Urteil
7 K 894/03
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wurde mit Schreiben der Freien Hochschule für Grafik-Design & Bildende Kunst e. V. vom 21. August 2002 zum WS 2002/03 für das Studium Bildende Kunst/Freie Malerei aufgenommen, jedoch wurde ihm nur der Status des „außerordentlichen Studenten“ eingeräumt. Zur Begründung führte die Hochschule aus, die Aufnahme erfolge, da die notwendigen Bildungsvoraussetzungen nicht vorlägen, unter dem besonderen Aspekt der außerordentlichen künstlerischen Begabung. 2 Der Kläger beantragte am 3. September 2002 Ausbildungsförderung für den Besuch der Freien Hochschule für Grafik-Design & Bildende Kunst e. V. in Freiburg. 3 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger erfülle eine der Zugangsvoraussetzungen für den Besuch der o. g. Hochschule nicht. 4 Am 17. Januar 2003 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen seien gegeben. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen für das Studium seien nicht erfüllt. Zwar dürfe ein Förderungsantrag nicht wegen Nichterfüllens der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt werden, wenn ein Auszubildender, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfülle, von der Ausbildungsstätte dennoch aufgenommen werde; Voraussetzung sei jedoch, dass die Ausbildungsstätte den Auszubildenden als ordentlichen Schüler aufnähme. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 6 Am 15. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, es sei eine schizophrene Situation: Einerseits sei er an der Hochschule aufgenommen worden, andererseits werde er nicht als ordentlicher Student genommen, habe aber die gleiche Prüfung und den gleichen Abschluss wie andere Studenten, bekomme aber kein BAföG. 7 Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt), 8 den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium an der freien Hochschule „Freie Hochschule für Grafik-Design & Bildende Kunst e. V.“ erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt die Beklagte aus, zwar handle es sich bei der freien Hochschule für Grafik-Design um eine vom Regierungspräsidium Stuttgart als gleichwertig anerkannte Einrichtung. Der Kläger habe jedoch dort nur den Status eines „außerordentlichen“ Studenten. Damit fehle es an der tatbestandlichen Voraussetzung des „Besuchs einer nichtstaatlichen Hochschule“ i.S.d. § 2 Abs. 2 BAföG. 12 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden. 13 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. April 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die beantragte Verpflichtung (§ 113 Abs. 5 VwGO) kann deshalb nicht ausgesprochen werden. 15 Gemäß § 2 Abs. 2 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen und nicht staatlichen Hochschulen Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Zwar handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bei der freien Hochschule für Grafik-Design um eine in diesem Sinne gleichwertige Einrichtung. Es fehlt jedoch an einem „Besuch“ der Ausbildungsstätte seitens des Klägers. 16 Nach ständiger Rechtsprechung „besucht“ der Auszubildende eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1987 - 5 B 99.86 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.1989 - 7 S 475/89 -). Gemeint ist hiermit nicht irgendeine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Hochschule, etwa als Gasthörer oder „außerordentlicher“ Student, sondern die Aufnahme als regulärer Studierender mit allen Rechten und Pflichten, wie sie einem „ordentlichen“ Studierenden zustehen. Im Falle einer Hochschulausbildung etwa begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1987, a.a.O.). Dem Kläger wurde von der Hochschule für Grafik-Design der übliche Status eines Studierenden gerade nicht verliehen, vielmehr wurde ihm der Sonderstatus eines „außerordentlichen Studenten“ verliehen. Dies hat die Hochschule mit Schreiben vom 21. August 2002, mit dem sie dem Kläger die Aufnahme an der Hochschule mitteilte, bereits zum Ausdruck gebracht, und mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 und vom 20. Juni 2003 erneut bestätigt. Welche Rechte und Pflichten die Hochschule mit diesem „Sonderstatus“, den sie in Zukunft nicht mehr genehmigen will (vgl. Schreiben vom 20.06.2003) kann dahinstehen. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger nicht als „ordentlicher Student“ aufgenommen wurde. Damit liegt aber kein „Besuch“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BAföG vor. 17 Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob der Kläger das Studium überhaupt jemals tatsächlich betrieben hat. Die Hochschule hat mit o. g. Schreiben vom 20. Juni 2003 ausgeführt, der Kläger sei sehr selten im Unterricht erschienen, habe sich nicht beteiligt und auch keine Arbeiten vorgelegt. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 19 Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gründe 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. April 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die beantragte Verpflichtung (§ 113 Abs. 5 VwGO) kann deshalb nicht ausgesprochen werden. 15 Gemäß § 2 Abs. 2 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen und nicht staatlichen Hochschulen Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Zwar handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bei der freien Hochschule für Grafik-Design um eine in diesem Sinne gleichwertige Einrichtung. Es fehlt jedoch an einem „Besuch“ der Ausbildungsstätte seitens des Klägers. 16 Nach ständiger Rechtsprechung „besucht“ der Auszubildende eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1987 - 5 B 99.86 -, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.11.1989 - 7 S 475/89 -). Gemeint ist hiermit nicht irgendeine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Hochschule, etwa als Gasthörer oder „außerordentlicher“ Student, sondern die Aufnahme als regulärer Studierender mit allen Rechten und Pflichten, wie sie einem „ordentlichen“ Studierenden zustehen. Im Falle einer Hochschulausbildung etwa begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1987, a.a.O.). Dem Kläger wurde von der Hochschule für Grafik-Design der übliche Status eines Studierenden gerade nicht verliehen, vielmehr wurde ihm der Sonderstatus eines „außerordentlichen Studenten“ verliehen. Dies hat die Hochschule mit Schreiben vom 21. August 2002, mit dem sie dem Kläger die Aufnahme an der Hochschule mitteilte, bereits zum Ausdruck gebracht, und mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 und vom 20. Juni 2003 erneut bestätigt. Welche Rechte und Pflichten die Hochschule mit diesem „Sonderstatus“, den sie in Zukunft nicht mehr genehmigen will (vgl. Schreiben vom 20.06.2003) kann dahinstehen. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger nicht als „ordentlicher Student“ aufgenommen wurde. Damit liegt aber kein „Besuch“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BAföG vor. 17 Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob der Kläger das Studium überhaupt jemals tatsächlich betrieben hat. Die Hochschule hat mit o. g. Schreiben vom 20. Juni 2003 ausgeführt, der Kläger sei sehr selten im Unterricht erschienen, habe sich nicht beteiligt und auch keine Arbeiten vorgelegt. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 19 Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.