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Beschluss

23 K 2427/09.F.PV

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1005.23K2427.09.F.PV.0A
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Leitsätze
Die Anordnung von Zwischen- und Abschlussberichten während der Probezeit stellt eine Beurteilungsrichtlinie dar.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte nicht berechtigt ist, die Verfügung des Staatlichen Schulamts für die A-Stadt vom 17. März 2009 (J-M-S-Allg-08/09) nach Maßgabe der Verfügung des Staatlichen Schulamts für die A-Stadt vom 10. Juli 2009 zu vollziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung von Zwischen- und Abschlussberichten während der Probezeit stellt eine Beurteilungsrichtlinie dar. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Anträge zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte nicht berechtigt ist, die Verfügung des Staatlichen Schulamts für die A-Stadt vom 17. März 2009 (J-M-S-Allg-08/09) nach Maßgabe der Verfügung des Staatlichen Schulamts für die A-Stadt vom 10. Juli 2009 zu vollziehen. I Der Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung der Rundverfügung der Beteiligten vom 17. März 2009 zur Anfertigung von Zwischenberichten im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit von Lehrkräften, da das insoweit in Gang gesetzte Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Mit Rundverfügung vom 17. März 2009 ((J-M-S-Allg-08/09) hatte die Beteiligte ohne Beteiligung oder Unterrichtung des Antragstellers unter anderem folgende Regelungen getroffen: „Nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des/r Probebeamtin/en zu erstellen. Bei einer Verkürzung der Probezeit auf eine Zeit von achtzehn Monaten oder kürzer entfällt dieser Zwischenbericht. Der Zwischenbericht ist auf der Grundlage eines bewerteten Unterrichtsbesuchs zu erstellen und hat eine Aussage über den Leistungsstand der/s Probebeamtin/en zu enthalten. Der Entwicklungsstand der/s Probebeamtin/en und eventuelle Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte sind zum Gegenstand eines Dienstgesprächs zu machen und zu dokumentieren. Ein Unterrichtsbesuch ist auch dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht aus dem o.g. Grund entfällt. Der Zwischenbericht schließt mit der Aussage, dass die/der Probebeamtin/e sich bewährt oder nicht bewährt hat. Vor Ablauf der Probezeit, und zwar möglichst drei Monate vorher, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem festgestellt wird, ob die/der Probebeamtin/e sich in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat. Bei Zweifeln über die Bewährung ist rechtzeitig dem Staatlichen Schulamt zu berichten; der mögliche Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit ist zu begründen und mit den Ergebnissen eines Unterrichtsbesuchs zu belegen.“ Der Erlass dieser Rundverfügung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) durch Art. 7 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das BeamtStG (HBRAnpG) vom 5.3.2009 (GVBl. I S. 95). Eine der Rundverfügung in ihrer Struktur inhaltlich vergleichbare Regelung besteht seit dem 1. April 2009 in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLVO. Danach ist die Bewährung vor Ablauf der Probezeit festzustellen. Als Grundlage für die Bewährung in der Probezeit ist nach 18 Monaten ein Zwischenbericht zu erstellen. Durch die Änderungen der HLVO aufgrund des HBRAnpG blieb die schon bestehende HLVO unberührt, wonach die Bestimmungen der HLVO nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulaufsichtsbeamte gelten. Mit einer E-Mail vom 24. Juni 2009 wies das Hessische Kultusministerium „aus gegebenem Anlass“ in Absprache mit dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer darauf hin, dass bei der Umsetzung von Plänen zur Einführung von Zwischenberichten analog § 3 Abs. 1 S. 5 HLVO der jeweilige Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG zu beteiligen sei. Unter Bezug auf diesen Erlass des Kultusministeriums und unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 1. Juli 2009 beim