Beschluss
23 K 3089/13.F.PV
VG Frankfurt Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0120.23K3089.13.F.PV.0A
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Leitsätze
Der Personalrat hat aus § 73 S. 2 HPVG keinen Anspruch darauf, dass eine vorläufige Maßnahme i. S. d. § 73 S. 1 HPVG wie z. B. eine Einstellung zeitgleicht mit Anordnung eienr solchen Maßnahme gegenüber dem Personalrat begründet wird.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Personalrat hat aus § 73 S. 2 HPVG keinen Anspruch darauf, dass eine vorläufige Maßnahme i. S. d. § 73 S. 1 HPVG wie z. B. eine Einstellung zeitgleicht mit Anordnung eienr solchen Maßnahme gegenüber dem Personalrat begründet wird. Der Antrag wird abgewiesen. I Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, zu dem die Beteiligte im Hinblick auf § 73 HPVG vorgenommene vorläufige Einstellungen gegenüber dem Antragsteller zu begründen hat. Die Beteiligte nahm im Jahr 2013 eine Reihe von Einstellungen vor, die gegenüber dem Antragsteller als vorläufige Maßnahmen verfügt wurden, ohne dass ihm gegenüber die Eilbedürftigkeit der jeweiligen Personalmaßnahme begründet wurde. Der Antragsteller sieht darin einen groben Verstoß der Beteiligten gegen ihre Verpflichtung aus § 73 S. 2 HPVG. Da die Gründe für die Dringlichkeit der jeweiligen Einstellung bereits zu dem Zeitpunkt bekannt seien, zu dem die vorläufige Einstellung verfügt werde, habe der Antragsteller Anspruch darauf, jedenfalls zeitgleich mit der Anordnung der vorläufigen Maßnahme über diese selbst wie auch über die Gründe der Dringlichkeit im Sinne des § 73 S. 2 HPVG unterrichtet zu werden, da er nur so seine Überwachungsaufgabe wahrnehmen könne. In vielen Fällen werde für vorläufige Einstellungen überhaupt keine Begründung hinsichtlich der besonderen Eilbedürftigkeit abgegeben. Daher sei ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung von vorläufigen Einstellungen ohne eine gleichzeitige Unterrichtung des Personalrats im vorstehend beschriebenen Umfang nach § 111 Abs. 2 HPVG gerechtfertigt. Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, die Beteiligte zur Unterlassung vorläufiger Einstellungen ohne vorherige Unterrichtung des Personalrats entsprechend § 73 S. 2 HPVG zu verurteilen, ist fallengelassen worden. Der Antragsteller beantragt, der Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, mitbestimmungspflichtige Einstellungen – mit Ausnahme der Einstellung von Leiharbeitnehmern – vorläufig gemäß § 73 HPVG vorzunehmen, ohne dies gleichzeitig mit der Mitteilung, dass eine vorläufige Einstellung vorgenommen wird, gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der die vorläufige Maßnahme rechtfertigenden, unvorhersehbaren und nicht planbaren Ereignisse oder betrieblichen Anforderungen zu begründen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, der Antragsteller sei in zwei von drei Fällen, die als Bezugspunkt des Unterlassungsantrags angeführt würden, bereits im Mitbestimmungsverfahren darüber unterrichtet worden, dass die Einstellungen dringend erforderlich seien, um Personalengpässe abzubauen. Bei der Einstellung einer Reihe von aus Spanien stammenden Beschäftigten habe sich die Dringlichkeit aus dem kurzfristigen Einreisezeitpunkt ergeben. Im Übrigen ergebe sich aus § 73 S. 2 HPVG kein Anspruch darauf, zeitgleich mit Verfügung einer vorläufigen Einstellung über deren Gründe einschließlich der besonderen Eilbedürftigkeit unterrichtet zu werden. Das Gesetz sehe lediglich eine Verpflichtung vor, das Beteiligungsverfahren unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen. II Der geänderte Antrag ist zulässig, weil sich die Beteiligte auf ihn rügelos eingelassen hat (§ 81 Abs. 3 S. 1, 2 ArbGG i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG). Zwar hat die Beteiligte schriftsätzlich geltend gemacht, eine eingehende Auseinandersetzung mit dem geänderten Antrag sei aufgrund seiner Einreichung am 15. Januar 2014, fünf Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung, nicht möglich. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, die Beteiligte habe mit diesem Vortrag eine sachliche Einlassung auf den geänderten Antrag abgelehnt oder die Unzulässigkeit der Antragsänderung gerügt. