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Beschluss

2 K 1642/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der am 1990 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 2002/2003 die Klasse 6 der ...-Realschule in .... 2 Mit Bescheid vom 17.07.2003 schloss der Schulleiter den Antragsteller nach Anhörung der Klassenkonferenz von dem weiteren Besuch der ...-Realschule in ... aus. Zur Begründung bezog er sich auf Vorkommnisse am 15.07.2003, bei denen der Antragsteller die Kontrolle über sich selbst völlig verloren und eine Lehrerin tätlich angegriffen habe. Der Vorfall bilde den Endpunkt einer sehr langen Reihe von Verstößen gegen die Schulordnung mit entsprechenden Disziplin- und Ordnungsmaßnahmen, die alle wirkungslos geblieben seien. Unabhängig davon seien die Leistungen des Antragstellers so schwach, dass die Klassenkonferenz eine Empfehlung zum Übergang auf die Hauptschule ausgesprochen habe, deren Anforderungen die Leistungsfähigkeit des Antragstellers entspreche. 3 Mit Schreiben vom 30.07.2003 erhob der Antragsteller Widerspruch, über den das Oberschulamt Freiburg bisher nicht entschieden hat. Zur Begründung führte er aus, dass die Schule rücksichtslos versuche, einen lästigen Schüler loszuwerden, wobei als Krönung behauptet werde, der Antragsteller sei nicht für den Besuch der Realschule geeignet, obwohl er ein durchschnittliches Zeugnis erreicht habe und in die nächste Klasse versetzt worden sei. Der Antragsteller habe seine Lehrerin keineswegs angegriffen. Er könne den Schulausschluss nicht nachvollziehen, da er nicht mehr über die Stränge schlage als andere Klassenkameraden. Er sei auch in der Klasse anerkannt und beliebt. 4 Am 01.09.2003 hat der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass der Schulausschluss formell rechtswidrig sei. Weder der Antragsteller noch seine Eltern seien vor Erlass des Bescheides angehört worden. Auch hätten die Eltern die Schulkonferenz nicht beteiligen können, da sie von dem drohenden Schulausschluss nichts gewusst hätten. Der Schulausschluss sei auch materiell rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot vorliege. Mehrere Klassenkameraden des Antragstellers könnten bestätigen, dass der Antragsteller die Lehrerin nicht tätlich angegriffen habe. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Schulleiters der ...-Realschule in ... vom 17.07.2003 anzuordnen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzuweisen. 9 Zur Begründung weist das Oberschulamt darauf hin, dass der Antragsteller am Vormittag des 15.07.2003 - während der zweiten Unterrichtsstunde - die Kontrolle über sich als Folge von Streitereien nach Ermahnung durch die unterrichtende Lehrkraft verloren und die Lehrerin tätlich angegriffen habe. Nach Verständigung des Schulleiters habe dieser den Antragsteller und einige Klassenkameraden befragt, wodurch der Vorwurf bestätigt worden sei. Die Mutter des Antragstellers sei benachrichtigt und durch den Schulleiter persönlich über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden. In dem Gespräch habe der Schulleiter der Mutter des Antragstellers auch die Beteiligungsmöglichkeit und die Funktion der Schulkonferenz ausführlich erläutert. Die Mutter habe jedoch auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass sie auf diese Möglichkeit verzichte. Der Schulausschluss sei auch materiell rechtmäßig. Ausweislich der Schilderung der betroffenen Lehrkraft habe der Antragsteller am Vormittag des 15.07.2003 anderen Schülern gedroht, sie zusammenzuschlagen, falls er von der Schule fliege. Die Versuche der Lehrkraft, den Antragsteller zur Ordnung zu rufen, seien gescheitert. Vielmehr habe der Antragsteller sein ohnehin bereits aggressives Verhalten gesteigert und habe zuletzt sogar wütend auf die Lehrerin eingeschlagen. Der Schulausschluss sei nicht unverhältnismäßig. Seitens der Schule sei im Vorfeld des hier relevanten Vorfalls eine Vielzahl denkbarer pädagogischer Maßnahmen ergriffen worden, um eine Verhaltensänderung zu bewirken: Gespräche mit dem Antragsteller, Umsetzung in der Klasse, Einträge und Bemerkungen im Klassenbuch und vor allem Gespräche mit den Erziehungsberechtigten. Nachdem dennoch keinerlei