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Beschluss

23 L 3991/04

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:1101.23L3991.04.0A
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Tenor
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) mit der Stadt Frankfurt am Main, Städtische Kliniken Frankfurt a.M.-Höchst wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) mit der Stadt Frankfurt am Main, Städtische Kliniken Frankfurt a.M.-Höchst wird ersetzt. I Die Antragstellerin leitet als geschäftsführende Verwaltungsdirektorin die Städtischen Kliniken Frankfurt a.M.-Höchst, bei denen ein eigener Personalrat, der Beteiligte zu 2), und eine eigene Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Beteiligte zu 3), gebildet sind. Der Beteiligte zu 1) wurde im Mai 2004 zum einzigen Ersatzmitglied der Beteiligten zu 3) gewählt und seitdem an allen ihren Sitzungen teilgenommen, da ein gewähltes Vollmitglied sich regelmäßig vertreten ließ, ohne jedoch sein Amt als Mitglied der Beteiligten zu 3) aufzugeben. Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1), geboren am 16.12.1982, ledig und ohne Unterhaltspflichten. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 hatte die Antragstellerin den Beteiligten zu 1) nach vorausgegangener Bewerbung vom 6. Juni 2002 und nach Ausfüllung des Personalfragebogens am 1. August 2002 in ihre Kinderkrankenpflegeschule aufgenommen. Grundlage dafür ist der Ausbildungsvertrag, der mit dem Beteiligten zu 1) im August 2002 schriftlich abgeschlossen worden war. Anschließend hatte der Beteiligte das Führungszeugnis des Generalbundesanwalts beim BGH, datiert auf den 19.09.2002 eingereicht. § 8 Abs. 2 des Ausbildungsvertrages lautet: "(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Krankenpflege- bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, b) aus einem sonstigen wichtigen Grund, 2. ...." Am 27. Mai 2003 wurde der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass er zu häufig einzelne Krankheitstage habe. Im Wiederholungsfall müsse er damit rechnen, dass ihm aufgegeben werde, bereits am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Am 11. September 2003 wurde der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, er komme zu häufig zu spät zum Unterricht (Bl. 27 d. A.). Im Falle der Wiederholung müsse er mit einer schriftlichen Abmahnung rechnen. Am 12. August 2003 wurde der Beteiligte zu 1) schriftlich abgemahnt, weil er einen 10 Monate alten ihm zur Beaufsichtigung anvertrauten Säugling unbeobachtet gelassen habe, sodass dieser vom Untersuchungstisch gestürzt sei. Der Beteiligte zu 1) wurde aufgefordert, künftig im theoretischen und praktischen Teil der Ausbildung mehr Verantwortung zu zeigen. Für den Wiederholungsfall wurde dem Beteiligten zu 1) die Kündigung angedroht (Bl. 25 f. d. A.). Seit diesem Zeitpunkt ist zu keinen weiteren vergleichbaren Fehlhaltungen des Beteiligten zu 1) mehr gekommen. Seine Leistungen im praktischen und theoretischen Teil der Ausbildung sind gut. Bei einer Fortsetzung der Ausbildung würde der Beteiligte zu 1) im dritten Ausbildungsjahr ausbildungsplangemäß auf der Intensivstation der Kinderklinik eingesetzt. Dort würde er zwangsläufig mit Suchtmitteln, und zwar mit Analgetika in Berührung kommen. Zu den Aufgaben im dritten Ausbildungsjahr gehört der Umgang mit Suchtmitteln. Dies schließt ein das Herrichten solcher Substanzen, ihre Herausgabe bzw. Verabreichung. Nach Abschluss der Ausbildung würde der Beteiligte zu 1) als Kinderkrankenpfleger Zugang zu Stoffen haben, die unter das BtmG fallen. Am 6. August 2004 ging in der Personalabteilung der Kliniken ein anonymer schriftlicher Hinweis ein, wonach der Beteiligte zu 1) im Jahr 2002 Suchtmittel konsumiert und auch mit ihnen gehandelt habe. Beigefügt waren Kopien aus Polizeiakten (Bl. 7-24 d. A.). Noch am gleichen Tage wurde mit dem Beteiligten zu 1) ein Personalgespräche geführt, in dessen Verlauf er mit der Sachverhaltsdarstellung nach Maßgabe der eingesandten