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Beschluss

23 L 2100/07 (V)

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0910.23L2100.07V.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I Der antragstellende Gesamtpersonalrat begehrt unter Bezug auf § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an der Bestimmung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die Festlegung des Beschwerdeverfahrens. In einer internen Besprechung, die das Personal- und Organisationsamt der Stadt ... am 11. Oktober 2006 ohne Beteiligung des Antragstellers durchführte, wurde unter anderem Einigkeit über die Bestimmung einer Beschwerdestelle i. S. d. § 13 AGG erzielt. Danach fungiert das Personal- und Organisationsamt, ..., als Beschwerdestelle. Diese zentrale Stelle sorge dafür, dass eingegangene Beschwerden sachgerecht geprüft würden und der, die Mitarbeiter/in eine abschließende Mitteilung erhalte. In den Nachrichten für die Stadtverwaltung Nr. 11/2006, Seite 554 wurde daraufhin unter Nr. 148 und dem Datum des 14.12.2006 folgende Bekanntmachung des Personal- und Organisationsamtes veröffentlicht: „Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hier: 1. Schulung der Mitarbeiter/-innen gemäß § 12 AGG 2. Bestimmung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG 1. Schulungspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter A. Anlass ... B. Zielgruppen / Ziele / Inhalte ... C. Organisation ... 2. Bestimmung einer Beschwerdestelle (§ 13 AGG) Die Mitarbeiter/innen haben die Möglichkeit, sich zu beschweren, wenn sie sich in ihrem Arbeitsbereich von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt fühlen. Als Beschwerdestelle fungiert das Personal- und Organisationsamt, ..., .... Diese zentrale Stelle sorgt dafür, dass eingegangene Beschwerden sachgerecht geprüft werden und d. Mitarbeiter/in eine abschließende Mitteilung erhält.“ Der Antragsteller wurde vor der Veröffentlichung dieses Rundschreibens nicht beteiligt. Er wandte sich mit Schreiben vom 18. Januar 2007 an den Leiter des Personal- und Organisationsamtes und erinnerte an seine am 3. November 2006 vorgetragene Bitte eine Terminvereinbarung zur Beratung der Umsetzungsfragen zum AGG. Auch nach den veröffentlichten Rundschreiben bestehe Klärungsbedarf hinsichtlich * der Errichtung, Besetzung der Beschwerdestelle sowie eine Klarstellung der Abgrenzung zu den Aufgaben des Amtes für multikulturelle Angelegenheiten und anderer Richtlinien; * * der Schulungskonzeption, * * der Inhalte von Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen sowie * * der Aufbewahrungsfristen und Speicherung von Bewerbungsdaten.* Die Aufzählung sei nicht abschließend. Der Gesamtpersonalrat gehe davon aus, dass noch weitere Inhalte regelungsbedürftig seien. Der Leiter des Personal- und Organisationsamtes teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Februar 2007 mit, die mit dem Rundschreiben erfolgte Information sei ausreichend. Die Durchführung von Schulungen reiche nicht aus, um personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte auszulösen. Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 29. März 2007 unmittelbar an die Beteiligte und machte geltend, hinsichtlich der Einrichtung der Beschwerdestelle bestehe ein Mitbestimmungsrecht, da es um die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle gehe. Deshalb werde das Angebot zu einem zeitnahen Gespräch erneuert. Die Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 2. April 2007 und machte geltend, weder die Durchführung der erforderlichen Schulungsmaßnahmen noch die Einrichtung einer Beschwerdestelle tangiere Beteiligungsrechte des Antragstellers gem. § 74 HPVG oder § 77 HPVG. