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Urteil

23 L 3458/04

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0927.23L3458.04.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Wahl einer, eines stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) und die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Beantragung einer weiteren Freistellung für den Beteiligten zu 2) rechtswidrig sind. Die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) und des Beteiligten zu 1) werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Wahl einer, eines stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) und die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Beantragung einer weiteren Freistellung für den Beteiligten zu 2) rechtswidrig sind. Die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) und des Beteiligten zu 1) werden abgewiesen. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Wahl eines ver.di-Mitglieds zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2), des Personalrats der Stadt Bad Homburg v.d.H., und der anschließenden Beantragung einer Freistellung dieses Personalratsmitglieds. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Nichtberücksichtigung der ebenfalls für die Wahl zur stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) vorgeschlagenen Antragstellerin zu 3) rechtswidrig ist. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Mitglieder des Antragstellers zu 1). Bei der Wahl des Beteiligten zu 2) am 12. und 13.05.2004 wurden auf Listen der Gewerkschaft ver.di 6 Beschäftigte zu Mitgliedern des Beteiligten zu 2) gewählt, davon 4 Vertreter für die Gruppe der Angestellten und 2 Vertreter für die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter. 5 Beschäftigte wurden auf Listen des Antragstellers zu 1), dem Kreisverband der Komba-Gewerkschaft im Deutschen Beamtenbund, zu Mitgliedern des Beteiligten zu 2) gewählt, davon je 2 Vertreter für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten und der Angestellten, 1 Vertreter für die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter. Zur Vorsitzenden des Beteiligten wurde ein Mitglied der Angestelltengruppe gewählt, das über die Liste der Gewerkschaft ver.di gewählt worden war. In seiner zweiten Sitzung am 14.06.2004 entschied der Antragsteller über die Person des, der stellvertretenden Vorsitzenden und darüber, für welches Mitglied über die Vorsitzende hinaus eine weitere Freistellung bei der Beteiligten zu 2) beantragt werden solle. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde in geheimer Wahl mit 6 Stimmen ein Mitglied der Angestelltengruppe gewählt, das über die Liste der Gewerkschaft ver.di in den Beteiligten zu 2) gewählt worden war. Auf die ebenfalls kandidierende Antragstellerin zu 3), die über die Liste des Antragstellers zu 1) für die Gruppe der Angestellten zum Mitglied des Beteiligten gewählt worden war und Mitglied des Antragstellers zu 1) ist, entfielen nur 5 Stimmen. Hinsichtlich der weiteren Freistellung über die Vorsitzende hinaus beschloss der Beteiligte zu 2) zunächst, dass die Freistellung der Vorsitzenden vorab in Abzug zu bringen sei, was auf den Widerspruch des Antragstellers zu 2) und weiterer 3 Mitglieder des Beteiligten zu 2) stieß, die ebenfalls über die Listen des Antragstellers zu 1) zu Mitgliedern des Beteiligten zu 2) gewählt worden waren. Anschließend beschloss der Beteiligte zu 2), eine ganz Stelle für die zweite Freistellung zugrunde zu legen und für die Auswahl des weiteren freizustellenden Mitglieds das Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden. Die Zahlenwerte betrugen danach für die Gruppe der Beamten 0,181, für die Gruppe der Angestellten 0,545 und für die Gruppe der Arbeiter 0,272. Für die ver.di-Listen errechnete der Beteiligte einen Wert von 0,58, für die Komba-Listen einen Wert von 0,41. Auf dieser Grundlage beschloss der Antragsteller, die zweite Freistellung stehe der Gruppe der Angestellten und innerhalb dieser Gruppe der Gewerkschaft ver.di zu, was wiederum auf den Widerspruch des Antragstellers zu 2) stieß. Daraufhin beschloss der Beteiligte zu 2), die Freistellung seines stellvertretenden Vorsitzenden zusätzlich zur Vorsitzenden bei der Beteiligten zu 1) zu beantragen. Die Beteiligte zu 1) verweigerte die beantragte Freistellung wegen fehlerhafter Anwendung von § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle schloss sich der Auffassung der Beteiligten zu 1) an. Geht man für die Verteilung der Freistellungen von 2 Mitgliedern aus und bringt man die Vorsitzende nicht vorab in Abzug, ergeben sich unter Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens folgende Werte: Beamtengruppe: 2x2:11=0,3636 Angestelltengruppe: 6x2:11=1,0909 Arbeitergruppe: 3x2:11=0,5454 ver.di-Listen: 357x2:593=1,2 Komba-Listen: 236x2:593=0,79 Der Antragsteller zu 1) hat am 23. Juli 2004 das Beschlussverfahren eingeleitet, um seine Nichtberücksichtigung bei der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Freistellung geltend zu machen. Noch vor der mündlichen Verhandlung ist der Antragsteller zu2), Mitglied der Beamtengruppe im Beteiligten zu 2), dem Verfahren beigetreten. