Urteil
7 K 2215/99
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, die von ihr erstellte Lärmschutzwand entlang der Bundesautobahn A 98 auf Gemarkung der Klägerin zu erhöhen. 2 Der hier betroffene Streckenabschnitt der BAB 98 wurde im Jahre 1968 zunächst als zweibahnige (4-spurige) Ortsumgehung Binzen im Zuge der B 316 planfestgestellt, ohne dass Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen wurden. Die Verkehrsübergabe erfolgte in den Jahren 1972/73. Im April 1974 erfolgte die Widmung der Umgehung Binzen als Teilabschnitt der Bundesautobahn A 22, später A 98. Ihre eigentliche Verkehrsbedeutung erhielt die BAB 98 im hier betroffenen Abschnitt mit der Verkehrsfreigabe der Anschlussstrecken nach Westen bis zur BAB 5 im Jahre 1986 bzw. nach Osten bis zur Anschlussstelle Lörrach im Jahre 1987. 3 Seit vielen Jahren bemühte sich die Klägerin bei der Bundesstraßenverwaltung um den Bau einer Lärmschutzwand im hier betroffenen Abschnitt der BAB 98. Unter dem 22.03.1993 erstellte das Autobahnbetriebsamt Freiburg einen RE-Vorentwurf zur Beantragung von Haushaltsmitteln für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der A 98 im Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin. Um eine Pegelminderung von mind. 5 dB(A) zu erreichen, sollte am nördlichen Fahrbahnrand der A 98 eine Lärmschutzwand mit Höhen von 2,0 bis 4,0 m errichtet werden. Die Ausführung sollte als Massivwand in Stahlbeton mit vorgemauerten Ziegeln erfolgen; lediglich der Wandabschnitt an der durchgehenden Strecke neben der Behelfsausfahrt Binzen war in Form einer Leichtbauwand mit Stahlpfosten vorgesehen. Das Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg legte diesen RE-Vorentwurf mit Schreiben vom 04.02.1994 dem Verkehrsministerium Baden-Württemberg vor. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, Rechtsgrundlage für die Maßnahme seien die „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ vom 06.07.1983 (in Baden-Württemberg eingeführt mit Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 18.08.1983 - GABl. 1983, 989). Nach der Übergangsregelung in Nr. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinien könne rückwirkend Lärmvorsorge durchgeführt werden, sofern die Verkehrsfreigabe der Straße nach dem 01.04.1974 erfolgt sei. Diese Voraussetzung sei insofern gegeben, als der gesamte Abschnitt der A 98, zu deren Bestandteil der zunächst im Jahre 1968 als Ortsumgehung Binzen im Zuge der B 316 festgestellte Teil geworden sei, im April 1974 dem Verkehr übergeben worden sei. Zwar sei die Übergangsregelung in Nr. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinien mit Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 01.02.1993 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden, der Erlass habe aber bereits zugesicherte Maßnahmen - wie hier - zugelassen. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg übersandte den am 22.03.1993 aufgestellten RE-Vorentwurf mit Schreiben vom 08.03.1994 an den Bundesminister für Verkehr mit der Bitte um Erteilung des Sichtvermerkes. 4 Das Bundesministerium für Verkehr teilte daraufhin mit Schreiben vom 05.05.1994 mit, dass ein Anspruch auf nachträgliche Lärmvorsorge auf der Grundlage der sog. Übergangsregelung nicht bestanden habe. Die A 98 sei als Bundesstraße vor 1974 dem Verkehr übergeben worden. Die Aufstufung zur Autobahn und - oder - die Erlangung des vollen Verkehrswertes seien nicht erheblich. Zu Lärmschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge könne der Bund jedoch originär durch Zusagen i.S.v. § 38 VwVfG verpflichtet worden sein. Von Bedeutung könnten dabei nur Schreiben an betroffene Anlieger sein. Nach weiterer Prüfung wies das Bundesministerium für Verkehr unter dem 30.05.1994 darauf hin, dass nach den vorliegenden Unterlagen im Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin Lärmschutz nach der Regelung für Sanierung getroffen werden könne. Die frühere Härtefallregelung könne nicht Platz greifen, da die vorliegenden Aussagen und Schriftwechsel keine Zusicherungen nach § 38 VwVfG enthielten und insoweit keine Ansprüche begründeten. Soweit die Grenzwerte der Lärmsanierung überschritten würden, werde aktivem Lärmschutz zugestimmt. Für die Ausweitung dieses Lärmschutzes auf den Umfang entsprechender Schutzmaßnahmen nach den Regeln der Lärmvorsorge, wie vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg vorgesehen, werde - auch im Hinblick auf die Bereitschaft des Bundes für eine aufwendige Lärmsanierungsmaßnahme und da mit dem Lärmschutz auch Wohngebiete geschützt würden, die nach dem Autobahnbau entstanden seien -, eine Beteiligung der Gemeinde (insgesamt 2/3 Bund und 1/3 Gemeinde) für angemessen gehalten. Es werde gebeten, die Kostenunterlagen entsprechend dem Vorschlag - nach Abstimmung mit der Klägerin - zu ändern. Kosteneinsparungen könnten auch noch erzielt werden, wenn auf die aufwendige Verkleidung der Wand mit Ziegelmauerwerk verzichtet werde. 5 Daraufhin stellte das Autobahnbetriebsamt Freiburg am 29.08.1994 eine Ergänzung zum RE-Vorentwurf auf. Das Autobahnbetriebsamt Freiburg führte hierzu mit Schreiben vom 31.08.1994 aus, dass in der vom Verkehrsministerium angeregten Besprechung mit der Klägerin beschlossen worden sei, vorerst die unstrittige Lärmsanierungsmaßnahme zu planen und durchzuführen, da das Bundesverkehrsministerium einem aktiven Lärmschutz im Rahmen einer Lärmsanierung zugestimmt habe. Unabhängig davon könnten dann seitens der Klägerin hinsichtlich einer Verlängerung der Wand im Rahmen der Lärmvorsorge weitere Schritte unternommen werden. Die vorgelegte Ergänzung zum RE-Vorentwurf umfasse eine Umplanung auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr genehmigten Lärmsanierung sowie der gewünschten Kostenreduzierung. Im Einzelnen würden sich folgende Änderungen ergeben: Nach den in der schalltechnischen Untersuchung des Vorentwurfs durchgeführten Berechnungen würden an den Aufpunkten 2-5 die Sanierungsgrenzwerte um bis zu 1,8 dB(A) überschritten. Unter der Vorgabe, Pegelminderungen von mindestens 5 dB(A) zu erzielen, ergebe sich die in beiliegendem Luftbildplan mit ihren Abmessungen dargestellte Wand. Während die Wand von Bau-km 3 + 900 bis 4 + 160 in ihren Abmessungen unverändert bleibe, verkürze sich die Wand 1 von 1.110 m um 390 m auf 720 m. Es sei vorgesehen, die Wand nicht mehr am Wallfußpunkt anzuordnen, sondern auf die Wallkrone zu setzen. Obwohl sich dadurch die Lärmschutzmaßnahme insgesamt geringfügig erhöhe, verringere sich die Wandfläche erheblich. Die Wand 1 solle nicht mehr als Ziegelwand, sondern als möglichst einfach gestaltete Wand in Holz- oder Aluminiumbauweise ausgeführt werden. Durch die genannten Maßnahmen würden sich die Kosten erheblich reduzieren. Sie beliefen sich nunmehr auf ca. 2,1 Mill. DM. 6 Im Lageplan zum RE-Vorentwurf (Ergänzung vom 29.08.1994) ist auch die jeweilige Höhe der Lärmschutzmaßnahme eingetragen. Die Höhe der Beugungskante über der Fahrbahn schwankt zwischen 2,0 m und 4,5 m. Auf dem Lageplan ist außerdem eine Lärmtabelle aufgedruckt, in der für die Aufpunkte 1-7 die errechneten Pegel ohne zusätzlichen Lärmschutz und mit Lärmschutzwand sowie die sich daraus ergebenden Pegelminderungen eingetragen sind. 7 In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Verkehr, in dem es vor allem um die Kostenbeteiligung der Klägerin an den geplanten Lärmschutzmaßnahmen ging. Mit Schreiben vom 03.04.1995 teilte das Verkehrsministerium Baden-Württemberg der Klägerin mit, dass sich der Bund nun doch damit einverstanden erklärt habe, dass die Lärmschutzwand an der A 98 im Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin aus Bundesmitteln mit einem nach oben begrenzten Betrag von max. 2,1 Mill. DM für Bau- und Grunderwerbskosten gebaut werde. Die Zusage des Bundesverkehrsministeriums sei jedoch an die schriftliche Erklärung der Klägerin gebunden, wonach diese den Bund von weiteren Ansprüchen Betroffener im Hinblick auf mögliche aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen sowie sich möglicherweise ergebende Kosten, die über den Betrag von 2,1 Mill. DM hinausgingen, freizustellen habe. Das Verkehrsministerium habe den Entwurf für die Lärmschutzwand Binzen genehmigt und das Landesamt für Straßenwesen angewiesen, die Maßnahme in Abstimmung mit der Klägerin baldmöglichst auszuführen. 8 Auf dieser Grundlage wurde zwischen der Beklagten - Bundesstraßenverwaltung -, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Autobahnbetriebsamt Freiburg, und der Klägerin unter dem 10./16.08.1995 eine Vereinbarung über den Bau von Lärmschutzmaßnahmen entlang der A 98 auf dem Gebiet der Klägerin mit folgendem Inhalt geschlossen: 9 § 1 Gegenstand der Vereinbarung 10 (1) Die Vereinbarung regelt den Bau und die Unterhaltung von Lärmschutzanlagen entlang der Richtungsfahrbahn Weil a. Rh. der A 98 auf der Gemarkung Binzen. 