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Beschluss

1 K 1131/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Das Begehren des Antragstellers, eines am 31.03.1978 in Deutschland geborenen Staatsangehörigen der Gemeinschaft Serbien und Montenegro, der seit 17.06.1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, muss erfolglos bleiben. Er, der sich vom 21.03.2000 bis 04.05.2000 und erneut wieder seit 13.11.2002 in Haft befindet, wendet sich gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.05.2003, mit der er im Anschluss an seine vorherige Anhörung (am 04.04.2000) sofort vollziehbar ausgewiesen wurde (Ziff. I. und IV.) und die ihm ferner die Abschiebung nach Serbien und Montenegro androht (Ziff. II.) sowie aus der Haft heraus anordnet (Ziff. III.). 2 Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist ein Rechtsschutzinteresse gegen die sofort vollziehbare aufenthaltsbeendende Ausweisung und die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung sowie Abschiebungsanordnung ungeachtet dessen gegeben, dass Abschiebungsandrohung und -anordnung keine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 - VENSA, sowie ergänzend den Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 - VBlBW 2003, 476). Der Antrag ist jedoch unbegründet: 3 1.) Die sofortige Vollziehung der Ausweisung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 VwGO formell ordnungsgemäß angeordnet worden, insbesondere hat das RP Freiburg (zu dessen Zuständigkeit für die Ausweisung und damit auch für die Anordnung des Sofortvollzugs: §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 AAZuVO, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine einzelfallbezogene und ausdrückliche Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO gegeben. Zwar ist die hier maßgeblich angeführte Wiederholungsgefahr materielle Voraussetzung für die Ausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG. Die dort geregelten Fälle besonderer Gefährlichkeit indizieren jedoch zugleich ein besonderes Vollzugsinteresse, so dass es im Bereich einer solchen ordnungsrechtlichen Maßnahme genügt, wenn die Behörde sich ausweislich der Begründung des Zusammenfallens von Erlass- und Sofortvollzugsinteresse bewusst gewesen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1998 - 11 S 682/98 -, InfAuslR 1998, 468). Dem Antrag kann im Rahmen des § 80 Abs.5 VwGO des weiteren auch unter materiellen Gesichtspunkten kein Erfolg zukommen. Denn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland überwiegt sein gegenläufiges privates Interesse, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hier verbleiben zu können. Die angefochtene Ausweisung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im - hier wegen §§ 68 Abs.1 Satz 2 VwGO, 6a AGVwGO - maßgebenden Zeitpunkt des 28.05.2003 (Zustellung des RP-Bescheids) aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Kammer nimmt in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug auf die ausführliche Entscheidung des Regierungspräsidiums (dort Seite 3 unten bis Seite 9 oben). Ergänzend ist anzuführen: 4 Auch nach Auffassung der Kammer liegen beim Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Ausweisung rechtfertigen, vor (§ 48 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG). In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.06.1996, DVBl 1997, 170; Urt. v. 28.01.1997, NVwZ 1997, 1119) hat die Ausländerbehörde zutreffend erkannt, dass ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund vorliegt, weil die zum Ausweisungsanlass genommenen Betäubungsmittelstraftaten (September 1996 bis Februar 1997: Erwerb von Ecstasy und Amphetamin in 24 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln [abgeurteilt durch AG V. am 25.08.1998: 10 Monate Jugendstrafe auf Bewährung]; März 1998 bis März 2000: Erwerb von Kokain in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben in Tatmehrheit mit Erwerb von Kokain in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben [abgeurteilt durch AG V. am 10.04.2001: 24 Monate Jugendstrafe ohne Bewährung]) hinsichtlich ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ganz erheblich sind. