Urteil
9 K 2562/14.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0805.9K2562.14.F.0A
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Leitsätze
Auch Kosten einer aufgrund fristloser Entlassung aus dem Soldatenverhältnis abgebrochenen Fachausbildung unterliegen der Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 SG. Wird im Widerspruchsbescheid eine im Ausgangsbescheid mit § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG unvereinbare Begründung nachgeholt, muss die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG zugunsten des Widerspruchsführers ergehen. Diese Regelung hat Vorrang vor den Kostenregelungen der VwGO und verlangt, die Behörde zum Erlass einer § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG entsprechenden Kostenentscheidung zu verpflichten.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. Juli 2014 wird hinsichtlich der Entscheidung zur mangelnden Erstattung von Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 dahin zu ergänzen, dass dem Kläger die zu seiner Rechtsvereidigung im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, soweit nicht hinsichtlich der Vorverfahrenskosten eine neue Kostenentscheidung durch die Beklagte zu treffen ist.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch Kosten einer aufgrund fristloser Entlassung aus dem Soldatenverhältnis abgebrochenen Fachausbildung unterliegen der Erstattungspflicht des § 56 Abs. 4 SG. Wird im Widerspruchsbescheid eine im Ausgangsbescheid mit § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG unvereinbare Begründung nachgeholt, muss die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG zugunsten des Widerspruchsführers ergehen. Diese Regelung hat Vorrang vor den Kostenregelungen der VwGO und verlangt, die Behörde zum Erlass einer § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG entsprechenden Kostenentscheidung zu verpflichten. Der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. Juli 2014 wird hinsichtlich der Entscheidung zur mangelnden Erstattung von Aufwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 dahin zu ergänzen, dass dem Kläger die zu seiner Rechtsvereidigung im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, soweit nicht hinsichtlich der Vorverfahrenskosten eine neue Kostenentscheidung durch die Beklagte zu treffen ist. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist Anfechtungsklage und hinsichtlich der sinngemäß begehrten Korrektur der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides als Verpflichtungsklage zulässig. Bei Klageerhebung hatte der Kläger seinen persönlichen Wohnsitz in Frankfurt am Main, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 52 Nr. 4 S. 1, 2. Alt. VwGO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO gegeben war. Die spätere Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des angerufenen Gerichts hat auf den Fortbestand der bei Klageerhebung bestehenden örtlichen Zuständigkeit keinen Einfluss (§ 83 S. 1 VwGO i. V. m. § 17 S. 1 GVG). Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der festgesetzten Rückforderung von Fachausbildungskosten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Fehlerhaft ist lediglich die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides, der insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO alleiniger Klagegegenstand ist. Der Kläger kann verlangen, dass ihm die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsvereidigung im Widerspruchsverfahren von der Beklagten erstattet werden und der Widerspruchsbescheid entsprechend geändert wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Kläger wurde vor Erlass des Rückforderungsbescheides gem. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Er hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die angefochtenen Bescheide genügen jedenfalls unter Berücksichtigung der Darlegungen in der Klageerwiderung vom 23. März 2015 den Anforderungen, die § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG an die Begründung eines Bescheides zur Rückforderung von Fachausbildungskosten stellt. Danach sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Insoweit ist kein abstrakter Maßstab anzulegen. Es kommt vielmehr auf den konkreten Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes an, richtet sich also nach dem jeweiligen Einzelfall. Ungeachtet dessen gilt, dass eine § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG genügende Begründung den Adressaten in die Lage versetzen muss, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können. Im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen ist das erforderliche Ausmaß der Begründung eines Verwaltungsaktes dabei insbesondere von der Komplexität des von der Behörde geprüften Sachverhalts abhängig: Je einfacher und nachvollziehbarer sich dieser einschließlich der ihn bestimmenden Ursachenzusammenhänge darstellt, desto geringer sind die Begründungsanforderungen. Umgekehrt gilt, dass bei komplexen Sachverhalten, die durch eine Vielzahl relevanter Umstände und komplizierte ermittlungsbedürftige bzw. umstrittene Kausalitätsbeziehungen gekennzeichnet sind, die Behörde verpflichtet ist, im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Erwägungen heraus sie eine bestimmte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat (HessVGH B. v. 28.6.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, 779; vgl. zu abgestuften Anforderungen Weiß in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 39 Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 39 Rn. 19 f.). Auch wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, sie könne die ihr entstandenen Fachausbildungskosten in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO schätzen, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die jeweils maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen jedenfalls in der Begründung des entsprechenden Verwaltungsaktes mitzuteilen und so die angestellte behördliche Berechnung nachvollziehbar zu machen. Das ist für die streitigen Fachausbildungen jedenfalls durch die Klageerwiderung vom 23. März 2015 nebst umfangreichen Anlagen geschehen (Bl. 60-95 d. A.). Damit wurde ein ggf. ein noch im Widerspruchsbescheid bestehender teilweiser Begründungsmangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit heilender Wirkung für die angefochtenen Bescheide nachgeholt, sodass sich diese jedenfalls jetzt nicht mehr als formell rechtswidrig erweisen. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG konnte die Ergänzung der Begründung nach Erlass des Widerspruchsbescheides bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. So verhielt es sich hier, da die Begründungsergänzung vor dem beiderseitigen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt worden ist. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beklagten dargestellten und vorgerechneten Positionen für ihn jetzt hinreichend nachvollziehbar dargestellt sind. Das Gericht sieht keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Nachschieben einer nach § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG erforderlichen Begründung durch einen bei Gericht eingereichten Schriftsatz erfolgen kann, oder ob dafür zumindest grundsätzlich ein Handeln außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Dem Kläger hat genügt, wie die Beklagte durch die Klageerwiderung nebst umfangreichen Anlagen verfahren ist. Die Bescheide sind auch - mit Ausnahme der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides - materiell rechtmäßig. Nach § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SG hat ein Soldat, der nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden ist, dem früheren Dienstherrn entstandene Kosten einer Fachausbildung bzw. mehrerer Fachausbildungen zu erstatten, wenn die - allgemeine - militärische Ausbildung des früheren Soldaten mit einer Fachausbildung verbunden war. Der Kläger ist aufgrund des § 55 Abs. 5 SG entlassen worden, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des VG B-Stadt vom 17. Oktober 2012 und den dort beurteilten Bescheiden der Beklagten ergibt. Der Kläger hat in Gestalt der drei Ausbildungen Fachausbildungen i. S. d. § 56 Abs. 4 S. 1 SG erhalten, da alle drei Ausbildungen über die allgemeine militärische Ausbildung hinausgingen und ihm jeweils spezifische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelten. Das schließt die aufgrund der fristlosen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis vorzeitig beendete Ausbildung des Klägers zum Bürokaufmann ein. Eine Fachausbildung unterfällt § 56 Abs. 4 S. 1 SG nicht nur, wenn sie abgeschlossen wurde. Auch abgebrochene oder aus sonstigen Gründen nicht abgeschlossene Ausbildungen werden erfasst (OVG Hamburg B. v. 21.6.2013 - 1 Bf 239/12.Z - Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nach ihrer Art und Dauer der ausgebildeten Person über die allgemeine militärische Ausbildung hinaus Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besonderer Art vermittelt haben (BVerwG U. v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 - Rn. 30). Das ist hier der Fall gewesen, weil der Umfang der vom Kläger absolvierten Berufsausbildung es nach Auskunft der IHK Rhein-Neckar vom 28. August 2012 nahelegt, auf eine dreijährige Ausbildung in einem Privatbetrieb mindestens ein Jahr anzurechnen und die Dauer dieser Ausbildung entsprechend zu verkürzen. Ein höheres Maß an Vorteilsgewährung ist nicht Voraussetzung für die Zuordnung der Ausbildung zu § 56 Abs. 4 S. 1 SG. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine rein spekulative Annahme der IHK. Sie teilt vielmehr mit, aus ihrer Sicht sei eine einjährige Anrechnung angezeigt. Ihre sonstige Zurückhaltung in dieser Hinsicht ist nur dem Umstand geschuldet, dass keine Rechtspflicht zur Anrechnung besteht, es also letztlich der Durchführung des künftigen Ausbildungsverhältnisses überlassen bleibt, ob die naheliegende Anrechnung tatsächlich vorgenommen wird. Damit lässt sich jedoch nicht in Zweifel ziehen, dass auch die nur zu einem - allerdings nicht unerheblichen Teil - durchgeführte Ausbildung zum Bürokaufmann für den Kläger einen tatsächlichen Nutzen und am Arbeitsmarkt verwertbare Vorteile begründet hatte. Die Kraftfahrergrundausbildung vermittelte dem Kläger zusätzliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, da er während dieser Ausbildung einen Führerschein erworben hat, der sowohl zum Führen eine PKW wie auch eines LKW berechtigt. Der Erwerb dieser Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten geht über die militärische Ausbildung hinaus. Das Gleiche gilt für die Ausbildung zum Nachschubsoldaten, da hier Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Logistikwesen erworben wurden, die ebenfalls über die allgemeine militärische Ausbildung hinausgehen. Die von § 56 Abs. 4 S. 1 SG erfassten Ausbildungskosten umfassen die dem Kläger zugeflossenen Reisekosten und Trennungsgelder (BVerwG U. v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 = Rn. 26; 30.3.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = Rn. 22). Die Ausbildungskosten erfassen ferner die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten Kosten der jeweiligen Ausbildung in Gestalt von Aufwendungen für Material, Personal, Gebäudenutzung etc. (BVerwG a.a.O.), wie sie von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise vorgerechnet und in entsprechender Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO zutreffend geschätzt worden sind, soweit dies erforderlich war. Im Übrigen genügt, dass entsprechende Kosten tatsächlich angefallen sind. Nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG kann auf die Erstattung der nach § 56 Abs. 4 S. 1 SG maßgebenden Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erstattung für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteklausel gebietet nach der Rspr. des BVerwG eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche - neben den gezahlten Reisekosten und Trennungsgeldern - angefallenen Ausbildungskosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (BVerwG B. v. 2.7.1996 - 2 B 49.96 - ZBR 1996, 309 = Rn. 7). Danach muss hier keine Begrenzung der Erstattungspflicht des Klägers erfolgen. Alle drei Fachausbildungen vermittelten ihm Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die auch außerhalb der Bundeswehr, d. h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorteilhaft sind. Der Umfang der den entstandenen Ausbildungskosten gegenüber zu stellenden ersparten Aufwendungen, hätte der Kläger die Ausbildungen selbst finanziert, lässt nicht erkennen, dass dem Kläger unangemessene Kosten in Rechnung gestellt werden. § 56 Abs. 4 S. 3 SG billigt dem früheren Dienstherrn insoweit