11 § 2 Art und Umfang der Maßnahme 12 (1) Grundlage der Ausschreibung ist die Lärmschutzplanung der Bundesstraßenverwaltung, wie sie im Entwurf (aufgestellt am 22.03.93, genehmigt am 08.03.95) mit Ergänzung (aufgestellt am 29.08.94, genehmigt am 03.04.95) dargestellt ist. 13 (2) Die Bundesstraßenverwaltung erklärt sich bereit, auf Antrag der Gemeinde eine eventuelle Verlängerung des Lärmschutzes, die über den Rahmen der hier zugrunde liegenden Planung hinausgeht, als zusätzliches Bau-Los in die Ausschreibung aufzunehmen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde wird vor Auftragserteilung entschieden, ob der Zuschlag auf dieses Los erteilt wird. (3) ......... 14 § 3 Durchführung der Maßnahme 15 (1) Ausschreibung, Ausführungsplanung und Bau werden von der Bundesstraßenverwaltung allein verantwortlich durchgeführt. 16 § 4 Kosten der Maßnahme 17 (1) Der Bund übernimmt die Baukosten bis zu einer Höhe von 2,1 Mill. DM brutto. 18 § 5 Abschlagzahlungen und Abrechnung 19 § 6 Unterhaltung und Erneuerung 20 § 7 Sonstiges 21 (1) Die Gemeinde stellt im Zusammenhang mit der unter § 2 Abs. 1 genannten Planung und dem auf dieser Grundlage gebauten aktiven Schutz den Bund von allen weiteren Forderungen bezüglich aktivem und passivem Lärmschutz frei. Die Freistellung gilt nach Maßgabe der derzeitigen Rechtslage. 22 (2) Die Vereinbarung wird erst gültig nach Zustimmung durch das Landesamt für Straßenwesen und durch das Verkehrsministerium Baden-Württemberg. 23 § 8 Ergänzung der Vereinbarung 24 (1) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 25 § 9 Ausfertigungen 26 Im Rahmen der anschließenden Ausschreibung der Maßnahme belief sich die günstigste Angebotssumme für die ausgeschriebene Wand in Holzbauweise auf 1.345.770,63 DM. Als Nebenangebot wurde eine Wand aus VeSS-Elementen (...-Wand) angeboten, bei der der Hersteller trotz einer um 0,5 m reduzierten Wandhöhe die geforderte Pegelminderung garantierte. Durch den Einbau der VeSS-Elemente erhöhte sich die Auftragssumme auf 1.484.032,37 DM. Die entsprechende Auftragserteilung erfolgte am 5. Dezember 1995. 27 Bereits unter dem 28.11.1995 hatte die Klägerin eine Verlängerung der Lärmschutzwand nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung verlangt. Mit Schreiben vom 26.06.1996 erklärte sich das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bereit, die im Bau befindliche Lärmschutzwand über Bau-km 4 + 840 hinaus bis km 4 + 990 zu verlängern, sofern die Klägerin sich damit einverstanden erkläre und auf weitergehende Lärmschutzmaßnahmen an der A 98 ausdrücklich verzichte. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.07.1996 mit, dass sie mit einer Verlängerung der Lärmschutzwand bis km 4 + 990 einverstanden sei und für diesen Fall auf eine Verlängerung der Wand bis km 5 + 170 verzichte. 28 In der Folgezeit wurde die Lärmschutzwand im hier beschriebenen Bereich entlang der A 98 auf einem vorhandenen Erdwall errichtet; sie weist mehrere Bereiche mit unterschiedlicher Höhe auf. Die Wand besteht aus Aluminium-Kassetten, die an Stahlträgern in 4 m Abstand befestigt sind. Die lärmzugewandte Seite besteht aus Lochtrapezblech, hinter dem eine 20 mm dicke Mineralfaserplatte und die aus Polystyrol gefertigten Resonatoren angebracht sind. Die Rückwand bildet eine 1,5 mm dickes Aluminiumblech. Die Höhe der Wand im Bereich von km 3 + 900 bis km 4 + 160 entspricht der Planung im RE-Vorentwurf (Ergänzung) vom 29.08.1994. Im Bereich von km 4 + 120 bis 4 + 840 wurde die Wand jeweils um 0,5 m niedriger gebaut als vom Autobahnbetriebsamt Freiburg in dem genannten Entwurf geplant. 29 Mit Schreiben vom 17.07.1996 verlangte die Klägerin eine Aufstockung der Wand um 0,5 m. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass - nachdem nun der größte Teil der Lärmschutzwand montiert worden sei - überhaupt keine Lärmminderung bemerkbar sei. In Abweichung von der Planung vom 29.08.1994 sei ohne Einverständnis der Klägerin die Wandhöhe reduziert worden, weil andere Materialien verwendet worden seien. In weiteren Schreiben vom 28.04.1998 und 05.03.1999 bestand die Klägerin auf ihrer Forderung nach einer Erhöhung der Lärmschutzwand um 0,5 m. Sie vertrat die Auffassung, dass die Straßenbauverwaltung ihrer vertraglichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 10./16.08.1995 noch nicht erfüllt habe. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages sei Vertragsgegenstand eine ganz bestimmte Lärmschutzwand mit einer ganz bestimmten Höhe, nämlich durchschnittlich 2,5 m. Aus dem Gutachten des ... vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 ergebe sich auch, dass die erstellte Lärmschutzwand mit ihrer um 0,5 m geringeren Höhe den Erwartungswert für das Abschirmmaß einer durchschnittlich 2,5 m hohen Wand nicht erreiche. 30 Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vertrat demgegenüber im Schreiben vom 27.05. und 30.07.1999 die Auffassung, dass mit den ausgeführten Maßnahmen der Vertrag seitens der Bundesstraßenverwaltung erfüllt worden sei und weitergehende Ansprüche nicht bestünden. Mit dem Vertrag sei eine Maßnahme des aktiven Lärmschutzes nach den Grundsätzen der Lärmsanierung vereinbart worden. Eine verbindliche und bis ins Detail festgelegte Ausführungsart lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Aus dem Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 ergebe sich, dass die angestrebte Lärmminderung auch bei der geringeren Höhe der ...-Wand erreicht werde. Im Übrigen würde die geforderte Erhöhung der Lärmschutzwand um einen halben Meter rechnerisch allenfalls eine Lärmreduzierung von ca. 1 dB(A) erbringen. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Eine solche Erhöhung der Wand, die Kosten in Höhe von etwa 200.000,-- DM verursachen würde, hätte mithin keinerlei hörbare Verbesserung zur Folge. 31 Am 06.10.1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst die Verurteilung der Beklagten erstrebte, die erstellte Lärmschutzwand entlang der A 98 auf Gemarkung der Klägerin auf der gesamten Länge um 0,5 m zu erhöhen. Zur Begründung hat sie noch vorgetragen: Inhalt des Vertrages vom 10./16.08.1995 sei eine ganz bestimmte Wand herkömmlicher Bauart mit einer durchschnittlichen Höhe von 2,5 m. Dies ergebe sich aus den Planungsunterlagen, wie diese in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung ausdrücklich als Grundlage der Ausschreibung genannt seien. Die Klägerin habe ausschließlich diese ihr bekannte Ausführungsart gewollt, über diese sei ausschließlich vor Abschluss des Vertrages gesprochen worden. Demzufolge sei diese vertraglich vereinbarte Wand zu errichten, keine andere. Die tatsächlich gebaute Wand stelle ein aliud dar. Der Klägerin könne die Belassung dieser Schutzwand allenfalls dann zugemutet werden, wenn diese so erhöht werde, dass nachweislich die tatsächlich von einer Lärmschutzwand herkömmlicher Bauart mit einer durchschnittlichen Mehrhöhe von 0,5 m erreichten Werte auch von dieser Wand erreicht würden. Dass die Schutzwirkung der gebauten VeSS-Wand dem Lärmschutz einer herkömmlichen Wand mit einer Mehrhöhe von 0,5 m nicht entspreche, stehe nach dem vom Gericht eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 18.09.2003 fest. Im Übrigen werde auch bestritten, dass die tatsächlich errichtete Wand die Vorgaben der Lärmsanierung überhaupt erfülle. Dass beide Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen seien, dass bei der vorgesehenen Lärmschutzwand nicht nur Pegelminderungen entsprechend den Mindestwerten erreicht würden, sondern eine darüber hinausgehende bessere Lärmschutzwirkung, ergebe sich auch aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 30.07.1996. Dort heiße es, dass die Klägerin entlang der A 98 Lärmschutz auf höchstem Niveau erhalte. Auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 18.11.1998 ergebe sich eindeutig, dass der Minister zugesagt habe, dass eine Nachbesserung erfolge, wenn die tatsächlich gebaute Wand nicht den gleichen Lärmschutz erbringe, wie eine 2,5 m hohe konventionelle Lärmschutzwand. Diese Zusicherung zeige, dass der Vertrag so auszulegen sei, dass nicht irgendwelche Mindestwerte erreicht werden sollten, sondern die Lärmpegelminderung, die eine entsprechend hohe konventionelle Lärmschutzwand erfahrungsgemäß erbringe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die Differenz hinsichtlich der Lärmminderung relativ gering und mit dem menschlichen Ohr nicht oder kaum wahrnehmbar sei, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung würde zu einer Auflösung sämtlicher festgesetzter Grenzwerte führen. 32 Die Klägerin beantragt zuletzt, 33 die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erstellte Lärmschutzwand entlang der Bundesautobahn A 98 auf Gemarkung der Klägerin zu erhöhen, und zwar entsprechend der Lärmschutzplanung der Bundesstraßenverwaltung, wie sie im Entwurf (aufgestellt am 22.03.1993, genehmigt am 08.03.1994) mit Ergänzung (aufgestellt am 29.08.1994, genehmigt am 03.04.1995) dargestellt ist, um 0,5 m von km 4 + 120 bis km 4 + 840. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Aus § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 folge kein Anspruch der Klägerin auf eine 0,5 m höhere Wand. Grundlage der der Vereinbarung zugrunde liegenden Entwurfsplanung sei das Ziel gewesen, Lärmsanierung durch aktiven Lärmschutz zu bewirken. An den Aufpunkten, an denen die Lärmsanierungswerte überschritten würden, sollten Pegelminderungen von mehr als 5 dB(A) erzielt werden. Die Lärmsanierungswerte seien an den Aufpunkten 1-3 und 5 in der Nacht überschritten worden. Ausweislich des Gutachtens des ... vom 30.01.1998 G-BA 1/1998 werde dieses Ziel an diesen Aufpunkten rechnerisch auch mit einer 2,0 m hohen Lärmschutzwand erreicht. Tatsächlich liege die bewirkte Pegelminderung noch deutlich über den errechneten Werten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997. An den Aufpunkten 1-3 und 5 würden danach Pegelminderungen zwischen 8,5 und 11,3 dB(A) erzielt. Auch dies belege, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung der Wand um 0,5 m habe. Diese Erhöhung wäre aus Gesichtspunkten des Schallschutzes auch nutzlos, weil die weiter bewirkte Pegelminderung nicht wahrnehmbar sei. Unerheblich sei, ob die Dämmwirkung der tatsächlich errichteten Lärmschutzwand aus VeSS-Elementen mit einer Höhe von 2,0 m identisch mit der Dämmwirkung einer herkömmlichen Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,5 m sei. Aus der Pressemitteilung vom 30.07.1996 ergebe sich nichts für die Auffassung der Klägerin. Als Auslegungshilfe für die Vereinbarung vom 10./16.08.1995 könne sie schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie rund ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung herausgegeben worden sei. Auch inhaltlich stütze sie die Auffassung der Klägerin nicht. Das angesprochene Höchstmaß an Lärmschutz habe sich ersichtlich darauf bezogen, dass trotz fehlender Voraussetzungen aktiver Lärmschutz gewährt worden und zudem auch noch einer Wandverlängerung zugestimmt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Im Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 18.11.1998 komme die Auffassung der Beklagten zum Ausdruck, dass es nach der getroffenen Vereinbarung darauf ankomme, dass das Ziel der Maßnahme - nämlich die berechnete Lärmminderung - erreicht werde. Es werde darauf abgestellt, dass dieses Ziel nach dem Gutachten des ... vom 11.07.1997 erreicht worden sei. 37 Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.08.2001 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die von der Bundesstraßenverwaltung an der A 98 auf der Gemarkung Binzen errichtete Lärmschutzwand des Systems VeSS von Bau-km 3 + 900 bis Bau-km 4 + 990 für die nächstgelegenen Gebäude dieselbe Schutzwirkung aufweist wie die in der Entwurfsplanung des Autobahnbetriebsamts Freiburg vom 22.03.1993 mit Ergänzung vom 29.08.1999 (richtig: 1994) vorgesehene Lärmschutzwand. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das schalltechnische Gutachten der ... vom 18.09.2003 verwiesen. Dieses Gutachten und die Sach- und Rechtslage hat das Gericht im Erörterungstermin vom 24.11.2003 mit den Beteiligten erörtert. 38 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten (2 Ordner des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, 4 Ordner des Landesamtes für Straßenwesen, 2 Ordner des Autobahnbetriebsamts), der RE-Vorentwurf des Autobahnbetriebsamts Freiburg vom 22.03.1993, die Ergänzung zum RE-Vorentwurf des Autobahnbetriebsamts Freiburg vom 29.08.1994 und 2 Fassungen des Gutachtens des ... G-BA 6/1997 vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe 39 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die mit diesem Schriftsatz vorgelegte „Beurteilung der vorgesehenen (überwiegend ausgeführten) aktiven Lärmschutzmaßnahmen“ des ... vom 05.12.1996 findet sich bereits in den vorliegenden Behördenakten. Sie wurde dem Autobahnbetriebsamt Freiburg von der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.1997 übersandt. 40 Soweit die Klägerin ihr Begehren, die von der Beklagten erstellte Lärmschutzwand entlang der A 98 auf Gemarkung der Klägerin zu erhöhen, auf die Strecke von Bau-km 4 + 120 bis Bau-km 4 + 840 beschränkt und ihre Klage damit teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 41 Im Übrigen ist die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage unbegründet. Der Klägerin steht aus dem - öffentlich-rechtlichen - Vertrag vom 10./16.08.1995 der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Lärmschutzwand entlang der A 98 nicht zu, wobei letztlich offen bleiben kann, ob die Beklagte trotz der dem Land Baden-Württemberg im Außenverhältnis obliegenden Hoheits- und Vermögensverwaltung für die Bundesfernstraßen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG) im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 2149/97 -, NVwZ 2000, 1304; VG Koblenz, Urt. v. 16.09.2002 - 8 K 2774/01. KO -). 42 Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 getroffene Regelung zu Art und Umfang der Maßnahme, wonach Grundlage der Ausschreibung die im Entwurf (aufgestellt am 22.03.1993, genehmigt am 08.03.1994) mit Ergänzung (aufgestellt am 29.08.1994, genehmigt am 03.04.1995) dargestellte Lärmschutzplanung der Bundesstraßenverwaltung ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit die Leistung der Beklagten, nämlich das Erstellen einer Lärmschutzwand, von den Beteiligten nicht nur als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt wurde, sondern insoweit ein Rechtsanspruch der Klägerin begründet werden sollte, ergibt sich aus dieser Regelung kein Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Lärmschutzwand in der in der Ergänzung zum RE-Vorentwurf vom 29.08.1994 dargestellten Höhe. 43 Auch öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. § 54 VwVfG sind nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört es, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.11.1997, NJW 1998, 900; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -). Dabei ist entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1990, BVerwGE 84, 257). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die schutzwürdigen Interessen eines jeden Vertragspartners hinreichend gewahrt bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1990 - 2 S 2042/89 -). Die Geltung des Parteiwillens findet ihre Grenze allerdings in den gesetzlichen Formvorschriften (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1989, NJW 1989, 1484). Das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG für den öffentlich-rechtlichen Vertrag, besagt jedoch nicht, dass sich die Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Zweck eindeutig und zweifelsfrei allein aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergeben müssen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung des Vertragstextes schadet nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung, zu der auch außerhalb der Vertragurkunde liegende Umstände herangezogen werden dürfen, behoben werden können. Erforderlich ist nur, dass sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichender Anhaltspunkt für diese Auslegung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 236; BGH, Urt. v. 02.02.1989, a.a.O.). 44 Davon ausgehend ist in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Verpflichtung der Beklagten geregelt, die Lärmschutzwand im hier betroffenen Bereich entlang der A 98 in der nach der Ergänzung zum RE-Vorentwurf vom 29.08.1994 geplanten Höhe bis max. 4,5 m zu errichten. Vielmehr ist bei der gebotenen objektiven Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und des Zwecks der Regelung, davon auszugehen, dass es den Beteiligten nicht um die Wandhöhe als solche, sondern um das Maß der Lärmminderung ging, also um die nach der Lärmtabelle auf dem Lageplan zum Entwurf vom 29.08.1994 zu erreichenden Minderungswerte an den Aufpunkten, an denen die Lärmsanierungswerte überschritten waren. Entsprechend dieser Lärmtabelle lagen die zu erreichenden Pegelminderungen (Nacht) an den Aufpunkten 1 - 5 zwischen 5,7 und 6,1 dB(A). 45 Dazu ist im Einzelnen auszuführen: Allen Beteiligten war nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 30.05.1994 bekannt, dass das Bundesministerium für Verkehr ohne Kostenbeteiligung der Klägerin nur zu Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Lärmsanierung bereit war, wobei - soweit die Grenzwerte der Lärmsanierung überschritten würden - aktivem Lärmschutz zugestimmt wurde. Dementsprechend stellte das Autobahnbetriebsamt Freiburg am 29.08.1994 die Ergänzung zum RE-Vorentwurf auf, auf die in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 Bezug genommen wurde. Zur Erläuterung wies das Autobahnbetriebsamt Freiburg mit Schreiben vom 31.08.1994 darauf hin, dass nach den in der schalltechnischen Untersuchung des Vorentwurfs durchgeführten Berechnungen an den Aufpunkten 2 - 5 die Sanierungsgrenzwerte um bis zu 1,8 dB(A) überschritten würden und sich - unter der Vorgabe, Pegelminderungen von mind. 5 dB(A) zu erzielen, - die in beiliegendem Luftbildplan mit ihren Abmessungen dargestellte Wand ergebe. Während die Wand von Bau-km 3 + 900 bis 4 + 160 in ihren Abmessungen unverändert bleibe, verkürze sich die Wand 1 von 1.110 m um 390 m auf 720 m. Auch dieses Schreiben war der Klägerin bekannt (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 21.09.1994 an das Verkehrsministerium Baden-Württemberg). Wenn die Umplanung der Lärmschutzwand in der Ergänzung zum RE-Vorentwurf mithin unter der den Beteiligten bekannten Vorgabe erfolgte, an den die Sanierungsanforderungen erfüllenden Aufpunkten Pegelminderungen von mind. 5 dB(A) zu erzielen, ist bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass für die Beteiligten bei der Regelung des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung die mit der Lärmschutzplanung angestrebten Pegelminderungswerte maßgebend waren. Die in diesem Entwurf dargestellte Wandhöhe von max. 2,50 m (einschl. Wall: 4,50 m) bildete demgegenüber nur eine Berechnungsgrundlage für die - rechnerisch - entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - ermittelten Lärmminderungen an den 7 Aufpunkten, worauf das Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg im Schreiben vom 02.07.