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Antragstellerin zu 3) dem Verfahren auf Seiten der Antragsteller zu 1) und 2) angeschlossen. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, dass die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) sowohl im Hinblick auf § 29 S. 2 HPVG wie auch im Hinblick auf § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG fehlerhaft sei. Die vom Beteiligten zu 2) getroffenen Entscheidungen seien rechtswidrig. Sowohl für den stellvertretenden Vorsitz wie für die zweite Freistellung habe ein Mitglied des Antragstellers zu 1) berücksichtigt werden müssen. Die Vorsitzende sei hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit auf die Vertretung von Mitgliedern der ver.di-Listen zwingend zu berücksichtigen und dürfe deshalb nicht in Abzug gebracht werden. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, a) dass die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Wahl eines, einer Stellvertreterin der Personalratsvorsitzenden des Beteiligten zu 2) sowie b) die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Beantragung einer Freistellung rechtswidrig sind. Die Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin zu 3) bei der Beantragung einer Freistellung durch den Beteiligten zu 2) rechtswidrig ist. Sie vertritt die Auffassung, dass die Person der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2), die bereits freigestellt ist, auf die Verteilung der dem Beteiligten zu 2) insgesamt zustehenden Freistellungen anzurechnen sei, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG selbst ergebe. Dementsprechend habe sich auch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in seinem Schreiben vom 30.07.2004 geäußert, das auf eine Anfrage der Beteiligten zu 1) erfolgt sei. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge abzuweisen. Er sieht in der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und seiner Auswahl für die zweite Freistellung Akte der Geschäftsführung, hinsichtlich derer dem Antragsteller zu 1) als Gewerkschaft die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Hinsichtlich der Freistellung gelte dies auch für die Beteiligte zu 1), da ihr ebenfalls kein Recht auf Überprüfung von Geschäftsführungsakten eines Personalrats zustehe. Folglich seien die Anträge des Antragstellers zu 1) und der Beteiligten zu 1) unzulässig. Für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden sei gesetzlich Mehrheitswahl vorgeschrieben. Daran ändere auch die Sollregelung in § 29 S. 2 HPVG nichts. Die mangelnde Beachtung einer Sollregelung könne aber keinen Grund für die Unwirksamkeit der Wahlentscheidung bilden. Auch bezüglich der Freistellungsauswahl sei kein Rechtsgrund erkennbar, der zur Unwirksamkeit der vom Beteiligten zu 2) getroffenen Auswahlentscheidung führe. Aufgrund ihrer besonderen Stellung müsse die Vorsitzende vorweg in Abzug gebracht werden, sodass die Verteilungsregelung in § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG erst auf dieser Grundlage anzuwenden sei. Dann aber komme die erste verfügbare Freistellung einem Mitglied zu, das auf einer ver.di-Liste gewählt worden sei. Schließlich habe für die Freistellung kein Mitglied kandidiert, das auf einer Liste des Antragstellers zu 1) gewählt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2) und der Beteiligten zu 1) sind unzulässig. Dagegen ist der Antrag der Antragstellerin zu 3) zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller zu 1) steht als rechtlich selbstständiger Regionalverband der Gewerkschaft Komba kein eigenes Recht an der Ausübung der Geschäftsführungsbefugnisse des Beteiligten zu 2), soweit es um die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden und die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder geht. Die gegenüber einem Personalrat bestehenden Rechte von Gewerkschaften müssen sich als solche unmittelbar aus dem HPVG selbst ergeben. Räumt das HPVG einer Gewerkschaft insoweit jedoch keine eigenen Rechte ein, fehlt es an der für die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erforderlichen Antragsbefugnis. § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bestimmt