Auszüge aus polizeilichen Ermittlungsakten konfrontiert wurde. Auf die Fragen nach Kontakten zu Drogen, Drogenkonsum, Handeln mit Drogen, Inhaftierung etc. gab der Beteiligte zu 1) lediglich an, sein früherer Freund habe damit zu tun gehabt und gegen ihn ausgesagt. Er, der Beteiligte zu 1), konsumiere keine Drogen, er handele nicht mit Drogen, sei nicht vorbestraft und nicht inhaftiert gewesen. Während dieses Personalgesprächs wurde der Beteiligte zu 31 vom Dienst freigestellt. Ferner wurde die Einreichung eines Führungszeugnisses in Auftrag gegeben. Die Freistellung vom Dienst wurde dem Beteiligten zu 1) sodann unter dem 9. August 2004 schriftlich bestätigt verbunden mit der Ankündigung, die Sache möglichst rasch aufzuklären. Zeitgleich forderte die Klinik Auskünfte von den Polizeidienststellen in Mannheim und der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main an. Das von der Mutter des Beteiligten zu 1) eingereichte Führungszeugnis vom 19.08.2004 enthält keine Eintragung hinsichtlich des Beteiligten zu 1). Dies Staatsanwaltschaft beim LG Frankfurt am Main teilte der Klinik telefonisch mit, ein gegen den Beteiligten zu 1) am 22. November 2002 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen ausgiebigen Drogenhandels sei am 1. April 2003 nach § 154 StPO wegen guter Kooperation mit der Polizei eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft beim LG Mannheim bestätigte am 17.08.2004 telefonisch, gegen den Beteiligten zu 1) seien zwei entsprechende Ermittlungsverfahren gelaufen, davon das zweite in Frankfurt am Main. Aus dem übersandten Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in Mannheim ergibt sich folgender unstreitiger Sachverhalt. Der Beteiligte zu 1) verkaufte am 2. Juni 2002 zwei Ecstasy-Pillen für 20,- € in der Diskothek Lofthouse in Frankfurt am Main. Am 11. Juni 2002 verkaufte der Beteiligte zu 1) 1.000 Ecstasy-Pillen zu einem Gesamtpreis von 2.400,- €. Am 12. Juni 2002 verkaufte der Beteiligte zu 1) 23 g Kokain für 1.000,- €. Am 24. Juni 2002 versuchte der Beteiligte zu 1) in Mannheim 3.000 Ecstasy-Pillen zu einem Preis von 6.000,- € zu verkaufen, wurde jedoch vor der endgültigen Durchführung der Verkaufs von Polizei festgenommen. Am 25. Juni 2002 wurde der Beteiligte zu 1) vom Ermittlungsrichter des AG Mannheim in die Untersuchungshaft eingewiesen. Am 3. Dezember 2002 wurde der Beteiligte zu 1) erneut festgenommen, vom Vollzug eines anschließend erlassenen Haftbefehls wurde nach Erlass von Auflagen jedoch abgesehen. In der polizeilichen Vernehmung räumte der Beteiligte zu 1) ein, schon im Jahr 2000 mit dem Konsum von Ecstasy begonnen zu haben. Gelegentlich habe er auch Kokain und Special K. konsumiert. Aus dem Konsum von Drogen habe sich später auch der Handel ergeben, auch wenn anfangs nur daran gedacht gewesen sei, damit den Eigenbedarf zu finanzieren. Begonnen habe der Handel im Lofthouse. Am 20. Dezember 2002 wurde die Vernehmung des Beteiligten zu 1) in Mannheim fortgesetzt. Dabei räumte er ein, auch im Mannheimer Connexion mit Drogen gehandelt zu haben. Begonnen habe dies im Herbst des Jahres 2000. Anfangs habe man dort nur die im Lofthouse nicht verkauften Ecstasy-Pillen veräußert. Gegen den Beteiligten zu 1) wurde wegen der Verstöße gegen das BtmG eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt. Der Vollzug wurde für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung ist rechtskräftig. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. August 2004 widersprach der Beteiligte zu 1) seiner Suspendierung und bot ausdrücklich seine Arbeitskraft an. Während der Ausbildungszeit habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Ein amtliches Führungszeugnis sei bereits vorgelegt worden. Ein auf den 19. August 2004 angesetztes Personalgespräch mit dem Beteiligten zu 1) wurde auf Wunsch seines Bevollmächtigten auf den 23. August 2004 verschoben. Dort ließ sich der Beteiligte zu 1) nach der Unterrichtung über die anonym eingereichten Unterlagen nun über seinen Bevollmächtigten dahin ein, vor dem Beginn der Ausbildung Drogen konsumiert und auch damit gehandelt zu haben. Er sei inhaftiert, Ermittlungsverfahren seien bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesen. Gegen ihn sei eine Bewährungsstrafe mit entsprechenden Auflagen ergangen. Eine Therapie sei abgeschlossen. Seit den Vorfällen konsumiere er keine Drogen mehr und handele auch nicht mehr mit ihnen. Mit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte die Antragstellerin beim Beteiligten zu 2), der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) zuzustimmen (Bl. 28 ff. d. A.). In seiner Sitzung am 31. August 2004 beschloss dieser, der Kündigung nicht zuzustimmen. Zuvor war die Frauenbeauftragte der Klinik mit Schreiben vom 25. August 2004 von der Absicht der Klinik unterrichtet worden, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig außerordentlich zu beenden. Die Frauenbeauftragte erhob keine Einwände. Am 1. September 2004 hat die Antragstellerin das Verfahren zur gerichtlichen Ersetzung der Personalratszustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 1) eingeleitet. Er macht geltend, das frühere Verhalten des Beteiligten zu 1) biete keine hinreichende Gewähr dafür, ihm den dienstlich eröffneten Zugang und den dienstlich veranlassten Umgang mit Suchtmitteln zu ermöglichen. Insoweit fehle ihm die gesetzlich erforderliche Zuverlässigkeit, da ihm auch nach einem Ausbildungsabschluss nicht die erforderliche Berufserlaubnis erteilt werden könne. Sie setze nämlich eine entsprechende Zuverlässigkeit voraus, deren Fehlen zur Versagung der behördlich zu erteilenden Berufserlaubnis für einen Krankenpfleger führen müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) nicht nur Drogen konsumiert, sondern Drogen gewerbsmäßig gehandelt habe. Wenn überhaupt, schafften es Drogenabhängige erst nach mehreren Therapien, von der Drogensucht loszukommen, was von den Beteiligten zu 1) bis 3) nicht bestritten wird. Bei Therapien, die auf eine Drogenentwöhnung angelegt seien, liege die Rückfallquote bei 50% bis 80%, was von den Beteiligten zu 1) bis 3) ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Es sei daher äußerst fraglich, ob der Beteiligte zu 1) zum Beginn des dritten Ausbildungsjahres die nötige Stabilität besitze, trotz dieser Rückfallgefahren der Gefahrensituation zu widerstehen. Auch sei inzwischen im Haus bekannt geworden, dass der Beteiligte zu 1) wegen Drogenproblemen freigestellt worden und eine Kündigung beabsichtigt sei. Die Vertrauensbasis für eine Fortsetzung der Ausbildung sei so schwer gestört, dass der Arbeitgeberin eine Fortsetzung der Ausbildung bis zu ihrem regulären Ende nicht zuzumuten sei. Die Antragstellerin beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1) zu ersetzen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 1) macht geltend, während der Ausbildungszeit habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Seitdem sei er auch nicht mehr in Konflikt mit dem Gesetz gekommen. Auch habe er keine Drogen mehr konsumiert. Die Ausbildung dauere nur noch ein Jahr, sodass es unverhältnismäßig sei, sie jetzt vorzeitig zu beenden, zumal es sich um seinen Wunschberuf handele. Die Kündigung könne überdies seine positive Stabilisierung gefährden. Die persönlich Zuverlässigkeit sei nach wie vor gegeben, wie sich unter anderem aus der positiven Stellungnahme seiner Bewährungshelferin (Bl. 113 f. d. A.) ergebe. Er sei weder rückfällig geworden, noch bewege er sich in einschlägigen Kreisen. Die Abmahnung könne für die Kündigung nicht herangezogen werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) machen geltend, es gebe keinerlei Hinweise auf eine Fortdauer des Drogenkonsums. Die Auszubildenden im dritten Jahr würden zudem ohnehin besonders überwacht, sodass auf diese Weise auch eventuelle Fehlhandlungen des Beteiligten zu 1) unterbunden werden könnten. Es sei der Dienststelle auch zumutbar, auf diese Weise mit Hilfe einer zusätzlichen entsprechenden