ein Ermessen zu, um das Ausmaß des im Rahmen der Härtefallentscheidung zu bestimmenden Vorteils des ehemaligen Soldaten zu bestimmen (BVerwG U. v. 30.3.2006, a.a.O. Rn. 16 f.). Der Vorteil besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen. Welchen finanziellen Gewinn der ausgeschiedene Zeitsoldat in seinem weiteren Berufsleben aus den erworbenen Fachkenntnissen ziehen wird, lässt sich nicht einmal annähernd prognostizieren. Derartige Möglichkeiten sind nicht ausschließlich auf den unmittelbar erworbenen Vorteil zurückzuführen und lassen sich auch nicht nachprüfbar messen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich jedoch die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Es kann auch nur die tatsächlich eingetretene Ersparnis, nicht aber eine spekulative Aussicht auf künftige finanzielle Vorteile "erstattet" werden. Alles weitere wäre unerlaubte Gewinnabschöpfung (BVerwG a.a.O.). Zu den für den Kläger als Aufwendungsersparnis anzusetzenden Kosten gehören für die Ausbildung zum Bürokaufmann unter anderem alle Ausbildungsaufwendungen der Beklagten in Gestalt von Personalkosten, Personalzusatzkosten, Lehrgangsgebühren, zusammengefasst in der Lehrgangspauschale pro Teilnehmer in Höhe von 4.552,40 € und Ausbildungsmitteln in Höhe von 204.04 €. Ferner gehören zu den mittelbar ersparten Aufwendungen die Reisekosten und Trennungsgelder (BVerwG U. v. 30.3.2006, a.a.O. Rn. 22). Für den Erwerb der Führerscheine hätte der Kläger außerhalb der Bundeswehr mehr aufwenden müssen, als die Beklagte an Ausbildungskosten vorgerechnet hat. Für die Ausbildung zum Nachschubsoldaten hat der Kläger die Aufwendungen für Reisekosten und Trennungsgelder erspart. Aufgrund dieser Feststellungen hält sich die zum Umfang der als grundsätzlich erstattungspflichtig angesehenen Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG getroffene Ermessensentscheidung innerhalb des gesetzlich vorgezeichneten Rahmens (§ 40 VwVfG). Eine dem Kläger günstigere Entscheidung war danach aus Rechtsgründen nicht geboten. Die angefochtenen Bescheide berücksichtigen im Rahmen des nach § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens bei Anwendung des § 56 Abs. 4 S. 3 SG eine sog. Abdienquote zugunsten des Klägers. Die entsprechenden Annahmen halten sich innerhalb des der Verwaltung insoweit zustehenden weiten Ermessensspielraums (§ 40 VwVfG). Es ist nicht erkennbar, dass angesichts der relativ kurzen Dienstzeiten des Klägers im rein militärischen Bereich - die Ausbildung zum Bürokaufmann hatte schon am 13. Oktober 2009 begonnen - eine höherer Abschlag für die bei der Beklagten absolvierten Dienstzeiten geboten gewesen wäre. Eine Entscheidung zur Bewilligung von Ratenzahlungen oder ähnlichen Zahlungserleichterungen musste die Beklagte nicht treffen, da der Kläger zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keinerlei Angaben gemacht hat. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid, nach der die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen von ihm selbst zu tragen sind, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er hat Anspruch auf eine Kostenentscheidung, die ihm die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen zuerkennt und zugleich feststellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nötig war (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG hat ein Widerspruchsführer, dessen Widerspruch erfolglos bleibt, die ihm entstanden Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung selbst zu tragen. Ist sein Widerspruch erfolgreich, müssen ihm nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötigen Aufwendungen erstattet werden. Das war hier nicht der Fall. Die vorgenannten Grundsätze gelten jedoch nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG dann nicht, wenn der Widerspruch lediglich im Hinblick auf eine Heilung von Mängeln des Erstbescheides nach Maßgabe von § 45 VwVfG erfolglos bleibt. In diesem Fall gilt die Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG entsprechend, da eine Erledigungserklärung im Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, und danach keine dem Widerspruchführer aus diesem Grund günstige Kostenentscheidung möglich ist. Hier lagen bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014 die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG vor. Der Erstbescheid enthielt keinerlei Angaben zu den kalkulatorischen Grundlagen, die von der Beklagten zur Berechnung der einzelnen Ausbildungskosten angesetzt worden waren. Insoweit wurden genauere Zahlen erst im Widerspruchsverfahren nachgeliefert. Die Beklagte ihrerseits ist in der Klageerwiderung davon ausgegangen, der Widerspruchsbescheid genüge den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG an eine inhaltliche Begründung der Kostenforderungen. Dies zugrunde gelegt, hätte die Beklagte ihre Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nach § § 80 Abs. 1 S. 1, 2 VwVfG zugunsten des Klägers treffen müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss sie durch Urteil entsprechend verpflichtet werden. Dem Kläger steht insoweit auch der Anspruch zu, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entsprechend § 80 Abs. 2 VwVfG in der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides aufzunehmen (zur Zugehörigkeit dieser Entscheidung zu der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung (Schübel-Pfister in Mann/Sennekamp/Uechtritz a.a.O. § 80 VwVfG Rn. 35; Kallerhoff a.a.O. Rn. 76 f.; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 80 VwVfG Rn. 37). Dem Kläger konnte es nach seinem individuellen Kenntnisstand nicht zugemutet werden, seine Rechte auf dem sehr komplexen Feld der Anwendung des § 56 Abs. 4 SG ohne anwaltliche Hilfe zu verteidigen. Da der Kläger im Wesentlichen unterliegt, hat er gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 S. 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, soweit nicht über die Vorverfahrenskosten eine gesonderte Entscheidung, wie zuvor ausgeführt, durch die Beklagte zu treffen ist. Der Grundsatz des § 162 Abs. 1 VwGO, dass die Vorverfahrenskosten von der nach Maßgabe der §§ 154 ff. VwGO zu treffenden Kostenentscheidung umfasst werden, muss im Hinblick auf die Sonderregelung des § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG zurücktreten (für eine Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO auf Heilungen nach Klageerhebung Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 30). § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG ist im Verhältnis zu § 155 Abs. 4 VwGO spezieller, weil sie unmittelbar den Fall regelt, dass ein anfangs formell fehlerhafter Verwaltungsakt durch Maßnahmen der Behörde während des Widerspruchsverfahren bis hin zum Erlass des Widerspruchsbescheides entsprechend § 45 VwVfG geheilt und damit jedenfalls insoweit rechtmäßig gemacht wird (vgl. Kallerhoff a.a.O. § 80 VwVfG Rn. 41). Auch kommt es für die Anwendung von § 80 Abs. 1 S. 2 VwVfG im Unterschied zu § 155 Abs. 4 VwGO nicht auf ein behördliches Verschulden an. Für eine - auch nur teilweise - Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO besteht kein Anlass. Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, die sachliche Begründung des Erstbescheides und die des Widerspruchsbescheides hätten den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG erst entsprochen, nachdem die Beklagte ihre Klageerwiderung unter dem 23. März 2015 eingereicht hatte, wäre es am Kläger gewesen, zumindest teilweise das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Dann hätte im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden können, dass die Beklagte für den Eintritt des erledigenden Ereignisses verantwortlich war (BVerwG B. v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550 Rn. 6 f.; Kopp/Ramsauer a.a.O.). Da der Kläger stattdessen uneingeschränkt am Sachantrag zur Aufhebung der Bescheide festgehalten hat, ist für eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO kein Raum mehr. Im Übrigen kann ein Begründungsmangel nur in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO zulasten der Behörde zu treffen, obwohl sie in der Sache obsiegt (BVerwG a.a.O. Rn. 7; U. v. 26.6.2980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, 252 = Rn. 26). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedenfalls im Hinblick auf umfangreichen Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren und im Widerspruchsbescheid nicht erkennbar. Regelmäßig ist es Sache des Klägers, vor einer Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen und dabei auch zu erwägen, ob angenommene Verfahrensfehler letztlich zum Klageerfolg führen können. Dazu gehört, abzuschätzen, dass die Behörde eventuelle - aus Sicht des Klägers noch fortbestehende - Begründungsmängel entsprechend § 45 Abs. 2 VwVfG während des gerichtlichen Verfahrens heilen kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fachausbildungskosten durch die Beklagte in Höhe von 8.873,83 €. Der Kläger wurde auf Grund seiner freiwilligen Verpflichtung vom 20. Januar 2009, 8 Jahre Wehrdienst zu leisten, mit Dienstantritt zum 1. April 2009 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Er nahm auf Anordnung und Kosten der Beklagten an folgenden Fachausbildungen teil: 1. 27. April 2009 bis 26. Mai 2009 SGA Kf BC beim KfAusbZ, Lehrgang für Kraftfahrergrundausbildung in der Bundeswehr, in Frankenberg mit Erwerb des Führerscheins der Klassen B und C zum Führen von PKW und LKW, 2. 2. Juni 2009 bis 26. Juni 2009 als Nachschubsoldat DV beim 6./LogBtl in 59425 Unna, 3. 13. Oktober 2009 bis 30. November 2010 Ausbildung zum Bürokaufmann mit dem Ziel eines Abschlusses als Geselle beim 1./LogBtl 461 in 74731 Walldürn, geplant bis zum 29. Juli 2011, vorzeitig beendet auf der fristlosen Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des 1. Dezember 2010. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte der Kläger 1.030 Stunden. In diesem Ausbildungsgang wären bei normalem Verlauf 1.926 Stunden zu absolvieren gewesen. Daneben absolvierte Kläger ein sechsmonatiges Betriebspraktikum. Die Kosten des Lehrgangs zur Kraftfahrergrundausbildung beliefen sich nach der Berechnung der Beklagten im Verwaltungsverfahren auf 3.362,63 €, davon 2.866,23 € Ausbildungskosten, Reisekosten Inland in Höhe von 254,20 € und Trennungsgeld in Höhe von 242,20 €. Die Kosten des Lehrgangs für einen Nachschubsoldaten beliefen sich nach der Berechnung der Beklagten im Verwaltungsverfahren auf 756,91 € für Ausbildungskosten, die für die abgebrochene Ausbildung zum Bürokaufmann auf 4.756,44 €, davon 4.7556,44 € Ausbildungskosten und 162,52 € Umzugskosten. Für den Erwerb des zivilen Führerscheins der Klasse B hätte der Kläger nach den Ermittlungen der Beklagten ca. 2.200,- € und für den darauf aufbauenden Führerschein der Klasse C1 ca. 1.610,- € aufwenden müssen. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2010 wurde der Kläger unter Bezug auf § 55 Abs. 5 SG entlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid vom 19. Januar 2011 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom VG B-Stadt mit Urteil vom 17. Oktober 1012 (9 K 528/11) abgewiesen. Ihm war zur Last gelegt worden, unter dem Einfluss von Amphetaminen ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er wegen des Konsums der Betäubungsmittel nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar teilte der Beklagten auf Anfrage unter dem 28. August 2012 mit, für den Kläger sei eine Anrechnung der abgeleisteten Ausbildungsinhalte auf ein späteres Ausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf Bürokaufmann möglich. Fraglich sei der Umfang der Anrechnung, da die bisherige bei der Beklagten durchgeführte Ausbildung überwiegend theoretisch erfolgt sei. Einem Ausbildungsbetrieb würde man eine Anrechnung im Umfang eines Jahres auf eine dreijährige Ausbildungszeit empfehlen. Es bestehe allerdings keine Verpflichtung zur Anrechnung. Mit Schreiben vom 28. August 2013, dem Kläger zugestellt am 31. August 2013, unterrichtete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger von Absicht, Fachausbildungskosten in Höhe von 9.038,50 € zurückzufordern. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine finanzielle Gesamtsituation darzulegen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wiederholte das Bundesamt seine Aufforderung an den Kläger, zur Rückforderung unter Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen. Der Kläger äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 26. November 2013, dem Kläger zugestellt am 27. November 2013, forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger unter Bezug auf § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SG auf, Fachausbildungskosten in Höhe von. 8.873,83 € zurückzuzahlen. Zu Gunsten des Klägers sei von entstandenen Ausbildungskosten gem. § 56 Abs. 4 S. 3 SG in Bezug auf die Ausbildungen zu 1. und 2. ein Teilverzicht in Höhe von 164,67 € zur Berücksichtigung der Abdienquote erfolgt. Für die unter Ziff. 3 genannte Ausbildung erfolge kein Teilverzicht, weil der Kläger der Beklagten noch nicht mit seinen neuen Kenntnissen zur Verfügung gestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. Dezember 2013 Widerspruch. Der Kläger rügte, er könne dem Bescheid nicht entnehmen, wie sich die einzelnen in der Anlage zum Bescheid aufgelisteten Beträge zusammensetzten. Eine Überprüfung der Forderung sei deshalb unmöglich. Ferner vertrat er die Ansicht, die abgebrochene Ausbildung zum Bürokaufmann habe ihm auch aufgrund der geringen Ausbildungsdauer kein Wissen vermitteln können, von dem er weiterhin profitiere. Mithin sei ein Verzicht auf die Rückzahlung der diesbezüglich entstandenen Kosten gem. § 56 Abs. 4 S. 3 SG zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelte dem Kläger im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 10. April 2014 eine detaillierte Auflistung der im Einzelnen in die Berechnung der Ausbildungskosten eingeflossenen Beträge. Der Kläger rügte daraufhin hinsichtlich der Ausbildung zum Bürokaufmann, weder hinsichtlich der in Höhe von 4.552,40 € geltend gemachten Positionen "Personalkosten/Personalzusatzkosten/Lehrgangsgebühren" noch hinsichtlich der in Höhe von 204,04 € geltend gemachten Position "Material- und sonstige Betriebskosten/Lernmittel" werde in den übersandten Unterlagen auch nur ansatzweise erläutert, wie sich diese Beträge im Einzelnen errechneten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014, zugestellt am 4. August 2014, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 11-15 d. A.). Mit seiner am 21. August 2014 erhobenen Klage wendet sich der seinerzeit noch in Frankfurt am Main wohnhafte Kläger unverändert gegen die Rückforderung. Die Rückforderung der Ausbildungskosten für die Ausbildung zum Bürokaufmann stelle eine besondere Härte dar, da angesichts der relativen Kürze der im Bereich der Beklagten durchgeführten Ausbildung kein Ausbildungsabschluss erreicht worden sei, und der absolvierte Ausbildungsteil keinen konkreten hinreichend verwertbaren Vorteil hinterlassen habe. Da die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die geltend gemachten Kosten für den Ausbildungsgang Bürokaufmann nachvollziehbar vorgerechnet habe, müsse die Beklagte zumindest die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen. Hinsichtlich der Kosten für den Lehrgang zur Kraftfahrergrundausbildung hat der Kläger zunächst geltend gemacht, es fehle nach wie vor an der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen für die Kosten, die für Personal, Material, Anlagen/Infrastruktur und Allgemeinen Betrieb/Verwaltung geltend gemacht würden. Dies sei mit den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG unvereinbar. Formelhafte Begründungen genügten nicht. Gleiches gelte für die Ausbildung zum Nachschubsoldaten. Nach Erhalt der Klageerwiderung vom 23. März 2015 erhebt der Kläger diese Rügen nicht mehr, macht jedoch geltend, die Beklagte müsse die gesamten Kosten des Vorverfahrens tragen und anteilig die auf Ausbildungen zu 1) und 2) entfallenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des vom 26. November 2013 und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. Juli 2014 aufzuheben, der Beklagten unabhängig vom Erfolg des Klageantrags zu 1. die gesamten Vorverfahrenskosten und anteilig hinsichtlich der Lehrgänge Kraftfahrergrundausbildung und Nachschubsoldat die im gerichtlichen Verfahren entstanden Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertieft ihren Vortrag in den angefochtenen Bescheiden. Sie ist der Ansicht, die Bescheide enthielten eine tragfähige und nachvollziehbar/nachrechenbare Darstellung der zurückgeforderten Kosten. Im Übrigen legt sie detailliert dar, aus welchen Einzelpositionen sich der geltend gemachte Rückzahlungsbetrag zusammensetzt. Ein Band Personalgrundakten der Beklagten, betreffend den Klägers, und zwei Heftstreifen Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.