Beschluss
4 K 519/04
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, vorläufig darlehensweise die erforderlichen Kosten der Bestattung des Ehemannes der Antragstellerin zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten der Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin vorläufig zu übernehmen, ist gem. § 123 VwGO zulässig. Er ist auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 15 BSHG. Nach dieser Vorschrift sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. 3 Nach der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erfüllt die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die in § 15 BSHG normierten Anspruchsvoraussetzungen. 4 a) Die Antragstellerin ist „Verpflichtete“ im Sinne des § 15 BSHG. Die in dieser Vorschrift angesprochene „Verpflichtung“ bezieht sich zwar auf die Tragung der Bestattungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, BVerwGE 105, 51; vom 22.02.2001, BVerwGE 114, 57; vom 30.05.2002, BVerwGE 116, 287). Sie kann aber z. B. auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, a. a. O., Seite 58 f.; vom 13.03.2003, FEVS 54, 490; vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -). Eine solche Pflicht besteht für die Antragstellerin. 5 Nach § 30 Abs. 1 BestattungsG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BestattungsG die Angehörigen sorgen. In Betracht kommen insoweit der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BestattungsG. Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein, § 37 Abs. 1 BestattungsG. Nach diesen Vorschriften kann kein Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin als Ehegattin vorrangig bestattungspflichtig ist. Die genannten bestattungsrechtlichen Vorschriften regeln zwar unmittelbar nur die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, nicht aber die Kostentragung selbst; sie genügen damit dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung zu gewährleisten, ohne damit die Begräbniskostenregelungen nach anderen Vorschriften zu präjudizieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass die aus der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht resultierenden Kosten, wie Entgeltansprüche des Bestattungsunternehmers und Friedhofsgebühren, nicht Gegenstand einer übernahmefähigen Kostenverpflichtung im Sinne des § 15 BSHG sein könnten. Soweit die Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die Bestattung bei dem dazu Verpflichteten Kosten auslöst, werden diese ihm durch das Landesrecht zugewiesen und wird der Bestattungspflichtige in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zum Verpflichteten, die Bestattungskosten zu tragen. Die öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast beruht folglich auf einem der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund und kann demgemäß an die ordnungsrechtliche Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten, anknüpfen, ohne dass es auf eine Erbenstellung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, a. a. O.). Insoweit kann es auch nicht darauf ankommen, ob der öffentlich-rechtliche Bestattungspflichtige schon mit der Bezahlung der Bestattungskosten in Vorlage getreten ist, oder ob - wie im vorliegenden Fall unstreitig die im laufenden Sozialhilfebezug stehende Antragstellerin - der Bestattungspflichtige mangels finanzieller Mittel zu einer Vorleistung gar nicht imstande ist. Weder führt eine Vorleistung im Rahmen des § 15 BSHG zu einem anspruchsvernichtenden Bedarfswegfall, noch setzt § 15 BSHG zur Anspruchsbegründung die Vorleistung voraus (zur besonderen, von sozialhilferechtlichen Grundsätzen abweichenden Normstruktur des § 15 BSHG vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, a. a. O.). 6 Dem Anspruch der Antragstellerin kann beim derzeitigen Erkenntnisstand auch nicht entgegengehalten werden, die Kostenlast treffe sie nicht „rechtlich notwendig“, weil sie etwa realisierbare Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegen Dritte, z. B. Erben oder Unterhaltsverpflichtete, hätte (zur „rechtlichen Notwendigkeit“ der Kostenlast vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a. a. O.). Als Adressat eines solchen Ersatz- oder Ausgleichsanspruchs kommt nach Aktenlage hier allenfalls die Tochter des Verstorbenen, Frau A. M., in Betracht. Es steht indes bislang weder fest, wer Erbe des Verstorbenen und damit Anspruchsverpflichteter aus § 1968 BGB geworden sein könnte, noch ist derzeit geklärt, ob und inwieweit die Tochter des Verstorbenen leistungsfähig und leistungswillig ist. Ihre von der Antragsgegnerin übermittelte schriftliche Äußerung, sie behalte sich eine Widerspruchseinlegung gegen eine etwaige Kostenheranziehung seitens der Antragsgegnerin vor, spricht jedenfalls eher gegen eine freiwillige Leistungsbereitschaft. 7 Bei dieser Ausgangslage und der seit dem Tod des Ehemannes der Antragstellerin bereits verstrichenen Zeit von mehreren Wochen kann es der Antragstellerin nicht angesonnen werden, ihre etwaigen Ersatzansprüche gegenüber der Tochter des Verstorbenen erst noch streitig durchzusetzen bzw. den Nachweis zu führen, dass ein Rückgriff nicht möglich ist. Diese letztere, in RdNr. 15.07 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (SHR) gestellte Anforderung, auf welche sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Ablehnung der Kostenübernahme im wesentlichen beruft, ist jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung einer dringlich noch zu erfüllenden Bestattungspflicht und ungewisser, nicht umgehend klärbarer Ersatzansprüche gegen Dritte rechtlich nicht haltbar. Sie konterkariert zum einen den in § 37 Abs. 1 BestattungsG normierten Grundsatz einer Bestattung spätestens binnen 96 Stunden, zum anderen bürdet sie dem mittellosen vorrangig Bestattungspflichtigen in dem Zeitraum vor der Bestattung - diese entsprechend hinauszögernd - Ermittlungs- und Rückgriffsbemühungen auf, die auch mit allgemeinen Pietätsvorstellungen schwerlich vereinbar sind. Nach dem Kontext zielt RdNr. 15.07 SHR, die als allgemeine Verwaltungsvorschrift das Gericht ohnedies nicht bindet, wohl auch eher auf den Fall der nachträglichen Übernahme vorgeleisteter Bestattungskosten, wie insbesondere der Wortlaut des letzten Absatzes nahe legt. Unabhängig davon erscheinen die in RdNr. 15.07 SHR getroffenen Aussagen im Lichte der zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ab BVerwGE 114, 57) überarbeitungsbedürftig. 8 Dem Sozialhilfeträger wird mit der dargelegten rechtlichen Beurteilung keine unangemessene Belastung aufgebürdet. Ihm verbleibt die Möglichkeit einer nachträglichen Klärung etwaiger Rückgriffsansprüche. Im vorliegenden Fall wird die Rechtsposition der Antragsgegnerin in Ansehung etwaiger Rückgriffsmöglichkeiten gegen die Tochter des Verstorbenen im übrigen bereits dadurch gestärkt bzw. gesichert, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.04.2004 Rückgriffsansprüche an die Antragsgegnerin abgetreten hat. 9 b) Angesichts der nach Aktenlage gegebenen Mittellosigkeit der Antragstellerin, die auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 15 BSHG gegeben, dass ihr die Kostentragung - hier aus finanziellen Gründen - nicht zugemutet werden kann. 10 2. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, bedarf angesichts des Todes des Ehemannes der Antragstellerin bereits vor einigen Wochen und seiner seither fortdauernden Aufbahrung im Kühlhaus eines Bestattungsinstituts keiner weiteren Begründung. 11 3. Der Ausspruch, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Kosten der Bestattung zu übernehmen hat, entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 15 BSHG. Er umfasst, wie die Kammer zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits klarstellend bemerkt, auch die durch die unbegründete Verweigerung der Kostenübernahme erst entstandenen Aufbahrungskosten. Eine Überprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren bleibt davon unberührt. 12 Wegen des vorläufigen Charakters der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung ist die Antragsgegnerin nur zur darlehensweisen Übernahme der Bestattungskosten zu verpflichten. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.