Überwachung die Resozialisierung des Beteiligten zu 1) zu unterstützen, anstatt sie durch eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung erheblich zu gefährden. Die Fortsetzung der Ausbildung mindere die Rückfallgefahr. Eine Kündigung stelle dagegen eine zweite Bestrafung dar, was schon deshalb unzulässig sei. Ein Band Personalakten der Antragstellerin, betreffend den Beteiligten zu 1), und ein Band Verwaltungsvorgänge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Der Antrag ist zulässig und hat auch Erfolg, da der Beteiligte für die Fortsetzung der Ausbildung zum Kinderkrankenpfleger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Beteiligte zu 1) als Mitglied der Beteiligten zu 3) tätig. Zwar ist er nur Ersatzmitglied. Ungeachtet dessen hat er an allen Sitzungen der Beteiligten zu 3) seit deren Neuwahl im Mai 2004 teilgenommen, da stets ein gewähltes Mitglied zu vertreten war. Zudem ist der Beteiligte zu 1) das einzige Ersatzmitglied, sodass auch künftig fortlaufend mit der Notwendigkeit zu rechnen ist, ein verhindertes ordentliches Mitglied der Beteiligten zu 3) zu vertreten. Folglich genießt der Beteiligte zu 1) den Schutz, den ihm § 66 Abs. 1 HPVG, § 108 Abs. 1 BPersVG vermitteln. Da der Beteiligte zu 2) seine danach erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht erteilt hat, kann die Antragstellerin die Ersetzung dieser Zustimmung durch das Gericht verlangen. Das Antragsrecht steht nach § 108 Abs. 1 S. 2 BPersVG, § 66 Abs. 1 S. 2 HPVG der Antragstellerin als Dienststellenleiterin der Klinik zu. Das Antragsrecht ist im Unterschied zu § 65 Abs. 4 HPVG, § 108 Abs. 2 BPersVG, § 9 Abs. 4 BPersVG nicht von der Arbeitgeberin auszuüben. Der Antrag ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt worden, unterstellt diese Regelung findet auch auf die vorliegend beabsichtigte Kündigung Anwendung, deren Voraussetzungen sich aus der Sonderregelung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16.7.2003 (BGBl. I S. 1442), geändert durch Gesetz vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 2657) ergeben. Die Frist für eine Kündigung aus wichtigem Grund beginnt zu laufen, wenn die zur Kündigung auf Arbeitgeberseite berechtigte Person eine vollständige Kenntnis von den Gründen erlangt hat, die aus Sicht der Arbeitgeberin für die Kündigung angeführt werden. Hier kann auf den Eingang des anonymen Briefs bei der Klinik nicht abgestellt werden, da diese zu Recht zunächst Ermittlungen anstellen durfte, ob sich der darin geschilderte Sachverhalt als zutreffend erweist. Die insoweit nötige sichere Kenntnis hat die Arbeitgeberin erst Mitte August 2004 erhalten. Sie hat sich sodann entschlossen, eine - weitere - Anhörung de Beteiligten zu 1) durchzuführen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den nun abgesicherten Ermittlungsergebnissen zu äußern. Die erste Anhörung konnte diesen Zweck nicht erfüllen, da seinerzeit nur ein entsprechender Verdacht geäußert werden konnte, weil lediglich die Informationen des anonymen Briefes auswertbar waren, ohne dass die Richtigkeit der dortigen Mitteilungen schon überprüft war. Zudem hatte der Beteiligte am 6. August 2004 alle einschlägigen Fragen verneint, sodass die Klinik weitere Ermittlungen schon deshalb anzustellen hatte, um den Wahrheitsgehalt der in den am 6. August 2004 eingereichten Unterlagen zu überprüfen. Der Termin für die zweite Anhörung wurde auf Wunsch des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 19. auf den 23. August 2004 verlegt. Dies kann ebenfalls nicht zulasten der Antragstellerin gehen. Danach wurde der Beteiligte zu 2) über die aus Sicht der Antragstellerin maßgeblichen Kündigungsgründe unterrichtet und seine Zustimmung zur Kündigung beantragt. Damit hat die Zweiwochenfrist in ihrem Lauf erst am 23. August 2004 begonnen und war am 1. September 2004, dem Tag der Einreichung des Zustimmungsersetzungsantrags bei Gericht, noch nicht abgelaufen. Das Gleiche gilt im Übrigen, würde man schon auf den 17. August 2004 als fristauslösenden Tag abstellen. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) liegen vor. § 66 Abs. 1 S. 1 HPVG, § 108 Abs. 1 S. 1 BPersVG unterstellen nur außerordentliche Kündigungen von Organmitgliedern der Mitbestimmung des Personalrats. Diese Kündigung steht begrifflich im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung. Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist regelmäßig, dass nur ein wichtiger Grund diese Art der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt (BAG U. v. 28.4.1994 - 8 AZR 209/93 - NZA 1995, 168 f.; BVerwG B. v. 28.1.1998 - 6 P 2/97 - PersR 1998, 374, 376). Für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines Kinderkrankenpflegeschülers durch die Arbeitgeberin wird in § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorausgesetzt, sofern die sechsmonatige Probezeit (§ 15 Abs. 1 KrPflG) abgelaufen ist. Gleiches ergibt sich aus § 8 Abs. 2 des mit dem Beteiligten zu 1) abgeschlossenen Ausbildungsvertrag und aus § 23 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü). Die Verweisungen im Ausbildungsvertrag und § 23 Abs. 3 Mantel-TV Schü auf das KrPflG erfolgen allerdings noch auf die bis 2003 geltende Fassung des KrPflG, was jedoch im hier interessierenden Teil zu keiner sachlichen Änderung hinsichtlich der Kündigungsgründe führt. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KrPflG lässt eine außerordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu, wenn beim Auszubildenden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 KrPflG nicht oder nicht mehr vorliegen. In § 2 Abs. 1 KrPflG sind die Voraussetzungen geregelt, deren Nachweis für die Erteilung einer Berufserlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit eines Krankenpflegers, hier eines Kinderkrankenpflegers nach erfolgreicher Ausbildung erforderlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG ist Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG wird vorausgesetzt, dass der jeweilige Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 KrPflG schon während der gesamten Ausbildungszeit gewährleistet sein. Jedenfalls berechtigt das Nichtvorliegen schon einer dieser beiden Voraussetzungen oder deren nachträglicher Wegfall unabhängig vom Stand der Ausbildung im Übrigen die Arbeitgeberin, die Ausbildungsstelle zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Die mangelnde Erfüllung der besonderen in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 KrPflG genannten Voraussetzungen stellt nach der Systematik des § 15 Abs. 2 KrPflG zugleich den besonderen Fall eines wichtigen Kündigungsgrundes dar, wie sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG ergibt, der die Kündigung ohne Rücksicht auf § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG aus jedem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässt. Hier haben die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG schon bei Beginn der Ausbildung nicht vorgelegen. Sie sind auch nicht etwa während der Ausbildungszeit vom Beteiligten zu 1) erfüllt worden. Wie sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KrPflG ergibt, muss die nötige Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG schon bei Ausbildungsbeginn gegeben sein und während der gesamten Ausbildungszeit fortbestehen. Im Oktober 2002 besaß der Beteiligte zu 1) offensichtlich nicht die nötige Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs eines Kinderkrankenpflegers, und zwar auch dann nicht, wenn man insoweit - entgegen der Systematik des KrPflG - für die entsprechende Berufsausbildung ausbildungs- oder jugendtypische Abstriche machen sollte. Der Beteiligte zu 1) hatte noch im Juni 2002 nachweisbar in erheblichem Umfang gewerbsmäßig, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht, unerlaubten Drogenhandel betrieben. Der Drogenhandel erstreckte sich zudem über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr, auch wenn die Einzelheiten, insbesondere der Umfang nicht näher feststeht. Der