Beschluss
9 L 4527/14.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0505.9L4527.14.F.0A
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Leitsätze
Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderungsstelle, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, zwingende Merkmale, LUSD
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Entscheidung über die Bewerbungen, die für das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des/r Studiendirektors/in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Ausschreibungsnummer …) am XY-Gymnasium in A-Stadt berücksichtigt werden, untersagt, das Auswahlverfahren weiterzuführen und die Stelle mit einem der Beigeladenen zu besetzen oder eine darauf bezogene Ernennung durchzuführen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.421,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderungsstelle, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, zwingende Merkmale, LUSD Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Entscheidung über die Bewerbungen, die für das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des/r Studiendirektors/in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (Ausschreibungsnummer …) am XY-Gymnasium in A-Stadt berücksichtigt werden, untersagt, das Auswahlverfahren weiterzuführen und die Stelle mit einem der Beigeladenen zu besetzen oder eine darauf bezogene Ernennung durchzuführen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.421,30 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Oberstudienrätin (A14) und unterrichtet die Fächer Sport und Französisch am XY-Gymnasium in A-Stadt. Der Antragsgegner schrieb in einem Funktionsstellenbesetzungsverfahren - Studienleitung - , Ausschreibungsnummer …, die Stelle „Studiendirektorin/Studiendirektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben“, Besoldung A15, am XY-Gymnasium aus. Für die ausgeschriebene Stelle wurde ein Anforderungsprofi erstellt. Unter anderem enthielt das Anforderungsprofil die Voraussetzungen: „Lehramt für Gymnasien mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung in Grund- und Leistungskursen der gymnasialen Oberstufe sowie im Landesabitur“ sowie “Erfahrungen und/oder entsprechende Weiterbildungen in Bezug auf das Schulverwaltungssystem LUSD“. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich die Antragstellerin und die Beigeladenen und weitere Bewerber. Nach Eingang der Bewerbungen erstellte der Antragsgegner einen Bewerberspiegel und bewertete die einzelnen Bewerbungen nach den im Anforderungsprofil genannten Voraussetzungen. Nach Auswertung der Bewerbungen teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.10.2014 mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werde, da sie die für die ausgeschriebene Stelle geforderten Voraussetzungen „Lehramt für Gymnasien mit mehrjähriger Unterrichtserfahrungen in Grund- und Leistungskursen der gymnasialen Oberstufe sowie im Landesabitur“ sowie „ Erfahrungen und/oder entsprechende Weiterbildungen in Bezug auf das Schulverwaltungssystem LUSD“ nicht erfülle. Die Beigeladenen wurden hingegen für die Überprüfung in dem Stellenbesetzungsverfahren eingeladen. Nach Eingang des Eilantrags wurde dieser Termin aufgehoben. Die Antragstellerin trägt zur Begründung des Eilantrages vor, sie sehe sich durch das Bewerbungsverfahren in ihren durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht verletzt. Das Anforderungsprofil könne nicht rechtmäßiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung sein, da es in unzulässiger Weise an den Anforderungen für den konkreten Dienstposten aufgestellt worden sei. Es sei nicht zu erkennen, dass ein Laufbahnbewerber die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht regelmäßig mitbringe oder sich, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeiten des Landesabiturs und auf die Erfahrungen mit dem Schulverwaltungssystem LUSD, die Kenntnisse nicht in angemessener Zeit einer Einarbeitung ohne unzumutbare Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könne. Zwar sei das Anforderungsprofil von der Schulleitung mit Beteiligung des Schulpersonalrats entwickelt worden. Der Antragsgegner interpretiere jedoch die Merkmale des Anforderungsprofils nunmehr eigenständig neu. Zudem erfülle die Antragstellerin die Voraussetzungen des Anforderungsprofils. Sie habe in zwei Abiturjahrgängen Erfahrungen als Prüferin in einem Leistungskurs Sport und in Grundkursen Französisch gesammelt. Obwohl