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Beschluss

23 L 1398/04 (V)

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0524.23L1398.04V.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I Der Antragsteller strebt als Personalrat des Eigenbetriebs X der Stadt Frankfurt am Main einen Sozialplan an, um für Beschäftigte der X Nachteile auszugleichen, die sich aus der Privatisierung der bislang vom Eigenbetrieb erbrachten Fernverpflegung ergeben. Der Eigenbetrieb hat etwa 75 Beschäftigte. Von der Privatisierungsmaßnahme sind 40 Beschäftigte betroffen. Sie haben dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf das Unternehmen, das die Fernverpflegung vom Eigenbetrieb übernommen hat, widersprochen und werden von der Arbeitgeberin unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage eines mit dem Unternehmen geschlossenen Personalgestellungsvertrages vom 18.08.2003 (Bl. 6-12 d. A.) in diesem Unternehmen entsprechend ihrer bisherigen Tätigkeit eingesetzt. Die Fernverpflegung wurde vor der Privatisierung in der Betriebsstätte Oskar-von-Miller-Straße (Großmarktgelände) zubereitet. Nach der Privatisierung der Fernverpflegung sind 15 Arbeitsplätze in das Behördenzentrum in der Gutleutstraße 116 und 25 Arbeitsplätze nach Neu-Isenburg in die Martin-Behaim-Straße verlegt worden. Von den 15 Beschäftigten, die im Behördenzentrum eingesetzt werden, verlängert sich die Anfahrtszeit für 4 Beschäftigte um etwa 1 Minute. Für die in Neu-Isenburg eingesetzten Beschäftigten tritt eine Verlängerung der Anfahrtszeiten um 3 bis 9 Minuten ein. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 (Bl. 13-15 d. A.) legte der Antragsteller der Beteiligten den Entwurf eines Sozialplans (Bl. 18-19 d. A.) vor, der im Hinblick auf die Privatisierung der Fernverpflegung abgeschlossen werden soll. Danach sollen Beschäftigte, deren Fahrstrecke zwischen Wohnung und neuer Arbeitsstätte sich aufgrund der Betriebsänderung verlängert, einen Fahrgeldzuschuss in Höhe von 0,30 € je zusätzlich gefahrenem Kilometer erhalten. Ferner sollen Beschäftigte, deren Fahrtstrecke sich um bis zu 10 km verlängert, einen Zeitausgleich von 5 Arbeitstagen pro Jahr erhalten, Beschäftigte, deren Fahrtstrecke sich um mehr als 10 km verlängert, einen Zeitausgleich von 10 Arbeitstagen pro Jahr. Für Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel sollte ein Zeitausgleich von 5 Arbeitstagen erfolgen, wenn die Fahrtzeit um bis zu 30 Minuten länger ausfällt, für darüber hinausgehende Verlängerungen der Fahrtzeit sollte der Freizeitausgleich 10 Arbeitstage betragen. Ferner soll der Eigenanteil zum Job-Ticket auch dann gleich bleiben, wenn sich durch den neuen Arbeitsort die Preisstufe erhöht. Diese Regelung ist zwischenzeitlich von der Beteiligten akzeptiert worden. Die Beteiligte lehnte mit Schreiben vom 26. November 2003 (Bl. 20 f. d. A.) eine Erörterung des Sozialplanentwurfs ab, da die geplanten Regelungen nicht der Gesamtheit der Beschäftigten in den Xn, sondern nur einem Teil von ihnen zugute kommen sollten. Das sei von § 69 Abs. 3 HPVG nicht gedeckt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 erneuerte die Beteiligte ihre ablehnende Haltung und ergänzte ihre Einwände um den Hinweis auf die jetzt in § 81 HPVG enthaltene Konkurrenzregelung. Die Privatisierung der X und die Auflösung der Dienststelle seien von § 81 Abs. 1, 2 HPVG erfasst. Da die Maßnahmen gleichzeitig den Mitbestimmungstatbestand in § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG erfüllten, entfalle das Mitbestimmungsrecht aufgrund der neuen Konkurrenzregelung und des dadurch bewirkten Vorrangs des Mitwirkungsrechts. Der Antragsteller hat daraufhin am 18. Februar 2004 beschlossen, sein Initiativrecht zur Aufstellung eines Sozialplans im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen. Er vertritt die Auffassung, für die Zulässigkeit des Initiativantrags genüge es, dass ein kollektiver