Verbesserung im Verhalten des Antragstellers eingetreten sei, seien auch bereits Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen festgesetzt worden. Sie hätten jedoch auch keinen Erfolg gebracht. Allein die Tatsache, dass sich das aggressive Vorgehen des Antragstellers seit seinem ersten Schultag in kontinuierlicher Weise gesteigert habe, bestätige die Tatsache, dass das Verbleiben des Antragstellers an der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung sowie für die Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler darstelle. Die gegenüber den Schülern der Klasse 6 ausgesprochenen Drohungen seien auch insoweit ernst zu nehmen, als der Schulleitung bekannt sei, dass bei der Staatsanwaltschaft ... ein Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung gegen den Antragsteller anhängig sei. 10 Mit Schriftsatz vom 09.09.2003 erwiderte der Antragsteller, dass es zwar zutreffe, dass seine Mutter am 17.07.2003 zu einem Gespräch beim Schulleiter der ...-Realschule gewesen sei. Sie habe jedoch gewisse Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und habe deshalb nach dem Gespräch nicht gewusst, was eine Schulkonferenz ist und dass sie das Recht habe, die Schulkonferenz „anzuhören“. Sie sei nicht entsprechend aufgeklärt worden. Selbst wenn sie auf die Möglichkeit der „Anhörung“ verzichtet haben sollte, so sei dies in Unkenntnis ihrer Rechte geschehen. Die Erziehungsberechtigten hätten bis zum Erhalt des Bescheids nicht gewusst, dass ihrem Sohn der Ausschluss aus der Schule gedroht habe. Auch entspreche die Schilderung des Sachverhalts durch den Antragsgegner nicht der Wahrheit. In der Pause zwischen zwei Schulstunden sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und einem Mitschüler gekommen, weil dieser auf das Schulheft des Antragstellers Worte geschrieben habe, mit denen er den Antragsteller und seine Mutter beleidigt habe. Zu Beginn der Schulstunde habe sich der Antragsteller bei der Lehrerin gemeldet und ihr den Vorfall schildern wollen. Die Lehrerin habe beide Schüler ermahnt und eine Ermahnung ins Klassenbuch eingetragen. Der Antragsteller habe sich daraufhin beschwert, weil er seiner Ansicht nach für die Auseinandersetzung in der Pause nicht verantwortlich gewesen sei. Als die Lehrerin darauf nicht eingegangen sei, sei er aufgestanden und habe gesagt, dass er wegen des Eintrags zum Schulleiter gehen wolle. Daraufhin habe er das Klassenzimmer verlassen wollen. Die Lehrerin sei ihm hinterhergelaufen und habe ihn von hinten an der Schulter gepackt. Der erschreckte Antragsteller habe sich durch eine Körperdrehung aus dem Griff lösen wollen. Er habe die Lehrerin nicht angegriffen, insbesondere nicht auf sie eingeschlagen. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass der Antragsteller seine Mitschüler bedroht habe. In seiner schulischen Laufbahn habe es bisher keinerlei körperliche Auseinandersetzungen mit Lehrkräften gegeben. Es treffe nicht zu, dass er ein ständig aggressives Verhalten zeige. Wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitschüler habe es lediglich einmal eine Ermahnung mit Eintrag im Klassenbuch gegeben. Die bisherigen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen seien fast ausschließlich von der betreffenden Lehrerin verhängt worden. Mit anderen Lehrern habe er keine Probleme. 11 Das Gericht hat die Sache mit den Beteiligten erörtert und hierbei den Antragsteller, seinen Vater, die betroffene Fachlehrerin, die Klassenlehrerin und den Schulleiter angehört. Der Antragsteller hat hierbei behauptet, dass Ausgangspunkt der Ereignisse der Umstand gewesen sei, dass ein Klassenkamerad eine beleidigende Äußerung über den Antragsteller und seine Mutter auf ein Heft geschrieben habe. Deshalb habe er den Klassenkameraden zur Rechenschaft gezogen und ihm hierbei mit der flachen Hand einen Schlag auf den Kopf versetzt und ihn „in den Schwitzkasten genommen“. Der Antragsteller hat auch auf Nachfrage bestritten, seine Klassenkameraden bedroht zu haben und behauptet, die Lehrerin habe ihn, als er zum Schulleiter habe rennen wollen, mit beiden Händen an den Schultern festgehalten. Aus diesem Griff habe er sich befreien wollen und dabei die