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Urteil

4 K 1277/02

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unanfechtbar Ausreisepflichtigen mit seit mindestens zwei Jahren bestehender Duldung kommt eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht. • Die faktische Langzeitduldung wegen einer psychischen Erkrankung eines Familienmitglieds schließt nicht per se die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus; ist die Duldung maßgeblich aus Krankheit begründet, liegt kein Nachweis vor, dass zumutbare Mitwirkungspflichten zur Behebung des Abschiebungshindernisses verweigert wurden. • Ein gesetzlicher Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG (z. B. Sozialhilfebezug) kann durch einen atypischen Ausnahmefall entkräftet werden; dies ist voll prüfbar durch das Gericht. • Ermessensentscheidungen der Behörde sind fehlerhaft, wenn sie die Funktion der Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) mit der Zwecksetzung einer Daueraufenthaltsregelung verwechseln; unter den besonderen Umständen kann das Ermessen auf null reduziert werden, so dass die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Ermessenspflicht zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach §30 Abs.4 AuslG bei langjähriger Duldung • Bei unanfechtbar Ausreisepflichtigen mit seit mindestens zwei Jahren bestehender Duldung kommt eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht. • Die faktische Langzeitduldung wegen einer psychischen Erkrankung eines Familienmitglieds schließt nicht per se die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus; ist die Duldung maßgeblich aus Krankheit begründet, liegt kein Nachweis vor, dass zumutbare Mitwirkungspflichten zur Behebung des Abschiebungshindernisses verweigert wurden. • Ein gesetzlicher Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG (z. B. Sozialhilfebezug) kann durch einen atypischen Ausnahmefall entkräftet werden; dies ist voll prüfbar durch das Gericht. • Ermessensentscheidungen der Behörde sind fehlerhaft, wenn sie die Funktion der Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) mit der Zwecksetzung einer Daueraufenthaltsregelung verwechseln; unter den besonderen Umständen kann das Ermessen auf null reduziert werden, so dass die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verpflichtet ist. Die Kläger sind eine sri‑lankische tamilische Familie (Eltern und drei Kinder). Mehrere Asyl‑ und Folgeanträge wurden bestandskräftig abgelehnt; seit mindestens zwei Jahren besteht für alle Kläger eine Duldung, die regelmäßig verlängert wurde. Die Familie beantragte bei der örtlichen Ausländerbehörde Aufenthaltsbefugnisse nach der Altfallregelung und nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; die Behörde und das Regierungspräsidium lehnten ab. Die Behörde stellte auf die fortbestehende Sozialhilfebedürftigkeit, fehlende Reisedokumente und darauf ab, dass eine Duldung den Schutzinteressen (insbesondere der psychischen Erkrankung des Ehemanns) ebenfalls Rechnung trage. Die Kläger rügten insbesondere, dass die Duldungen faktisch aus der Krankheit des Klägers Nr.1 resultierten und sie daher nicht verweigert hätten, zumutbare Mitwirkungspflichten zu erfüllen. • Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 AuslG; Absatz 4 kommt wegen unanfechtbarer Ablehnung der Asylanträge in Betracht. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG sind erfüllt: unanfechtbare Ausreisepflicht seit über zwei Jahren und Besitz einer Duldung. • Die Gründe der Duldungsverlängerungen sind entscheidungserheblich; aus den Akten ergibt sich, dass die Duldungen wesentlich wegen der psychischen Erkrankung des Klägers Nr.1 erteilt wurden. • Wenn Krankheit maßgeblicher Duldungsgrund ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger sich weigerten, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen; die Behörde trägt dafür die Darlegungs‑ und Beweislast nach § 30 Abs. 4 AuslG. • Ein Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG (Sozialhilfebezug) liegt zwar tatbestandsmäßig vor, kann aber durch einen atypischen Ausnahmefall entkräftet werden; hier sprechen die langjährige Duldungspraxis und die besondere Familiensituation für einen solchen Ausnahmefall. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie Duldungen als gleichwertigen Schutz gegenüber einer Aufenthaltsbefugnis ansah und damit die Duldung funktionswidrig als Dauerlösung behandelte. • Aufgrund der besonderen Umstände (dauerhafte Duldung wegen Krankheit, fehlende Aussicht auf kurzfristige Beendigung des Abschiebungshindernisses, mangelnde Bemühungen der Vollstreckungsbehörde) ist das Ermessen auf null reduziert; rechtmäßig kann nur die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse angeordnet werden. Die Bescheide der Behörde vom 01.02.2001 und 07.08.2002 sowie die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums vom 03.06.2002 und 14.03.2003 sind aufzuheben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vorliegen, kein wirksamer Ausschlussgrund festgestellt ist und die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensreduzierung auf null gebietet in den besonderen Umständen die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.