Bezug des Regelungsgegenstandes vorliege, der sich aus den durch die Betriebsänderung ausgelösten wirtschaftlichen Nachteilen für die von der Privatisierung betroffenen Beschäftigten ergebe. Die Konkurrenzregelungen in § 81 Abs. 5 HPVG sei schon deshalb nicht einschlägig, weil dem Antragsteller hinsichtlich der Privatisierung selbst kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Die Privatisierung und die Aufstellung des Sozialplans seien zwei von einander zu unterscheidende Maßnahmen. Damit fehle es an der in § 81 Abs. 5 HPVG geforderten Gleichzeitigkeit eines Mitbestimmungsrechts und eines Mitwirkungsrechts. Im übrigen bestünden weder tarifliche noch gesetzliche Regelungen, die geeignet wären, die im Sozialplanentwurf enthaltenen Regelungen auszuschließen. Weder die Tarifverträge noch die Gesetze zum Reisekostenrecht regelten die maßgeblichen Fragen nämlich vollständig, umfassend und erschöpfend. Insbesondere sei der Freizeitausgleich durch die tariflichen oder gesetzlichen Regelungen zum Sonderurlaub und der Arbeitsbefreiung nicht ausgeschlossen. Der Freizeitausgleich diene im übrigen auch dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, da die Arbeitszeitverringerung einen Geldwert habe. Die Regelungen zum Fahrtkostenersatz seien ebenfalls möglich, da § 24 Abs. 5 HRKG eine offene und konkretisierungsfähige Vorschrift sei. Der Antragsteller beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, mit dem Antragsteller dessen Entwurf für einen Sozialplan wegen Verlegung von Arbeitsplätzen gemäß Schreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 2003 in der Sache zu erörtern und im Falle der Nichteinigung das Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie sieht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 HPVG nicht als erfüllt an, da in der Vorschrift auf die Gesamtheit der Beschäftigten abgestellt werde, nicht aber auf eine Gruppe von Beschäftigten. Zudem verdränge § 81 Abs. 5 HPVG hier das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG. Sollte es einschlägig sein, so stehe für entsprechende Ausgaben kein Geld zur Verfügung, da die Stadt Frankfurt am Main durch die Kommunalaufsicht angehalten sei, jede zusätzliche Ausgabe zu vermeiden. Insoweit müsse es mit den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen sein Bewenden haben. Schließlich seien die Nachteile so gering, dass sie das Niveau eines Ausgleichs durch einen Sozialplan nicht erreichten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Dass Begehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, da der Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG jedenfalls entgegensteht, dass die vom Sozialplanentwurf erfassten Regelungsbereiche bereits eine abschließende Regelung in den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen gefunden haben. § 74 Abs. 1 HPVG lässt ein Mitbestimmungsrecht jedoch nur dann bestehen, wenn keine gesetzliche oder tarifliche Regelung des zu regelnden Problems vorliegt. Hat es seine Gestaltung im Gesetz oder einem Tarifvertrag gefunden, der für die Dienststelle gilt, liegt kein ungeregelter Zustand vor. Er aber ist Voraussetzung dafür, dass ein Initiativrecht ausgeübt werden kann. Dieses zielt nämlich darauf, einen Sachverhalt, der von kollektivem Interesse ist, einer Regelung zuzuführen, gerade wenn die Dienststelle ihrerseits keinen Bedarf für eine solche Regelung sieht. Das Initiativrecht verfehlt jedoch seinen Zweck, wenn es auf die Änderung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung zielt, da in diesem Fall der angesprochene Problembereich bereits eine Ausgestaltung durch entsprechenden Regelungen erfahren hat, also eine Regelungslücke gerade nicht mehr vorliegt (Beschluss der Kammer v. 16.12.2003 - 23 L 7051/03 (V) - IÖD 2004, 34, 35). Zwar handelt es sich bei den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit, den Voraussetzungen einer Arbeits-, Dienstbefreiung, von