Beschluss
23 K 98/12.F.PV
VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2012:0130.23K98.12.F.PV.0A
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Tenor
Der Beteiligte wird verurteilt, dem Antragsteller schriftlich Auskunft zu erteilen,
1. an welche Beschäftigen i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eine höhere als die tarifliche Vergütung gezahlt wurde, wobei aufgegliedert nach den einzelnen Jahren jeweils anzugeben ist, in welcher Höhe und Form dies geschehen ist,
2. bei welchen Beschäftigten i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein höheres Entgelt durch Vorwegnahme der höheren Einstufung gemäß § 16 Abs. 5 S. 1 d. Tarifvertrages für das Universitätsklinikum x vom 27. Oktober 2008 gezahlt wurde, wobei jeweils anzugeben ist, ob eine oder zwei Stufen vorweg gewährt wurden, und seit wann dies geschah,
3. bei welchen Beschäftigten i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein zusätzliches Entgelt gem. § 16 Abs. 5 S. 2 des Tarifvertrages für das Universitätsklinikum x vom 27. Oktober 2008 gezahlt wurde, und seit wann dies jeweils in welcher Höhe geschah.
Entscheidungsgründe
Der Beteiligte wird verurteilt, dem Antragsteller schriftlich Auskunft zu erteilen, 1. an welche Beschäftigen i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eine höhere als die tarifliche Vergütung gezahlt wurde, wobei aufgegliedert nach den einzelnen Jahren jeweils anzugeben ist, in welcher Höhe und Form dies geschehen ist, 2. bei welchen Beschäftigten i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein höheres Entgelt durch Vorwegnahme der höheren Einstufung gemäß § 16 Abs. 5 S. 1 d. Tarifvertrages für das Universitätsklinikum x vom 27. Oktober 2008 gezahlt wurde, wobei jeweils anzugeben ist, ob eine oder zwei Stufen vorweg gewährt wurden, und seit wann dies geschah, 3. bei welchen Beschäftigten i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein zusätzliches Entgelt gem. § 16 Abs. 5 S. 2 des Tarifvertrages für das Universitätsklinikum x vom 27. Oktober 2008 gezahlt wurde, und seit wann dies jeweils in welcher Höhe geschah. I Der Antragsteller verlangt die Erteilung einer schriftlichen Auskunft über die in den Jahren 2009, 2010 und 2011 gezahlten außertariflichen Vergütungen an Beschäftigte des Klinikums und über die Gewährung von Zahlungen, hinsichtlich derer der für das Klinikum geltende Tarifvertrag dem Arbeitgeber gewisse Entscheidungsspielräume eröffnet. Der Beteiligte verweigerte die Auskünfte hinsichtlich des außertariflichen Personals mit der Begründung, die §§ 77, 78 HPVG würden nach § 79 HPVG für diesen Personenkreis nicht gelten, die Vergütungen seien unterschiedlich und würden individuell ausgehandelt, sodass ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung dieser Vergütungen nicht bestehe. Da der Personalrat keinen Einfluss auf die Höhe dieser Vergütungen habe, bestehe keine Verpflichtung, ihm insoweit Summen mitzuteilen. Hinsichtlich der Zahlungen nach § 16 Abs. 5 TV-xxx (Tarifvertrag für das Universitätsklinikum x) übermittelte der Beteiligte dem Antragsteller eine stichtagsbezogene Auswertung. Eine zeitliche Auswertung, wie gewünscht, sei mit nicht unerheblichem Programmieraufwand verbunden. Mit dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und macht vor allem geltend, die Auskünfte seien insbesondere für die mögliche Ausübung des Initiativerechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG von Bedeutung. Die von § 16 Abs. 5 TV-xxx dem Arbeitgeber belassenen Entscheidungsspielräume seien einer Ausgestaltung im Rahmen der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG zugänglich. Der Antragsteller beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, dem Antragsteller in Schriftform darüber