lediglich die Gegenstände, über die nach § 111 Abs. 3 HPVG unter Anwendung der Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und des § 112 HPVG zu entscheiden ist. Über die Berechtigung, wegen Angelegenheiten der Geschäftsführung eines Personalrats aus eigenem Recht ein Beschlussverfahren einzuleiten und durchzuführen, besagt § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG dagegen nichts. Die entsprechende Berechtigung muss sich daher aus Vorschriften außerhalb des § 111 Abs. 1 HPVG ergeben, wie sich z. B. an § 111 Abs. 2 HPVG zeigt. Danach kann aber nur die Dienststellenleiterin, d. h. die Beteiligte zu 1) in Anspruch genommen werden. Rechte materieller oder verfahrensmäßiger Art gegen den Beteiligten zu 2) können auch § 111 Abs. 2 HPVG nicht hergeleitet werden. Die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden eines Personalrats gehört nicht zur Wahl des Personalrats selbst, sondern ist ein dieser Wahl nachfolgender Akt der Geschäftsführung des Personalrats (BVerwG, B. v. 27.9.1990 - 6 P 23.88 - PersR 1991, 25 f. m. w. N.). Daher kann sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1) nicht aus dem in § 22 Abs. 1 HPVG zugunsten von Gewerkschaften begründeten Recht ergeben, die Wahl eines Personalrats anzufechten. § 29 S. 2 HPVG und § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG sind ebenfalls nicht geeignet, eine eigene Rechtsstellung von Gewerkschaften im Verhältnis zum Personalrat zu begründen. Die in den beiden Vorschriften angeordnete Berücksichtigung von Gewerkschaften bei der Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der Auswahl von freizustellenden Personalratsmitgliedern grenzt lediglich den wählbaren Personenkreis näher ein, indem neben der Gruppenzugehörigkeit auch auf die Gewerkschaftszugehörigkeit abgestellt wird. Der Sache werden dadurch aber keine eigenen Rechte der Gewerkschaften auf ein bestimmtes Verhalten der Personalräte begründet. Vielmehr wird lediglich die Wählbarkeit von Personalratsmitgliedern für die beiden Funktionsbereiche näher ausgestaltet (vgl. Lorenzen in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber § 33 BPersVG Rn. 5) und dem Personalrat zur Beschränkung seiner Auswahlfreiheit vorgegeben. Die hessische Rechtslage unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von der nach § 33 BPersVG bestehenden Rechtslage. Für diese Vorschrift hat das BVerwG (a.a.O.) eine Antragsbefugnis der Gewerkschaften ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kammer schließt sich dem an. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Zwar wird in der Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte allgemein angenommen, ein einzelnes Personalratsmitglied habe jederzeit das Recht, die Rechtmäßigkeit von Personalratsbeschlüssen, gleich welchen Inhalts, gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem vermag die Kammer mit Rücksicht auf die sonstige Behandlung von Organstreitigkeiten nicht zu folgen. Die bloße Mitgliedschaft in einem Organ verleiht nämlich noch nicht die Rechtsmacht, Beschlüsse des Organs gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls auch für rechtswidrig, unwirksam erklären zu lassen. Dazu bedarf es vielmehr einer eigenen Rechtsbetroffenheit im Hinblick auf den jeweiligen Beschlussgegenstand oder das der Beschlussfassung vorausgegangene Verfahren. Jedenfalls können Gemeindevertreter nicht schon allein unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung eine gerichtliche Überprüfung von Beschlüssen dieses Organs herbeiführen, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Gegenstände wird den Mitgliedern der Gemeindevertretung ein solches Recht ausdrücklich zuerkannt. Für Personalräte kann im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht nichts Anderes gelten. Folglich hätte der Antragsteller zu 2) dartun müssen, inwieweit er durch die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden beim Beteiligten zu 2) und seine Auswahl für die weitere Freistellung in eigenen Rechten verletzt worden ist. Das wäre denkbar, wenn der Antragsteller zu 2) selbst für eine der beiden Funktionen kandidiert hätte. Die bloße Zugehörigkeit zum Antragsteller zu 1) genügt jedenfalls nicht, um für die beanstandeten Geschäftsführungsakte des Beteiligten zu 2) eine eigene Rechtsstellung als möglicherweise verletzt anzunehmen. Zudem wurde im gerichtlichen Verfahren nur die mangelnde Berücksichtigung des Antragstellers zu 1) als Unwirksamkeitsgrund gerügt, nicht jedoch die mangelnde Berücksichtigung der Beamtengruppe bei der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden oder der Auswahl des zweiten freistellenden Mitglieds. Der Antragsteller zu 2) macht insbesondere nicht geltend, statt aus der Angestelltengruppe hätte der stellvertretende Vorsitz aus der Beamtengruppe besetzt werden müssen. Gleiches gilt für die Auswahl des weiteren freizustellenden Mitglieds. Hier hat der Antragsteller zu 2) zwar in der Sitzung des Beteiligten zu 2) am 14.06.2004 beanstandet, dass nach Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des Beteiligten zu 2) die weitere Freistellung der Angestelltengruppe und den auf ver.di-Listen gewählten Mitgliedern zustehe. Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Rüge jedoch auf die unzureichende Berücksichtigung der Gewerkschaftszugehörigkeit, ohne die Zuordnung der zweiten Freistellung zur Angestelltengruppe zu beanstanden. Daran wurde auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten, da dort von den Antragstellern einvernehmlich die Auffassung vertreten wurde, aus der Beamtengruppe heraus habe kein Interesse für die zweite Freistellung oder den stellvertretenden Vorsitz vorgelegen, weshalb es auf die Frage nicht ankomme, welcher Gruppe das Amt des stellvertretenden Vorsitzes oder die weitere Freistellung an sich zustehe. Durch das Verhalten der Mitglieder des Beteiligten zu 2) habe sich vielmehr ergeben, dass für beide Bereiche nur Mitglieder aus der Angestelltengruppe zur Verfügung gestanden hätten. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist ebenfalls unzulässig. Der Dienststellenleitern steht hinsichtlich der Geschäftsführung des Beteiligten zu 2) grundsätzlich nur dann eine Rechtskontrolle zu, wenn dieser einen Beschluss fasst, der unmittelbar zu einer Steigerung der Kosten führt, die nach § 42 Abs. 1 HPVG von der Dienststelle zu tragen sind. Nur insoweit können berechtigte Interessen der Dienststellenleitung daran bestehen, von rechtswidrigen Entscheidungen mit - unzulässiger - Kostenbelastung verschont zu bleiben. Im Übrigen ist die Geschäftsführung des Beteiligten zu 2) jedoch einer Kontrolle der Dienststellenleitung entzogen. Sie muss die Geschäftsführung in der jeweils erfolgenden Weise hinnehmen, soweit nicht ausnahmsweise ihre eigene Sphäre berührt wird. Ob die Kriterien der § 29 S. 2, § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG eingehalten werden, berührt jedoch die Sphäre der Dienststellenleitung nicht unmittelbar. Dies gilt insbesondere für die dem Beteiligten zu 2) zustehende zweite Freistellung eines Personalratsmitglieds. Welches Mitglied des Beteiligten zu 2) dafür ausgewählt wird, ist allein Sache des Personalrats und seiner gewählten Mitglieder. Deren Entscheidungen muss die Dienststelle hinnehmen. Die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien gestalten lediglich das Verhältnis der Mitglieder des Personalrats zueinander, erreichen jedoch nicht die davon unabhängige Rechtssphäre der Dienststelle oder ihrer Leitung. Eine unzureichende Beachtung der gesetzlichen Auswahlkriterien kann daher keine Rechte der Dienststellenleitung nachteilig verändern oder sonst in sie eingreifen. Daher fehlt der Beteiligten zu 1) für ihr Begehren, die Auswahl des weiteren freizustellenden Personalratsmitglieds für rechtswidrig erklären zu lassen, die erforderliche Antragsbefugnis. Das Begehren der Antragstellerin zu 3) ist zulässig. Ihr Eintritt in das Beschlussverfahren stellt zwar eine Antragsänderung dar. Ihr ist jedoch seitens der übrigen Beteiligten nicht widersprochen worden. Zudem ist die Antragsänderung sachdienlich, weil auf diese Weise der aufgetretene Streit schon jetzt einer sachlichen Klärung zugeführt werden kann und alle Beteiligten ein Interesse an einer zeitnahen Klärung haben. Die Antragstellerin zu 3) ist Mitglied des Antragstellers zu 1), gehört derjenigen Gewerkschaft an, die bei der Wahl des Beteiligten zu 2) mit 5 Sitzen gegenüber der Gewerkschaft ver.di in der Minderheit geblieben ist. Sie ist zudem für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden vorgeschlagen worden. Durch die mangelnde Berücksichtigung ihrer Person ist die Antragstellerin daher unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen, weil sie geltend machen kann, bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der gesetzlichen Auswahlkriterien hätte sie anstelle des tatsächlich gewählten Mitglieds gewählt, benannt werden müssen. Mehr ist für die Antragsbefugnis nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Antrag zu b), obwohl die Antragstellerin zu 3) für eine zweite Freistellung nicht vorgeschlagen wurde. Dies ist hier unschädlich, weil der Beteiligte zu 2) zuvor beschlossen hatte, dass die zweite Freistellung, die nur in der Form einer vollen Stelle