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zutreffend hingewiesen hat. Dass entgegen diesem erkennbaren Zweck der Lärmschutzplanung die Wandhöhe als solche in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung festgeschrieben worden sein sollte, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Regelung in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung entnehmen. Dort ist festgelegt, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit der unter § 2 Abs. 1 genannten Planung und dem auf dieser Grundlage gebauten aktiven Schutz den Bund von allen weiteren Forderungen bezüglich aktivem und passivem Lärmschutz freistellt. Damit sagt diese Bestimmung jedoch nichts zum Umfang der geplanten Maßnahme, vielmehr setzt sie den Umfang der Maßnahme als in § 2 Abs. 1 geregelt voraus. 46 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Klägerin, aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 30.07.1996, wonach die Klägerin entlang der A 98 Lärmschutz auf höchstem Niveau erhalte, ergebe sich, dass beide Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen seien, dass es nicht nur darum gehe, Mindestwerte etwa nach den Vorgaben der Lärmsanierung einzuhalten, sondern einen möglichst optimalen Lärmschutz zu erreichen, mithin eine Lärmschutzwirkung, wie sie eine entsprechend hohe konventionell gebaute Lärmschutzwand erbringe. Soweit nach der Rechtsprechung bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden kann, bedeutet dies nur, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Davon zu unterscheiden ist der objektive Erklärungswert einer Willenserklärung. Den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen kann das nachträgliche Verhalten von Vertragsparteien nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1988, NJW 1988, 2878; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -). Der in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ausdruck gekommene objektiv erklärte Parteiwille konnte daher im späteren Zeitpunkt der Herausgabe der - ohnehin recht vagen - Presseerklärung keinen anderen Sinn mehr erhalten. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin auf das Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 18.11.1998 beruft, wonach der Minister zugesagt habe, dass eine Nachbesserung erfolge, wenn die tatsächlich gebaute Wand nicht den gleichen Lärmschutz erbringe, wie eine 2,5 m hohe konventionelle Lärmschutzwand. Abgesehen davon kommt in diesem Schreiben im Gegenteil die Auffassung der Beklagten zum Ausdruck, dass es nach der getroffenen Vereinbarung darauf ankomme, ob das Ziel der Maßnahme - nämlich die berechnete Lärmminderung - erreicht werde. Dies zeigt insbesondere der Hinweis darauf, dass die (erneuten) Messergebnisse an der ...-Wand nach wie vor zu vergleichen seien mit der angestrebten Lärmminderung, die sich aus der Berechnung mit einer 2,5 m hohen konventionellen Lärmschutzwand ergeben hätte. 47 Der sich aus § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 danach allenfalls ergebende Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Lärmschutzwand, mit der die angestrebten Lärmminderungswerte entsprechend den Eintragungen in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 erreicht werden, ist durch Erfüllung erloschen. 48 Das ..., das im Rahmen der baulichen Abnahme der Lärmschutzwand beauftragt war, die Abschirmwirkung der erstellten Lärmschutzwand messtechnisch zu untersuchen, hat im Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgestellt, dass die angestrebten Lärmminderungswerte durch die max. 2 m hohe Lärmschutzwand aus VeSS-Elementen erreicht werden. Wie in dem Gutachten, zu dessen Erstellung die Messungen auf herkömmliche Weise durchgeführt wurden, zusammenfassend ausgeführt wird, wurde die Einfügungsdämmung der VeSS-Lärmschutzwand an der A 98 auf Gemarkung der Klägerin messtechnisch ermittelt und mit den bestehenden Anforderungen verglichen. Hierzu seien Immissionsmessungen an 7 vorgegebenen Aufpunkten entlang der Lärmschutzwand durchgeführt worden. Die Bestimmung des Emissionspegels der A 98 sei mittels Schallmessungen am Fahrbahnrand und Verkehrszählungen erfolgt. Der Schallpegel ohne Lärmschutzwand sei rechnerisch auf der Grundlage einer Untersuchung des Autobahnbetriebsamtes Freiburg bestimmt worden. Die ermittelte Einfügungsdämmung liege an sämtlichen Aufpunkten deutlich über den Anforderungen, wobei die Differenz an den Aufpunkten 1 - 5 im Mittel etwa 4,5 dB(A) betrage. An den Aufpunkten 6 und 7 sei die Differenz noch größer, was auf die nachträgliche Verlängerung der Lärmschutzwand in östlicher Richtung zurückzuführen sei. Die Untersuchung habe ausschließlich dazu gedient, die schalltechnischen Anforderungen an die Lärmschutzwand zu überprüfen. Weitergehende Schlussfolgerungen - insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der VeSS-Wand im Vergleich zu anderen Wandsystemen - ließen sich aus den Messdaten nicht ableiten. 49 Zusätzlich hat das ... auf besonderen Wunsch des Auftraggebers eine Messung nach der „Standardisierten Messmethode für garantieentscheidende Abnahmemessungen an Lärmschutzwänden“ von Dr. ... - SMAL - durchgeführt. Mit den Untersuchungen nach der SMAL-Methode beschäftigt sich das Gutachten des ... vom 11.12.1997 G-BA 6/1997. In dem Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der SMAL aufgrund unterschiedlicher geometrischer Bedingungen nicht mit den bestehenden Anforderungen vergleichbar gewesen seien. Die schalltechnischen Anforderungen an die Lärmschutzwand seien vom Autobahnbetriebsamt Freiburg durch Berechnungen nach der RLS-90 festgelegt worden. Bei diesem Berechnungsverfahren, das speziell für Straßenverkehrslärm entwickelt worden sei, werde das Schallfeld auf der Vorderseite der Lärmschutzwand durch zwei Linienschallquellen in 0,5 m Höhe über der Mitte der beiden äußeren Fahrstreifen nachgebildet. Im Gegensatz hierzu werde bei der SMAL zur Schallerzeugung ein Lautsprecher (d. h. eine Punktschallquelle) verwendet, dessen Höhe und Wandabstand (3 m bzw. 18 m) sich von den Berechnungsvoraussetzungen der RLS-90 beträchtlich unterschieden. Aufgrund dieser Unterschiede seien die nach der RLS-90 und der SMAL ermittelten Abschirmmaße in keiner Weise miteinander vergleichbar. Um dennoch zu einer schalltechnischen Beurteilung zu kommen, sei das Abschirmmaß der Wand unter Verwendung der VDI 2720 theoretisch berechnet worden. Das nach der VDI 2720 berechnete Abschirmmaß entspreche dem Wert, der für eine herkömmliche Lärmschutzwand gleicher Höhe zu erwarten sei. Beim Vergleich der Mess- und Berechnungsergebnisse habe sich gezeigt, dass das nach dem SMAL-Verfahren ermittelte Abschirmmaß 0,7 dB(A) unter dem berechneten Erwartungswert für eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand liege. Der Erwartungswert für das Abschirmmaß einer 2,5 m hohen Wand (er liege 1,6 dB(A) über dem einer 2 m hohen Wand) werde hingegen nicht erreicht. Die durchgeführten Untersuchungen lieferten keinen Hinweis für eine erhöhte Abschirmwirkung der VeSS-Wand. Sie deuteten vielmehr darauf hin, dass das Abschirmmaß (für die hier betrachtete, spezielle Messanordnung) ebenso groß wie bei herkömmlichen Lärmschutzwänden sei. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsergebnisse auf dem Vergleich von gemessenen und theoretisch berechneten Werten beruhten und deshalb zwangsläufig eine erhöhte Unsicherheit aufwiesen. Genauere Aussagen lieferten direkte Vergleichsmessungen, wie sie im Jahr 1985 im Labor des ... durchgeführt worden seien (Gutachten GS 36/85). Die damaligen Untersuchungen seien gleichfalls mit Lautsprecheranregung durchgeführt worden und seien für die seinerzeit untersuchte Konstruktionsvariante der VeSS-Wand im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie das vorliegende Gutachten gekommen. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Untersuchung ermittelten Messergebnisse nur für die hier betrachtete, spezielle Messsituation gelten würden, bei denen die Schallanregung mit einem Lautsprecher in 3 m Höhe über der Fahrbahn und in 18 m Wandabstand erfolge. Diese Messsituation unterscheide sich hinsichtlich der Geometrie des Schallfeldes grundlegend von einer realen Verkehrslärmsituation, bei der die vorbeifahrenden Fahrzeuge im zeitlichen Mittel als Linienschallquelle wirkten. Zuverlässige Aussagen über das schalltechnische Verhalten der untersuchten Lärmschutzwand bei Verkehrslärmanregung seien daher auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse nicht möglich. Dies gelte insbesondere auch für Aussagen über die Abschirmwirkung der VeSS-Wand im Vergleich zu herkömmlichen Lärmschutzwänden. 