Beteiligte zu 1) hatte nicht etwa nur selbst Drogen konsumiert, sondern gleichzeitig gewerbsmäßigen Drogenhandel betrieben, wobei die Erträge auch deutlich über die Sicherung des Drogeneigenverbrauchs hinausgingen. Folgerichtig wurde er ungeachtet seines eher jungen Alters schon zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung auf 3 Jahre ändert nichts daran, dass ein gewerbsmäßiger Drogenhändler jedenfalls für die Dauer der Bewährungszeit in jeder Hinsicht als unzuverlässig für die Ausübung eines Heilberufs, hier eines Kinderkrankenpflegers anzusehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass im gewerbsmäßigen Handel mit unerlaubten Drogen in dem Ausmaß, wie es hier zur Verurteilung in erheblichem Ausmaß geführt hat, ein Maß ein Eigensucht und Rücksichtslosigkeit deutlich macht, wie es mit den berechtigen Erwartungen an Personen in der Krankenpflege unvereinbar ist. Dieser Beruf verlangt ein hohes Maß an Disziplin, Zurückhaltung auch bei schwierigen oder persönlich als besonders belastend empfundenen Situationen, gerade weil in der Krankenpflege jederzeit und ohne jede Vorbereitungsmöglichkeit entsprechende Belastungssituationen eintreten können. Derartige Situationen können im Interesse der Patienten, hier von Kindern, nur dann erfolgreich gemeistert werden, wenn die Pflegekraft in der Lage ist, ggf. ihre eigenen Bedürfnisse angemessen zurückzustellen und sich mit vollem Einsatz der Pflege zu widmen. Verschärft werden die Zuverlässigkeitsmängel noch dadurch, dass Krankenpfleger, auch Kinderkrankenpfleger jedenfalls im dritten Ausbildungsjahr ausbildungsbedingt den Umfang mit Substanzen erlernen müssen, die unter das BtmG fallen, weil es sich um Suchtmittel handelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine noch vor kurzem unerlaubte Drogen konsumierende Person, die zudem noch in erheblichem Ausmaß mit solchen Drogen gewerbsmäßig gehandelt hat, hinreichend zuverlässig diejenige Selbstkontrolle besitzt, die sich berufsbedingt bietenden Gelegenheiten auszuschlagen, insbesondere bei Auftreten besonderer Belastungen gleichwohl keine Suchtmittel für sich abzuzweigen oder gar zu entwenden, um damit - wie früher - eine Aufbesserung der eigenen Kasse zu bewirken. Jedenfalls vor Ablauf der vom Strafgericht festgesetzten Bewährungszeit kann für eine solcher Person keine günstige Zuverlässigkeitsprognose abgegeben und verantwortet werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Höhe der Freiheitsstrafe in anderen vergleichbaren Vorschriftenkreisen als derart schwerwiegend bewertet wird, dass die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses schon deshalb und ohne Rücksicht auf die Art der zugrunde liegenden Straftat als unzumutbar angesehen wird. § 46 S. 1 Nr. 1 HBG, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRRG lassen die Beendigung eines jeden Beamtenverhältnisses, selbst eines solchen auf Lebenszeit, eintreten, wenn die Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG kann jedenfalls bei einer für den Beruf einschlägigen Straftat, hier des Drogenkonsums und gewerbsmäßigen Drogenhandels, kein geringerer Maßstab gelten. Der Beteiligte zu 1) kann insoweit nicht einwenden, es handele sich um einen durch familiäre Ereignisse ausgelösten als einmalig einzustufenden Vorfall. Das BVerwG hat zutreffend festgestellt, dass selbst ein einmaliger Vorfall geeignet sein kann, daraus auf die Unzuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG zu schließen (B. 10.12.1993 - 3 B 38/93 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5). Hier kann schon nicht von einem einmaligen Vorfall die Rede sein, da der Beteiligte zu 1) sein Verhalten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr fortgesetzt hatte. Die Zuverlässigkeit des Beteiligten zu 1) ist durch den weiteren Zeitablauf und den im Übrigen im Wesentlichen positiven Ausbildungsverlauf nicht wiederhergestellt worden. Sie fehlt nach wie vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade das abgemahnte