Beschluss
1 K 2374/03
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,-- festgesetzt. Gründe 1 Das Begehren des Antragstellers, eines (nach seinen letzten, von früheren abweichenden, Angaben) am 30.11.1970 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2003 sofort vollziehbar ausgewiesen worden ist, ist bereits unzulässig. Für den ausdrücklich gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die damit begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs könnte der Antragsteller zwar die aus der Sofortvollzugsanordnung der Ausweisung resultierende vollziehbare Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) beseitigen. Gleichwohl bedeutete dies keinen wirklichen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, weil er nämlich bereits anderweitig vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. zu diesen Zulässigkeitserwägungen etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.02.1996 - 11 S 73/96 - InfAuslR 1996, 277; Beschl. v. 17.07.1996 - 11 S 1291/96 - VBlBW 1996, 477). 2 Der Antragsteller ist, wie er selbst vorträgt, am 20.10.2003 zu seiner in V. lebenden deutschen Ehefrau eingereist. Bereits im Februar 2003 hatte er von Italien, seinem seit Januar 2001 regelmäßigen Aufenthaltsland, aus ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner Frau - die Heirat hatte am 17.01.2003 in Dänemark stattgefunden - beantragt. Eine positive Entscheidung über diesen Antrag liegt jedoch nicht vor, so dass der Antragsteller im Oktober 2003 folglich unerlaubt einreiste und schon deshalb vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erst nach der Einreise einzuholen, das war ihm hingegen nicht gestattet. Nach nationalem Recht ergibt sich dies aus § 3 Abs. 3 AuslG. Eine Ausnahme nach §§ 1, 9 Abs. 2 DVAuslG liegt offensichtlich nicht vor. 3 Zwar ist der Antragsteller seit November 1998 im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno per stranieri“) . Obwohl er damit Drittstaatsangehöriger eines Schengen-Mitgliedsstaates ist, änderte dies an der unerlaubten Einreise aber nichts. Auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen - Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. dazu das Zustimmungsgesetz vom 15.07.1993 [BGBl. II S. 1010], zuletzt geändert d. Gesetz vom 03.12.2001, BGBl. S. 3306]), kann sich der Antragsteller nämlich nicht berufen. Nach dieser Vorschrift kann sich zwar ein Drittausländer (zum Begriff vgl. Art. 1 SDÜ), der Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels ist, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments (höchstens) bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen. Diesen Kurzaufenthaltszweck hat der Antragsteller offensichtlich jedoch nicht verfolgt. Denn er ist am 20.10.2003 eingereist und hält sich auch jetzt noch in Deutschland auf. Dass er wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau zu ihr gereist sein will, das haben er und sie zwar vorgetragen. Angesichts der bloßen Behauptung - substantiierte Angaben fehlen völlig - spricht derzeit jedoch nichts für eine Glaubhaftigkeit. Insoweit ist für die Kammer auch von Bedeutung, dass die Angaben beider Ehegatten gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin bzw. gegenüber dem deutschen Generalkonsulat ernstliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eheabsicht begründen können. Das gilt umso mehr, wenn man die Angaben von Frau B. in der „eidesstattlichen Versicherung“ vom 14.11.2003 in den Blick nimmt, die kaum erklärlich machen, wieso sie, die von September 1996 bis Januar 2901 mit dem Antragsteller mehrmals wöchentlich zusammen gewesen sein will, anlässlich ihrer Befragung am 27.02.2003 so wenig zu seiner Person wusste. Letztlich ergibt sich, selbst die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Gesundheitszustand von Frau B. unterstellt, weder aus dem Vortrag der Eheleute noch sonst, dass sie sich in einer Situation befunden hätte, in der sie zwingend auf (längerfristigen) Beistand des Antragstellers angewiesen gewesen wäre. 4 Angesichts der eindeutigen Antragstellung und mangels Anhaltspunkten für einen Anordnungsgrund/-anspruch (gerichtet auf vorläufige Unterlassung einer Abschiebung bzw. Erteilung einer vorläufigen Duldung) sieht die Kammer von einer Umdeutung des Begehrens in einen Antrag nach § 123 VwGO ab. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.