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 richtete der Antragsteller daraufhin eine Reihe von Fragen an die Beteiligte im Zusammenhang mit der Arbeit der Beschwerdestelle. Die Beantwortung sei nötig, damit geprüft werden könne, ob bei der Einrichtung und Arbeitsweise der Beschwerdestelle qualifizierte Beteiligungsrechte, etwa nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 und 7 HPVG bestünden. Die Fragen richten sich auf Folgendes: „Ist die Zuweisung der Aufgaben der Beschwerdestelle an das Personal- und Organisationsamt mit einer Hebung der Arbeitsleistung für die betroffenen Mitarbeiter/innen verbunden? Ist bei der Beschwerdestelle eine Geschäftsstelle eingerichtet? Zu welchen Zeiten und unter welcher Telefonnummer ist die Beschwerdestelle erreichbar? Haben die Beschäftigten ein Beschwerderecht außerhalb des Dienstweges? Welche Fristen zur Bearbeitung der vorgelegten Fälle sind einzuhalten? Gibt es ein Interaktions-Schema in Bezug auf Haftungsfragen, disziplinar- und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das AGG? Wer sind die Beteiligten? Wie ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschäftigen gesichert? Wie gestaltet sich die Sachverhaltsaufklärung? Werden Täter-Opfer-Gespräche geführt? Wie sind die Vorgesetzten in den Aufklärungsprozess eingebunden? Wie wird sichergestellt, dass die Inhalte von Stellenausschreibungen und Bewerbergesprächen den Anforderungen des AGG genügen? Wie wird mit der Erfassung der Schwerbehinderteneigenschaft umgegangen? Gibt es Regelungen zur Wahrung von Aufbewahrungsfristen und zur Speicherung von Bewerbungsdaten? Welche speziellen Regelungen zum Datenschutz sind getroffen worden?“ Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 bekräftigte die Beteiligte ihren im Schreiben vom 2. April 2007 bezogenen Standpunkt und antwortete auf die verschiedenen Fragen des Antragstellers zur Arbeit der Beschwerdestelle. Bislang sei noch keine Beschwerde eingegangen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung der Beschwerdestelle zu Belastungen der Mitarbeiter/innen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG führen würden. Der Einrichtung einer Geschäftsstelle bedürfe es nicht. Die Beschwerdestelle sei zu den üblichen Bürozeiten unter der Telefonnummer des Leiters des Personal- und Organisationsamtes, bei Abwesenheit unter der seines Vertreters zu erreichen. Die Beschäftigten könnten ihre Beschwerde unmittelbar beim Leiter des Personal- und Organisationsamtes einreichen sowie bei der Personalvertretung. Es existierten weder gesetzlich noch sonst verwaltungsinterne Fristen für die Bearbeitung vorgelegter Fälle. Dennoch werde die Beschwerdestelle für eine zügige Bearbeitung Sorge tragen. Zur Frage nach einem möglichen Interaktionsschema teilt die Antwort der Beteiligten mit, Verstöße gegen das AGG könnten zu arbeits- oder beamtenrechtlichen Konsequenzen führen. Im Übrigen werde auf die die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsanweisung AGA I Abschn. 2.31 Abs. 1 verwiesen. Haftungsfälle seien nach AGA III 110/§ 90 zu behandeln. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Beschäftigten führt die Antwort aus, das AGG treffe Regelungen zum Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht, zum Schadensersatz und zum Maßregelungsverbot. Im Übrigen bleibe es dem/der Beschwerdeführenden überlassen, den Weg zu den Arbeits-/Verwaltungsgerichten, bei Beamtinnen/Beamten allerdings erst nach vorheriger Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu beschreiten. Zur Gestaltung der Sachverhaltsaufklärung und der Führung von Täter-Opfer-Gesprächen führt die Antwort aus, das Verfahren gestalte sich nach den §§ 24, 26 und 28 HVwVfG, die für die Beschäftigten entsprechend Anwendung fänden. Ggf. sei zu prüfen, ob die Dienstvereinbarung Nr. 200 für den Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz oder die städtischen Regelungen zur sexuellen Belästigung (Anlage zum Frauenförderplan) Wirksamkeit entfalteten. Zur Einbindung der Vorgesetzten in den Aufklärungsprozess führt die Antwort aus, die Vorgesetzten würden im Rahmen der vorgenannten Vorschriften eingebunden. Am 24. Juli 2007 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet, um sein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG feststellen zu lassen. Durch die Benennung des Personal- und Organisationsamtes werde festgelegt, an wen sich die Beschäftigten mit ihrer Beschwerde zu richten hätten. Damit werde die