Lehrerin mit der Hand auf dem Arm getroffen. Im Anschluss an den Schulausschluss hätten ihm Mitschüler zu seinem Verhalten gratuliert. Die betroffene Lehrerin hat angegeben, dass Ausgangspunkt der Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinem Klassenkameraden der Umstand gewesen sei, dass der Antragsteller das Mäppchen des Mitschülers durch die Klasse geworfen habe. Sie selbst habe den Antragsteller lediglich an der Schulter berührt und keineswegs festgehalten, worauf dieser einen gezielten Schlag gegen ihren Oberarm geführt und geäußert habe, sie solle sich “verpissen“. Die getroffene Stelle am Oberarm sei noch zwei Stunden später deutlich sichtbar gewesen. Der Schulleiter hat den Schulausschluss ergänzend begründet und dargelegt, dass für ihn nach Abwägung aller Belange auch des Antragstellers nur ein Schulausschluss in Betracht gekommen sei, weil der Antragsteller nicht nur seinen Mitschülern massiv gedroht, sondern seine Lehrerin vor der Klasse geschlagen habe. 12 Dem Gericht liegen die Akten der Staatsanwaltschaft ... - - (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der Gerichtsakte war Gegenstand der Beratung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. 13 II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.07.2003 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig aber nicht begründet. Denn die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller von dem weiteren Besuch der ...-Realschule in ... auszuschließen, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 14 Die Maßnahme dürfte formell rechtmäßig sein, insbesondere wurden der Antragsteller und seine Eltern nunmehr unstreitig vor Erlass der Entscheidung gehört (§ 90 Abs. 7 SchulG). Eine Beteiligung der Schulkonferenz (§ 90 Abs. 4 SchulG) haben der Antragsteller bzw. seine Eltern nach dem Vorbringen des Schulleiters trotz eines entsprechenden Hinweises nicht gewünscht. Soweit der Antragsteller behauptet, dass seine Mutter den Hinweis nicht verstanden habe, wird die Widerspruchsbehörde zu prüfen haben, ob die Beteiligung der Schulkonferenz ggf. noch nachzuholen ist. 15 Der Schulausschluss ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Die von dem Schulleiter ausgesprochene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 3c SchulG. Danach kann der Schulleiter einen Schüler von der Schule ausschließen, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Daneben ist erforderlich, dass das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 SchulG). 16 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners kann der Schulausschluss nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass sich das aggressive Verhalten des Antragstellers seit seinem ersten Schultag kontinuierlich gesteigert habe und sich am 15.07.2003 nicht mehr in geregelten Bahnen habe führen lassen. Zwar liegt, wie die Klassenlehrerin eindrücklich geschildert hat, durchaus ein wiederholtes Fehlverhalten des Antragstellers vor, das bereits zu zahlreichen Bemerkungen und Einträgen im Klassenbuch geführt hat. Das Fehlverhalten des Antragstellers hatte nach der Einschätzung der Klassenlehrerin vor dem Vorfall vom 15.07.2003 jedoch noch keine derartigen Dimensionen angenommen, dass der Schulleiter sich veranlasst gesehen hätte, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Sinne von § 90 SchulG zu ergreifen, die über das Nachsitzen von bis zu vier Unterrichtsstunden (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 2 a SchulG) hinausgegangen wären. Vielmehr hat die als Beratungslehrerin ausgebildete Klassenlehrerin versucht, primär mit pädagogischen Maßnahmen auf das Verhalten des Antragstellers zu reagieren und diesen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Hierbei hat sie auch immer wieder Erfolge erzielt, so dass nicht von einer kontinuierlichen Entwicklung die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann allein das wiederholte Fehlverhalten des Antragstellers einen Schulausschluss nicht rechtfertigen, weil der Schulleiter den Maßnahmenkatalog des § 90 SchulG bisher noch nicht ausgeschöpft hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet zwar nicht zwingend die formelle Einhaltung der in § 90 