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Urteil

1 K 1910/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Fachhochschule für Polizei, mit welchem ihm auferlegt wurde, während des Wintersemesters 2003/2004 die Lehrveranstaltung im Fach Eingriffsrecht/Europarecht abzuhalten. 2 Der 1956 geborene Kläger ist Volljurist. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Öffentliches Rechts (Lehrstuhl Prof. Dr. Hailbronner) an der Universität Konstanz trat der Kläger im März 1994 in ein Dienstverhältnis zum Beklagten als Professor an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei - ein. Mit Wirkung zum 01.03.1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 eingewiesen. Diese Planstelle war 1993 in der Neuen Juristischen Wochenschrift als eine von drei Professorenstellen für das Fach „Öffentliches Recht (Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Öffentliches Dienstrecht, Staats- und Verfassungsrecht)“ ausgeschrieben worden. 3 Nachdem der Kläger an der Hochschule für Polizei in der Vergangenheit zumindest auch Veranstaltungen mit europarechtlichem Bezug im Wahlpflichtbereich abgehalten hatte, übernahm er ab dem Jahr 2001 auch die Vorlesung in dem nach einer entsprechenden Studienreform neu geschaffenen Pflichtfach „Eingriffsrecht/Europarecht“, in welchem insbesondere die grenzüberschreitende Kooperation von Polizei und Justiz im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens behandelt wird. 4 Mit E-mail vom 12.05.2003 und vom 13.05.2003 setzte der Kläger den Dekan des Fachbereichs 3 der Fachhochschule für Polizei in Kenntnis, dass er aufgrund der mangelnden Anerkennung der internationalen Aspekte in Studium und Lehre innerhalb der Fachhochschule und des Innenministeriums keinerlei Aktivitäten mehr in diese Richtung entwickeln werde. Er werde die Funktion des Auslandsbeauftragten für Spanien einstellen und stehe auch ab Oktober 2003 für den europarechtlichen Teil der Vorlesung zum Eingriffsrecht nicht mehr zur Verfügung. Auch werde er im Zusammenhang mit der StuGRa (das heißt der Ausbildung der Ratsanwärter) keine Vorlesung zum Europarecht und auch keine entsprechenden Projekttage mehr anbieten. Im Grundsatz sei jeder Kollege befähigt, Europarecht zu lehren. Im Übrigen sei auch kein Grund erkennbar, weshalb nicht auch im Europarecht verstärkt Lehrbeauftragte zum Einsatz kommen sollten. 5 Diese Erklärungen wurden auf der Sitzung des Fachbereichsrates 3 am 13.05.2003 im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Vorlesungsplanung“ verlesen, nachdem sich der Kläger für diese Sitzung entschuldigt hatte. Hierauf erklärte sich Prof. Dr. H. bereit, ab Oktober 2003 die europarechtlichen Anteile im Lehrgang der Ratsanwärter zu übernehmen. Im Übrigen wurde die Vorlesung zum „Eingriffsrecht/Europarecht“ im Hauptstudium 2 des 23. Studienjahrgangs (Wintersemester 2003/2004) dem Kläger zugewiesen. Für die Veranstaltung des Polizeirechts wurden zur Deckung des Lehrangebots zwei Lehrbeauftragte (Vors. Richter am Verwaltungsgericht A. und Rechtsanwältin Dr. Sch.) bestellt. 6 Am 26.05.2003 beantragte der Kläger beim Dekan, der Fachbereich möge beschließen, Lehrbeauftragte für das Fach Eingriffsrecht/Europarecht zu bestellen und ihn stattdessen mit vier Stunden im Fach Polizeirecht zu berücksichtigen. Er habe bereits mit erfahrenen Praktikern gesprochen, die zur Übernahme der Veranstaltung bereit und geeignet wären. Über diesen Antrag wurde - im allgemeinen Einverständnis - im Umlaufverfahren abgestimmt, wobei er am 16.06.2003 mehrheitlich abgelehnt wurde. 7 Am 25.08.2003 legte der Kläger gegen den Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs 3 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Veranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ sei von dem ihm als Professor an der Hochschule für Polizei konkret zugewiesenen Aufgabenbereich nicht umfasst. Ausweislich der Ausschreibung seiner Stelle in der NJW 1993 habe er eine Stelle für die Fächer Polizeirecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und Staats- und Verfassungsrecht inne. Von diesem Fächerkanon sei das Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ nicht umfasst. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass zusätzlich zu seiner Stelle im Jahre 1993 auch eine Professur für das Fach Eingriffsrecht ausgeschrieben und besetzt worden sei. Zum anderen sei das Fach Europarecht nicht im Ausschreibungstext genannt und könne als anerkannt eigenständiges Fachgebiet auch weder einer seiner Teildisziplinen noch dem Oberbegriff des Öffentlichen Rechts zugeschrieben werden. Sein bisheriges Engagement im Bereich des Europarechts sei als ausschließlich freiwilliges für die Konkretisierung seines dienstlichen Aufgabenbereichs irrelevant. Im Übrigen sei der Beschluss, ihm die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zuzuweisen, selbst dann rechtswidrig, wenn die Vertretung dieses Faches von seinem Aufgabenkreis tatsächlich mit umfasst wäre. Denn es sei angesichts des Initiativrechts eines Hochschullehrers ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Lehrfreiheit, wenn sein Wunsch Polizeirecht zu lesen zugunsten der Vergabe von Lehraufträgen nach außen zurückgestellt werde, während die von ihm abgelehnte Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ ebenfalls und letztlich kostenneutral durch solche Lehraufträge hätte sichergestellt werden können. 