Frage berührt, bei welcher Stelle sich die Beschäftigten beschweren müssten, wenn sie sich benachteiligt fühlten und von ihrem Recht aus § 13 AGG Gebrauch machen wollten. Die Benennung des Personal- und Organisationsamtes habe damit eine verhaltenssteuernde Wirkung. Die Festlegung des Beschwerdeverfahrens analog den §§ 24, 26, 28 HVwVfG zur Untersuchung von Beschwerden, den Beweismitteln und der Anhörung Beteiligter verlangten von den Beschäftigten, die durch die Beschwerdestelle als Zeugen hinzugezogen würden, ein bestimmtes Verhalten, da nicht die mitbestimmungsfreie Erbringung der Dienst- oder Arbeitsleistung zum Gegenstand habe. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis, für das HVwVfG als solches nicht gelte. § 13 AGG regele lediglich das „ob“ der Einrichtung der Beschwerdestelle. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die Festlegung des Beschwerdeverfahrens, festgelegt in den Nachrichten der Stadtverwaltung Nr. 11/2006, Seite 554 Nr. 148 und dem ergänzenden Schreiben der Beteiligten vom 19. Juni 2007, nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie führt aus, die vom Antragsteller angeführten Regelungen bewirkten keine mitbestimmungsrechtlich relevante Verhaltenssteuerung der Beschäftigten. Im Übrigen unterlägen selbst verhaltenssteuernde Maßnahmen dann nicht der Mitbestimmung, wenn damit die Arbeitsaufgaben der Beschäftigten festgelegt würden, es sich also um Maßnahmen der Geschäftsverteilung handele. § 13 AGG eröffne den Beschäftigten die Möglichkeit zur Ausübung eines Beschwerderechts, enthalte jedoch keine verbindliche Verhaltensregel. Die Festlegung derjenigen Stelle, bei der sich Beschäftigte beschweren könnten, stelle eine bloße Formalität dar und betreffe auch deshalb nicht das Ordnungsverhalten. Im Übrigen habe die Beteiligte keine Regelung zum Verfahren der Beschwerdestelle getroffen. Das Schreiben vom 19. Juni 2007 besage lediglich, dass eine Beschwerde nach dem AGG genauso behandelt werde wie jede andere Angelegenheit auch. Eine besondere Verfahrensregelung sei nicht getroffen worden. Der Antragsteller verkenne, dass sich § 26 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 HVwVfG weder an die beschwerdeführende Person noch diejenigen richte, gegen die sich eine Beschwerde richte. Soweit ein Beschäftigter ausnahmsweise zu einer Aussage verpflichtet sei, ergebe sich diese Pflicht nicht aufgrund der Regelung des Beschwerdeverfahrens durch die Dienststellenleitung, sondern aus anderen unabhängig davon bestehenden Rechtsvorschriften. Diese Pflicht werde vom Gesetzgeber, nicht von der Dienststelle aufgestellt. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG, § 80 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt aus der fortbestehenden Regelung der Beteiligten zur Einrichtung der Beschwerdestelle entsprechend seinem Rundschreiben vom Dezember 2006 in Verbindung mit der unter dem 19. Juni 2007 erteilten ergänzenden Auskunft. Deren Einbeziehung in den Antrag in der mündlichen Verhandlung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich dem Rundschreiben allein keinerlei Verfahrensregelung entnehmen lässt, während die Auskunft einer derartige Regelung zumindest ansatzweise erkennen lässt. Die von der Beteiligten zur Beschwerdestelle i. S. d. § 13 AGG getroffenen Regelungen unterfallen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG i. V. m. § 83 Abs. 2, 4 HPVG. Der Mitbestimmung sind unterworfen Regelungen zur Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle. Derartige Regelungen hat die Beteiligte auch unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 19. Juni 2007 im Zusammenhang mit der Einrichtung der Beschwerdestelle nicht getroffen. § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG enthält nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfasst, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Die Mitbestimmung zielt dabei auf die Begrenzung des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers, Dienstherrn einerseits, auf die Teilhabe der Beschäftigten an der Begründung ihnen zusätzlich auferlegter