50 Weitere schalltechnische Berechnungen wurden vom ... im Auftrag der Klägerin mit Gutachten vom 30.01.1998 G-BA 1/1998 vorgenommen. Geklärt werden sollten u. a. die Frage der Abschirmwirkung der Lärmschutzwand im derzeitigen Zustand (2,0 m hohe Lärmschutzwand auf der Wallkrone) und die Verbesserung der Abschirmwirkung bei Erhöhung der Wand von 2,0 m auf 2,5 m. In dem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Berechnungen des durch die A 98 verursachten Immissionspegels mit und ohne Lärmschutzwand im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen führten wie die Untersuchungen des Autobahnbetriebsamtes Freiburg. So unterschieden sich die ermittelten Abschirmmaße an den Aufpunkten 1 - 6 von den Ergebnissen des Autobahnbetriebsamtes Freiburg um max. 0,4 dB(A). Der höhere Unterschied von 3,0 dB(A) an Punkt 7 sei durch die Verlängerung der Wand gegenüber der ursprünglichen Planung bedingt. Bei einer Vergrößerung der Wandhöhe von 2,0 m auf 2,5 m erhöhe sich das Abschirmmaß je nach Aufpunkt rechnerisch um 0,1 dB(A) bis 1,0 dB(A). 51 Diese Gutachten belegen nach Auffassung der Kammer, dass mit der erstellten Lärmschutzwand aus VeSS-Elementen jedenfalls die angestrebten Lärmminderungswerte nach der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 erreicht werden. Dies gilt insbesondere für das Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997, in dem zur Überprüfung der Abschirmwirkung der Lärmschutzwand die tatsächliche Pegelminderung an den erwähnten Aufpunkten ermittelt und mit den vorgegebenen Werten verglichen wurde. Da die Lärmschutzwand zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits bestand, wurde der Schallpegel, der sich ohne Wand ergeben hätte, rechnerisch bestimmt. Die Einfügungsdämmung wurde ermittelt, indem der mit Wand gemessene von dem ohne Wand berechneten Schallpegel subtrahiert wurde. Gegen die Richtigkeit der dabei gefundenen Ergebnisse, soweit sie für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wird in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von ... vom 18.09.2003 darauf hingewiesen, dass ein direkter Vergleich von gemessenen Werten und rechnerisch nach der RLS-90 bestimmten Immissionswerten nicht sinnvoll sei. Wie unter 4.0 der genannten Richtlinien ausgeführt werde, würden die nach diesen Richtlinien berechneten Beurteilungspegel für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort und/oder Temperaturinversion gelten, die beide die Schallausbreitung förderten. Bei anderen Witterungsbedingungen könnten besonders in Bodennähe und in Abständen über etwa 100 m deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher sei ein Vergleich von Messwerten mit den nach diesen Richtlinien berechneten Werten nicht ohne Weiteres möglich. Verstärkt werde die Diskrepanz zwischen Messwert und berechnetem Wert im vorliegenden Fall noch dadurch, dass die Schallquelle höher liege als die Immissionsorte. Eine Vergleichbarkeit der Lärmsituation ohne die Lärmschutzwand und mit der Lärmschutzwand wäre gegeben gewesen, wenn in beiden Fällen schalltechnische Messungen durchgeführt worden wären. Selbst ein solcher Vergleich beinhalte noch Unsicherheiten. Messungen seien zeitlich punktuell begrenzt und von den zum Zeitpunkt der Messkampagne herrschenden Zuständen (Verkehrsmenge, Verkehrszusammensetzung, gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit, herrschende Witterung, Zustand der Straßenoberfläche) abhängig. Eine höhere Einfügungsdämpfung als die rechnerisch ermittelte könne daher aus der vom ... durchgeführten Messung nicht abgeleitet werden. Es mag zwar richtig sein, dass Untersuchungsergebnisse, die auf einem Vergleich von gemessenen und theoretisch berechneten Werten beruhen, zwangsläufig eine erhöhte Unsicherheit aufweisen (vgl. dazu das Gutachten des ... vom 11.12.1997 G-BA 6/1997, S. 22). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das ... im Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 als Ausgangswert für die akustischen Berechnungen zunächst die von der A 98 abgestrahlte Schallleistung bestimmt und für die weiteren Berechnungen wegen der höheren Genauigkeit den gemessenen Emissionspegel verwendet hat (vgl. S. 4/5 des Gutachtens). Inwieweit im vorliegenden Fall ein Vergleich der mit Lärmschutzwand gemessenen Schallpegel mit den ohne Wand berechneten Schallpegeln möglich ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2003 wird lediglich angenommen, dass eine höhere Einfügungsdämpfung als die rechnerisch ermittelte aus den vom ... durchgeführten Messungen nicht abgeleitet werden könne. Dass die in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 rechnerisch ermittelten Pegelminderungen hingegen unterschritten würden, kann dem Sachverständigengutachten vom 18.09.2003 nicht entnommen werden. Abgesehen davon unterliegt es keinem Zweifel, dass der vom ... gemessene Schallpegel (Tagwerte) mit Lärmschutzwand an sämtlichen Aufpunkten unter den Lärmpegeln lag, die in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 als Zielwerte für die Pegel mit Lärmschutzwand angegeben waren (vgl. dazu die Ermittlung der Pegelminderung durch die Lärmschutzwand in Anhang 4 zum Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997, Spalte 6). 52 Die im Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgehaltenen Messergebnisse, nach denen die nach der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 angestrebte Lärmminderung erreicht ist, werden durch das Gutachten dieses Instituts vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 nicht in Frage gestellt. Wenn dort ausgeführt wird, dass der Erwartungswert für das Abschirmmaß einer 2,50 m hohen Wand nicht erreicht werde und die durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis für eine erhöhte Abschirmwirkung der VeSS-Wand lieferten, so bezieht sich dies auf die Frage nach der Wirksamkeit der VeSS-Wand im Vergleich zu anderen Wandsystemen. Ob die VeSS-Wand nachweisbare Verbesserungen hinsichtlich der Lärmminderung gegenüber einer gleich hohen herkömmlichen Wand bringt, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da es lediglich darauf ankommt, ob die nach der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 angestrebten Lärmminderungswerte von der Wand tatsächlich erreicht werden. Abgesehen davon sind wegen der speziellen Messsituation (Lautsprecher in 3 m Höhe über der Fahrbahn und in 18 m Wandabstand) auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 zuverlässige Aussagen über das schalltechnische Verhalten der untersuchten Lärmschutzwand bei Verkehrslärmanregung ohnehin nicht möglich. 53 Schließlich finden die im Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgehaltenen Ergebnisse eine Bestätigung durch das Gutachten dieses Instituts vom 30.01.1998 G-BA 1/1998, wenn dort (vgl. Tabelle 4) die berechneten Immissionspegel bei einer 2,0 m hohen Lärmschutzwand insgesamt unter den in der Tabelle der Ergänzung zum RE-Vorentwurf vom 29.08.1994 festgelegten Werten bleiben. 54 Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Anlass, ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die erstellte VeSS-Lärmschutzwand die nach der Entwurfsplanung vom 29.08.1994 angestrebten Lärmminderungswerte erreicht (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO), weshalb sie bereits einen in der mündlichen Verhandlung gestellten entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat. Ebenso wie sich das Gericht grundsätzlich auf Gutachten stützen darf, welche eine Behörde während des Verwaltungsverfahrens eingeholt hat, ist es ihm nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2002 - 4 BN 20/02 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 2 S 2700/01 -, m.w.N.). Die Notwendigkeit, einen gutachterlich bereits aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2002 - 4 BN 20/02 -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1991 - A 12 S 1644/90 -). 