Antragsteller die Zustimmung zu ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009 hinsichtlich des 4. Spiegelstrichs, d. h. den Ausführungen, die mit den Worten beginnen „Der Zwischenbericht ist auf …“. Der Antragsteller verlangte im Gegenzug von der Beteiligten die Rücknahme der ohne Beteiligung des Antragstellers ergangenen Verfügung vom 17. März 2009 schon wegen dieses Beteiligungsmangels. Die Beteiligte wies in der gemeinsamen Besprechung mit dem Antragsteller am 8. Juli 2009 durch ihren Justiziar darauf hin, dies müsse zunächst mit der Amtsleitung besprochen werden. Er sehe jedoch keine Dringlichkeit, da es zurzeit keine Lehrkräfte gebe, bei denen ein Zwischenbericht anstehe. Im Übrigen werde § 3 HLVO lediglich analog auf Lehrkräfte angewandt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 setzte die Beteiligte ihre Rundverfügung vom 17. März 2009 als vorläufige Regelung entsprechend § 73 HPVG in Kraft und begründete dies damit, die angeordneten Zwischenberichte duldeten der Natur der Sache nach keinen Aufschub. Die Berichte seien zweifelfrei erforderlich, um die Entwicklung der Probebeamtinnen und –beamten zu fördern. Die Unterrichtsbesuche seien unabdingbar. Es lägen auch bereits Zwischenberichte vor, deren Ergebnisse ausgewertet werden müssten. Es wäre unvertretbar, das Verfahren bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszusetzen. In der gemeinsamen Besprechung am26. August 2009 beantragte die Beteiligte nach Erörterung der Regelungsabsichten der Beteiligte und der Einwände des Antragstellers dessen Zustimmung zu den oben dargestellten Regelungen ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009. Der Antragsteller beschloss, die Zustimmung zu verweigern und teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 8. September 2009, dem Vorzimmer der Beteiligten am gleichen Tage übergeben, die dafür maßgebenden Gründe mit (Bl. 45 f. der Akte 23 L 2432/09.F.PV(V)). Mit Schreiben vom 28. September 2009, abgesandt am 30. September 2009 legte die Beteiligte dem Hessischen Kultusministerium die Angelegenheit unter Bezug auf § 70 Abs. 1 HPVG zur Befassung der Stufenvertretung vor. Die Beteiligte führte aus, sie habe am 28. September 2009 das Schreiben des Antragstellers vom 8. September 2009 sowie dessen Begründung und somit die Nichteinigung am 28. September 2009 festgestellt. Auf der Ebene des Ministeriums ist noch keine Entscheidung ergangen. Bereits am 4. September 2009 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem noch streitigen Begehren, die mangelnde personalvertretungsrechtliche Berechtigung der Beteiligten zur Durchführung der Rundverfügung vom 17. März 2009 feststellen zu lassen. Das anfangs verfolgte Begehren, die Rechtswidrigkeit dieser Rundverfügung feststellen zu lassen, hat der Antragsteller zurückgenommen, ebenso den dazu gestellten Hilfsantrag, ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der streitigen Regelungen der Rundverfügung feststellen zu lassen. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG an den streitigen Regelungen der Rundverfügung ein Mitbestimmungsrecht zu, sodass die Beteiligte nicht ohne Beachtung dieses Verfahrens habe tätig werden dürfen. Der Vollzug der Rundverfügung sie auch nicht eilbedürftig. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte nicht berechtigt ist, ihre Rundverfügung vom 17. März 2009 (J-M-S-Allg-08/09) nach Maßgabe ihrer Verfügung vom 10. Juli 2009 entsprechend § 73 HPVG zu vollziehen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfügung vom 10. Juli 2009 seit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens keine Wirkungen mehr entfalte. Die Frage, ob die Verfügung seiner Zeit zu Recht in Kraft gesetzt worden sei, rechtfertige kein Beschlussverfahren. Im Übrigen lägen inzwischen über 40 Zwischenberichte vor. Unterbleibe eine Auswertung der Berichte, könne die weitere Entwicklung der Probebeamtinnen und –beamten nicht angemessen begleitet werden. Daraus könnten sich schwerwiegende Nachteile für diesen Personenkreis ergeben. Die Entscheidung vom Juli 2009 sei unaufschiebbar gewesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten J-M-PR-12/09 und J-M-Allg-08/09 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte des parallel verhandelten einstweiligen Verfügungsverfahrens 23 L 2432/09.F.PV(V) wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Verfahren ist nach § 81 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG einzustellen, soweit der Antragsteller seine Anträge zu 1) und 2) der Antragsschrift zurückgenommen und sich auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat. Der zur Entscheidung gestellte Antrag ist zulässig. Nach der Umstellung des Wortlauts genügt der Antrag den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da jetzt – im Unterschied zu dem mit der Antragsschrift vorgelegten Antrag zu Ziffer 3 - die Feststellung eines gegenwärtig streitigen Rechtsverhältnisses beantragt worden ist und nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage. Streitgegenstand ist die personalvertretungsrechtliche Berechtigung der Beteiligten, ihre Rundverfügung vom 17. März 2009 trotz eines noch abgeschlossenen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens vorab zu vollziehen und innerhalb des Schulamtsbezirks zur Anwendung zu bringen. Diese Frage hat sich nicht etwa erledigt, wie die Beteiligte hinsichtlich der ursprünglichen Antragsfassung eingewandt hat. Der Schriftsatz der Beteiligten vom 5. Oktober 2009, eingereicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, und die Verhandlungsverführung der Beteiligten haben eindeutig erkennen lassen, dass die Beteiligte unverändert daran festhält, die in der Rundverfügung vom 17. März 2009 getroffenen Regelungen zur Notwendigkeit von Zwischenberichten und Unterrichtsbesuchen anzuwenden, also auf der Erstellung entsprechender Zwischenberichte ggf. nach vorherigem Unterrichtsbesuch zu bestehen und die diesbezüglichen Berichte auszuwerten. Da die Beteiligte inzwischen in Übereinstimmung mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass hinsichtlich der im Tatbestand genannten Einzelregelungen der Rundverfügung vom 17. März 2009 ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers besteht, kann sie ohne dessen Zustimmung bzw. der Ersetzung einer vom Antragsteller verweigerten Zustimmung im Stufen- oder Einigungsstellenverfahren bzw. ohne Entscheidung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 71 Abs. 4 S. 2 HPVG nicht vollzogen werden, wie sich aus § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG ergibt. § 73 HPVG setzt dieses Vollzugshindernis voraus, indem er die Beteiligte aus Gründen besonderer Eilbedürftigkeit ermächtigt, vor Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens die Anwendung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme anzuordnen. Genau diese Befugnis hat die Beteiligte in ihrer im Antrag genannten Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat damit lediglich die diesbezügliche personalvertretungsrechtliche Befugnis der Beteiligten zur gerichtlichen Überprüfung gestellt und bewegt sich damit innerhalb des durch § 111 Abs. 1 HPVG gekennzeichneten Zuständigkeitsbereichs der Fachkammer für Personalvertretungssachen. Die Berechtigung der Beteiligten zur Vollziehung ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009 ist daher nur unter diesem Blickwinkel zu klären und nicht etwa in allgemeiner dienstrechtlicher Hinsicht. Den darauf zielenden Antrag zu Ziffer 1 der Antragsschrift hat der Antragsteller im Hinblick auf gerichtliche Bedenken an der Zuständigkeit der Fachkammer und der materiellrechtlichen Erfolgsaussicht zurückgenommen, sodass auch unter diesem Blickwinkel eine erweiternde Auslegung des noch zur Entscheidung gestellten Antrags ausgeschlossen ist, zumal er ausdrücklich auf die mangelnde Berechtigung der Beteiligten im Hinblick auf § 73 HPVG Bezug nimmt. Der Streit um die Berechtigung der Beteiligten aus § 73 HPVG hat sich noch nicht erledigt. Zwar hat sich die Beteiligte im August 2009 entschlossen, abweichend von ihrer früheren Haltung sämtliche im Tatbestand genannten Regelungen ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009 zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens und ihres darauf bezogenen Antrags auf Zustimmung des Antragstellers zu machen. Da dieser seine nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG erforderliche Zustimmung verweigert hat und aufgrund ordnungsgemäßer und fristgerechter Begründung die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG nicht hat eintreten können, kann die Handlungsfreiheit der Beteiligten hinsichtlich des streitigen Teils der Rundverfügung vom März 2009 nur über das Stufenverfahren oder durch die oberste Dienstbehörde nach Durchlaufen des Einigungsstellenverfahrens hergestellt werden. Für die Dauer dieses Verfahrens kann eine Berechtigung der Beteiligten zum Vollzug der beteiligungspflichtigen nur nach Maßgabe des § 73 HPVG in Betracht kommen. Fehlt es an den danach zu wahrenden Voraussetzungen, steht der Beteiligten jedenfalls im Verhältnis zum Antragsteller kein Recht zu, den Vollzug der getroffenen Regelungen fortzusetzen und die Einhaltung der dort geregelten Verhaltenspflichten zu verlangen. Über insoweit bestehende individualrechtliche Auswirkungen ist in diesem Verfahren nicht zu befinden. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der beantragten gerichtlichen Feststellung, deren Ergebnis lediglich ist, dass der Beteiligten jedenfalls derzeit die personalvertretungsrechtliche Kompetenz fehlt. Dem Antragsteller steht hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses ein Rechtsschutzinteresse zu, da die Beteiligte derzeit am Vollzug der Rundverfügung vom 17. März 2009 festhält und trotz entsprechender Anfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht bereit war, den Vollzug dieser Verfügung bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszusetzen. Die beantragte Feststellung ist zu treffen, weil die Beteiligte hinsichtlich der durch die Verfügung vom 10. Juli 2009 vorab für vollziehbar und anwendbar erklärten Regelungen in der Rundverfügung vom 17. März 2009 gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG nur mit Zustimmung des Antragstellers tätig werden durfte und die Voraussetzungen für eine vorläufige keinen Aufschub duldende Regelung entsprechend § 73 HPVG nicht vorliegen. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen der Rundverfügung vom 17. März 2009 besteht nach § 91 Abs. 4 S. 1 HPVG die Zuständigkeit des Antragstellers als Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer im Schulamtsbezirk, da sich die Regelungen der Rundverfügung zur Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten während der Probezeit von den als Lehrkräften eingesetzten Probebeamtinnen und –beamten sich auf alle Schulen im Schulamtsbezirk der Beteiligten erstrecken und nicht nur auf eine einzige Schule. Dagegen besteht – jedenfalls auf der ersten Stufe des Mitbestimmungsverfahrens – keine Zuständigkeit des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium, da die Beteiligte eine Regelung lediglich für ihren Zuständigkeitsbereich getroffen hat bzw. treffen will. Dem Antragsteller steht aus § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG ein Mitbestimmungsrecht an den im Tatbestand näher bezeichneten Regelungen der Rundverfügung der Beteiligten vom 17. März 2009 zu. Die dort getroffenen Regelungen enthalten nämlich eine Beurteilungsrichtlinie. Das sieht inzwischen nicht nur der Antragsteller so, sondern auch die Beteiligte, die sich jedenfalls im August 2009 der Auffassung des Hessischen Kultusministerium in dessen E-Mail vom 24. Juni 2009 angeschlossen hat und dies durch die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens im Wege des Zustimmungsantrags vom 26. August 2009 nach außen dokumentiert hat. Diese Einschätzung der Beteiligten und des Antragstellers steht in Übereinstimmung den gesetzlichen Voraussetzungen des genannten Mitbestimmungsrechts. Beurteilungsrichtlinien enthalten allgemeine Vorgaben der Dienststellenleitung zur Anfertigung von Qualifikationsfeststellungen, d. h. zur Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bediensteten (vgl. BVerwG B. v. 11.12.1991 – 6 P 20.89– PersR 1992, 202 m.w.N.), ohne dass hinsichtlich der im Tatbestand zitierten Regelungen der Rundverfügung vom 17. März 2009 eine vorrangige abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Die Erstellung von Zwischenberichten, und Abschlussberichten für Lehrkräfte im Probebeamtenverhältnis dient unmittelbar der Qualifikationsbeurteilung der von der Verfügung erfassten Probebeamtinnen und -beamten. Diese Berichte sollen Auskunft über die Qualifikation der zu beurteilenden Personen geben und mitteilen, ob die Eignung, fachliche Leistung und Befähigung so eingeschätzt werden, dass von einer Bewährung in der Probezeit ausgegangen werden kann. Am Charakter der Beurteilungsrichtlinie nehmen auch die Festlegungen teil, die zum Zeitpunkt der anzufertigenden Zwischen- und Abschlussberichte getroffen wurden einschließlich der Voraussetzungen für das ausnahmsweise Entfallen der Zwischenberichtspflicht. Das Gleiche gilt für Zuweisung der Zuständigkeiten für die Anfertigung dieser Berichte an die Schulleiter und Schulleiterinnen. Als Beurteilungsrichtlinie ist ferner einzustufen die Vorgabe zur Abstufung der abschließenden Beurteilungsaussagen, die dahin zusammenzufassen sind, dass entweder eine Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich dies in gewisser Weise bereits aus dem gesetzlichen Zweck der Probezeit (§ 10 BeamtStG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG ergibt. Es wäre nämlich unabhängig davon möglich, derartige Zwischen- oder Abschlussberichte auch mit einer Aussage zum Qualifikationsgrad zu verbinden. Darauf hat die Beteiligte jedoch verzichtet, insoweit also durchaus eine eigenständige Regelung zur Konkretisierung der beamtengesetzlichen Vorgaben getroffen. Aus ihnen folgt jedenfalls nicht ohne Vollzugsakt, dass zumindest zum Ablauf der regulären Probezeit eine Aussage über die Bewährung oder Nichtbewährung zu treffen ist. Nur eine insoweit aus sich heraus vollziehbare gesetzliche Regelung könnte das Mitbestimmungsverfahren entfallen lassen. Die Verfahrensregelung, dass jedenfalls die Zwischenberichte nur auf der Grundlage eines vorherigen Unterrichtsbesuchs gefertigt werden dürfen, stellt ebenfalls eine Beurteilungsrichtlinie dar. Gleiches gilt für Unterrichtsbesuche als Voraussetzung für einen Vorschlag zur Verlängerung der Probezeit bei Nichtbewährung. Zwar können Unterrichtsbesuche auch zur Leistungskontrolle eingesetzt werden und stellen dann als solche keine Beurteilungen dar, deren Verfahren durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG gestaltbar wäre. Hier sind die verpflichtend angeordneten Unterrichtsbesuche jedoch in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen Qualifikationseinschätzung gestellt. Für derartige Fälle hat das BVerwG in seinem bereits genannten Beschluss vom 11.12.1991 (a.a.O.) angenommen, dass entsprechende Regelungen als Teil einer Beurteilungsrichtlinie dem entsprechenden Mitbestimmungsrecht unterliegen. Dem folgt die Kammer. Zur Beurteilungsrichtlinie gehören ferner die Regelungen zur Führung und Dokumentation eines Dienstgesprächs nach oder vor der Anfertigung des Zwischenberichts. Die von der Beteiligten getroffene Regelung ist insoweit hinsichtlich des Zeitpunkts nicht eindeutig. Für die Zuordnung der auslegungsfähigen Anordnung zu § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG ist das jedoch ohne Belang, da das führende und zu dokumentierende Dienstgespräch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktion des Zwischenberichts steht, eine Aussage über den Bewährungs- und Qualifikationsstand der Lehrkraft zu treffen. Das schließt die in der Rundverfügung genannten eventuellen Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte ein, da diese Vereinbarungen offenkundig gerade dann in Betracht gezogen werden sollen, wenn sich ihr Abschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der Qualifikation als nötig erweist und damit zugleich eine Grundlage für die Qualifikationsbeurteilung im Abschlussbericht wird. Die Maßgaben für die Begründung eines Vorschlags zur Verlängerung der Probezeit