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich durch die wegen einschlägiger Btm-Taten zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe vom 25.08.1998 nicht hat beeindrucken lassen, sondern erneut im März 1998 Kokainein- und -verkäufe begonnen und fortgesetzt hat, musste auch für die Zukunft darauf geschlossen werden, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des Antragstellers ernsthaft droht und somit eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter von ihm ausgeht. Sowohl das kurzfristige Verbringen des mittlerweile selbst heroinsüchtigen Antragstellers durch seinen Vater nach Jugoslawien im Jahr 1997 als auch die stationäre Therapie vom 19.01.2000 bis 16.02.2000 waren erfolglos verlaufen. Auch ausländerrechtliche Verwarnungen (durch RP Freiburg am 08.02.1999) hatten keinen Eindruck hinterlassen. Zwar befand sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung etwas über 6 Monate in Strafhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dieser - abgesehen von vorübergehend sechswöchiger Untersuchungshaft im Frühjahr 2000 - erstmalige erhebliche Freiheitsverlust schon entscheidendes Gewicht zugunsten einer ihm vorteilhaften Gefahrenprognose haben könnte, gibt es jedoch mit Blick auf seine für die Straftaten kennzeichnenden Persönlichkeitsmerkmale nicht. Zu Unrecht will der Antragsteller ferner die Berechtigung der spezialpräventiven Erwägungen des RP Freiburg angesichts einer am 19.10.2001 ferner begangenen uneidlichen Falschaussage zugunsten eines Rauschgiftabnehmers (Folge. Verurteilung durch AG V. vom 01.10.2002 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung) in Zweifel ziehen. Ebenso wenig kann es angehen, dass er den Umstand verharmlost, die am 11.12.2001 begonnene stationäre Langzeittherapie am 19.06.2002 eigenmächtig wegen zahlreicher Rückfälle und Gefährdung der eigenen Therapie abgebrochen zu haben. Das zeigt nicht zuletzt auch die strafvollstreckungsrechtliche Reaktion des Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafen. Wie das AG V. schließlich im Urteil vom 01.10.2002 anführt, handelt es sich beim Antragsteller um einen beharrlichen Täter, der durch den eigenmächtigen Abbruch der Therapie gezeigt hat, auch in Zukunft seine Vorstellungen über die der Gesellschaft und der Rechtsordnung zu stellen. Anders als im Rahmen des § 46 Nr. 4 AuslG spielt die weiterhin geäußerte Therapiebereitschaft des Antragstellers bei der Ist- und Regelausweisung schließlich keine entscheidende Rolle. 5 Im Übrigen dürfte aber ein schwerwiegender Grund auch unabhängig von einer weiteren Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegen. Den Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG liegt zugleich ein generalpräventiver Gesetzeszweck zugrunde. Dies bedeutet, dass im Falle einer durch erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG vorgesehenen Ausweisung diese (auch) auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, um andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen. Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG wirkt sich lediglich insoweit aus, als Ausweisungsgründe schwerwiegend sein müssen und in diesem Zusammenhang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt. Infolgedessen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention (nur) dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 1 B 43.95 - InfAuslR 1995, 404; Armbruster, in: HTK-AuslR, awsch6gg 08/2001 Nr. 10). Ein solcher erheblicher generalpräventiver Ausweisungsanlass ist in Fällen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Rauschgift zu bejahen. 6 Mangels atypischer Umstände in Tat und Person des Antragstellers musste das Regierungspräsidium ferner zu Recht die Ausweisung als Regelfall (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG) verfügen. Es ist angesichts der langjährigen Drogenproblematik gerade nicht ersichtlich, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten als nur situationsbedingtes persönlichkeitsfremdes und nicht wiederholbares Versagen gewertet werden könnten. Die persönlichen Umstände, wie sie allgemein auch im Fall der Regelausweisung über § 45 Abs. 2 AuslG Bedeutung erlangen können, hat die Behörde ferner alle gesehen, und sehr wahrscheinlich zutreffend nicht mit dem Gewicht werten müssen bzw. dürfen, welches einen atypischen Einzelfall begründen und die Regelausweisung weiter zur Ermessensausweisung herabstufen kann. