OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 K 1713/12.F.PV

VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2012:1112.22K1713.12.F.PV.0A
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
- Soll nach einer Wahl festgestellt werden, dass die Zahl der Mitglieder eines Personalrats geringer ist als die vom Wahlvorstand festgesetzte und bekannt gegebene Zahl der tatsächlich gewählten Mitglieder, fehlt einem solchen Feststellungsantrag das rechtliche Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Die entsprechende Frage kann für den amtierenden Personalrat nur im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens geklärt werden. - Eine hilfsweise gestellter Antrag, die Wahl eines Personalrats für unwirksam zu erklären, ist unzulässig, da eine Wahlanfechtung nur unbedingt erfolgen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Soll nach einer Wahl festgestellt werden, dass die Zahl der Mitglieder eines Personalrats geringer ist als die vom Wahlvorstand festgesetzte und bekannt gegebene Zahl der tatsächlich gewählten Mitglieder, fehlt einem solchen Feststellungsantrag das rechtliche Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Die entsprechende Frage kann für den amtierenden Personalrat nur im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens geklärt werden. - Eine hilfsweise gestellter Antrag, die Wahl eines Personalrats für unwirksam zu erklären, ist unzulässig, da eine Wahlanfechtung nur unbedingt erfolgen kann. Der Antrag wird abgewiesen. I Der Antragsteller wendet sich gegen die Zahl der Mitglieder des bei ihm im April 2012 gewählten Bezirkspersonalrats, des Beteiligten. Bei der Wahl wurden 17 Arbeitnehmer/innen und 4 Beamte bzw. Beamtinnen in den Beteiligten gewählt, insgesamt also 21 Personen. Der Wahlvorstand hatte für die Bestimmung der Zahl der in der Regel im Bereich der Regionaldirektion vorhandenen Beschäftigten zugrunde gelegt, dass neben den bei Agenturen für Arbeit in Hessen und der Regionaldirektion Hessen im Arbeits- und Beamtenverhältnis tätigen Beschäftigten auch diejenigen mitzuzählen seien, die den Gemeinsamen Einrichtungen i. S. d. § 44g SGB II zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesen sind. Die Zahl dieser Beschäftigten belief sich nach den Feststellungen des Wahlvorstandes auf 1.364. Die Zahl der sonstigen (nicht zugewiesenen) Beschäftigten belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 4.758. Ein Wahlrecht wurde den zugewiesenen Beschäftigten vom Wahlvorstand nicht zugestanden. Für die Gruppe der Beamten und Beamtinnen wurden in der Folgezeit 2 Wahlvorschläge, für die Gruppe der Arbeitnehmer/innen wurden 3 Wahlvorschläge zugelassen. Das Wahlergebnis wurde am 26. April 2012 bekannt gemacht. Am 11. Mai 2012 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsschriftsatz trägt die Überschrift „Antrag nach § 25 BPersVG“ und gibt als Betreff „Wahlanfechtung“ an. Im Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht 21, sondern 19 betrage. Im Hilfsantrag wird begehrt, die Wahl vom 25. April 2012 für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller trägt vor, die Zuständigkeit des Gerichts über die vom Wahlvorstand nach § 16 BPersVG zu bestimmende Zahl der Personalratsmitglieder ergebe sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, weil es sich um eine Streitigkeit über die Wahl der Personalvertretung handele. Die Antragsbefugnis folge aus § 25 BPersVG. Der Wahlvorstand sei zu Unrecht davon ausgegangen, für Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten seien derjenigen mitzuzählen, die einer Gemeinsamen Einrichtung i. S .d. § 44g Abs. 1 SGB II zugewiesen seien. Allein die Geschäftsführung der jeweiligen Gemeinsamen Einrichtung übe die dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Befugnisse gegenüber dem zugewiesenen Personal aus und sei die Leitung der entsprechenden Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Die zugewiesenen Beschäftigten besäßen vom ersten Tag ihrer Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht für den bei einer Gemeinsamen Einrichtung zu bildenden Personalrat. Die