sind ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls eine Beurteilungsrichtlinie. Die Regelung der Beteiligten knüpft an die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Erstellung des Abschlussberichts aufgetretenen oder bestehen gebliebenen Zweifel an der Probezeitbewährung an und verlangen indirekt, dass diese Zweifel nur einen Grad erreicht haben, der die Chance offen lässt, dass die Bewährung in einer verlängerten Probezeit nachgewiesen werden kann. Zur Plausibilisierung eines solchen Grad an Zweifeln hinsichtlich der in Probezeit gezeigten Qualifikation verlangt die Rundverfügung einen – erneuten – Unterrichtsbesuch, wie er als solches für die Erstellung des Abschlussberichts nicht zwingend vorgeschrieben wird. Diese Verbindung der Feststellung eines bestimmten Qualifikationsgrades mit einem näher bezeichneten Verfahrensschritt stellt deshalb ebenfalls eine Regelung in Gestalt einer Beurteilungsrichtlinie dar. Der Zuordnung der getroffenen Regelungen zum Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG steht nicht entgegen, dass die Beurteilungsrichtlinie nur für Probebeamtinnen und -beamte gelten soll. Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass sämtliche Angehörige einer Statusgruppe oder gar die Angehörigen aller Statusgruppen von einer Beurteilungsrichtlinie erfasst werden. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass hinsichtlich jedes denkbaren Gegenstandes einer Beurteilungsrichtlinie eine Maßnahme getroffen werden soll. Das Mitbestimmungsrecht entfällt weder ganz noch teilweise im Hinblick auf die in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLVO getroffenen Regelungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 27 Nr. 2 HLVO Lehrkräfte vom Geltungsbereich der HLVO ausnimmt, insoweit also der Verwaltung autonome Regelungen überlässt. Insoweit kann sich eine Beschränkung oder gar ein Wegfall des Mitbestimmungsrechts nicht aus dem Umstand ergeben, die analoge Anwendung der HLVO auf Lehrkräfte entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis. Für die analoge Anwendung der in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLOV getroffenen Regelungen kann dies schon deshalb nicht verfangen, weil diese Regelungen erst zum 1. April 2009 in Kraft getreten sind, und die Rundverfügung im Vorgriff auf am 17. März 2009 noch nicht einmal im GVBl. verkündeten Regelungen des HBRAnpG ergangen ist. Damit hat sie offenkundig eine neue verwaltungsseitige Regelung getroffen, kann also nicht einmal ansatzweise als Darstellung einer irgendwie gefestigten Verwaltungspraxis geschweige denn als Gewohnheitsrecht eingestuft werden, wie die Beteiligte in Erörterungsgesprächen mit dem Antragsteller angenommen hat. Die Neuartigkeit der Regelungen in der Rundverfügung ergibt sich auch daraus, dass die Beteiligte bisher während der Probezeit keine Zwischen- und Abschlussberichte von der Art kannte, wie sie jetzt in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLVO und im Anschluss daran in der Rundverfügung vom 17. März 2009 vorgesehen sind. Die Beteiligte ist bis zum Erlass dieser Verfügung ohne diese Instrumente in der durch die Verfügung näher ausgestalteten Weise ausgekommen. Der Antrag der Beteiligten vom 1. Juli 2009 auf Zustimmung des Antragstellers konnte ohne Rücksicht auf die Art der Reaktion des Antragstellers den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG nicht bewirken. Zwar mag zweifelhaft sein, ob das bloße Verlangen des Antragstellers nach einer Rücknahme des Zustimmungsantrags unter Hinweis auf die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Antragstellers eine ordnungsgemäß begründete Zustimmungsverweigerung darstellen konnte. Der Zustimmungsantrag wurde jedoch entgegen § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG nicht nach einer rechtzeitigen und eingehenden Erörterung der zur Zustimmung gestellten Maßnahme gestellt und erweist sich deshalb schon aus diesem Grund als personalvertretungsrechtlich unbeachtlich, weil nicht dokumentiert ist, Antragsteller und Beteiligte hätten im beiderseitigen