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Behörde trotz Schutzwürdigkeit von familiären Beziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) dem Gefahrenabwehrinteresse den Vorrang eingeräumt hat. Entscheidend ist dabei neben der vom Antragsteller ausgehenden hohen Wiederholungsgefahr vor allem, dass er auf den Beistand seiner in Deutschland lebenden Eltern und Schwester ebenso wenig angewiesen ist, wie diese auf ihn. Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien und Montenegro jenseits der im Gesetz typischerweise angelegten Härte sonst aus inlands- oder zielstaatsbezogenen Gründen unzumutbar und deshalb bereits bei der Ausweisung zu beachten wäre (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG i.V.m. §§ 55 Abs.2, 53 AuslG), gibt es ebenfalls nicht. 7 Die Kammer kann schließlich auch nicht erkennen, dass die Ausweisung des Antragstellers gegen Art. 8 EMRK verstößt (vgl. dazu, dass die in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 zwingend bzw. für den Regelfall vorgesehene Ausweisung unter dem Vorbehalt steht, dass sie sich nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig erweist: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, AuAS 2001, 112; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 - VBlBW 2001, 196). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts - so Art. 8 Abs. 2 EMRK - ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Ausweisung des Antragstellers stellt sich zwar als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, weil sie sein im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über 25-jähriges in Deutschland entfaltetes Privatleben beeinträchtigt. Dieser Eingriff ist dem Antragsteller jedoch zumutbar. Die Ausweisung und die damit verknüpfte Pflicht zur Ausreise wird ihn in keine Extremsituation bringen, angesichts der nicht mehr von einer zumutbaren Rechtsfolge die Rede sein kann. Auf der Seite des öffentlichen Interesses ist dem Antragsteller gewichtig entgegenzuhalten, dass seine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, weil von ihm eine erhebliche Wiederholungsgefahr für überragende Rechtsgüter seiner Mitmenschen (Leben und Gesundheit) ausgeht. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach entschieden hat, kann zwar die gebotene Gesamtabwägung aller persönlichen Umstände des von der Maßnahme bedrohten Ausländers selbst bei schweren Straftaten und konkreter Wiederholungsgefahr ergeben, dass diese gleichwohl unverhältnismäßig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer aufgrund einer Behinderung ohne seine Familie und Freunde nicht in der Lage wäre, sich emotional und praktisch im Herkunftsland zurechtzufinden, wenn die gesamte Familie in die Gesellschaft des Gastlandes integriert bzw. eingebürgert ist und der von der Maßnahme bedrohte Ausländer eine nur unzureichende Ausbildung ausschließlich im Gastland erhalten hat (Urt. v. 13.07.1995 - Rs. 18/1994/465/564 - <Nasri>, InfAuslR 1996, 1). Unverhältnismäßig ist sie ferner dann, wenn der Ausländer außer seiner (formalen) Staatsangehörigkeit keine Bindungen mehr zu dem Herkunftsland seiner Eltern, jedoch starke Bindungen im Gastland hat, da er dort geboren wurde, und weil seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau und Kinder, die die Staatsangehörigkeit des ausweisenden Staates besitzen, dort leben; dies gilt sogar bei schwerwiegenden Verstößen gegen Gesetze zur Bekämpfung der Verbreitung von Drogen (Urt. v. 26.09.1997 - Rs. 85/1996/704/896 - <Mehemi>, InfAuslR 1997, 430). 