SchulG enthaltenen Stufenfolge der Ordnungsmaßnahmen, erfordert jedoch eine der Schwere und den Auswirkungen des Pflichtverstoßes entsprechende Antwort, was lediglich im Ausnahmefall bedeuten kann, dass der Ausschluss von der Schule auch ohne vorherige Androhung verfügt werden darf. Dabei ist insbesondere an Fälle schwerer Eingriffe in Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit zu denken, bei denen der Betreffende wissen muss, dass die Aufrechterhaltung der Schulordnung seine Entfernung von der Schule unabweislich macht und damit vermuten lässt, dass ausdrückliche Androhungen ihn nicht beeindrucken. Die Androhung ist allerdings nur dann entbehrlich, wenn andernfalls der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist allein bei einem wiederholten Fehlverhalten eines Schülers regelmäßig nicht der Fall. Denn eine bestimmte Maßnahme darf nur dann verhängt werden, wenn eine den Schüler weniger belastende Maßnahme sich bereits als erfolglos erwiesen hat, voraussichtlich erfolglos bleiben würde oder - wie hier - nach Lage des Einzelfalles nicht als ausreichend anzusehen ist. 17 Der Antragsteller hat am 15.07.2003 ein besonders schweres Fehlverhalten im Sinne von § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG gezeigt, auf das der Schulleiter den Schulausschluss frei von Ermessensfehlern stützen konnte. 18 Nach summarischer Prüfung der Angaben des Antragstellers und der an dem Vorfall beteiligten Lehrerin stellt sich der Geschehensablauf für die Kammer wie folgt dar: Der Antragsteller hat in der Pause das Mäppchen eines Mitschülers durch das Klassenzimmer geworfen, worauf sich dieser veranlasst gesehen hat, eine beleidigende Bemerkung über den Antragsteller und seine Mutter auf ein Heft zu schreiben. Darauf wiederum hat der Antragsteller mit Tätlichkeiten gegenüber dem Mitschüler reagiert. Als die Lehrerin nicht nur für den Mitschüler, sondern auch für den Antragsteller einen Eintrag in das Klassenbuch vornahm, verlor der Antragsteller die Beherrschung und drohte seinen Mitschülern, sie zusammenzuschlagen, falls er von der Schule fliege. Auf die Aufforderung der Klassenlehrerin, mit ihm zum Schulleiter zu gehen, stürzte er sofort in Richtung Türe und fegte dabei Hefte und Bücher von den Tischen, an denen er vorbeikam und schlug die offenstehenden Fenster zu. Die Lehrerin eilte ihm durch den Mittelgang nach und holte ihn im hinteren Bereich des Klassenzimmers ein. Hierbei berührte sie ihn mit der rechten Hand an der Schulter, wobei bisher nicht aufgeklärt werden konnte, wie genau diese Berührung ausgesehen hat. Sie selbst will den Antragsteller lediglich mit dem Finger auf die Schulter getippt haben, während das von dem Antragsgegner vorgelegte Protokoll über die Anhörung der Mitschüler vom 11.09.2003 davon spricht, dass die Lehrerin den Antragsteller zum Schulleiter habe führen wollen, wobei er sich losgerissen habe. Der Antragsteller behauptet sogar, die Lehrerin habe ihn an beiden Schultern festgehalten. Wie auch immer diese Berührung ausgesehen haben mag, hat sie den Antragsteller nach der Überzeugung der Kammer nicht dazu berechtigt, darauf mit dem Einsatz körperlicher Gewalt zu reagieren. Er hat indessen der Lehrerin in Anwesenheit der Klasse einen gezielten und heftigen Schlag gegen den Oberarm versetzt. 19 Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Lehrerin, die durch das Protokoll der Anhörung der Mitschülerinnen und Mitschüler vom 11.09.2003 bestätigt werden. Die Lehrerin hat ihre schriftlich niedergelegten Angaben vor dem Gericht wiederholt und dabei eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Darstellung von den Ereignissen gegeben, die frei von Steigerungen oder Belastungstendenzen war. Allein der Umstand, dass ihre Schilderung von den Angaben der Mitschülerinnen und Mitschüler in Bezug auf die Berührung des Antragstellers an der Schulter geringfügig abweicht, begründet keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Soweit der Vater des Antragstellers darauf hingewiesen hat, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil sie die Ereignisse einmal so dargestellt hätte, dass der Vorfall sich auf dem Weg zum Schulleiter außerhalb des Klassenzimmers abgespielt habe, verkennt er, dass die entsprechenden Ausführungen nicht von der Lehrerin, sondern der Vertreterin des Antragsgegners stammen und offenkundig auf einem Missverständnis beruhen. Die betroffene Lehrerin selbst hat das Geschehen stets gleich geschildert. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Veranlassung sie haben sollte, den Antragsteller zu Unrecht zu belasten. Ihr Verhalten auf die Entschuldigung des Antragstellers in der Erörterungsverhandlung hat deutlich gemacht, dass sie dem Antragsteller nichts nachträgt. 20 Das Gericht sah sich dagegen nicht in der Lage, den Schilderungen des Antragstellers Glauben zu schenken. Seine Angaben waren insgesamt von dem Bemühen geprägt, die eigene Beteiligung an den Ereignissen herunterzuspielen und den Sachverhalt so darzustellen, als ob er lediglich auf das Verhalten anderer reagiert habe. Seinen Angaben war auch zu entnehmen, dass er offenbar wenig Hemmungen hat, auf ihm tatsächlich oder vermeintlich zugefügtes Unrecht mit körperlicher Gewalt zu reagieren. Zweifel an dem Vorbringen der Antragstellerseite sind nicht zuletzt auch deshalb angebracht, weil in der Antragsschrift zunächst behauptet wurde, dass der Antragsteller und seine Erziehungsberechtigten vor der Entscheidung von dem Schulleiter nicht angehört worden seien, während die Anhörung - nunmehr unstreitig - erfolgt ist. 21 Ist somit davon auszugehen, dass der Antragsteller am 15.07.2003 seine Lehrerin tätlich angegriffen hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 6 SchulG vor, denn insoweit würde ein Verbleib des Antragstellers in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeuten. Eine ernstliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist dabei insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden könnte. Dies ist vorliegend der Fall, denn tätliche Angriffe auf Lehrer stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Schulfriedens dar. Sie begründen eine erhebliche Störung des Unterrichtsbetriebs (VG Mainz, Beschluss vom 06.04.1998 - 7 L 613/98.MZ -, NVwZ 1998, 876 ). Eine solche Verhaltensweise, die das Maß der im Schulalltag üblichen Rangeleien oder Handgreiflichkeiten unter Schülern bei weitem übersteigt, erschwert den Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig. Denn sie ist objektiv darauf angelegt, ein Klima der Einschüchterung und der Angst zu erzeugen und damit die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler nachhaltig zu stören. Würde die Schule derartige Verhaltensweisen eines Schüler gegenüber einer Lehrerin tolerieren, so würden das gewaltfreie Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten und der Erziehungsauftrag erheblich gefährdet (OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2000 - 19 B 2087/99 -, NVwZ-RR 2001, 163) . Schüler, Eltern und Lehrer müssen darauf vertrauen können, dass Konflikte im schulischen Bereich ausschließlich gewaltfrei ausgetragen werden. Dieses Vertrauen würde nachhaltig beeinträchtigt werden, wenn der Schulleiter nicht mit allem Nachdruck insbesondere Gewaltaktionen gegen Lehrerinnen und Lehrer ahnden würde. Besonderes Gewicht hat das Verhalten des Antragstellers noch dadurch, dass er zunächst seinen Mitschülerinnen und Mitschülern mit Tätlichkeiten gedroht hat und sodann nicht davor zurückgeschreckt ist, diese Drohung vor der gesamten Klasse sogar gegenüber einer Lehrerin in die Tat umzusetzen. Welche negative Vorbildwirkung das aggressive Verhalten des Antragstellers auf einzelne Mitschüler bereits hatte, zeigt der Umstand, dass diese ihm dazu gratuliert haben. Der Schulleiter musste die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme daher so wählen, dass sie insbesondere auch geeignet ist, Nachahmungstaten anderer Schüler zu verhindern. 