beantragt werden sollte, der Angestelltengruppe und den auf ver.di-Listen gewählten Mitgliedern zustehe. Damit war eine Kandidatur der Antragstellerin zu 3) für die Freistellung von vornherein ausgeschlossen, die Auswahl begrenzte sich durch die Zwischenentscheidung des Beteiligten zu 2) auf diejenigen 4 Mitglieder, die über ver.di-Listen in die Gruppe der Angestellten gewählt worden waren. Zu ihnen gehörte die Antragstellerin zu 3) nicht. Der Beteiligte zu 2) hat bei der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden die gesetzlichen Beschränkungen seiner Wahlfreiheit nicht ausreichend beachtet. § 29 S. 1 HPVG gibt dem Antragsteller das uneingeschränkte Recht, durch schlichte Mehrheitswahl die Person des, der Vorsitzenden auszuwählen, ohne durch Vorgaben hinsichtlich der Gruppen- oder Gewerkschaftszugehörigkeit eingeschränkt zu sein. Im Unterschied dazu verlangt § 29 S. 2 HPVG ausdrücklich im Wege eine Sollvorgabe die Berücksichtigung der Gruppen- und der Gewerkschaftszugehörigkeit bei der Wahl des, der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Auswahlfreiheit des Personalrats wird - vorbehaltlich atypischer Ausnahmefälle - dahin eingeschränkt, für das Amt des, der stellvertretenden Vorsitzenden ein Mitglied zu wählen, das einer anderen Gruppe oder Gewerkschaft angehört als der, die Vorsitzende. Allerdings wird das Prinzip der Mehrheitswahl nicht aufgegeben. Sein Fortbestand allein kann jedoch die Regelung in § 29 S. 2 HPVG nicht zur faktischen Bedeutungslosigkeit verurteilen. Es ist eine Auslegung vorzunehmen, die unter Beachtung des Mehrheitswahlgrundsatzes auch die Beschränkungen der Auswahlfreiheit durch die in § 29 S. 2 HPVG genannten Kriterien zur Geltung kommen lässt. Der Sollvorgabe anstelle einer Mussregelung ist dabei zu entnehmen, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers Situationen geben kann, in denen es entweder nicht möglich ist, die in § 29 S. 2 HPVG genannten Kriterien einzuhalten, oder in denen es dem Gremium bzw. seiner Mehrheit unzumutbar ist, eine Auswahl maßgeblich unter Berücksichtigung der Gruppen- oder Gewerkschaftszugehörigkeit vorzunehmen. Damit erlaubt die Sollregelung die Berücksichtigung atypischer Ausnahmefälle und ermöglicht eine - eng begrenzte - Flexibilität, die bei einer Mussregelung entweder ausgeschlossen wäre oder durch nachträgliche einschränkende Auslegung in die Vorschrift hineininterpretiert werden müsste. Derartige "Umwege" macht die Fassung als Sollregelung von vornherein entbehrlich. Ausgangspunkt muss allerdings bleiben, dass die Position des, der stellvertretenden Vorsitzenden grundsätzlich so besetzen ist, dass die entsprechende Person oder die entsprechenden Personen sowohl einer anderen Gruppe wie auch einer anderen Gewerkschaft angehören als der, die Vorsitzende, vorausgesetzt, der Personalrat ist in Gruppenwahl gewählt worden und seine Mitglieder sind über mindestens zwei miteinander konkurrierendes Listen in das Gremium gewählt worden. Insoweit kann nämlich vom Ansatz her nichts Anderes als bei der Anwendung des §40 Abs. 3 S. 2 HPVG gelten. Dort wird ausdrücklich auf die Stimmenanteile der Gewerkschaften (und Listen) abgestellt, also vorausgesetzt, dass die Gewerkschaft mit zumindest einer Liste an der Wahl teilgenommen hat. Für die Regelung in § 29 S. 2 HPVG ist darauf ebenfalls abzustellen, sodass eine bloße Zugehörigkeit einzelner Mitglieder zu einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft allein nicht ausreichen würde, um den Personalrat zur Beachtung der in § 29 S. 2 HPVG genannten Kriterien zu verpflichten. Hier ist die Antragstellerin zu 3) über eine vom Antragsteller zu 1) eingereichte Liste in den Personalrat gewählt worden. Zudem ist sie Mitglied des Antragstellers zu 1). Damit erfüllt sie die beiden Voraussetzungen, um nach § 29 S. 2 HPVG eine besondere Berücksichtigung aufgrund ihrer von der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) abweichenden Gewerkschaftszugehörigkeit in Anspruch nehmen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass § 29 S. 2 HPVG womöglich vorrangig eine Berücksichtigung der nicht über die Person der Vorsitzenden repräsentierten Gruppen der Beamten und Arbeiter anstrebt, während die Gruppe der Angestellten erst nach der Berücksichtigung dieser Gruppen eine Berücksichtigung bei den Funktionen des, der stellvertretenden Funktionen verlangen könnte. Die aufgrund der Sollvorgaben in § 29 S. 2 HPVG bestehende Flexibilität bei der Anwendung der Auswahlkriterien erlaubt es ohne weiteres, Mitglieder von Gruppen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie für die Funktion des, der stellvertretenden Vorsitzenden