8 Solche besonderen, im Sinne einer persönlichen Ausnahmesituation zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Umstände, bei denen seine durch die Ausweisung erzwungene Rückkehr und der Aufenthalt in Serbien und Montenegro keiner konkreten menschlichen Realität mehr entsprächen, gibt es vorliegend jedoch sehr wahrscheinlich nicht. Zwar leben seien Eltern und seine Schwester hier; jenseits dieser nicht durch Beistandselemente geprägten Bindung an erwachsene Verwandte hat er aber keine eigene Familie gegründet. Trotz erfolgreichen Berufsfachschulabschlusses hat der Antragsteller ferner seit 1999 nur gelegentlich in der elterlichen Gaststätte oder (zuletzt) im Handygeschäft des Vaters gearbeitet. Dort war sein Arbeitsplatz jedoch gerade zu einem Hauptumsatzplatz und Anlaufort für Drogengeschäfte geworden (vgl. die Feststellungen im Urteil des AG V. vom 10.04.2001, Seiten 3 und 8/9). Einbürgerungsbemühungen der anderen Familienmitglieder sind nicht vorgetragen worden, der Einbürgerungsantrag des Antragstellers vom 08.03.2001 steht auffälligerweise in zeitlich nahem Zusammenhang mit der am 14.12.2000 erfolgten Anklageerhebung - damit wurde das Strafverfahren betrieben, das später am 10.04.2001 zur Verurteilung durch das AG V. führen sollte - und ist im Übrigen von ihm am 22.09.2003 wieder zurückgenommen worden. Es gibt dem gegenüber keine Hinweise dafür, dass seiner Reintegration in seinen Herkunftsstaat Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, weiteren, mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Straftaten des Antragstellers durch seine Ausweisung vorzubeugen. Es muss zwar davon ausgegangen werden, dass er letztlich ohne seine Familie allein zurückkehrt und dass er dort tatsächlich keine anderen Verwandten oder sonstige Angehörige hat. Entscheidend ist gleichwohl, dass er volljährig und selbständig ist und die serbokroatische Sprache wenn nicht in der Schrift, so doch mündlich in Grundzügen beherrscht (vgl. seine Stellungnahme GAS. 71), so dass eine berufliche und soziale Integration nicht bereits an sprachlichen Barrieren scheitert (vgl. zum Genügen von Grundzügen der Sprache auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.07.2001 - 13 S 2401/99 - VBlBW 2002, 78, 80). Angesichts einer möglichen (vor allem: wirtschaftlichen) Unterstützung durch seine hier lebenden Familienangehörigen muss deshalb die Integration in Serbien und Montenegro nach zweifellos anfänglichen Schwierigkeiten mittelfristig nicht notwendig ungünstiger als hier sein. Die Heroinsucht des Antragstellers wird ihm zwar seine Rückkehr ebenfalls erschweren, zu beachten ist aber, dass er hier in Deutschland nicht etwa am Ende einer erfolgreichen Therapie steht, sondern diese abgebrochen hat (vgl. die entsprechende Erwägung durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.02.2003 - 11 S 535/02 - VENSA). 9 Erweist sich die angefochtene Ausweisungsverfügung hiernach aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so geht die Kammer ferner mit dem Antragsgegner davon aus, dass tatsächlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung besteht (zur eigenständigen Bedeutung des Vollzugsinteresses im Rahmen der Interessenabwägung: BVerfG, Beschlüsse v. 01.03.2000, DVBl. 2000, 697 und v. 12.09.1995, NVwZ 1996, 58; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 25.06.1998 - 11 S 682/98, InfAuslR 1998, 468 und v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96, VBlBW 1997, 390). Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden konkreten und hohen Wiederholungsgefahr ist ernsthaft zu befürchten, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug während des dann noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens erneut in ähnlich schwerwiegender Weise straffällig werden wird. Eine Verhandlung und Entscheidung über die Klage ist angesichts zahlreicher älterer Ausweisungsverfahren derzeit noch nicht absehbar. 10 2.) Anlass, mit Erfolg für den vorläufigen Rechtschutz die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohung und die Abschiebungsanordnung ernstlich in Zweifel zu ziehen, besteht schließlich ebenfalls nicht, weil die Voraussetzungen der §§ 42, 49, 50 AuslG vorliegen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.