sie sich immer einen Leistungskurs im Fach Französisch ausdrücklich gewünscht habe, seien ihr stets Leistungskurse im Fach Sport übertragen worden, was sie insoweit nicht zu vertreten habe. Kenntnisse im Umgang mit EDV-gestützten Planungs- und Verwaltungsinstrumenten seien Teil ihrer A-14 Stelle. In ihrer Beurteilung vom …, die anlässlich ihrer Bewerbung um eine Beförderung zur Oberstudienrätin erstellt worden sei, sei auf diesen Aspekt nicht eingegangen worden, da er für die A 14- Stelle keine Rolle gespielt habe. Zudem habe sie im April 2013 ein LUSD Grundlagenseminar besucht. In diesem Zeitraum habe sie auch im Rahmen eines Mentorings mit einem Studienleiter mit dem Schwerpunkt Landesabitur 2013 Erfahrungen mit der Anwendung von LUSD machen können. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens um das Amt des Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben am XY-Gymnasium in A-Stadt (A 15) – Ausschreibung …– keine Beförderung oder Dienstpostenübertragung vorzunehmen und etwaige bereits erfolgte Dienstpostenbesetzungen rückgängig zu machen bzw. die Antragstellerin in das laufende Überprüfungsverfahren mit einzubeziehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Insbesondere macht er geltend, die Antragstellerin verfüge nach gesicherten Erkenntnissen nicht über praktische Anwendungserfahrungen in der elektronischen Datenverarbeitung LUSD. Für ihre Tätigkeit als Oberstudienrätin seien lediglich Kenntnisse in der Handhabung von Tabellenkalkulationsprogrammen gefordert worden. Die Antragstellerin habe nur im April 2013 eine Einführungsweiterbildung für das LUSD besucht. Ihre Erfahrungen beschränkten sich auf Assistenztätigkeit bei Noteneingabe und Zeugnisdruck. Eine Befassung mit der Lehrer- und Schülerverwaltungssoftware sei aus der letzten dienstlichen Beurteilung, die aus Anlass der Beförderung zur Oberstudienrätin zum … erstellt worden sei, nicht erkennbar. Die Abiturerfahrungen der Antragstellerin seien eher rudimentärer und kurzfristiger Art. Mit Blick auf die angestrebte Position und das Merkmal der mehrjährigen Erfahrung in Grund- und Leistungskursen im Landesabitur müssten ihre Abiturerfahrungen als unzureichend qualifiziert werden. Abiturerfahrung in einem Leistungskurs habe die Antragstellerin nur für ein Jahr und im Fach Sport. Im schriftlichem Landesabitur 2011 habe die Antragstellerin drei Arbeiten im Grundkurs Französisch korrigiert und sechs Protokolle in der mündlichen Prüfung in demselben Fach erstellt, im Landesabitur 2013 sei sie Prüferin für zwei Arbeiten im Grundkurs Französisch und im Leistungskurs Sport gewesen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, der Anordnungsgrund, ist vorliegend gegeben. Zwar hat der Antragsgegner noch keine abschließende Auswahlentscheidung getroffen. Vielmehr soll mit den beiden Beigeladenen noch ein Überprüfungsverfahren durchgeführt werden, das der personellen Auswahlentscheidung vorgelagert ist. Ein Anordnungsgrund für den vorliegenden einstweiligen Anordnungsantrag besteht jedoch deswegen, weil die Antragstellerin zu dem Überprüfungsverfahren und weiteren Auswahlverfahren gar nicht mehr zugelassen worden ist, da sie nach der Ansicht des Antragsgegners wegen der Nichterfüllung der zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle bereits aus dem Bewerberverfahren ausgeschieden worden ist. Die von ihr geltend gemachten Rechte im Rahmen ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG können danach bereits wegen des frühen Ausschlusses aus dem – weiteren -Bewerberverfahren vereitelt worden sein. Der Antragstellerin ist es insoweit nicht zuzumuten, den weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens abzuwarten, da für sie das negative Ergebnis des Auswahlverfahrens bereits feststeht, ohne dass sich durch weitere Durchführung des Auswahlverfahrens gegenüber den Beigeladenen daran noch etwas ändern kann. Der Eilantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht in das weitere Auswahlverfahren aufzunehmen und ihre Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle endgültig nicht zu berücksichtigen, verletzt die Antragstellerin nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die nach dem Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle getroffene Vorauswahlentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsgegner sein Anforderungsprofil zulässigerweise im Hinblick auf § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG und die zu Art. 33 Abs. 2 