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich darauf verzichtet, die Unzulässigkeit der Antragsänderung oder deren mangelnde Sachdienlichkeit zu rügen. Damit ist die Antragsänderung ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich sachdienlich ist, zulässig. In der Sache hat das Unterlassungsbegehren keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vorliegen. Nach § 73 S. 2 HPVG hat die Dienststellenleitung für den Fall, dass sie sich zu einer beteiligungspflichtigen Maßnahme entschließt, bevor das entsprechende Beteiligungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist, dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Beteiligungsverfahren einzuleiten oder, soweit schon begonnen, fortzusetzen. Dabei versteht es sich von selbst, dass sich die Mitteilungs- und Begründungspflicht nicht nur auf die beteiligungspflichtige Maßnahme selbst, hier also die – vorläufigen – Einstellungen im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG bezieht, sondern – abweichend von § 69 Abs. 2 S. 1 HPVG– auch auf diejenigen Tatsachen und Umstände, die aus der Sicht der Dienststellenleitung die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung der beteiligungspflichtigen Maßnahme, hier der jeweiligen Einstellung, ihrer Natur nach keinen Aufschub duldet. Damit erstreckt sich die Begründungspflicht des § 73 S. 2 HPVG über die Darstellung der Gründe i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 1 HPVG auch auf die Voraussetzungen, die § 73 S. 1 HPVG an die – ausnahmsweise – Zulässigkeit einer vorläufigen Maßnahme stellt (OVG LSA B. v. 2.4.2004 – 5 L 11/03– PersV 2004, 349; Dobler in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 73 HPVG Rn. 57; Fischer/ Goeres/Gronimus in GKÖD § 69 BPersVG Rn. 36d; Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak/Faber, § 69 BPersVG Rn. 113). Das ist hier in den vom Antragsteller genannten Beispielsfällen nicht geschehen. Das entsprechende Versäumnis kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass im Rahmen eines bereits eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens bereits auf die Dringlichkeit der entsprechenden Einstellung hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen der Dringlichkeit im Sinne des § 73 S. 1 HPVG sind damit nicht notwendig deckungsgleich, sondern danach zu beurteilen, ob ungeachtet der von der Dienststellenleitung zu berücksichtigenden üblichen Zeitabläufe für den Abschluss eines ggf. auch kontrovers geführten Beteiligungsverfahrens dessen Abschluss ausnahmsweise nicht abgewartet werden kann. Ungeachtet dessen lässt sich aus § 73 S. 2 HPVG kein genauer Zeitpunkt dafür herleiten, zu dem gegenüber dem Personalrat die Unterrichtung über die getroffene bzw. kurzfristig beabsichtigte vorläufige Maßnahme einschließlich der Darstellung der Dringlichkeitsumstände im Sinne des § 73 S. 1 HPVG zu erfolgen hat. § 73 S. 2 HPVG enthält nur insoweit eine zeitliche Vorgabe für die Dienststellenleitung, wie diese verpflichtet ist, unverzüglich das im Einzelfall gebotene Beteiligungsverfahren einzuleiten oder im Falle seiner bereits erfolgten Einleitung fortzusetzen. Daraus folgt, dass die Begründung und Unterrichtung des Personalrats nach § 73 S. 2 HPVG ebenfalls – nur – dem Gebot der Unverzüglichkeit unterliegt (Berg in Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl., § 69 BPersVG Rn. 58), jedenfalls aber keine darüber hinaus gehenden zeitlichen Vorgaben im Gesetz aufgestellt sind. Der Begriff der Unverzüglichkeit wird im Allgemeinen dahin verstanden, es müsse ohne schuldhaftes Zögern gehandelt werden (vgl. OV G Hamburg B. v. 1.12.1994 – Bs PH 2/92– PersR 1995, 342). Stellt man in diesem Zusammenhang auf die sonstigen im HPVG genannten Fristen ab, so kann in Fällen dringlicher der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen die Äußerungsfrist des Personalrats in Ausnahmefällen auf eine Woche abgekürzt werden (§ 69 Abs. 2 S. 3 HPVG). § 78 Abs. 2 S. 3 HPVG begrenzet die Äußerungsmöglichkeit des Personalrats bei fristlosen Entlassungen und Kündigungen auf eine unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen abzugebende Stellungnahme. Diese Frist soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung auch für das Gebot der Unverzüglichkeit in Regelungen wie § 73 S. 2 HPVG maßgebend sein (OVG Hamburg a.a.O.; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Auflage, § 69 BPersVG Rn. 37). Aus der Gesamtschau der personalvertretungsrechtlichen Regelungen folgt daher, dass auch unter Beachtung des Gebots der Unverzüglichkeit hinsichtlich der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens bzw. dessen Fortsetzung aus § 73 S. 2 HPVG nicht hergeleitet werden kann, die Dienststellenleitung müsse die danach gebotene Begründung stets zeitgleich mit der Verfügung der vorläufigen Maßnahme, hier der Einstellung, gegenüber dem Personalrat mitteilen. Das Gebot der Unverzüglichkeit lässt es vielmehr auch zu, die Unterrichtungs- und Begründungspflicht noch zu einem etwas späteren Zeitpunkt ordnungsgemäß zu erfüllen, da auch die Einleitung des Beteiligungsverfahrens bzw. seine Fortsetzung erst zu einem solchen etwas späteren Zeitpunkt geschuldet werden (a. A. Dobler a.a.O. Rn. 61).