weder vorgeschlagen werden noch selbst kandidieren. So verhält es sich auch hier. Aus den Gruppen der Beamten und Arbeiter sind keine Vorschläge für das Amt des, der stellvertretenden Vorsitzenden gekommen. Auch hat von den für diese Gruppen gewählten Personalratsmitgliedern niemand für das Amt kandidiert. Dann aber ist es mit den Auswahlbegrenzungen des § 29 S. 2 HPVG ohne weiteres vereinbar, dem Aspekt der Gruppenzugehörigkeit keine weitere Bedeutung zu schenken, ihn also für die Wahl des Amtes einer, eines stellvertretenden Vorsitzenden unberücksichtigt zu lassen. Nach der Auffassung der Kammer müsste dies im Übrigen auch so lange gelten, bis der Personalrat nicht eine Neubesetzung dieses Amts vornimmt, gleich aus welchem Anlass. Damit musste der Beteiligte zu 2) bei der Wahl seines, seiner stellvertretenden Vorsitzenden nur noch den Grundsatz berücksichtigen, dass die entsprechende Person nach Möglichkeit einer anderen Gewerkschaft als die Vorsitzende angehört. Jedenfalls gilt dies hier schon deshalb, weil der Abstand zwischen den beiden Gewerkschaften Komba und ver.di nicht so groß ist, dass die in der Minderheit befindliche Organisation gleichsam als Kleingruppe anzusehen wäre. Ob in diesem Fall eine Berücksichtigung der anderen Gewerkschaft das Mehrheitswahlprinzip ebenfalls zurückdrängt, kann jedoch offen bleiben, da sich die Verhältnisse hier anders darstellen. Die Nichtwahl der Antragstellerin zu 3), die im Gegensatz zur tatsächlich gewählten Person die Voraussetzung einer anderen Gewerkschaftszugehörigkeit erfüllt, stellt sich als unzureichende Beachtung der Auswahlvorgaben des § 29 S. 2 HPVG dar. Der Niederschrift des Beteiligten zu 2) über die Sitzung am 14.06.2004, in der die Wahl des jetzigen stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen wurde, wie dem Prozessvortrag lassen sich keinerlei Gründe dafür entnehmen, warum entgegen der gesetzlichen Regelvorgabe die Funktion des stellvertretenden Vorsitzes nicht an ein Mitglied der mit 5 Mitgliedern im Personalrat vertretenen Antragstellerin zu 1) erfolgt ist. Nur dann aber wäre daran zu denken, dass der Beteiligte zu 2) hinreichend gewichtige oder wenigstens plausible Gründe dafür anführen könnte, warum die gesetzlichen Vorgaben zur Wählbarkeit von Mitgliedern für das Amt des stellvertretenden Vorsitzes nicht zu beachten. Die Sollvorgabe lässt dafür aus der Sicht der Kammer durchaus Raum, kann aber nicht dahin verstanden, auch ohne die Darlegung derartiger besonderer Umstände müssten die Mitglieder einer anderen Gewerkschaft oder mehrerer anderer Gewerkschaften die Entscheidung der Mehrheit auf jeden Fall hinnehmen. Die Bestellung des, der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt zwar durch eine Wahl. Das entbindet jedoch nicht von der grundsätzlichen Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen der Wählbarkeit der einzelnen Mitglieder. Als derartige Einschränkung ist nämlich die Regelung in § 29 S. 2 HPVG zu verstehen und dementsprechend auch anzuwenden (vgl. Lorenzen a.a.O. § 33 BPersVG Rn. 5). Der Verstoß gegen die Sollvorgabe führt hier auch zur Rechtswidrigkeit der Wahlenscheidung des Beteiligten zu 2). Es ist kein Rechtsgrund erkennbar, der eine mangelnde Beachtung gesetzlicher Sollvorgaben zur Wählbarkeit im Rahmen der Geschäftsführung eines Personalrats ohne jede Relevanz für die Frage erscheinen lassen könnte, ob eine von der Sollvorgabe ohne Rechtfertigung abweichende Entscheidung rechtswidrig ist. Die Geschäftsführung des Beteiligten zu 2) ist an die hinreichende Beachtung der Sollvorgabe in § 29 S. 2 HPVG gebunden. Fehlt es an dieser Beachtung, ist die entsprechende Entscheidung rechtswidrig. Verletzt sie einzelne Mitglieder in ihren Rechten, die ihnen aufgrund der Sollvorgabe zustehen, können die Entscheidungen auch gerichtlich beanstandet werden. Würde man der Auslegung des Beteiligten zu 2) zum Stellenwert von Sollvorgaben für die Geschäftsführung eines Personalrats folgen, wären entsprechende Regelungen letztlich zur Bedeutungslosigkeit verurteilt. Die Schaffung derartiger bloßer Appellregelungen liegt regelmäßig nicht im anzunehmenden Willen des Gesetzgebers. Gerade die Änderung des § 29 S. 2 HPVG durch das 2. Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18.12.2003 (GVBl. 2003 I S. 494) macht deutlich, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Regelfall sicherstellen will, dass neben der Gruppenzugehörigkeit auch die Gewerkschaftszugehörigkeit für die Besetzung des Amtes eines, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder mehrerer derartiger Ämter Beachtung findet. Die Novellierung des § 29 HPVG kann kaum dahin verstanden werden, der Landtag habe damit nur eine letztlich unverbindliche Aufforderung an die Personalräte und ihre jeweiligen Mehrheiten richten wollen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Beteiligten zu 2) zur Bestimmung eines zweiten Mitglieds für eine Freistellung gelten die vorstehenden Anforderungen zur Berücksichtigung der Gruppen- und Gewerkschaftszugehörigkeit erst recht. § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG belässt den Personalräten insoweit noch weniger Entscheidungsspielraum als § 29 S. 2 HPVG. Er muss nämlich die Stärke der im Personalrat vertretenen Gruppen nach Maßgabe der von ihnen besetzten Sitze und die Stärke der Gewerkschaften nach Maßgabe der von ihnen in der Wahl insgesamt errungenen gültigen Stimmen berücksichtigen. Damit handelt es um eine zwingende Vorgabe, die einen Spielraum nur lässt, soweit unter mehreren Verfahren zur Berechnung der Quoten ausgewählt wird. Auch mag es in der Entscheidungsgewalt des Gremiums liegen, ob Teilfreistellungen in Betracht gezogen werden, da § 40 Abs. 4 S. 3 HPVG insoweit wohl lediglich eine Option eröffnet, ohne eine entsprechende Verpflichtung zur Nutzung dieser Option zu normieren; darauf kommt es hier allerdings nicht an, da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Im Grundsatz muss jedoch dafür Sorge getragen werden, dass sich die Auswahl der nach dem, der Vorsitzenden des Gremiums zusätzlich noch freizustellenden Mitglieder nach den Vorgaben des § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG ausrichtet, soweit nicht einzelne Gruppen, Gewerkschaften, Listen durch die für sie in das Gremium gewählten Mitglieder auf eine Berücksichtigung verzichten. Maßgebend ist insoweit allein die Entscheidung der Mitglieder des Personalrats, nicht etwa der jeweiligen Gewerkschaft oder sonstigen Organisation, die den zugrunde liegenden Wahlvorschlag eingereicht hat. Hier haben die Gruppen der Beamten und Arbeiter offenkundig auf eine Berücksichtigung in der zweiten Freistellung verzichtet, da Mitglieder des Beteiligten zu 2), die diesen Gruppen angehören, für eine Freistellung weder vorgeschlagen wurden noch selbst kandidiert haben. In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, dass sich die Auswahl der weiteren Freistellung aufgrund des Standes der internen Willensbildung auf die der Angestelltengruppe angehörenden Personalratsmitglieder verengt hatte, ohne dass dagegen seitens der Antragsteller noch Beanstandungen erhoben wurden. Damit erübrigt sich hier die Berücksichtigung des Aspekts der Gruppenzugehörigkeit. Relevant bleibt jedoch der Aspekt der Gewerkschaftszugehörigkeit, auch hier verstanden als Alternative zur Gewerkschaftszugehörigkeit der Vorsitzenden des Beteiligten zu 2). Da mit der Antragstellerin zu 3) ein Mitglied aus der Angestelltengruppe für die zweite Freistellung zur Verfügung stand, das die Voraussetzung erfüllte, einer anderen Gewerkschaft als die bereits freigestellte Vorsitzende anzugehören, durfte der Beteiligte zu2) sie bei der Freistellung nicht unberücksichtigt lassen, zumal sie bereits für das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden kandidiert hatte. Zwar fehlte es an einer ausdrücklichen Kandidatur der Antragstellerin zu 3) für die zweite Freistellung. Dessen bedurfte es hier jedoch nach Lage der Dinge nicht mehr, da der Beteiligte zuvor in einer Zwischenentscheidung fehlerhaft entschieden hatte, die zweite Freistellung stehe Mitgliedern der Angestelltengruppe zu, sofern sie über die ver.di-Liste gewählt worden seien. Diese Voraussetzung erfüllte die Antragstellerin zu 3) nicht. Daher muss es für ihre Rechtsverletzung genügen, dass sie mit ihrer Bewerbung für das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden ein hinreichendes Interesse an einer herausgehobenen Funktion beim Beteiligten zu 2) gezeigt hatte, um ihre Nichtberücksichtigung bei der Auswahl der weiteren Freistellung rechtswidrig zu machen. Im Einzelnen ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Beschlussfassung des Beteiligten zu 2) aus den Stimmenzahlen, die in der Wahl auf die vom Antragsteller zu 1) eingereichten Listen insgesamt entfallen sind, das vom Beteiligten zu 2) für angemessen erachtete und von den Antragstellern nicht beanstandete Hare-Niemeyer-Verfahren zugrunde gelegt. Danach stand die erste Freistellung ohne Zweifel einem Mitglied zu, das der Gewerkschaft ver.di angehört. Die zweite Freistellung kann jedoch von Mitgliedern dieser Gewerkschaft nicht mehr beansprucht werden, da ihr Gesamtstimmenanteil nicht die Zahl 2 vor dem Komma erreicht. Der höhere Zahlenwert nach dem Komma entfällt jedoch mit 0,7 auf die Antragstellerin