berücksichtigung der seinerzeit anerkannten Ausbildungszeiten. Er macht geltend, die gesamten Ausbildungs- und Prüfungszeiten für beide Studienabschlüsse hätten zu seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer geführt. Bei der Vorabentscheidung vom 8. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Schreiben vom 12. Februar 2009 sei die seinerzeit gültige Prüfungsordnung nicht übersehen worden. Nach seinem betriebswirtschaftlichen Studium mit Abschluss Diplom-Kaufmann am 26. November 1975 habe der Kläger im Hinblick auf seine spätere Lehrtätigkeit an einer kaufmännischen Berufsschule zunächst betriebliche Erfahrungen sammeln wollen, sodass er mit seiner nahezu zweijährigen Tätigkeit im Personalwesen eines Frankfurter Industriebetriebes später mit stärkerem Praxisbezug Lehrgänge an der kaufmännischen Berufsschule 1 (später X-Schule) habe unterrichten können. Während dieser kaufmännischen Tätigkeit 1976/1977 habe der Kläger auf die noch gängige Praxis vertraut, als Diplom-Kaufmann zeitnah in das Referendariat übernommen zu werden. Erst 1976/1977 sei die Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaftspädagogik revidiert worden sei, wonach für Diplom-Kaufleute fortan ein mindestens dreisemestriges Ergänzungsstudium mit jeweils zwei Pro- und Hauptseminaren sowie mündlicher und schriftlicher Abschlussprüfung als Eingangsvoraussetzung für die Tätigkeit eines Diplom-Handelslehrers verbindlich seien. Die nun zur Diskussion stehende Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 14. November 1978 habe der damals gültigen Prüfungsordnung im Fachbereich Wirtschaftspädagogik entsprochen. Ohne diese Studienzeit hätte er, der Kläger, die Voraussetzungen für den Eintritt in den hessischen Staatsdienst nicht erfüllen können, sodass er eine Berücksichtigung von insgesamt 5 Jahren und 45 Tagen Ausbildungszeit bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten schon aus diesen sachlichen Gründen für erforderlich halte. Außerdem habe er im Vertrauen auf die Pensionsberechnung vom 8. Oktober 2008 seine Vermögens- und Ausgabendispositionen für den Zeitraum bis 1. Februar 2014 und danach getroffen. Er ist weiter der Ansicht, dass bei einem behördlichen Bescheid nach mehrmonatiger Bearbeitungszeit eine ausgiebige Prüfung aller Fakten unterstellt werden könne, und das beklagte Land mit Bescheid vom 12. Februar 2009 eine faktisch abschließende Festsetzung vorgenommen habe. Der Bescheid vom 12. Februar 2009 habe keinen Widerrufsvorbehalt enthalten und seit sechs Jahren unverändert bestanden, sodass der Vertrauensschutz als vorrangiges Rechtsgut einzuschätzen sei. Ferner habe sich die Rechtslage zum Stichtag des 31. Dezember 1991 hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG i. d. F. von 1991 zu der Rechtslage bei Eintritt in den Ruhestand nicht geändert. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides Regierungspräsidiums Kassel vom 10. April 2014 zu verpflichten, für den Kläger einen Ruhegehaltsatz von 57.63 % festzusetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, bei dem Bescheid vom 8. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Schreiben vom 12. Februar 2009 habe es sich um einen von vornherein rechtswidrigen Bescheid gehandelt, da der Fehler nachträglich festgestellt worden sei, und gerade für diesen Fall das HVwVfG die Möglichkeit der Rücknahme nach Prüfung des Vertrauensschutzes vorsehe. Weiterhin stehe der klägerischen Auffassung die Vorschrift des § 64 Abs. 2 HBeamtVG in der ab 1.3.2014 geltenden Fassung entgegen, nach der Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen. Vorherige Zusicherungen seien danach nicht wirksam. Auch sei ein Vergleich mit Kollegen, die einen nur ähnlichen Lebenslauf aufwiesen, nicht sachgerecht, da sich die Festsetzung der Bezüge für jeden Beamten individuell nach seinem persönlichen Lebenslauf richte. Ein Band Versorgungsakten des Beklagten, betreffend den Kläger, ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.