55 Die Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 und vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 waren zwar von der ... als Ersteller der Wand zum Nachweis der durch die Wand bewirkten Pegelminderungen in Auftrag gegeben und zunächst in einem Vorab-Entwurf dem Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg überlassen worden, das vor allem zum Gutachten vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 Korrekturwünsche hatte. Dass diese Gutachten deshalb der erforderlichen Objektivität entbehrten, vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Zum einen waren die vorgenommenen Änderungen - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2001 dargelegt hat - relativ unbedeutend. Zum anderen sind gegen die Richtigkeit der im Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 enthaltenen Messergebnisse keine Bedenken ersichtlich. Auch in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2003 werden die vom ... ermittelten Messwerte nicht angezweifelt. Die Klägerin hat die nach dem Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgestellte Einhaltung der vorgegebenen Lärmpegelminderungen auch sonst nicht substantiiert in Zweifel ziehen können. Die von der Klägerin herangezogene „Beurteilung der vorgesehenen (überwiegend ausgeführten) aktiven Lärmschutzmaßnahmen“ des ... vom 05.12.1996 kommt letztlich auch zu dem Ergebnis, dass eine abschließende Klärung „wohl nur durch örtliche Messungen der nach Ausführung noch vorhandenen Schallpegel an den maßgebenden Immissionspunkten der Berechnung möglich sein“ wird. Zu den dann im März 1997 durchgeführten Messungen, die Grundlage des Gutachtens des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 waren, kann diese Beurteilung vom 05.12.1996 keine Ausführungen enthalten. 56 Die Kammer sieht auch keinen Anlass, weitere Unterlagen oder Gutachten über die Wirksamkeit einer VeSS-Lärmschutzwand im Vergleich zu einer herkömmlichen Wand beizuziehen, da es - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren alleine darauf ankommt, ob die nach der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 angestrebten Lärmminderungswerte von der errichteten VeSS-Wand tatsächlich erreicht werden. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 58 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe 39 Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2004 gibt der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die mit diesem Schriftsatz vorgelegte „Beurteilung der vorgesehenen (überwiegend ausgeführten) aktiven Lärmschutzmaßnahmen“ des ... vom 05.12.1996 findet sich bereits in den vorliegenden Behördenakten. Sie wurde dem Autobahnbetriebsamt Freiburg von der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.1997 übersandt. 40 Soweit die Klägerin ihr Begehren, die von der Beklagten erstellte Lärmschutzwand entlang der A 98 auf Gemarkung der Klägerin zu erhöhen, auf die Strecke von Bau-km 4 + 120 bis Bau-km 4 + 840 beschränkt und ihre Klage damit teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 41 Im Übrigen ist die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage unbegründet. Der Klägerin steht aus dem - öffentlich-rechtlichen - Vertrag vom 10./16.08.1995 der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Lärmschutzwand entlang der A 98 nicht zu, wobei letztlich offen bleiben kann, ob die Beklagte trotz der dem Land Baden-Württemberg im Außenverhältnis obliegenden Hoheits- und Vermögensverwaltung für die Bundesfernstraßen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG) im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 2149/97 -, NVwZ 2000, 1304; VG Koblenz, Urt. v. 16.09.2002 - 8 K 2774/01. KO -). 42 Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 getroffene Regelung zu Art und Umfang der Maßnahme, wonach Grundlage der Ausschreibung die im Entwurf (aufgestellt am 22.03.1993, genehmigt am 08.03.1994) mit Ergänzung (aufgestellt am 29.08.1994, genehmigt am 03.04.1995) dargestellte Lärmschutzplanung der Bundesstraßenverwaltung ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass damit die Leistung der Beklagten, nämlich das Erstellen einer Lärmschutzwand, von den Beteiligten nicht nur als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt wurde, sondern insoweit ein Rechtsanspruch der Klägerin begründet werden sollte, ergibt sich aus dieser Regelung kein Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Lärmschutzwand in der in der Ergänzung zum RE-Vorentwurf vom 29.08.1994 dargestellten Höhe. 43 Auch öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. § 54 VwVfG sind nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört es, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27.11.1997, NJW 1998, 900; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -). Dabei ist entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht bei dem Buchstaben des Vertragstextes stehenzubleiben, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erforschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1990, BVerwGE 84, 257). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die schutzwürdigen Interessen eines jeden Vertragspartners hinreichend gewahrt bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1990 - 2 S 2042/89 -). Die Geltung des Parteiwillens findet ihre Grenze allerdings in den gesetzlichen Formvorschriften (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1989, NJW 1989, 1484). Das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG für den öffentlich-rechtlichen Vertrag, besagt jedoch nicht, dass sich die Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Zweck eindeutig und zweifelsfrei allein aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde ergeben müssen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung des Vertragstextes schadet nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung, zu der auch außerhalb der Vertragurkunde liegende Umstände herangezogen werden dürfen, behoben werden können. Erforderlich ist nur, dass sich aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichender Anhaltspunkt für diese Auslegung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 236; BGH, Urt. v. 02.02.1989, a.a.O.). 44 Davon ausgehend ist in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Verpflichtung der Beklagten geregelt, die Lärmschutzwand im hier betroffenen Bereich entlang der A 98 in der nach der Ergänzung zum RE-Vorentwurf vom 29.08.1994 geplanten Höhe bis max. 4,5 m zu errichten. Vielmehr ist bei der gebotenen objektiven Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände, insbesondere der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und des Zwecks der Regelung, davon auszugehen, dass es den Beteiligten nicht um die Wandhöhe als solche, sondern um das Maß der Lärmminderung ging, also um die nach der Lärmtabelle auf dem Lageplan zum Entwurf vom 29.08.1994 zu erreichenden Minderungswerte an den Aufpunkten, an denen die Lärmsanierungswerte überschritten waren. Entsprechend dieser Lärmtabelle lagen die zu erreichenden Pegelminderungen (Nacht) an den Aufpunkten 1 - 5 zwischen 5,7 und 6,1 dB(A). 45 Dazu ist im Einzelnen auszuführen: Allen Beteiligten war nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 30.05.1994 bekannt, dass das Bundesministerium für Verkehr ohne Kostenbeteiligung der Klägerin nur zu Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Lärmsanierung bereit war, wobei - soweit die Grenzwerte der Lärmsanierung überschritten würden - aktivem Lärmschutz zugestimmt wurde. Dementsprechend stellte das Autobahnbetriebsamt Freiburg am 29.08.1994 die Ergänzung zum RE-Vorentwurf auf, auf die in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 Bezug genommen wurde. Zur Erläuterung wies das Autobahnbetriebsamt Freiburg mit Schreiben vom 31.08.1994 darauf hin, dass nach den in der schalltechnischen Untersuchung des Vorentwurfs durchgeführten Berechnungen an den Aufpunkten 2 - 5 die Sanierungsgrenzwerte um bis zu 1,8 dB(A) überschritten würden und sich - unter der Vorgabe, Pegelminderungen von mind. 5 dB(A) zu erzielen, - die in beiliegendem Luftbildplan mit ihren Abmessungen dargestellte Wand ergebe. Während die Wand von Bau-km 3 + 900 bis 4 + 160 in ihren Abmessungen unverändert bleibe, verkürze sich die Wand 1 von 1.110 m um 390 m auf 720 m. Auch dieses Schreiben war der Klägerin bekannt (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 21.09.1994 an das Verkehrsministerium Baden-Württemberg). Wenn die Umplanung der Lärmschutzwand in der Ergänzung zum RE-Vorentwurf mithin unter der den Beteiligten bekannten Vorgabe erfolgte, an den die Sanierungsanforderungen erfüllenden Aufpunkten Pegelminderungen von mind. 5 dB(A) zu erzielen, ist bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass für die Beteiligten bei der Regelung des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung die mit der Lärmschutzplanung angestrebten Pegelminderungswerte maßgebend waren. Die in diesem Entwurf dargestellte Wandhöhe von max. 2,50 m (einschl. Wall: 4,50 m) bildete demgegenüber nur eine Berechnungsgrundlage für die - rechnerisch - entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - ermittelten Lärmminderungen an den 7 Aufpunkten, worauf das Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg im Schreiben vom 02.07.1998 an das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zutreffend hingewiesen hat. Dass entgegen diesem erkennbaren Zweck der Lärmschutzplanung die Wandhöhe als solche in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung festgeschrieben worden sein sollte, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Regelung in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung entnehmen. Dort ist festgelegt, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit der unter § 2 Abs. 1 genannten Planung und dem auf dieser Grundlage gebauten aktiven Schutz den Bund von allen weiteren Forderungen bezüglich aktivem und passivem Lärmschutz freistellt. Damit sagt diese Bestimmung jedoch nichts zum Umfang der geplanten Maßnahme, vielmehr setzt sie den Umfang der Maßnahme als in § 2 Abs. 1 geregelt voraus. 