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Beschluss

23 K 4/12.F.PV

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:0130.23K4.12.F.PV.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass die Einstellung von geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 SGB IV der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG unterliegt, soweit deren Einsatz von vornherein für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass die Einstellung von geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 SGB IV der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG unterliegt, soweit deren Einsatz von vornherein für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorgesehen ist. I Der Antragsteller beansprucht unter Bezug auf § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung geringfügig Beschäftigter i. S. d. § 8 SGB IV, wenn deren Einsatz von vornherein für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorgesehen ist. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Regelung in § 3 Abs. 6 HPVG sei nicht geeignet, den Umfang des Mitbestimmungsrechts in personellen Angelegenheiten zu beschränken. Darüberhinaus hatte der Antragsteller zunächst auch die Feststellung verlangt, dass der Beteiligte zur Freistellung des Antragstellers von den Anwaltskosten für dieses Beschlussverfahren verpflichtet sei. Insoweit haben der Antragsteller und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Einstellung von geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 SGB IV der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HPVG unterliegt, soweit deren Einsatz von vornherein für länger als zwei Monaten vorgesehen ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte bezieht sich auf § 3 Abs. 6 HPVG. Weil danach geringfügig Beschäftigte keine Beschäftigten i. S. d. HPVG seien, könne sich die Mitbestimmung bei Einstellung nicht auf diesen Personenkreis beziehen, wie sich auch aus dem Beschluss des HessVGH vom 23.9.1993 (HPV TL 2086/92) ergebe. II Gemäß § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 112 Abs. 3 HPVG ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das verbliebene Begehren des Antragstellers ist nach § 256 ZPO als Feststellungsantrag zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da dem Antragsteller nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG das Recht zur Mitbestimmung auch bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 SGB IV zusteht, jedenfalls dann, wenn, wie im Antrag angegeben, deren Einsatz von vornherein für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorgesehen ist. Die Regelung in § 3 Abs. 6 HPVG steht der diesbezüglichen Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes nicht entgegen, da diese Bestimmung keine Aussage zum Inhalt dieses Mitbestimmungsrechtes trifft. Die Kammer folgt insoweit der zum HPVG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG. Es hat in seinem Beschluss vom 27. August 1997 (6 P 7.95– juris = PersR 1998, 22) unter Rn. 24 (zitiert nach juris) ausgeführt, dass den §§ 3-6 HPVG nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung des für den Mitbestimmungstatbestand maßgeblichen Begriffs der Einstellung zukommt. Geringfügig Beschäftigte sind ebenso Arbeitnehmer/innen wie diejenigen mit einem höheren Beschäftigungsumfang und werden wie diese zur Beschäftigung nach Weisung des Beteiligten bzw. der in seinem Auftrag handelnden Personen in die Dienststelle eingegliedert. Ob die Mitbestimmung entsprechend der Auffassung des BAG auch Eingliederungen für eine nur geringfügige Dauer erfasst (a. A. wohl BVerwG a.a.O. Rn. 14 – zitiert nach juris), kann dahinstehen, da der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nur insoweit festgestellt haben will, wie die Einstellung, bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Absichten, für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erfolgen soll. Dieser Zeitraum übersteigt das Maß dessen, was als nur geringfügige Dauer angesehen werden kann. Der gegenteiligen Auffassung des HessVGH in seinem Beschluss vom 23.9.1993 (HPV TL 2086 – juris) vermag die Kammer daher nicht zu folgen (wie hier auch VG Wiesbaden B. v. 10.3.2011 – 23 K 40/11.WI.PV – juris). Damit kann dahin stehen, ob die Regelung in § 3 Abs. 6 HPVG mit Art. 37 Abs. 1 HV vereinbar ist, soweit den dort genannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Beschäftigteneigenschaft und damit auch das Wahlrecht für den Personalrat vorenthalten wird.