Auskunft zu erteilen, 1. an welche Beschäftigen i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eine höhere als die tarifvertragliche Vergütung gezahlt wurde, wobei jeweils anzugeben ist, in welcher Form und Höhe, und die Angaben nach Jahren zu ordnen sind, 2. bei welchen Beschäftigten i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein höheres Entgelt durch Vorweggewährung der höheren Einstufung gemäß § 16 Abs. 5 S. 1 d. Tarifvertrages für das Universitätsklinikum x gezahlt wurde, wobei jeweils anzugeben ist, ob eine oder zwei Stufen vorweg gewährt wurden, und seit wann dies geschah, 3. bei welchen Beschäftigten i. S. d. HPVG in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ein zusätzliches Entgelt gem. § 16 Abs. 5 S. 2 des Tarifvertrages für das Universitätsklinikum x gezahlt wurde, in welcher Höhe dies geschah und seit wann. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er macht ergänzend geltend, aus der Gesamtsumme der außer- bzw. übertariflichen Vergütungen könne der Antragsteller keine Rückschlüsse auf die betriebliche Lohngerechtigkeit ziehen. Es sei ausreichend, mitzuteilen, nach welchem System außer- bzw. übertarifliche Vergütungen gezahlt würden. Die weitergehende Auskunft könne der Antragsteller nicht verlangen. II Der Leistungsantrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, da dem Antragsteller aus § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG i. v. m. § 60 Abs. 1 HPVG ein Anspruch auf die verlangten schriftlichen Auskünfte zusteht. Nach § 62 Abs. 2 S. 1 HPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach § 62 Abs. 2 S. 2 HPVG sind ihm zu diesem Zweck die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies schließt ggf. den Einblick in die Bruttogehaltlisten ein, auch wenn eine dem BetrVG vergleichbare ausdrückliche Sonderregelung im HPVG fehlt (vgl. BVerwG B. v. 22.4.1998 – 6 P 4.07 - PersR 1998, 461). Umgekehrt schließt diese Einsichtsmöglichkeit das Verlangen nach Erteilung von erforderlichen Auskünften nicht aus. Für den Unterrichtungsanspruch besteht ein hinreichender Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Antragstellers. Der Unterrichtungsanspruch des Personalrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Personalrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des HPVG ergeben, und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von solchen Aufgaben. Die Grenzen des Unterrichtungsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige personalvertretungsrechtliche Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BAG zur vergleichbaren Regelung in § 80 Abs. 2 BetrVG (BAG B. v. 10.10.2006 – 1 ABR 68/05– juris Rn. 18 = NZA 2007, 99 unter Bezug auf BAG B. v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24.1.2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe m.w.N.). Zur Form der Auskunft verhält sich das HPVG nicht ausdrücklich. Die Dienststellenleitung ist insoweit in der Wahl ihrer Informationsmittel grundsätzlich frei. Insbesondere bei umfangreichen, komplexen Informationen ist sie allerdings nach § 60 Abs. 1 HPVG regelmäßig verpflichtet, dem Personalrat die erforderliche Auskunft schriftlich zu erteilen. Bei einer nur mündlichen Auskunft wird es dem Personalrat in einem solchen Fall häufig nicht möglich sein, zu prüfen, ob sich personalvertretungsrechtliche Aufgaben ergeben, und wie er diese verantwortlich wahrnehmen kann. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Auch insoweit folgt die Kammer der Auffassung des BAG in seinem Beschluss vom 10.10.2006 (a.a.O. Rn. 19 m.w.N.) zu den vergleichbaren Bestimmungen des BetrVG, die in Bezug auf die hier maßgebenden Bestimmungen des HPVG keine inhaltliche Abweichung enthalten. Hinsichtlich aller Teile des Auskunftsersuchens kann sich der Antragsteller auf sein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Lohngestaltung (§ 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG) beziehen. Die verlangten Auskünfte können die ggf. in Betracht kommende Ausübung dieses Rechtes erheblich erleichtern, schon auf diese Weise erkennbar wird, ob und welche Leistungen oberhalb des tariflichen Niveaus erbracht wurden, ob die Begünstigten Gemeinsamkeiten oder Unterschiede aufweisen, ob die Zahlungen unterschiedliche Elemente wie Festbeträge, Erfahrungsstufen, Zulagen, Prämien, Urlaubsgelder etc. enthalten, ob andere entgeltrelevante Vorteile gewährt werden. Angesichts des sachlich sehr weit reichenden Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG kommt hinsichtlich sämtlicher Elemente der Eintritt eines Beteiligungsrechtes in Betracht. Der Umstand, dass Vergütungen oberhalb des tariflichen Niveaus individuell ausgehandelt und vereinbart wurden, zwingt nicht zu der Annahme, dass auf der Seite des Beteiligten insoweit keine gemeinsamen Grundüberlegungen verfolgt werden, seiner Verhandlungs- und Abschlussstrategie kein Grundmuster zugrunde liegt, zumindest bezogen auf einige Elemente der Vergütung. Folglich kann ein kollektiver Tatbestand bei heutiger Kenntnislage nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Daher geht die verlangte Auskunft nicht aus derartigen Gründen personalvertretungsrechtlich ins Leere. Die Regelung in § 79 HPVG ist insoweit bedeutungslos. Zwar mag es für die im Antrag zu 1) genannten Beschäftigten zu keiner Mitbestimmung des Antragstellers bei Einstellung und Eingruppierung kommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies am Eintritt eines Mitbestimmungsrechtes für die allgemeinen Regelungen zur Lohngestaltung für diesen Kreis der Beschäftigten nichts ändern. Kennt der Antragsteller die Summen der übertariflichen Vergütungen, kennt er auch den vom Beteiligten vorgegebenen Dotierungsrahmen, zu dessen näherer Ausgestaltung ggf. eine mitbestimmte Regelung mit dem Ziel einer bestimmten Art der Verteilung der innerhalb dieses Rahmens bereit stehenden Beträge in Betracht kommen kann. Hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) muss sich der Antragsteller nicht darauf beschränken, nur das mögliche System der Leistungsgewährungen bei Anwendung von § 16 Abs. 5 TV-xxx zu erfragen. Wendet der Beteiligte kein solches – mitbestimmungspflichtiges – System an, ginge die Auskunft ins Leere. Nur die genaue und mehrjährige Kenntnis der Praxis des Beteiligten in der Anwendung von § 16 Abs. 5 TV-xxx eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, einerseits ggf. bestimmte Grundmuster des Beteiligten in der Leistungsgewährung zu erkennen, andererseits den verfügbaren Dotierungsrahmen zu erfahren und zugleich inhaltliche Ansatzpunkte dafür zu gewinnen, wie aus seiner Sicht die Anwendung der dem Arbeitgeber durch den Tarifvertrag überlassenen Gestaltungsspielräume innerhalb der Dienststelle durch ein eigenes Regelwerkt ggf. besser im S. d. § 61 Abs. 1 HPVG gestaltet werden kann. Der Umstand, dass die Erteilung der Auskunft mit Aufwand verbunden ist, hindert deren Geltendmachung nicht. § 62 Abs. 1 S. 1, 2 HPVG lässt es nicht zu, den Umfang der Unterrichtungspflicht vom Aufwand der Dienststellenleitung abhängig zu machen, oder ihr ein diesbezügliches Leistungsverweigerungsrecht einzuräumen. Die Auskünfte können in schriftlicher Form verlangt werden, da der Art und Umfang der Mitteilungen eine lediglich in mündlicher Form erteilte Auskunft ausschließen. Damit würde der Antragsteller nicht die erforderliche dauerhafte Arbeitsgrundlage erhalten, die er für seine Prüfungen und die ggf. daran anschließenden Verhandlungen mit dem Beteiligten benötigt.