zugewiesenen Beschäftigten verlören mit ihrer Zuweisung das Wahlrecht im Bereich der Bundesagentur für Arbeit und könnten deshalb auch nicht mehr als deren Beschäftigte angesehen werden. Die Personalräte der Bundesagentur seien nur noch zuständig, wenn es um Maßnahmen zur Begründung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gehe. Daraus folge, dass diese Personalräte ganz überwiegend für die Belange der den Gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten nicht zuständig seien. Diese seien auch den Leiharbeitnehmern bzw. Leiharbeitnehmerinnen nicht vergleichbar. Die Regelungen des AÜG dienten vor allem dem Schutz der Leiharbeitnehmer/innen, die in den meisten Fällen schlechter gestellt seien als die Stammbelegschaft des Verleihers. Durch die Wahlanfechtung solle sichergestellt werden, dass die Zusammensetzung des Beteiligten den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Im Rahmen einer Wahlanfechtung könne anstelle einer Erklärung zur Unwirksamkeit der Wahl auch die Berichtigung des Wahlergebnisses treten. Dieser von den Gerichten angewandten Praxis werde mit den gestellten Anträgen Rechnung getragen, um die am wenigsten belastende Entscheidungsmöglichkeit zu bewirken. Wenn das Gericht die Berichtigung der Wahl nicht für möglich halte, wäre letztlich über die Unwirksamkeit der Wahl zu entscheiden. Mit dem Hauptantrag und dazu gestellten Hilfsantrag würden lediglich Entscheidungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dies mache den auf eine Berichtigung gerichteten Antrag jedoch nicht unzulässig. Auch der Hilfsantrag sei nicht unzulässig, da ein uneingeschränktes Wahlanfechtungsbegehren vorliege. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht 21, sondern 19 beträgt, hilfsweise die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte hält die Anträge für unzulässig, aber auch für unbegründet. Dem Hauptantrag fehle die Zulässigkeit, weil es an einem Interesse einer alsbaldigen Feststellung fehle. Die Wahl sei durchgeführt worden. Mit der begehrten Feststellung könne die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder nicht korrigiert werden. Die Größe und die Zusammensetzung des Personalrats und seiner Gruppen ergebe sich aus dem Wahlausschreiben des Wahlvorstands vom 26. Februar 2012. Eine Korrektur im Sinne einer Verringerung der Mitgliederzahl sei nach der Wahl nicht mehr durchführbar. Eine solche Korrektur setze eine Wahlanfechtung voraus. Der hilfsweise Wahlanfechtungsantrag sei unzulässig, weil eine Wahlanfechtung nur unbedingt erfolgen könne. Die Wahlanfechtung sei hier ausdrücklich nur unter der Bedingung beantragt worden, dass der Feststellungsantrag abgewiesen werde. Damit bleibe die Frage, ob die Wahl innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen angefochten werde, in der Schwebe. Das laufe dem Ziel der Ausschlussfrist zuwider, mit Ablauf des entsprechenden Zeitraums Klarheit darüber zu schaffen, ob die Wahl angefochten sei oder nicht. Zudem liege der Bedingungseintritt außerhalb der Wahlanfechtungsfrist. Im Übrigen sei der Wahlvorstand zu Recht von der Beschäftigteneigenschaft der den Gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten ausgegangen. Das rechtliche Band dieser Beschäftigten zur Bundesagentur für Arbeit bestehe unabhängig von ihrer Zuweisung fort. Sie seien daher Beschäftigte i. S. d. § 4 Abs. 1 BPersVG und ungeachtet der Frage, ob ihnen ein Wahlrecht im Hinblick auf § 13 Abs. 2 BPersVG noch zustehe, jedenfalls für die Bestimmung der Größe eines Personalrats mitzuzählen, da sich diese Größe allein nach der Zahl der Beschäftigten richte. Ein Ordner Wahlunterlagen ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Die Zuständigkeit der Fachkammer ergibt sich für den Hauptantrag jedenfalls aus § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, für den Hilfsantrag aus § 25 BPersVG. