Beschluss
9 L 1743/15.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0518.9L1743.15.F.0A
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Leitsätze
Die von einem vollständig von dienstlichen Aufgaben freigestellten Personalratsmitglied angestrebte Fortsetzung seiner Tätigkeit als freigestellter Personalratsvorsitzender kann kein dienstliches Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 HBG begründen und ist damit nicht geeignet, das Hinausschieben der individuellen Ruhestandsaltersgrenze zu rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.997,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem vollständig von dienstlichen Aufgaben freigestellten Personalratsmitglied angestrebte Fortsetzung seiner Tätigkeit als freigestellter Personalratsvorsitzender kann kein dienstliches Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 HBG begründen und ist damit nicht geeignet, das Hinausschieben der individuellen Ruhestandsaltersgrenze zu rechtfertigen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.997,18 € festgesetzt. Das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zum Hinausschieben der Altersgrenze des Antragstellers um ein Jahr zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg, da zwar ein Anordnungsgrund besteht, aber kein Anordnungsanspruch entsprechend den Erfordernissen des § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht worden ist. Ein Anspruch auf das individuelle Hinausschieben der für den Übertritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze setzt nach § 34 Abs. 1 S. 1 HBG das Bestehen eines dienstlichen Interesses an dieser Maßnahme voraus. Fehlt dieses Interesse, lässt § 34 Abs. 1 S. 1 HBG das Hinausschieben der Altersgrenze nicht zu. In diesem Fall bleibt es bei dem kraft Gesetzes erfolgenden Übertritt des Beamten in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem die - ggf. bereits individuell heraufgesetzte - Altersgrenze erreicht wird. Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Ablauf des 31. Mai 2015, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Das Bestehen des gesetzlich zwingend vorausgesetzten dienstlichen Interesses ist für jede einzelne Anordnung zum Hinausschieben der Ruhestandsaltersgrenze neu zu prüfen und festzustellen. Eine frühere Entscheidung zum Hinausschieben der Ruhestandsaltersgrenze präjudiziert die später anstehenden Entscheidungen schon deshalb nicht, weil der Zeitraum, für den ein Hinausschieben gesetzlich zugelassen ist, auf höchstens ein Jahr begrenzt ist, sodass spätestens mit dem Ablauf dieses Zeitraums eine neue Sachprüfung einschließlich der darauf ggf. beruhenden Ermessensentscheidung ansteht. Der Antragsteller kann daher aus der im Jahr 2014 von der Antragsgegnerin verfügten Heraufsetzung der Altersgrenze um ein Jahr keinerlei Vorteile geltend machen. Weder präjudiziert diese frühere Entscheidung die jetzt anstehende Entscheidung, noch wird durch die frühere Entscheidung irgendein Vertrauensschutz begründet. Das dienstliche Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 HBG kann lediglich mit Bezug zu den Aufgaben der Antragsgegnerin als Stadtverwaltung begründet werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines von seinen dienstlichen Aufgaben vollständig freigestellten Personalratsvorsitzenden gehört nicht zu den von der Antragsgegnerin wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Der Antragsteller ist für seine Aufgaben als Vorsitzender des Personalrats C-Dienststelle bei der Antragsgegnerin von sämtlichen dienstlichen Aufgaben freigestellt und nimmt damit nur noch das Ehrenamt eines Personalratsvorsitzenden (§ 40 Abs. 1 HPVG) wahr. Seine Aufgaben sind damit nicht mehr dienstlicher Natur i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 HBG. Daran ändert die gesetzlich vorgegebene Fortzahlung der Besoldung nichts, da sie lediglich eine Folge der Übernahme des Ehrenamtes einschließlich der darauf bezogenen Freistellung vom Dienst ist (§ 40 Abs. 2, 3 HPVG). Die Fortzahlung der Besoldung verwandelt das Amt des Antragstellers nicht zu einem Amt, dessen Ausübung als dienstliche Tätigkeit entsprechend dienstlichen Auftrag der Antragsgegnerin anzusehen wäre. Die vom Antragsteller angestrebte Fortsetzung seiner Tätigkeit als freigestellter Personalratsvorsitzender kann deshalb von vornherein kein dienstliches Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 HBG begründen (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil IV § 34 HBG 2014 Rn. 63; vgl. VG Wiesbaden B. v. 25.6.2010 - 8 L 551/10.WI - juris Rn. 21 ff.). Die Anerkennung eines durch die Personalratsstätigkeit begründeten dienstlichen Interesses würde der Antragsgegnerin zudem einen durch die Regelungen des HPVG nicht gerechtfertigten Einfluss auf die Zusammensetzung des Personalrats verschaffen, da bei Unterstellung eines dienstlichen Interesses im Wege der Ermessensausübung darüber entschieden werden könnte, ob ein Beamter bzw. eine Beamtin Mitglied des Personalrats bleibt oder ausscheidet. Diese Gestaltungsmöglichkeit wäre mit der Unabhängigkeit des Amtes eines Personalratsmitglieds von den Entscheidungen der Dienststellenleitung bzw. der obersten Dienstbehörde unvereinbar. Die Legitimation des Amtes der Personalratsmitglieder beruht neben Art. 37 Abs. 1 HV allein auf dem jeweils zugrunde liegenden Wahlakt, an dem der Dienststelle kein Mitgestaltungsrecht zusteht. Da der Antragsteller unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 S. 4 GKG (Endgrundgehalt A13 x 6,5: 4.614.95 x 6,5 = 29.997,18 €). Da die begehrte Entscheidung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt, kommt ein Abschlag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.