Einvernehmen auf die Erörterung verzichtet (§ 69 Abs. 1 S. 2 HPVG). Selbst wenn man dies für unbeachtlich hielt, erweist sich der Zustimmungsantrag vom 1. Juli 2009 nicht als ausreichend, weil mit ihm nur ein Teil der Beurteilungsrichtlinie zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht wurde, und zwar ein Teil, der aus sicher heraus allein nicht vollzugsfähig war, sondern den Bestand der ihm vorangestellten Reglungen voraussetzte. Hinsichtlich dieses wie des nachfolgenden Teils hatte die Beteiligte jedoch unter dem 1. Juli 2009 keinen Zustimmungsantrag gestellt. Es ist daher nur folgerichtig, dass sich die Beteiligte im August 2009 entschlossen hat, sämtliche Teile der Beurteilungsrichtlinie in ihren Zustimmungsantrag vom 16. August 2009 einzubeziehen und damit gleichzeitig ihre womöglich früher bezogene Rechtsposition aufzugeben. Jedenfalls muss sich die Beteiligte aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 S. 1 HPVG) an ihrer im August 2009 eingeschlagenen Verfahrensweise festhalten lassen, zumal sie insoweit keinerlei Vorbehalte hinsichtlich eventueller früher gemachter Schritte gemacht hat. Der Antragsteller hat innerhalb der Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG seine Zustimmung zum Antrag der Beteiligten vom 26. August 2009 verweigert und diese Zustimmungsverweigerung der Beteiligten innerhalb der gesetzlichen Frist in schriftlicher Form und versehen mit einer schriftlichen Begründung übermittelt. Diese Begründung ist nicht am Maßstab des § 77 Abs. 4 HPVG zu messen, da diese Regelung nur für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in § 77 Abs. 1 HPVG gilt. Es genügt daher, dass sich die Begründung des Antragstellers zur Verweigerung seiner Zustimmung sachlich auf den Mitbestimmungstatbestand des Erlasses einer Beurteilungsrichtlinie bezieht. Dies ist offenkundig der Fall, da der Antragsteller sowohl die Befugnis zum Erlass der Rundverfügung vom 17. März 2009 im Hinblick auf seine Auslegung des Gesetzesvorbehalts in § 10 Abs. 1 S. 4 HBG in seiner Fassung aufgrund des HBRAnpG in Zweifel zieht wie auch Mehrbelastungen der Schulleiter/innen aufgrund der Zwischenberichte und der damit verbundenen Unterrichtsbesuche geltend macht. Derartige Einwände liegen innerhalb des Zwecks der Ausübung des Mitbestimmungsrechts. Damit fehlt der Beteiligten nach wie vor die nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG erforderliche Zustimmung des Antragstellers für den Erlass der Beurteilungsrichtlinie. Auf dieser Grundlage kommt eine weitere Anwendung der Rundverfügung vom 17. März 2009 hinsichtlich der im Tatbestand zitierten Regelungen, in Bezug genommen durch die Verfügung der Beteiligten vom 10. Juli 2009 nur in Betracht, wenn sich diese Verfügung personalvertretungsrechtlich als zulässige vorläufige keinen Aufschub duldende Maßnahme i. S. d. § 73 HPVG darstellen würde. Das ist offenkundig nicht der Fall, da die Voraussetzungen für eine derartige Eilmaßnahme schon am 10. Juli 2009 fehlten und auch nachträglich nicht eingetreten sind. Die Verfügung vom 10. Juli 2009 hält sich schon nicht im Rahmen einer nur vorläufigen Maßnahme, sondern macht den gesamten Inhalt der zur Erstellung der Zwischen- und Abschlussberichte in der Rundverfügung vom 17. März 2009 getroffenen Regelungen zum Gegenstand der Eilmaßnahme. Eine derartige Ausgestaltung kann nicht als vorläufige Regelung der streitigen Maßnahme angesehen werden. So hätte sich die Beteiligte womöglich zur Wahrung der Vorläufigkeit damit begnügen müssen, z. B. nur die Erstellung von Zwischen- oder Abschlussberichten anzuordnen, ggf. in eingeschränkter Form etc. Statt dessen entbehrt die Regelung vom 10. Juli 2009 jedes irgendwie provisorischen Charakters. Schließlich benennt die Verfügung vom 10. Juli 2009 keinen Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Regelung enden soll. Es wird nicht einmal der Bezug zum Ausgang oder Stand eines bestimmten Beteiligungsverfahrens gemacht. Das ist zwar nicht verwunderlich, da es am 10. Juli 2009 immer noch an der ordnungsgemäßen Einleitung eines solchen Verfahrens fast 4 Monate nach Erlass der mitbestimmungspflichtigen Rundverfügung vom 17. März 2009 fehlte. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch nicht die Berechtigung der Beteiligten, die Geltungsdauer ihrer Eilmaßnahme von vornherein zeitlich oder sachlich einzugrenzen und so die Vorläufigkeit der Eilmaßnahme zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum die Inkraftsetzung der Reglungen in der Rundverfügung vom 17. März 2009 zur Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten keinen Aufschub duldete. Die Neufassung des § 3 Abs. 1 HLVO und die dort zum 1. April erfolgte Einführung von Zwischen- und Abschlussberichten als Mittel der Feststellung einer Bewährung in der beamtenrechtlichen Probezeit ist kein Umstand, der als solcher die besondere Dringlichkeit entsprechender Regelungen für Lehrkräfte begründen kann. Eine solche Dringlichkeit hätte nur bestanden, wenn ohne Erlass entsprechender Regelungen im Raum gestanden hätte, dass die Feststellung der Bewährung von Probebeamten und –beamtinnen in der Probezeit bzw. zu deren Abschluss unmöglich oder doch so wesentlich erschwert wäre, dass dem Auftrag der § 10 BeamtStG und § 10 HBG nicht zu genügen wäre. Davon kann offenkundig keine Rede sein. So ist die Schulverwaltung in Hessen bisher ebenso wie allgemeine Verwaltung für die Fragen der Bewährungsfeststellung in der Probezeit ohne die Instrumente der formalisierten Zwischen- und Abschlussberichte ausgekommen. Warum gleichwohl eine besondere Eilbedürftigkeit bestanden haben soll oder derzeit bestehen soll, konnte die Beteiligte durch ihren Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise erläutern. Es ist in keiner Weise erkennbar noch von der Beteiligten dargetan, dass es künftig unmöglich sein würde, mit den herkömmlichen Instrumenten und Verfahren zu hinreichend aussagefähigen Beurteilungen der Probezeitbewährung zu kommen. Daher kann durch die der Beteiligten aufgrund des Mitbestimmungsverfahrens auferlegte zeitliche Verzögerung bis zur Anwendung der in der Rundverfügung vom 17. März 2009 getroffenen Regelungen keine Lage entstehen, in der wichtige öffentliche Interessen geschädigt würden oder gar ein Rechtsverlust für die Dienststelle eintreten würde. Insoweit ist im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen, dass der Zeitverlust im Umfang von mehr als 4 Monaten durch die Verfahrensweise der Beteiligten selbst bedingt ist, da sie in offenkundig rechtswidriger Weise unterlassen, den Antragsteller nach § 63 Abs. 1 HPVG und nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG an den Regelungen des Runderlasses vom 17. März 2009 vor dessen Erlass zu beteiligen. Die entsprechenden Beteiligungsverfahren hätten auch schon vor März 2009 eingeleitet werden können. Die besondere Dringlichkeit kann sich nicht schon daraus ergeben, dass zwischenzeitlich bereits mehr als 40 Zwischenberichte eingegangen sind, die ausgewertet werden müssten. Würde man dies anerkennen, würde man der Beteiligten die Befugnis zuerkennen, Beurteilungsrichtlinien ohne besondere Rechtfertigung erst einmal in Kraft setzen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung oder dem Stand eines Beteiligungsverfahrens. Eine solches Verständnis der Beteiligungsrechte in ihrer Ausgestaltung durch das HPVG würde von sachlichen Anforderungen des § 73 HPVG nichts mehr übrig lassen und letztlich die Beteiligungsrechte völlig entwerten. Aus den gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen, ob und in welchem Ausmaß die Beteiligte mit den Zwischen- und Abschlussberichten eine Verbesserung der Qualifikationsfeststellungen während der Probezeit und des Niveaus der Qualifikationen anstrebt. Diese Erwägungen sind nicht von einer solchen Bedeutung, dass sich daraus bereits ergeben könnte, die entsprechenden Regelungen duldeten hinsichtlich ihres Vollzugs keinen Aufschub. Die Beteiligte hat nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, die bisher eingesetzten Instrumente und Verfahren seien in einem Ausmaß mangelhaft, dass nur die Neuregelung den – zu bezeichnenden - Missständen abhelfen könne.