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gehört zu den personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten unter anderem die Frage nach der richtigen Zusammensetzung eines Personalrats. Darunter fällt auch die Frage, aus wie vielen Mitgliedern ein Personalrat besteht (Treber in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 3. Aufl., § 83 BPersVG Rn. 27; Fischer/Goeres/Gronimus in GKÖD § 83 BPersVG Rn. 18; Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 83 BPersVG Rn. 21). Die gesonderte Erwähnung eines Streits um die Zusammensetzung des Personalrats macht deutlich, dass die Zuständigkeit der Fachkammer entsprechende Streitigkeiten auch außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens erfasst. Diese Zuständigkeit besteht ungeachtet des Umstandes, dass ein vor der Wahl eingeleitetes Verfahren sich mit der Durchführung der Wahl erledigt und nur als Wahlanfechtungsverfahren fortgeführt werden kann (vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 111 HPVG Rn. 40b m.w.N.). Die Zuständigkeit der Fachkammer wird auch nicht durch den Umstand berührt, dass für die Zusammensetzung eines Personalrats hinsichtlich der Zahl seiner Mitglieder oder der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach der Durchführung einer Wahl für den dadurch in sein Amt gelangten Personalrat eine gerichtliche Entscheidung nur im Wege einer fristgebundenen und ggf. von sonstigen Voraussetzungen abhängigen Wahlanfechtung entsprechend § 25 BPersVG beansprucht werden kann (Baden in Altvater/Baden/B./Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., § 83 BPersVG Rn. 9; Faber in Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 81 BayPVG Rn. 37 f.; v. Roetteken a.a.O. Rn. 69 m.w.N.). Das Begehren des Antragstellers ist sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag unzulässig. Der Hauptantrag ist als Feststellungsantrag formuliert, sodass sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund von § 80 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 83 Abs. 2 ArbGG nach der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 256 Abs. 1 ZPO richten (v. Roetteken a.a.O. Rn. 65 m.w.N.). Dabei kann im Hinblick auf § 83 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG davon ausgegangen werden, dass die Frage nach der Zahl der Mitglieder eines Personalrats ein Rechtsverhältnis dieses Organs zur Dienststelle darstellt und damit zulässiger Gegenstand des auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bezogenen Feststellungsantrages sein kann (vgl. zu Statusfragen im Bereich des Wahlrechts als zulässigem Gegenstand eines Feststellungsantrages v. Roetteken a.a.O. m.w.N.). Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist nach § 256 Abs. 1 ZPO, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Dieses Interesse fehlt, wenn sonstige Rechtsbehelfe einen einfacheren Weg zur Klärung des Rechtsverhältnisses eröffnen (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 256 ZPO Rn. 57). Das Gleiche gilt, wenn speziellere Rechtsbehelfe gegeben sind (vgl. Foerste in Musielak, ZPO; 9. Aufl., § 256 ZPO Rn. 17). So verhält es sich hier im Hinblick auf die Frage, wie viele Mitglieder der Beteiligte aufgrund der im April 2012 durchgeführten Wahl haben darf bzw. muss. Diese Frage wird vor der Wahl vom Wahlvorstand durch das von ihm veröffentlichte Wahlausschreiben entschieden. Gegen die dort getroffenen Entscheidungen kann sich nach der Durchführung der Wahl die in § 25 BPersVG in ihren Voraussetzungen näher geregelte Wahlanfechtung richten. Damit ist im BPersVG selbst ein spezieller Rechtsbehelf für die vom Antragsteller aufgeworfene Frage vorgesehen. Dies schließt ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der richtigen Zahl der Mitglieder eines Personalrats im Hinblick auf § 16 BPersVG, hier i. V. m. § 53 Abs. 3 S. 1 BPersVG außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens jedenfalls insoweit aus, wie die begehrte Feststellung die Zahl der Mitglieder eines gewählten Personalrats korrigieren soll. Eine solche Korrektur kann nur durch eine Wahlanfechtung nach Maßgabe des § 25 BPersVG erreicht werden. Insoweit kann innerhalb des Wahlanfechtungsverfahrens ggf. ein entsprechender Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) in Betracht kommen (zur Anwendbarkeit dieser Regelung im