46 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Klägerin, aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 30.07.1996, wonach die Klägerin entlang der A 98 Lärmschutz auf höchstem Niveau erhalte, ergebe sich, dass beide Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen seien, dass es nicht nur darum gehe, Mindestwerte etwa nach den Vorgaben der Lärmsanierung einzuhalten, sondern einen möglichst optimalen Lärmschutz zu erreichen, mithin eine Lärmschutzwirkung, wie sie eine entsprechend hohe konventionell gebaute Lärmschutzwand erbringe. Soweit nach der Rechtsprechung bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden kann, bedeutet dies nur, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Davon zu unterscheiden ist der objektive Erklärungswert einer Willenserklärung. Den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen kann das nachträgliche Verhalten von Vertragsparteien nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1988, NJW 1988, 2878; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 -). Der in § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ausdruck gekommene objektiv erklärte Parteiwille konnte daher im späteren Zeitpunkt der Herausgabe der - ohnehin recht vagen - Presseerklärung keinen anderen Sinn mehr erhalten. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin auf das Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 18.11.1998 beruft, wonach der Minister zugesagt habe, dass eine Nachbesserung erfolge, wenn die tatsächlich gebaute Wand nicht den gleichen Lärmschutz erbringe, wie eine 2,5 m hohe konventionelle Lärmschutzwand. Abgesehen davon kommt in diesem Schreiben im Gegenteil die Auffassung der Beklagten zum Ausdruck, dass es nach der getroffenen Vereinbarung darauf ankomme, ob das Ziel der Maßnahme - nämlich die berechnete Lärmminderung - erreicht werde. Dies zeigt insbesondere der Hinweis darauf, dass die (erneuten) Messergebnisse an der ...-Wand nach wie vor zu vergleichen seien mit der angestrebten Lärmminderung, die sich aus der Berechnung mit einer 2,5 m hohen konventionellen Lärmschutzwand ergeben hätte. 47 Der sich aus § 2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 danach allenfalls ergebende Anspruch der Klägerin auf Erstellung einer Lärmschutzwand, mit der die angestrebten Lärmminderungswerte entsprechend den Eintragungen in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 erreicht werden, ist durch Erfüllung erloschen. 48 Das ..., das im Rahmen der baulichen Abnahme der Lärmschutzwand beauftragt war, die Abschirmwirkung der erstellten Lärmschutzwand messtechnisch zu untersuchen, hat im Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgestellt, dass die angestrebten Lärmminderungswerte durch die max. 2 m hohe Lärmschutzwand aus VeSS-Elementen erreicht werden. Wie in dem Gutachten, zu dessen Erstellung die Messungen auf herkömmliche Weise durchgeführt wurden, zusammenfassend ausgeführt wird, wurde die Einfügungsdämmung der VeSS-Lärmschutzwand an der A 98 auf Gemarkung der Klägerin messtechnisch ermittelt und mit den bestehenden Anforderungen verglichen. Hierzu seien Immissionsmessungen an 7 vorgegebenen Aufpunkten entlang der Lärmschutzwand durchgeführt worden. Die Bestimmung des Emissionspegels der A 98 sei mittels Schallmessungen am Fahrbahnrand und Verkehrszählungen erfolgt. Der Schallpegel ohne Lärmschutzwand sei rechnerisch auf der Grundlage einer Untersuchung des Autobahnbetriebsamtes Freiburg bestimmt worden. Die ermittelte Einfügungsdämmung liege an sämtlichen Aufpunkten deutlich über den Anforderungen, wobei die Differenz an den Aufpunkten 1 - 5 im Mittel etwa 4,5 dB(A) betrage. An den Aufpunkten 6 und 7 sei die Differenz noch größer, was auf die nachträgliche Verlängerung der Lärmschutzwand in östlicher Richtung zurückzuführen sei. Die Untersuchung habe ausschließlich dazu gedient, die schalltechnischen Anforderungen an die Lärmschutzwand zu überprüfen. Weitergehende Schlussfolgerungen - insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der VeSS-Wand im Vergleich zu anderen Wandsystemen - ließen sich aus den Messdaten nicht ableiten. 49 Zusätzlich hat das ... auf besonderen Wunsch des Auftraggebers eine Messung nach der „Standardisierten Messmethode für garantieentscheidende Abnahmemessungen an Lärmschutzwänden“ von Dr. ... - SMAL - durchgeführt. Mit den Untersuchungen nach der SMAL-Methode beschäftigt sich das Gutachten des ... vom 11.12.1997 G-BA 6/1997. In dem Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der SMAL aufgrund unterschiedlicher geometrischer Bedingungen nicht mit den bestehenden Anforderungen vergleichbar gewesen seien. Die schalltechnischen Anforderungen an die Lärmschutzwand seien vom Autobahnbetriebsamt Freiburg durch Berechnungen nach der RLS-90 festgelegt worden. Bei diesem Berechnungsverfahren, das speziell für Straßenverkehrslärm entwickelt worden sei, werde das Schallfeld auf der Vorderseite der Lärmschutzwand durch zwei Linienschallquellen in 0,5 m Höhe über der Mitte der beiden äußeren Fahrstreifen nachgebildet. Im Gegensatz hierzu werde bei der SMAL zur Schallerzeugung ein Lautsprecher (d. h. eine Punktschallquelle) verwendet, dessen Höhe und Wandabstand (3 m bzw. 18 m) sich von den Berechnungsvoraussetzungen der RLS-90 beträchtlich unterschieden. Aufgrund dieser Unterschiede seien die nach der RLS-90 und der SMAL ermittelten Abschirmmaße in keiner Weise miteinander vergleichbar. Um dennoch zu einer schalltechnischen Beurteilung zu kommen, sei das Abschirmmaß der Wand unter Verwendung der VDI 2720 theoretisch berechnet worden. Das nach der VDI 2720 berechnete Abschirmmaß entspreche dem Wert, der für eine herkömmliche Lärmschutzwand gleicher Höhe zu erwarten sei. Beim Vergleich der Mess- und Berechnungsergebnisse habe sich gezeigt, dass das nach dem SMAL-Verfahren ermittelte Abschirmmaß 0,7 dB(A) unter dem berechneten Erwartungswert für eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand liege. Der Erwartungswert für das Abschirmmaß einer 2,5 m hohen Wand (er liege 1,6 dB(A) über dem einer 2 m hohen Wand) werde hingegen nicht erreicht. Die durchgeführten Untersuchungen lieferten keinen Hinweis für eine erhöhte Abschirmwirkung der VeSS-Wand. Sie deuteten vielmehr darauf hin, dass das Abschirmmaß (für die hier betrachtete, spezielle Messanordnung) ebenso groß wie bei herkömmlichen Lärmschutzwänden sei. Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsergebnisse auf dem Vergleich von gemessenen und theoretisch berechneten Werten beruhten und deshalb zwangsläufig eine erhöhte Unsicherheit aufwiesen. Genauere Aussagen lieferten direkte Vergleichsmessungen, wie sie im Jahr 1985 im Labor des ... durchgeführt worden seien (Gutachten GS 36/85). Die damaligen Untersuchungen seien gleichfalls mit Lautsprecheranregung durchgeführt worden und seien für die seinerzeit untersuchte Konstruktionsvariante der VeSS-Wand im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis wie das vorliegende Gutachten gekommen. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Untersuchung ermittelten Messergebnisse nur für die hier betrachtete, spezielle Messsituation gelten würden, bei denen die Schallanregung mit einem Lautsprecher in 3 m Höhe über der Fahrbahn und in 18 m Wandabstand erfolge. Diese Messsituation unterscheide sich hinsichtlich der Geometrie des Schallfeldes grundlegend von einer realen Verkehrslärmsituation, bei der die vorbeifahrenden Fahrzeuge im zeitlichen Mittel als Linienschallquelle wirkten. Zuverlässige Aussagen über das schalltechnische Verhalten der untersuchten Lärmschutzwand bei Verkehrslärmanregung seien daher auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse nicht möglich. Dies gelte insbesondere auch für Aussagen über die Abschirmwirkung der VeSS-Wand im Vergleich zu herkömmlichen Lärmschutzwänden. 50 Weitere schalltechnische Berechnungen wurden vom ... im Auftrag der Klägerin mit Gutachten vom 30.01.1998 G-BA 1/1998 vorgenommen. Geklärt werden sollten u. a. die Frage der Abschirmwirkung der Lärmschutzwand im derzeitigen Zustand (2,0 m hohe Lärmschutzwand auf der Wallkrone) und die Verbesserung der Abschirmwirkung bei Erhöhung der Wand von 2,0 m auf 2,5 m. In dem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Berechnungen des durch die A 98 verursachten Immissionspegels mit und ohne Lärmschutzwand im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen führten wie die Untersuchungen des Autobahnbetriebsamtes Freiburg. So unterschieden sich die ermittelten Abschirmmaße an den Aufpunkten 1 - 6 von den Ergebnissen des Autobahnbetriebsamtes Freiburg um max. 0,4 dB(A). Der höhere Unterschied von 3,0 dB(A) an Punkt 7 sei durch die Verlängerung der Wand gegenüber der ursprünglichen Planung bedingt. Bei einer Vergrößerung der Wandhöhe von 2,0 m auf 2,5 m erhöhe sich das Abschirmmaß je nach Aufpunkt rechnerisch um 0,1 dB(A) bis 1,0 dB(A). 