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG, der die Kammer und der HessVGH in ständiger Rechtsprechung gefolgt sind, auf das konkret zu besetzende Funktionsamt beziehen durfte oder im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BVerwG (B.v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13– juris Rn. 28) insoweit nur auf das Anforderungsprofil des statusrechtlichen Amtes abstellen durfte. Allerdings ist das von der Schulleitung mit Beteiligung des Schulpersonalrats, dem die Antragstellerin angehört, erstellte Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle, das insofern eine den Kreis der Bewerber und Bewerberinnen begrenzende Wirkung hat und vom BVerfG als eine teilweise Vorwegnahme der späteren Auswahlentscheidung eingestuft wird, an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den zwingenden Merkmalen des Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle hat der Dienstherr das ihm zustehende Organisationsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und insbesondere keine im Hinblick auf Art. 25 lit. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) unverhältnismäßigen Zugangsvoraussetzungen aufgestellt. Das Anforderungsprofil ist hier auf die Anforderungen des funktionsbezogenen Statusamts ausgerichtet. Bei dem funktionsgebundenen Amt einer Studienleitung tritt zu dem statusrechtlichen Amt eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu – hier: Studiendirektorin/Studiendirektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben –. Im Hinblick auf das funktionsgebundene Statusamt ergibt sich, dass mit dieser Stelle zwingend weitergehende Erfahrungen und Voraussetzungen verbunden sind (vgl. VGH BW, B. v. 05.08.2014 – 4 S 1016/14– juris Rn. 13 f.). Die hier formulierten Voraussetzungen des Anforderungsprofils „Lehramt für Gymnasien mit mehrjährigen Unterrichtserfahrungen im Grund- und Leistungskursen der gymnasialen Oberstufe sowie im Landesabitur“ und „Erfahrungen und/oder entsprechende Weiterbildungen in Bezug auf das Schulverwaltungssystem LUSD“, an denen die Antragstellerin aus der Sicht des Antragsgegner gescheitert ist, sind danach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es handelt sich um nachvollziehbare und erforderliche Anforderungen des funktionsgebundenen Amtes. Insbesondere kann auch nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Laufbahnbewerber und jede Laufbahnbewerberin die entsprechenden Fähigkeiten bereits mitbringt oder sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmungen verschaffen kann. Der Antragsgegner hat im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ausführlich und plausibel dargelegt, dass eine mehrjährige Abiturerfahrung und Erfahrungen in dem Schulverwaltungssystem LUSD bzw. entsprechende Weiterbildungen für die Ausübung des funktionsgebundenen Amtes erforderlich sind, und eine Ersetzung dieser Erfahrungen im Rahmen einer Einarbeitung nicht möglich ist, da die geforderten Erfahrungen nicht innerhalb kurzer, im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben hier angemessenen Zeit ohne eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Aufgaben gewonnen werden können. Es kann vorliegend im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch nicht mit der erforderlichen hohen Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin die zwingenden Merkmale des konstitutiven Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle nicht erfüllt, sodass sich die Entscheidung des Antragsgegners, sie nicht in das (weitere) Auswahlverfahren aufzunehmen, schon deshalb als rechtwidrig darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr an das zuvor aufgestellte Anforderungsprofil für das Auswahlverfahren gebunden ist und insbesondere nicht einzelne Merkmale des Anforderungsprofils nachträglich weitergehend oder anders auslegen darf, als sie sich dem Anforderungsprofil bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung zu entnehmen sind. Eventuelle Unklarheiten gehen im Hinblick auf den Ausschließungseffekt des Anforderungsprofils zulasten des Dienstherrn (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 9 BeamtStG Rn. 351, 353 m.w.N.). Insbesondere ist es nicht zulässig, den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Qualifikationsvergleich der Bewerber/innen bereits auf der Ebene der Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren bei der Auslegung der Merkmale des Anforderungsprofils vorzunehmen und auf dieser Ebene darüber zu