Beschlussverfahren Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 80 ArbGG Rn. 43; v. Roetteken a.a.O. Rn. 74 m.w.N.). Ein sonstiger Feststellungsantrag scheidet jedoch mangels anerkennungsfähigem rechtlichem Interesse an der begehrten Feststellung aus, da andernfalls die qualifizierten Voraussetzungen des § 25 BPersVG unterlaufen würden (Baden, Faber a.a.O.; v. Roetteken a.a.O. Rn. 69 m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass ein Feststellungsinteresse auch voraussetzt, dass die Feststellung alsbald erfolgen muss. Eine von der Wahl im April 2012 unabhängige Feststellung der Mitgliederzahl des Beteiligten könnte nach der Durchführung dieser Wahl und deren Bestand - vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Wahlanfechtung - nur noch mit Wirkung für die nächste Wahl erfolgen. Insoweit steht jedoch grundsätzlich zunächst dem dann zu bestellenden Wahlvorstand die Befugnis zu, unter anderem die Zahl der Mitglieder des neu zu wählenden Bezirkspersonalrats anhand der Zahl der zu diesem – künftigen – Zeitpunkt im Bereich des Antragstellers vorhandenen Beschäftigten festzulegen und daraus die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder zu bestimmen. Folglich könnte eine vorbeugende Feststellung vom Antragsteller allenfalls im Verhältnis zu diesem Wahlvorstand in Betracht kommen. Dieser ist jedoch derzeit nicht vorhanden, weil er erst im Vorfeld einer Neuwahl des Beteiligten zu bestellen ist. Jedenfalls ginge die hier im Verhältnis zum Beteiligten beantragte Feststellung ins Leere, weil der Wahlvorstand an eine solche Feststellung in keiner Weise gebunden wäre. Schließlich könnte die begehrte Feststellung nicht die Wirkungen haben, die der Antragsteller herbeizuführen wünscht. Selbst wenn festgestellt würde, dass die Zahl der Mitglieder des Beteiligten nur 19 statt 21 beträgt, bliebe völlig offen, wie diese Verringerung der Mitgliederzahl bei dem im April 2012 gewählten Beteiligten durchgesetzt werden soll. Der Wahlvorstand hat mit dem Abschluss der Wahl durch die Bekanntgabe des Wahlergebnisses seine Funktion verloren und besteht nicht mehr. Ein anderes Organ, das bestimmen könnte, welche Mitglieder ihr Amt als Personalratsmitglied infolge einer im Sinne des Antragstellers getroffenen Feststellung verlieren sollen, besteht nicht. Insoweit handelt es sich bei dem Feststellungsantrag auch nicht um einen Antrag auf Berichtigung des Wahlergebnisses. Der gestellte Antrag lässt völlig offen, hinsichtlich welcher Mitglieder des Antragstellers ein Amtsverlust aufgrund der verlangten Feststellung eintreten soll. Eine entsprechende Antragsänderung ist allerdings aus den zuvor genannten sonstigen Gründen nicht sachgerecht, sodass ein diesbezüglicher Hinweis entsprechend § 139 ZPO unterbleiben konnte. Der Hilfsantrag, gerichtet auf die Erklärung der Unwirksamkeit der im April 2012 durchgeführten Wahl des Beteiligten ist ebenfalls unzulässig. Allerdings ist der Antrag innerhalb von 12 Arbeitstagen, der in § 25 BPersVG bestimmten Antragsfrist, bei Gericht eingegangen. Da der 1. Mai 2012 ein gesetzlicher Feiertag ist (Art. 32 S. 1 HV, § 1 Nr. 4 HFeiertagsG), lag der 12. Arbeitstag nach dem Tag der am 26. April 2012 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 11. Mai 2012. An diesem Tag ist die Antragsschrift bei Gericht eingegangen. Ihr war eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers auf die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte beigefügt. Die hilfsweise beantragte Wahlanfechtung ist unzulässig, weil eine Wahlanfechtung nur bedingungslos und damit nicht in der Form eines Hilfsantrages erfolgen kann. Dies ist in der Rechtsprechung des BVerwG überzeugend geklärt. Es führt in seinem Beschluss vom 13.7.2011 (6 P 16.10– NVwZ-RR 2011, 868, 869 f. Rn. 23 ff. und 6 P 21.10 – juris Rn. 23 ff.) aus, eine Wahlanfechtung, die hilfsweise zu einem Statusfeststellungsantrag beantragt werde, sei unwirksam. Entsprechendes gilt für den hier als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag. Aus § 25 BPersVG ergibt sich, dass eine Personalratswahl nicht beliebig lange nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden kann, sondern nur innerhalb von 12 Arbeitstagen. Eine nicht rechtzeitig angefochtene Wahl ist ungeachtet der dabei aufgetretenen Mängel wirksam, wenn die Wahl nicht ausnahmsweise nichtig ist, was hier nicht der Fall ist und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht wird. Angesichts der durch § 25 BPersVG gewährleisteten Rechtssicherheit für den Bestand eines gewählten Personalrats, dessen Wahl nicht fristgerecht angefochten wurde, darf nicht offen bleiben, ob die Wahl innerhalb dieser Frist angefochten wurde. Dieses Ergebnis wäre nicht gewährleistet, wenn über eine Wahlanfechtung in Abhängigkeit von einer Bedingung oder einem sonstigen ungewissen Ereignis zu befinden wäre. Genau dies wäre hier der Fall, weil bei einem Erfolg des Hauptantrages eine Entscheidung über die Wahlanfechtung unterbliebe, während sie ergehen müsste, sollte der Hilfsantrag abgewiesen werden. Dies könnte zur Folge haben, dass über die Wahlanfechtung erst nach rechtskräftiger Abweisung des Feststellungsantrages zu entscheiden wäre, wobei diese Bedingung unter Umständen erst durch die eine Entscheidung des BVerwG im Rechtsbeschwerdeverfahren oder Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eintreten würde. Mit den Ausführungen des BVerwG ist auch dem Einwand des Antragstellers zu begegnen, die im Hauptantrag aufgeworfene Streitfrage sei mit dem Anfechtungsgegenstand identisch. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte begrenzt den Umfang der Wahlanfechtung nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für einen Wahlfehler. Vielmehr können von Amts wegen auch andere Gründe dazu führen die Wahl für unwirksam zu erklären. Daher geht der Hilfsantrag hinsichtlich seiner Voraussetzungen wie auch hinsichtlich seiner Wirkungen über den Hauptantrages hinaus (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 26). Diesem Verständnis der gestellten Anträge steht nicht entgegen, dass die Antragsschrift die Überschrift „Wahlanfechtung“ trägt und als Betreff ebenfalls „Wahlanfechtung“ angibt. Diesen Anspruch löst die Antragsschrift nicht ein. Sie macht gerade nicht die Wahlanfechtung zum Hauptinhalt des Begehrens, sondern die Verringerung der Mitgliederzahl des Beteiligten, ohne insoweit einen Weg aufzuzeigen, auf welche Weise die ausscheidenden Mitglieder zu bestimmen wären. Träfe die Ansicht des Antragstellers zu, dass die den Gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten mangels fortbestehender Beschäftigteneigenschaft im Bereich der Bundesagentur bei der Bestimmung der Zahl zu wählenden Personalratsmitglieder zu Unrecht berücksichtigt wurden, wäre die Wahl insgesamt für unwirksam zu erklären, da eine bloße Berichtigung in diesem Fall offenkundig ausscheiden würde. Die vorab bekannt gegebene Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder beeinflusst die Gestaltung der Wahlvorschläge und das Wahlverhalten, ohne dass sich angeben lässt, welche Auswirkungen eine geringere Zahl wählbarer Mitglieder insoweit gehabt hätte. Die Anträge können deshalb nicht dahin umgedeutet werden, das im Hauptantrag formulierte Begehren stelle eigentlich nur einen Unterfall des lediglich hilfsweise gestellten Antrags darauf dar, die Wahl insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller hat sich bei der Art seiner Antragstellung offenbar von Kostengesichtspunkten leiten lassen, um die nochmalige Durchführung einer Wahl zu vermeiden. Genau dies ist aber die regelmäßige Folge einer Wahlanfechtung, wenn nicht ausnahmsweise eine Berichtigung des Wahlergebnisses möglich ist, die hier aber aus den oben dargelegten Gründen ausscheidet. Der Antragsteller musste sich daher entscheiden, ob er die Folgen einer Wahlanfechtung hinnehmen will. Der Versuch, diese Entscheidung zu vermeiden, rechtfertigt keine Umdeutung seines Begehrens, weil dieses damit in wesentlicher Hinsicht als ein anderes Begehren in Erscheinung träte, und der Antragsteller genau dies zumindest für den Hauptantrag vermeiden wollte. Insoweit ist sein durch die Anträge bekundeter Wille eindeutig, sodass kein Raum für eine Umdeutung besteht.