51 Diese Gutachten belegen nach Auffassung der Kammer, dass mit der erstellten Lärmschutzwand aus VeSS-Elementen jedenfalls die angestrebten Lärmminderungswerte nach der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 erreicht werden. Dies gilt insbesondere für das Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997, in dem zur Überprüfung der Abschirmwirkung der Lärmschutzwand die tatsächliche Pegelminderung an den erwähnten Aufpunkten ermittelt und mit den vorgegebenen Werten verglichen wurde. Da die Lärmschutzwand zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits bestand, wurde der Schallpegel, der sich ohne Wand ergeben hätte, rechnerisch bestimmt. Die Einfügungsdämmung wurde ermittelt, indem der mit Wand gemessene von dem ohne Wand berechneten Schallpegel subtrahiert wurde. Gegen die Richtigkeit der dabei gefundenen Ergebnisse, soweit sie für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wird in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von ... vom 18.09.2003 darauf hingewiesen, dass ein direkter Vergleich von gemessenen Werten und rechnerisch nach der RLS-90 bestimmten Immissionswerten nicht sinnvoll sei. Wie unter 4.0 der genannten Richtlinien ausgeführt werde, würden die nach diesen Richtlinien berechneten Beurteilungspegel für leichten Wind (etwa 3 m/s) von der Straße zum Immissionsort und/oder Temperaturinversion gelten, die beide die Schallausbreitung förderten. Bei anderen Witterungsbedingungen könnten besonders in Bodennähe und in Abständen über etwa 100 m deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher sei ein Vergleich von Messwerten mit den nach diesen Richtlinien berechneten Werten nicht ohne Weiteres möglich. Verstärkt werde die Diskrepanz zwischen Messwert und berechnetem Wert im vorliegenden Fall noch dadurch, dass die Schallquelle höher liege als die Immissionsorte. Eine Vergleichbarkeit der Lärmsituation ohne die Lärmschutzwand und mit der Lärmschutzwand wäre gegeben gewesen, wenn in beiden Fällen schalltechnische Messungen durchgeführt worden wären. Selbst ein solcher Vergleich beinhalte noch Unsicherheiten. Messungen seien zeitlich punktuell begrenzt und von den zum Zeitpunkt der Messkampagne herrschenden Zuständen (Verkehrsmenge, Verkehrszusammensetzung, gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit, herrschende Witterung, Zustand der Straßenoberfläche) abhängig. Eine höhere Einfügungsdämpfung als die rechnerisch ermittelte könne daher aus der vom ... durchgeführten Messung nicht abgeleitet werden. Es mag zwar richtig sein, dass Untersuchungsergebnisse, die auf einem Vergleich von gemessenen und theoretisch berechneten Werten beruhen, zwangsläufig eine erhöhte Unsicherheit aufweisen (vgl. dazu das Gutachten des ... vom 11.12.1997 G-BA 6/1997, S. 22). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das ... im Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 als Ausgangswert für die akustischen Berechnungen zunächst die von der A 98 abgestrahlte Schallleistung bestimmt und für die weiteren Berechnungen wegen der höheren Genauigkeit den gemessenen Emissionspegel verwendet hat (vgl. S. 4/5 des Gutachtens). Inwieweit im vorliegenden Fall ein Vergleich der mit Lärmschutzwand gemessenen Schallpegel mit den ohne Wand berechneten Schallpegeln möglich ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2003 wird lediglich angenommen, dass eine höhere Einfügungsdämpfung als die rechnerisch ermittelte aus den vom ... durchgeführten Messungen nicht abgeleitet werden könne. Dass die in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 rechnerisch ermittelten Pegelminderungen hingegen unterschritten würden, kann dem Sachverständigengutachten vom 18.09.2003 nicht entnommen werden. Abgesehen davon unterliegt es keinem Zweifel, dass der vom ... gemessene Schallpegel (Tagwerte) mit Lärmschutzwand an sämtlichen Aufpunkten unter den Lärmpegeln lag, die in der Lärmtabelle zur Entwurfsplanung vom 29.08.1994 als Zielwerte für die Pegel mit Lärmschutzwand angegeben waren (vgl. dazu die Ermittlung der Pegelminderung durch die Lärmschutzwand in Anhang 4 zum Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997, Spalte 6). 52 Die im Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgehaltenen Messergebnisse, nach denen die nach der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 angestrebte Lärmminderung erreicht ist, werden durch das Gutachten dieses Instituts vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 nicht in Frage gestellt. Wenn dort ausgeführt wird, dass der Erwartungswert für das Abschirmmaß einer 2,50 m hohen Wand nicht erreicht werde und die durchgeführten Untersuchungen keinen Hinweis für eine erhöhte Abschirmwirkung der VeSS-Wand lieferten, so bezieht sich dies auf die Frage nach der Wirksamkeit der VeSS-Wand im Vergleich zu anderen Wandsystemen. Ob die VeSS-Wand nachweisbare Verbesserungen hinsichtlich der Lärmminderung gegenüber einer gleich hohen herkömmlichen Wand bringt, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da es lediglich darauf ankommt, ob die nach der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 angestrebten Lärmminderungswerte von der Wand tatsächlich erreicht werden. Abgesehen davon sind wegen der speziellen Messsituation (Lautsprecher in 3 m Höhe über der Fahrbahn und in 18 m Wandabstand) auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 zuverlässige Aussagen über das schalltechnische Verhalten der untersuchten Lärmschutzwand bei Verkehrslärmanregung ohnehin nicht möglich. 53 Schließlich finden die im Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgehaltenen Ergebnisse eine Bestätigung durch das Gutachten dieses Instituts vom 30.01.1998 G-BA 1/1998, wenn dort (vgl. Tabelle 4) die berechneten Immissionspegel bei einer 2,0 m hohen Lärmschutzwand insgesamt unter den in der Tabelle der Ergänzung zum RE-Vorentwurf vom 29.08.1994 festgelegten Werten bleiben. 54 Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Anlass, ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die erstellte VeSS-Lärmschutzwand die nach der Entwurfsplanung vom 29.08.1994 angestrebten Lärmminderungswerte erreicht (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO), weshalb sie bereits einen in der mündlichen Verhandlung gestellten entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat. Ebenso wie sich das Gericht grundsätzlich auf Gutachten stützen darf, welche eine Behörde während des Verwaltungsverfahrens eingeholt hat, ist es ihm nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2002 - 4 BN 20/02 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 2 S 2700/01 -, m.w.N.). Die Notwendigkeit, einen gutachterlich bereits aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2002 - 4 BN 20/02 -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1991 - A 12 S 1644/90 -). 55 Die Gutachten des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 und vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 waren zwar von der ... als Ersteller der Wand zum Nachweis der durch die Wand bewirkten Pegelminderungen in Auftrag gegeben und zunächst in einem Vorab-Entwurf dem Landesamt für Straßenwesen Baden-Württemberg überlassen worden, das vor allem zum Gutachten vom 11.12.1997 G-BA 6/1997 Korrekturwünsche hatte. Dass diese Gutachten deshalb der erforderlichen Objektivität entbehrten, vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Zum einen waren die vorgenommenen Änderungen - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2001 dargelegt hat - relativ unbedeutend. Zum anderen sind gegen die Richtigkeit der im Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 enthaltenen Messergebnisse keine Bedenken ersichtlich. Auch in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.09.2003 werden die vom ... ermittelten Messwerte nicht angezweifelt. Die Klägerin hat die nach dem Gutachten vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 festgestellte Einhaltung der vorgegebenen Lärmpegelminderungen auch sonst nicht substantiiert in Zweifel ziehen können. Die von der Klägerin herangezogene „Beurteilung der vorgesehenen (überwiegend ausgeführten) aktiven Lärmschutzmaßnahmen“ des ... vom 05.12.1996 kommt letztlich auch zu dem Ergebnis, dass eine abschließende Klärung „wohl nur durch örtliche Messungen der nach Ausführung noch vorhandenen Schallpegel an den maßgebenden Immissionspunkten der Berechnung möglich sein“ wird. Zu den dann im März 1997 durchgeführten Messungen, die Grundlage des Gutachtens des ... vom 11.07.1997 G-BA 5/1997 waren, kann diese Beurteilung vom 05.12.1996 keine Ausführungen enthalten. 56 Die Kammer sieht auch keinen Anlass, weitere Unterlagen oder Gutachten über die Wirksamkeit einer VeSS-Lärmschutzwand im Vergleich zu einer herkömmlichen Wand beizuziehen, da es - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren alleine darauf ankommt, ob die nach der Vereinbarung vom 10./16.08.1995 angestrebten Lärmminderungswerte von der errichteten VeSS-Wand tatsächlich erreicht werden. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 58 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.