Sonderurlaub oder der Erstattung von Reise- und Fahrtkosten nicht um Vorschriften, die Höchstbedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BBesG enthalten. Es ist vielmehr durchaus möglich, auf freiwilliger Grundlage höhere oder von anderen Voraussetzungen abhängige günstigere Leistungen in diesen Bereichen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Dienststelle insoweit einen neuen Regelungsspielraum erst eröffnet, indem sie Mittel zusätzlich bereitstellt, um ergänzende Leistungen zu erbringen. Erst eine solche Entscheidung schafft den - neuen - ungeregelten Sachverhalt, zu dessen Ausgestaltung die Dienststelle auf das Einvernehmen mit dem Personalrat nach § 69 Abs. 1 HPVG angewiesen ist. Bleibt die Dienststelle hier nach der Eröffnung entsprechender Spielräume untätig, kann die Ausgestaltung des an sich zur Verfügung stehenden Spielraums zum Gegenstand eines entsprechenden Initiativantrags gemacht werden. Hier hat die Beteiligte jedoch keine Entscheidung getroffen, die eine kollektivrechtliche Ausfüllung neu geschaffener Spielräume erst ermöglicht. Sie hat unter Hinweis auf die fehlenden Finanzmittel jede kostenwirksame Regelung über die bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen hinaus ausgeschlossen. Die vom Antragsteller beabsichtigten Regelungen zur Erstattung von Fahrtkosten für die verlängerte Anfahrt von der Wohnung zur neuen Arbeitsstätte betreffen einen Gegenstand, der im Reise- und Umzugskostenrecht bereits abschließend geregelt ist. § 24 HRKG geht ersichtlich davon aus, dass die Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Dienst- oder Arbeitsstätte dem Beamten zur Last fallen und nicht vom Dienstherrn zu tragen sind, weil sie einen privaten Anlass haben, der aus der Wahl der Wohnung resultiert (BVerwG U. v. 26.6.1981 - 6 C 85.79 - E 62, 354, 358 f.). Dies fußt auf der in § 87 Abs. 1 HBG enthaltenen Verpflichtung des Beamten, seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Allerdings sieht § 24 Abs. 5 HRKG vor, dass für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass die entstandenen Fahrtkosten erstattet werden können. Vom Ansatz her liegt hier eine ausgestaltungsfähige Regelung vor, soweit es nämlich um die Konkretisierung der Ermessensausübung im Sinne einer Gleichbehandlung von Fahrtkosten aus unterschiedlichen besonderen dienstlichen Anlässen heraus geht. In der Rechsprechung des BVerwG zur wortgleichen Regelung in § 23 Abs. 5 BRKG bzw. vergleichbarem Landesrecht ist andererseits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer dienstlicher Anlass die Erstattung von Fahrtkosten rechtfertigen kann (BVerwG, U. v. 28.8.1991 - 10 C 4.91 - Buchholz 260 § 23 BRKG Nr. 1 = ZBR 1992, 55 ff.; 26.6.1981, a.a.O. S. 359 ff.). Ein besonderer dienstlicher Anlass kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Beamte über die von ihm ohnehin zu erbringende Dienstleistung hinaus zur Wahrnehmung zusätzlicher dienstlicher Aufgaben Fahrten durchführt. Entscheidend für die Annahme eines besonderen dienstlichen Anlasses im Sinne des § 24 Abs. 3 HRKG ist, dass die Inanspruchnahme nach Zeitpunkt und Anlass zu der üblichen Dienstleistung des Beamten hinzutritt. Wenn die zusätzlichen Fahrten dagegen ihre Ursache in der besonderen dienstlichen Aufgabenstellung des Beamten haben und sich daraus zwangsläufig ergeben, so sind sie nicht gleichzeitig auf einen besonderen dienstlichen Anlass zurückführbar, sondern dienen der regulären Erfüllung der allgemeinen dienstlichen Aufgaben. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob für diese Dienstleistung Freizeitausgleich oder eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird. Wann die Voraussetzungen des besonderen dienstlichen Anlasses erfüllt sind, muss nach alledem im Einzelfall anhand des regelmäßigen Aufgabenbereichs und der für den betroffenen Beamten geltenden Dienstzeitregelung beurteilt werden. Hiervon ausgehend hat das BVerwG im Urteil vom 28.8.1991 entschieden, dass eine Fahrt während der Rufbereitschaft zwischen Wohnort und Krankenhaus nicht auf einen besonderen dienstlichen Anlass zurückführbar ist. Für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis gilt § 24 Abs. 5 HRKG einschließlich der dazu ergangenen Auslegungsgrundsätze entsprechend. § 42 Abs. 1 lit. e BAT sieht dies für Angestellte ausdrücklich vor und verzichtet insoweit auf eine vom Beamtenrecht abweichende eigenständige tarifliche Regelung des entsprechenden Fragenkreises, um eine Gleichbehandlung der Angestellten mit den Beamten zu gewährleisten. § 32 Abs. 1 BMT-G II trifft ebenfalls keine eigenständige Sachregelung, sondern ordnet die Geltung der beim jeweiligen Arbeitgeber für die Erstattung von Reisekosten geltenden Vorschriften an, soweit nicht eine Regelung durch Bezirkstarifvertrag getroffen ist. Für § 42 BAT hat sich das BAG der Auslegung von § 23 Abs. 5 BRKG bzw. entsprechenden Landesrechts ausdrücklich der Auslegung dieser Regelungen durch das BVerwG angeschlossen und ebenfalls für die Fahrt zur Arbeitsstätte während einer Rufbereitschaft keinen besonderen dienstlichen Anlass gesehen (BAG, U. v. 16.2.1989 - 6 AZR 289/87 - AP Nr. 9 zu § 42 BAT = ZTR 1989, 309). Hier ist die Verlängerung der Fahrtstrecke für einige Beschäftigte auf die Verlegung ihrer Arbeitsstätte von der Großmarkthalle zum Behördenzentrum bzw. nach Neu-Isenburg zurückzuführen. Dabei handelt es sich nicht einen besonderen dienstlichen Anlass. Vielmehr wird der Ort der Arbeitsleistung neu bestimmt, nicht zuletzt aufgrund des Widerspruchs der Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf das Unternehmen, dem die Fernverpflegung vertraglich übertragen wurde, und im Hinblick auf die zur Vermeidung von Kündigungen vereinbarte Personalgestellung für dieses Unternehmen. Die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte erfolgen zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben ohne jede weitere Besonderheit nach Art der Aufgabe oder der jeweils geltenden Dienstzeitregelung. Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 HUKG. Danach muss bei einer Verlegung der Beschäftigungsbehörde entsprechend den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn nicht die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt oder im neuen Dienstort (Einzugsgebiet) liegt. Diese für Beamte geltenden Vorschriften finden nach § 44 Abs. 1 BAT auf Angestellte sinngemäß Anwendung. § 32 Abs. 1 BMT-G II sieht für Arbeiter vor, dass auf sie die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Vorschriften Anwendung finden, sodass insoweit ebenfalls eine Gleichbehandlung aller drei Statusgruppen vorgegeben ist. Die umzugskostenrechtliche Regelung macht deutlich, dass die aus Anlass einer Verlegung der Beschäftigungsbehörde eintretenden Nachteile insoweit ausgeglichen werden, wie die Wohnung außerhalb des Einzugsgebiets der neuen Dienststätte liegt. Es findet dann ein Ausgleich durch die Zusage von Umzugskostenvergütung statt, wobei vorübergehend bis zum Eintritt der Umzugsmöglichkeit gegebenenfalls Trennungsgeld nach Maßgabe des § 12 HUKG i. V. m. der HTGV zu zahlen ist. Damit liegt ein aus sich heraus vollziehbares Konzept vor, die durch eine Verlegung der Beschäftigungsbehörde eintretenden Nachteile im Hinblick auf eine sich ändernde Entfernung der Wohnung zur Dienststätte wirtschaftlich unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe oder Dauer auszugleichen. Da hier eine Verlegung der Arbeitstätte für die bislang in der Fernverpflegung tätigen Beschäftigten der X erfolgt ist, sind die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften auch unmittelbar einschlägig. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kreis der Begünstigten der gleiche ist, wie im Sozialplanentwurf vorgesehen, ob Begünstigte an einer Zusage von Umzugskostenvergütung überhaupt Interesse haben. Darauf kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der eine Mitbestimmung ausschließende Vorrang gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen auf eine derartige Übereinstimmung nicht abstellt. Es genügt, wenn in solchen Vorschriften der Problembereich eine allgemeine, aus sich heraus vollziehbare Regelung gefunden hat und auf diese Weise ein Ausgleich zwischen den Interessen des Dienstherrn, Arbeitgebers sowie den Beschäftigten erfolgt ist. Ob die Qualität dieses Ausgleichs einander widerstreitender Interessen aus der Sicht der einzelnen Beschäftigten oder eines Personalrats befriedigend ist, spielt keine Rolle, da dem Personalrat insoweit weder eine eigenständige Kontrolle noch ein Recht auf Korrektur oder Ergänzung derartiger Ausgleichsregelungen zusteht, solange und soweit die Dienststelle über die gesetzlichen oder tariflichen Regelungen hinaus keine Leistungen erbringen will. Aus diesem Grund kann das Begehren des Antragstellers auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelung zur Gewährung zusätzlichen Freizeitausgleiches keinen Erfolg haben, da insoweit ebenfalls abschließende gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen zu den Voraussetzungen eines Freizeitausgleichs, von Arbeits-, Dienstbefreiung oder Sonderurlaub vorliegen. Für Beamte ergibt aus den Regelungen in § 85 Abs. 2 HBG, den Vorschriften der HAZVO zur gleitenden Arbeitszeit und zur unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung, aus § 106 Abs. 3, 4 HBG und den §§ 15 f. HUrlVO ein abschließendes Konzept hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs von Freizeitausgleich, Dienstbefreiung sowie Urlaub aus besondern Gründen. Für Angestellte finden sich die entsprechenden Regelungen in den §§ 15-18, 48-52a BAT, für Arbeiter in den §§ 14-18, 41-47a BMT-G II. In diesen Vorschriften sind die Voraussetzungen eines möglichen Freizeitausgleichs, einer Arbeits- oder Dienstbefreiung abschließend geregelt, sodass eine pauschale lediglich an eine verlängerte Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anknüpfende Verminderung der jährlichen Arbeitszeit als eine Regelung einzustufen ist, die derzeit nur durch eine Änderung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen eingeführt werden könnte. Auch als Arbeits- oder Dienstbefreiung kann eine solche Regelung nicht ergehen, da insoweit die jeweils in Betracht kommenden Anlässe in den Tarifverträgen aufgezählt sind. Zudem ist für derartige Arbeitsbefreiungen kennzeichnend, dass der konkrete Anlass für die Arbeitsbefreiung einen Grund dafür darstellt, wegen zeitlicher Kollision die Arbeitspflicht nicht erfüllen zu müssen oder zu wollen. Dies gilt auch für die Dienstbefreiung nach § 16 Nr. 2 HUrlVO. In der Sache stellt die vom Antragsteller vorgeschlagene Regelung zum Freizeitausgleich daher eine pauschale Verringerung der jährlichen Arbeitszeit dar. Die Dauer der Arbeitszeit ist zwar nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ein zulässiger Gegenstand der Mitbestimmung. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass keine aus sich heraus vollziehbare, abschließende Regelung gesetzlicher oder tarifvertraglicher Art zur Dauer der Arbeitszeit vorliegt. Genau dies ist jedoch der Fall. Die Stadt Frankfurt am Main ist nämlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber tarifgebunden, sodass die Kündigung der Arbeitszeitregelungen im BAT und MTArb durch das Land Hessen keine Auswirkungen auf die Tarifbindung der Beteiligten als Arbeitgeberin hat. Damit kann dahinstehen, ob mit einer Regelung zur Verringerung der jährlichen Arbeitszeit überhaupt eine Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile der von der Privatisierung betroffenen Beschäftigten erfolgt. Ebenso kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 HPVG erfüllt sind oder ob § 81 Abs. 5 HPVG tatsächlich zum Rücktritt des Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG führen kann.