zu 1), sodass ein ihr angehörendes Mitglied des Beteiligten zu 2) für die zweite Freistellung auszuwählen war. Demgegenüber hatte die Gewerkschaft ver.di nur einen Wert von 1,2 erreicht, sodass der Zahlenwert hinter dem Komma in der ersten Ziffer hinter dem Wert der Antragstellerin zu 1) zurückbleibt. Der Beteiligte zu 2) kann seine Vorgehensweise nicht damit verteidigen, die nach § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG vorab auf jeden Fall freizustellende Vorsitzende müsse in der Frage unberücksichtigt bleiben, wie die sonstigen Freistellungen auf die Gruppen und Gewerkschaften verteilt werden. Die in § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG vorzunehmende "Quotierung" muss nach dem Wortlaut der Regelung, 2. Halbsatz in § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG, den Vorsitzenden, die Vorsitzende auf die zu bildenden Quoten anrechnen. Es kommt also darauf an, welcher Gruppe und Gewerkschaft, Liste der, die Vorsitzende des Personalrats angehört. Insoweit ist der gesetzlichen Berücksichtigungspflicht bereits Genüge getan, sodass auf die Gruppe oder die Gewerkschaft, Liste des, der Vorsitzenden eine weitere Freistellung nur entfallen kann, wenn dies durch die Gruppenstärke oder die Stimmenverhältnisse unter den Gewerkschaften, Listen gerechtfertigt ist. Ergibt das insoweit angewandte objektiv geeignete Verfahren, dessen Auswahl im Übrigen im Ermessen des Gremiums liegt, die Notwendigkeit, ein Mitglied einer anderen Gruppe oder Gewerkschaft zu berücksichtigen, muss dem Rechnung getragen werden. Verzichten Angehörige einer Gruppe, Gewerkschaft oder Liste auf ihre Berücksichtigung, erschöpft sich die Berücksichtigungspflicht in der Beachtung der verbliebenen Auswahlwahlaspekte. Dabei kommt es hier nicht darauf an, wie zu verfahren ist, wenn die Gruppe, die eine Berücksichtigung nach dem, der Vorsitzenden verlangen kann, nur gewählte Mitglieder derselben Gewerkschaft hat, der auch der, die Vorsitzende angehört. Hier reduziert sich der Streit darauf, ob aus der Angestelltengruppe, die immerhin mehr als doppelt so stark ist wie die beiden anderen Gruppen zusammen, ein Mitglied gewählt wird, das derselben Gewerkschaft wie die Vorsitzende angehört oder stattdessen mit der Antragstellerin zu 3) ein Mitglied, dessen Berücksichtigung dazu führen würde, dem Aspekt der Zugehörigkeit zu einer anderen Gewerkschaft tatsächlich Geltung zu verschaffen. In dieser Lage vermag die Kammer keine Gründe zu erkennen, die an einer Berücksichtigung der Antragstellerin zu 3) vorbei führen konnten. Derartige Gründe sind weder der Sitzungsniederschrift des Beteiligten zu 2) noch seinem Prozessvortrag zu entnehmen. Für einen Vorwegabzug der Vorsitzenden kann auch nicht auf ihre besondere Funktion verwiesen werden. Das HPVG billigt ihr gerade keine herausgehobene Funktion zu, da die Arbeit der Personalräte dahin geregelt ist, dass alle relevanten Fragen im Plenum zu behandeln und zu entscheiden sind. Daher kommt der Vorsitzenden nur die Aufgabe zu, die Sitzungen vorzubereiten, entsprechende Informationen vorbereitend zu besorgen, Tagesordnungen aufzustellen, Sitzungen zu leiten und die getroffenen Beschlüsse umzusetzen. Der Personalrat muss aber in seiner Gesamtheit entscheiden, ob die Vorbereitung einer Sitzung für ausreichend und angemessen hält, die Informationen der Dienststelle zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen vollständig sind. Hier kommt der Tätigkeit der Vorsitzenden - oder auch anderer freigestellter Mitglieder - nur eine das Gremium nicht präjudizierende, d. h. eine nur vorbereitende Qualität zu. Aus dem Amt des, der Personalratsvorsitzenden kann daher nichts hergeleitet werden, was eine einschränkende Auslegung von § 40 Abs. 3 S. 2, 2 Halbsatz HPVG im Sinne des Beteiligten zu 2) rechtfertigen könnte. Allerdings folgt aus § 40 Abs. 3 S. 2, 1. Halbsatz HPVG, dass der, die Vorsitzende jedenfalls vorab und vollständig freizustellen ist, wenn er/sie das wünscht. Auf die nachfolgend angesprochenen Aspekte der Berücksichtigung von Gruppen, Gewerkschaften oder Listen kommt es insoweit überhaupt nicht an. Diese Aspekte können Einfluss nur noch auf die Verteilung des verbleibenden Freistellungskontingents gewinnen. Insoweit findet in der Tat eine Art Vorwegabzug statt. Soweit es aber hinsichtlich weiterer Freistellung darauf ankommt, Mitglieder von Gruppen oder Gewerkschaften, Listen zu berücksichtigen, die von der, dem Vorsitzenden nicht repräsentiert werden, ist die Auswahlfreiheit des Gremiums maßgeblich eingeschränkt. Hier kann ein Ermessen nur noch Platz greifen, soweit gleichrangige Aspekte gegeneinander abzuwägen sind.