Beschluss
7 L 704/19.F
VG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0329.7L704.19.F.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Der gemäß § 88 VwGO ausgelegte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 anzuordnen, ist nicht zulässig. Der Antrag ist zunächst gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Schriftsatz vom 05.03.2019 ist als Widerspruch der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18.02.2019 zu werten. In diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin mit hinreichender Deutlichkeit der Wunsch nach Einleitung und Durchführung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO im Namen der Antragstellerin bei der Behörde zum Ausdruck gebracht, auch wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar an die Antragsgegnerin gerichtet ist (vgl. hierzu VG Mainz, Beschluss vom 10.11.2010 – 3 L 1334/10.MZ –, Rn. 3; OVG Hamburg, Urteil vom 28.07.1995 – Bf IV 14/94 –, Rn. 46, beide juris). Der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2019 hat gemäß § 53 Abs. 3 WpHG keine aufschiebende Wirkung. Für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung fehlt es der Antragstellerin jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Sachentscheidung fehlt, wenn das Rechtsmittel für den Rechtsmittelführer offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb § 40, Rn. 38 m.w.N.). Die Antragstellerin wehrt sich mit dem Widerspruch gegen die von der Antragsgegnerin erlassene Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegnerin die Begründung von Netto-Leerverkaufspositionen sowie die Erhöhung einer bestehenden Netto-Leerverkaufsposition in Bezug auf die ausgegebenen Aktien der D. AG verbietet (Bl. 7 f. der Gerichtsakte). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung gar nicht betroffen ist. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie in Bezug auf die ausgegebenen Aktien der D. AG über eine bestehende Netto-Leerverkaufsposition verfügt, die sie in naher Zukunft erhöhen möchte, oder dass sie beabsichtigt oder überhaupt auch nur erwägt, Netto-Leerverkaufsposition zu begründen. Anzeichen hierfür sind nicht ersichtlich. Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin umfasst neben der Handelsvertretung und Vermittlung, Geschäften mit geistigem Eigentum, Vermittlung von Studienplätzen für die Studiengänge „Medizin“ und „Dentalmedizin“, sowie „alle anderen Tätigkeiten, die nicht vom Gesetz verboten sind“. Über ein Wertpapierdepot verfügt sie offensichtlich bisher nicht. Es mag zwar zutreffen, dass die Antragstellerin jederzeit ein Wertpapierdepot eröffnen kann und sich grundsätzlich auch zur Begründung von Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf D.-Aktien entschließen kann, für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses reicht eine solche rein hypothetische Betroffenheit jedoch nicht aus. Es reicht nicht, dass die Antragstellerin in dem Fall, dass sie zukünftig vielleicht in Bezug auf die ausgegebenen Aktion der D. AG Leerverkaufspositionen begründen wollte, durch die Allgemeinverfügung in dieser Möglichkeit eingeschränkt wäre. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Antragstellerin substantiiert geltend macht hat oder ersichtlich ist, dass sie von der Allgemeinverfügung betroffen sein könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich durch die Allgemeinverfügung betroffen sein könnte, weil er möglicherweise ein Wertpapierdepot besitzt und beabsichtigt, Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf D.-Aktion zu begründen oder zu erhöhen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin plant ihr Geschäftsführer eine Leerverkaufsposition in Bezug auf D.-Aktion aufzubauen, was ihm bei einer entsprechenden Nachfrage bei seiner Bank verwehrt wurde. Demensprechend hat der Geschäftsführer zunächst in eigenem Namen bei der Antragsgegnerin einen Widerspruch erhoben und die anschließende Korrespondenz geführt (Bl. 11 und 12 der Gerichtsakte). Erst nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der Eingangsverfügung des Gerichts vom 28.02.2019 hat der Geschäftsführer „höchst vorsorglich […] auch“ für die Antragstellerin Widerspruch erhoben ohne jedoch weiter auszuführen, in welcher Art und Weise die Antragstellerin von der Allgemeinverfügung betroffen sein könnte. Mithin ist irgendein rechtlicher Vorteil durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für die Antragstellerin nicht zu erkennen, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2019 die Antragstellerin auch hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei hier entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes angesetzt wird.