Pflichten andererseits (v. Roetteken in HBR I § 74 HPVG Rn. 257 f. m. w. N.). Die Bestimmung des Personal- und Organisationsamtes als zuständige Stelle i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 AGG hat für sich genommen keinen Bezug zur Ordnung und zum Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle. Die Beteiligte kommt mit ihrer Entscheidung lediglich der ihr durch das AGG auferlegten Pflicht nach, den Beschäftigten eine interne Stelle zu benennen, die zur Entgegennahme von Beschwerden wegen einer Benachteiligung entgegen den Zielvorgaben des § 1 AGG verpflichtet ist. Mit dieser Zuständigkeitsbestimmung werden für die Beschäftigten, die ihr Beschwerderecht ausüben wollen, keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber, Dienstherrn begründet. Es bleibt den sich benachteiligt fühlenden Beschäftigten unbenommen, sich auch an anderen Stellen der Stadtverwaltung zu beschweren und Diskriminierungen geltend zu machen. Die Bestimmung einer zuständigen Stelle i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 AGG hat lediglich zur Folge, dass die Stadt ... als Arbeitgeberin, Dienstherrin jedenfalls die beim Personal- und Organisationsamt eingereichten Beschwerden als solche i. S. d. § 13 AGG akzeptieren und behandeln muss, insoweit also auf jeden Fall den sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 AGG ergebenden Verpflichtungen gegenüber den beschwerdeführenden Personen unterliegt. Damit handelt es sich bei der im Rundschreiben erfolgten Zuständigkeitsbestimmung um eine Organisationsentscheidung zur Festlegung der dienstlichen Aufgaben des Personal- und Organisationsamtes gegenüber den Beschäftigten, d. h. um eine der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG nicht zugängliche Maßnahme der internen Geschäfts- und Aufgabenverteilung. Es besteht insoweit kein Unterschied zu anderen vergleichbaren Entscheidungen über die internen Aufgabenzuständigkeiten und damit begründete dienstliche Verantwortlichkeiten. Die im Ansatz gegenteilige Auffassung des LAG Hamburg (B. v. 17.4.2007 - 3 TaBV 6/07 - NZA-RR 2007, 413) zur möglichen Zuständigkeit einer betrieblichen Einigungsstelle im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überzeugt nicht. Das LAG geht davon aus, die Zuständigkeitsbestimmung habe zur Folge, die Beschäftigten müssten sich aufgrund dieser Entscheidung bei der jeweils bezeichneten Stelle beschweren, weshalb die Zuständigkeitsbestimmung eine Regelung der Ordnung des Betriebes darstellen könne. Dies geht am Regelungsgehalt von § 13 Abs. 1 S. 1 AGG vorbei. Danach erfährt die Rechtsposition der Beschäftigten lediglich insofern eine Verbesserung, dass ihnen über das Beschwerderecht hinaus auch gewährleistet werden muss, dass eine bestimmte Stelle im Betrieb, in der Dienststelle oder im Unternehmen zur Entgegennahme der Beschwerde verpflichtet ist und insoweit die Annahme der Beschwerde nicht verweigern darf. Die von der Zuständigkeitsbestimmung ausgehende Verhaltenssteuerung zielt damit nicht auf diejenigen, die ihr Beschwerderecht ausüben wollen, sondern auf diejenigen Beschäftigten, die zur Annahme von Beschwerden verpflichtet sind und damit ihre Arbeits-, Dienstpflicht gegenüber dem Arbeitgeber, Dienstherrn erfüllen. Die Zuständigkeitsbestimmung enthält jedoch keine sonstige Erweiterung von Pflichten der Beschäftigten über ihren bisherigen Pflichtenstatus hinaus. Neue Verpflichtungen werden durch die Zuständigkeitsfestlegung für die beschwerdeführenden Beschäftigten nicht begründet, noch erfolgt eine Ausgestaltung, Konkretisierung bestehender Pflichten außerhalb des Bereichs der Konkretisierung der Arbeits- und Dienstpflichten der in der Beschwerdestelle tätigen Beschäftigten. Das Rundschreiben der Beteiligten vom Dezember 2006 enthält keine Verfahrensregelungen und legt deshalb nicht fest, wie mit Beschwerden seitens des Personal- und Organisationsamtes umzugehen ist. Insbesondere enthält sich das Rundschreiben jeglicher Anforderungen an das Verhalten der beschwerdeführenden Beschäftigten oder derjenigen Beschäftigten, über die im Hinblick auf § 1 AGG Beschwerde geführt wird. Damit fehlt es schon vom Ansatz her an einer der Mitbestimmung zugänglichen Regelung der Beteiligten. Sie hat insoweit gerade auf eine nähere Regelung verzichtet. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, in Ausübung seines Initiativrechts (§ 69 Abs. 3 S. 1 HPVG) den Erlass bestimmter Verfahrensvorschriften zu verlangen. Sie können der Mitbestimmung zugänglich sein, wenn dadurch auch ergänzende Pflichten der Beschäftigten bei der Bearbeitung einer Beschwerde einschließlich des ihr jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts begründet werden sollen (vgl. BAG B. v. 27.9.2005 - 1 ABR 32/04 - NZA 2006, 568). Derartiges ist hier jedoch nicht Streitgegenstand. Eine andere Beurteilung ist nicht geboten im Hinblick auf die von der Beteiligten mit Schreiben vom 19. Juni 2007 erteilten ergänzenden Auskünfte zur Arbeit des Personal- und Organisationsamtes bei der Bearbeitung von Beschwerden, die unter Bezug auf das AGG geführt werden. Die Beteiligte hat mit ihrem Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 24, 26, 28 HVwVfG lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Beschwerden mit Bezug zum AGG ebenso wie andere Eingaben oder Beschwerden bearbeitet werden. Neue Verpflichtungen für die beschwerdeführenden Personen oder andere Beschäftigte werden durch diese angekündigte Praxis nicht begründet. Das gilt auch im Hinblick auf § 26 Abs. 2, 3 HVwVfG. Die Mitwirkung der beschwerdeführenden Person an der Aufklärung des Sachverhalts stellt nach § 26 Abs. 2 S. 1 HVwVfG lediglich eine Obliegenheit dar und kann selbstständig nicht durchgesetzt werden. Diese Pflicht geht im Übrigen nicht über das hinaus, was sich bereits aus der Treuepflicht der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber, Dienstherrn unmittelbar ergibt. Die Beteiligte nimmt insoweit gerade keine nähere Konkretisierung dieser allgemeinen Pflichtenstellung vor. Das gilt auch für die Obliegenheit zur Angabe der einer beschwerdeführenden Person bekannten Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 HVwVfG). Weitergehende Mitwirkungspflichten setzen eine diesbezügliche Rechtsvorschrift voraus, ergeben sich also gerade nicht aus den Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung (§ 26 Abs. 2 S. 3 HVwVfG). Für Beschäftigte, die keine Beschwerde eingelegt haben und damit entweder als Adressaten, Adressatinnen einer Maßnahme oder als Zeugen, Zeuginnen in Betracht kommen, ergibt sich aus dem Verweis auf § 26 Abs. 2, 3 HVwVfG ebenfalls keine Erweiterung oder Präzisierung ihrer Pflichtenstellung. Soweit andere Beschäftigte mögliche Adressaten, Adressatinnen einer Sanktionsmaßnahme z. B. i. S. d. § 12 Abs. 3 AGG in Betracht kommen, begründet § 26 Abs. 2 S. 1, 2 HVwVfG lediglich Obliegenheiten und keine spezifische neue Pflichtenstellung. Auch insoweit wäre eine weitergehende Rechtsvorschrift erforderlich, um eine Pflicht zur Aussage oder der sonstigen Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung auszulösen (§ 26 Abs. 2 S. 3 HVwVfG). Soweit andere Beschäftigte als Zeugen, Zeuginnen in Betracht kommen, ergibt sich eine Pflicht zur Aussage nur, soweit sie bereits in einer anderen Rechtsvorschrift begründet ist, wie sich aus § 26 Abs. 3 S. 1 HVwVfG ergibt. Die Verweisung auf die §§ 24, 28 HVwVfG ist von vornherein ungeeignet, als mitbestimmungspflichtige Regelung in Erscheinung zu treten. Insoweit werden nämlich lediglich Pflichten der Dienststelle gegenüber den Beschäftigten angesprochen, die sich in dieser allgemeinen Form aber bereits aus den geltenden Regelungen ergeben. § 13 Abs. 1 S. 2 AGG verpflichtet den Arbeitgeber zur Prüfung jeder Beschwerde und erlegt ihm damit auch auf, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen - im Rahmen seiner Möglichkeiten - aufzuklären. Das grundsätzliche Gebot der vorherigen Anhörung vor Erlass einer in Rechte des, der Betroffenen eingreifenden Maßnahme ergibt sich bereits aus der Fürsorgepflicht. Eine darüber hinaus gehende Aussage lässt sich dem Schreiben der Beteiligten vom 19. Juni 2007 nicht entnehmen.