Fehlverhalten bei der Beaufsichtigung eines Säuglings einen Hinweis darauf gibt, dass der Beteiligte zu 1) durchaus dazu neigt, eigene Interessen vor die Belange der Berufsausübung im Interesse der kleinen und besonders hilfsbedürftigen Patienten zu stellen. Gleiches gilt für anfänglich zu beobachtende Unpünktlichkeiten beim Schulbesuch. Zwar mögen insoweit Besserungen eingetreten sein In der Gesamtbeurteilung kann jedoch gerade aus dem eben nicht in jeder Hinsicht störungsfreien Ausbildungsverlauf nicht der Schluss gezogen werden, die anfänglich bestehenden Zuverlässigkeitsmängel seien durchweg und sicher behoben. Gegen den Beteiligten zu 1) und die für eine Zuverlässigkeitsannahme erforderliche Persönlichkeitshaltung spricht auch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem anonymen Hinweis im Personalgespräch am 6. August 2004. Trotz der angeblichen Fortschritte laut Bescheinigung der Bewährungshelferin hat der Beteiligte alles abgestritten, was Gegenstand der Fragen und Vorhaltungen der Klinik war. Er hat seine Arbeitgeberin und Ausbildungsstelle mehrfach belogen und damit auch getäuscht, zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass der Beteiligte noch kein angemessenes Verhältnis zu seinem früheren Verhalten gefunden hat, noch nicht in der Lage ist, für dieses Verhalten in angemessener Weise und dem gebotenen Maß an Selbstdistanz einzustehen. Dies wiederum bestätigt, dass die Zuverlässigkeit des Beteiligten zu 1) nach wie vor nicht gegeben ist, die in den Straftaten zu Tage getretenen Mängel fortbestehen und das für die Ausübung eines Heilhilfsberufs nötige Vertrauen in die Redlichkeit der Person nicht gegeben werden kann. Erst nachdem der Beteiligte zu 1) mit dem kaum mehr zu bestreitenden Ermittlungsergebnis konfrontiert wurde, hat er sein Fehlverhalten eingeräumt, und auch dies nicht etwa persönlich, sondern durch seinen Bevollmächtigten. Soweit ungeachtet der Fassung des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KrPflG noch eine Interessenabwägung erforderlich sein sollte, geht auch diese zulasten des Beteiligten zu 1) aus. Das Interesse der Antragstellerin überwiegt bei weitem die privaten Belange des Auszubildenden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass ihn der vorzeitige Abbruch der Ausbildung hart trifft und seine Schwierigkeiten erhöht, erneut eine andere Ausbildung zu finden. Dies ist jedoch letztlich den besonderen Anforderungen für die Ausbildung zum Kinderkrankenpfleger geschuldet, die erheblich von den sonst üblichen Anforderungen für den Eintritt und die Durchführung einer Berufsausbildung abweichen. Die Ausbildung eines Kinderkrankenpflegers ist jedenfalls nicht geeignet, den aus Sicht des Beteiligten zu 1) nötigen Resozialisierungsbeitrag zu leisten. Dazu hätte er eine andere Ausbildung wählen müssen. Das Resozialisierungsinteresse kann nicht dazu führen, die gesetzlich vorgegebenen und insoweit auch zwingenden Anforderungen für eine Ausbildung im Heilhilfsberuf unbeachtet zu lassen oder eine Arbeitgeberin gegen ihren Willen zu zwingen, eine derartige Ausbildung nur deshalb fortzusetzen, weil ihr die entsprechenden Umstände nicht schon zu Beginn der Ausbildung bekannt gemacht wurden. Schließlich war es der Beteiligte zu 1), der im Herbst 2002 das Führungszeugnis einreichte und damit bekundete, dass in strafrechtlicher Hinsicht nichts Relevantes vorliege. Der Beteiligte zu 1) hätte es schon damals besser wissen müssen, zumal der gleiche Versuch, strafrechtliche Irrelevanz zu dokumentieren, auch im August des Jahres 2004 wiederholt wurde, indem erneut ein Führungszeugnis eingereicht wurde, dass zwar keine eintragungspflichtige Straftat aufwies, die Arbeitgeberin jedoch letztlich im Unklaren darüber ließ, was wirklich vorgefallen war. Damit ergibt sich auch aus dieser Art des Verhaltens des Beteiligten zu 1), dass er nach wie vor bestrebt ist, nach Möglichkeit seinen Vorteil zu suchen, ohne hinreichend auf die berechtigten Belange anderer Rücksicht zu nehmen.