entscheiden, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin die einzelnen Anforderungsmerkmale der Stelle weitergehend oder besser erfüllt als andere Bewerber/innen. Im Hinblick auf die im Anforderungsprofil geforderte „mehrjährige Unterrichtserfahrung in Grund- und Leistungskursen der gymnasialen Oberstufe und im Landesabitur“ muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin diese Voraussetzung erfüllt. Nach der textlichen Fassung dieses Anforderungsmerkmals kann dem Merkmal nicht entnommen werden, dass mit einer „mehrjährigen“ Erfahrung im Landesabitur eine Erfahrung über mehr als zwei Jahre hinaus gefordert wird. Auch Abiturerfahrungen in zwei-jährlichen Abiturjahrgängen kann als „mehrjährig“ bezeichnet werden. Hätte eine Abiturerfahrung von mehr als zwei Jahren gefordert werden sollen, so hätte dies klar im Anforderungsprofil ausgesprochen werden müssen, vorausgesetzt, dies hätte sich im Hinblick auf die Aufgaben des Funktionsamtes auch als angemessen darstellen lassen. Gleichfalls wird nach dem Wortlaut des Merkmals des Anforderungsprofils nicht danach unterschieden, ob die mehrjährige Abiturerfahrung in Leistungskursen oder Grundkursen bzw. in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen erworben worden ist. Deshalb kann der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie Abiturerfahrung in einem Leistungskurs nur in einem Schuljahr habe. Die Antragstellerin hat eine Abiturerfahrung in zwei Schuljahren als Prüferin. Diese ist mit insgesamt fünf schriftlichen Arbeiten (Grundkurs Französisch) und einer Abiturprüfung im Leistungskurs Sport zwar nicht sehr umfangreich. Das Merkmal einer „mehrjährigen“ Abiturerfahrung ist danach jedoch erfüllt. In dem Anforderungsprofil sind an die Abiturerfahrung ausdrücklich keine weitergehenden Voraussetzungen geknüpft. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragstellerin die in dem Anforderungsprofil weiter geforderte „Erfahrung in Bezug auf das Schulverwaltungssystem LUSD und/ oder entsprechende Weiterbildungen“ nicht erfüllt. Sie hat im April 2013 ein Seminar „Einführung in die Grundzüge der LUSD“ besucht, und nach ihren – unwidersprochen gebliebenen - Angaben ein einjähriges Mentoring mit einem Studienleiter durchgeführt und dabei auch Erfahrungen mit der LUSD machen können. Ausweislich des Wortlauts des Anforderungsprofils ist eine praktische Erfahrung mit dem LUSD nicht zwingende Voraussetzung. Ausreichend sind auch entsprechende Weiterbildungen. Ein Einführungsseminar und ein einjähriges Mentoring bei einem Studienleiter sind geeignet, Kenntnisse im Bereich der LUSD zu vermitteln, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin jedenfalls über entsprechende Weiterbildungen im Bereich des LUSD verfügt und damit dieses Merkmal des Anforderungsprofils erfüllt ist. Dagegen spricht nicht, dass aus der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin anlässlich ihrer Beförderung zur Oberstudienrätin zum … eine Befassung mit der LUSD nicht erkennbar ist; denn diese Beurteilung wurde im Hinblick auf ihre Bewerbung für die A 14 Stelle erstellt und hatte daher eine andere Zielrichtung. Die Tätigkeit der Antragstellerin als Oberstudienrätin und eine mögliche Befassung mit der LUSD im Rahmen dieser Tätigkeit wurde noch gar nicht beurteilt, was bereits einen maßgeblichen – weiteren – Fehler des Auswahlverfahrens darstellt. Durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen Kenntnisse im Bereich LUSD die Antragstellerin nicht befähigen würden, mit der Schulverwaltungssoftware in der zur Verfügung stehenden Einarbeitungszeit sachgerecht umgehen zu können, bestehen insoweit nicht. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner bereits eine entsprechende Weiterbildung ausreichen lässt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens kann deshalb für die Erfüllung des entsprechenden Merkmals im Anforderungsprofil nicht etwas anderes gefordert werden. Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt. Sie wird deswegen durch den vorzeitigen Ausschluss von der Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, den Beigeladenen sind mangels eigener Antragstellung auch keine Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG und berücksichtigt das Interesse der Antragstellerin mit ¼ des Hauptsachestreitwerts, einer entsprechenden Klage auf Ernennung in das streitige Amt der Besoldungsgruppe A15, mithin ¼ des Betrags der Jahresbesoldung ohne familienbezogene Bestandteile (65.685,19 €).