22 Der auf dieses Fehlverhalten verfügte Schulausschluss ist frei von Ermessensfehlern. Insbesondere verstößt die Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme bringt zwar eine Verhaltensmissbilligung in schärfster Form zum Ausdruck, verbunden mit der Wertung, dass der Schulleiter keinen Raum mehr für eine positive Einflussnahme auf den Schüler gesehen, sondern nur noch die Sanktion des Schulausschlusses für möglich gehalten hat. Bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen hat der Schulleiter das Übermaßverbot zu beachten und lediglich geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen. Da Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulpflicht, der Einhaltung der Schulordnung und insbesondere dem Schutz von Personen innerhalb der Schule dienen, durfte und musste der Schulleiter diese Belange bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme in seine Abwägung einstellen. Vor allem aber muss die Ordnungsmaßnahme nach Art, Schwere und Folgen des Fehlverhaltens angemessen erscheinen, wobei Auswahl und Bemessung der Ordnungsmaßnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters stehen, das durch das Verwaltungsgericht nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 23 Nach diesen Grundsätzen hält der verhängte Schulausschluss einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aller Voraussicht nach stand. Der Schulleiter hat dem Verhalten des Antragstellers zu Recht eine bedenkliche Tendenz zur Geringschätzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit anderer entnommen, die einer erzieherischen Korrektur bedarf. Der Schulausschluss ist auch erforderlich und verhältnismäßig. Mag auch bei einer einmaligen Tätlichkeit in der Schule gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern im Regelfall eine mildere Maßnahme angezeigt sein, liegen jedenfalls im Fall des Antragstellers Umstände vor, welche die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule in besonderem Maße gefährden und deshalb einen Schulausschluss rechtfertigen. Von Tätlichkeiten eines Schülers gegenüber einer Lehrerin gehen wesentlich andere Gefahren für das Schulleben aus, als von den üblichen Auseinandersetzungen zwischen gleichaltrigen Schülern. Sie können weitaus mehr zur Störung der Unterrichtsarbeit - z.B. durch Verunsicherung und Verängstigung anderer Schülerinnen und Schüler - und zu einer massiven Beeinträchtigung bzw. Beschädigung der Autorität eines Lehrers führen. Die Schule ist bei der Erfüllung ihres staatlichen Auftrags auch im Hinblick auf die von den Lehrkräften zu leistende Beaufsichtigung der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler darauf angewiesen, dass Schülerinnen und Schüler die Regeln des Schullebens akzeptieren und umsetzen. Dazu zählt auch der Respekt vor den durch die Rechtsordnung vorgegebenen Regeln, insbesondere vor der Einhaltung der durch die Strafgesetze vorgegebenen Verbote. Das Verhalten des Antragstellers erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Zwar bewegt sich das Maß der von dem Antragsteller gegenüber der Lehrerin ausgeübten Gewalt auf keinem besonders hohen Niveau, sondern es handelte sich lediglich um einen - allerdings recht heftigen - Schlag, der glücklicherweise zu keiner erheblichen Verletzung geführt hat. Außerdem ist der Antragsteller erst 12 Jahre alt und handelte aus einer Situation heraus, in der er sehr aufgebracht war. Gleichwohl kann der Schulleiter einen Schulausschluss für angezeigt halten, um zu verhindern, dass die Tat Nachahmer findet und sich der Antragsteller oder Mitschüler sozusagen an einen Schulausschluss herantasten könnten. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Gewaltschwelle in der Schule nach und nach sinkt mit der Folge, dass Lehrer und Schüler zunehmend der Gefahr ausgesetzt wären, dass Schüler in Konfliktfällen gewalttätig werden. Vor diesem Hintergrund war es ermessensfehlerfrei, dem Antragsteller und den Mitschülern zu vermitteln, dass bereits die erste Tätlichkeit gegenüber einer Lehrerin zu einem Schulausschluss führen kann. Insoweit darf der Schulleiter seine Entscheidung unabhängig von dem Maß des tatsächlich eingetretenen Schadens entscheidend auf die Sozialschädlichkeit eines aggressiven und ungehemmten Verhaltens abstellen, wie es der Antragsteller gezeigt hat (VG Hannover, Beschluss vom 22.01.2002 - 6 B 5380/01 -, Juris, Rechtsprechung der Länder). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat den Regelstreitwert im Hinblick auf die Besonderheiten des lediglich auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgerichteten Verfahrens halbiert.