8 Mit Bescheid vom 23.09.2003 wies der Prorektor der Hochschule für Polizei als Vertreter des Rektors den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unstatthaft, weil es sich bei der Zuweisung einer Lehrveranstaltung weder um einen Verwaltungsakt noch um eine beamtenrechtliche Streitigkeit, sondern im Schwerpunkt um eine hochschulrechtliche Angelegenheit handele. In jedem Fall sei der Widerspruch aber unbegründet. Der Beschluss des Fachbereichsrates, dem Kläger die Vorlesung im Fach Eingriffsrecht/Europarecht zuzuweisen, sei rechtmäßig. Diese Veranstaltung sei ohne Weiteres vom Aufgabenkreis des Klägers umfasst. Denn das Europarecht sei ein klassischer Bereich des öffentlichen Rechts, also des Fachgebiets, für welches der Kläger berufen worden sei. Der Klammerzusatz im Ausschreibungstext sei insoweit nicht abschließend. Vor allem aber sei der Aufgabenbereich im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens in Richtung der Vertretung des Europarechts erweitert worden, indem der Fachbereich und die Hochschule für Polizei die Berufung des insoweit spezialisierten Klägers gerade mit der Notwendigkeit begründet hätten, zukünftig vermehrt auch europarechtliche Regelungen in die Ausbildung zu integrieren. Auch die Berufung sei letztlich maßgeblich aufgrund der europarechtlichen Kompetenzen des Klägers erfolgt. Eine Vergabe von Lehraufträgen an Dritte sei nicht möglich, solange hauptamtlich hierzu berufene Professoren das Fach im Studium vertreten könnten. Insoweit sei die Situation mit der Beauftragung von Lehrbeauftragten für das Fach Polizeirecht nicht vergleichbar, da hier kurzfristig eine Vakanz eingetreten sei. 9 Am 02.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Sein Pflichtenkreis als Professor an der Hochschule für Polizei ergebe sich ausschließlich aus der Funktionsbeschreibung seiner Stelle, wie sie im Rahmen der Ausschreibung verbindlich festgelegt worden sei. Allein dieser Funktionsbeschreibung liege der notwendige Beschluss des Fachbereichs und Senats der Fachhochschule zugrunde; die erst später erkannte Notwendigkeit einer Erweiterung des Fächerkanons sei insoweit irrelevant. Auch wenn seine europarechtliche Qualifikation für die Fachhochschule im Berufungsverfahren faktisch eine gewisse Bedeutung gehabt habe, so sei die Funktionsbeschreibung seiner Stelle zu keinem Zeitpunkt gegenüber der ursprünglichen Stellenausschreibung abgeändert worden. Insbesondere habe es ihm gegenüber nie eine entsprechende Äußerung des Ministeriums oder der Fachhochschule gegeben. Solle nun eine Verpflichtung geschaffen werden, auch das Fach Europarecht zu vertreten, so bedürfe es hierfür des nach dem Fachhochschulgesetz eigens dafür vorgesehenen Verfahrens eines Antrags der Fachhochschule und einer Entscheidung des zuständigen Ministeriums nach Anhörung des Betroffenen. Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei seine Weigerung, das Fach Europarecht nicht mehr zu vertreten, auch nicht willkürlich gefällt worden, sondern aufgrund negativer Erfahrungen mit der Wertschätzung dieses Faches innerhalb der Fachhochschule und des Innenministeriums. Mit der Vergabe eines Lehrauftrags für das Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an Lehrbeauftragte und der Zuweisung des Faches Polizeirecht an ihn, wäre eine dem Fachbereich kostenneutrale Lösung möglich gewesen, die die Qualität der Lehre ebenfalls gesichert, den Kläger jedoch nicht in seiner Lehrfreiheit verletzt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt sei noch keine Vergabe des Lehrauftrags an Dritte im Bereich des Polizeirechts erfolgt. Eine Beauftragung des von dem Kläger hierfür bereits angesprochenen und zur Übernahme der Veranstaltung bereiten sowie kompetenten Landeskriminaldirektors a.D. K. B. sei ohne Weiteres für das Wintersemester 2003/2004 möglich gewesen. Herr K.B. sei jahrelang als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Polizei tätig gewesen und habe in dieser Zeit allein und zusammen mit ihm zahlreiche Lehrveranstaltungen auch zur grenzüberschreitenden Polizei- und Justizkooperation und hierbei insbesondere zur Schengen-Thematik durchgeführt. 10 Die Lehrveranstaltungen im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ hielt der Kläger im Wintersemester 2003/2004 unter Berufung auf eine aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Zuweisungsbeschluss zunächst nicht ab. Nach Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie hilfsweise einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Beklagten, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, während des Wintersemesters 2003/2004 die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten. Beide Anträge wurden mit Beschluss der Kammer vom 19.11.2003 - 1 K 1988/03 - abgelehnt. 11 Der Kläger beantragt zuletzt, 12 festzustellen, dass die Beschlüsse des Fachbereichs 3 der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei - vom 13.05.2003 und vom 16.6.2003 insoweit rechtswidrig waren, als der Kläger darin verpflichtet wurde, im Wintersemester 2003/2004 Vorlesungen im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten; 13 hilfsweise festzustellen, dass die Vorlesung „Eingriffsrecht/Europarecht“ nicht zu den vom Kläger zu unterrichtenden Fächern gehört. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung trägt es ergänzend vor, die Weigerung des Klägers, Lehrveranstaltungen im Fach Europarecht bzw. im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten sei nicht nur ohne sachlichen Grund erfolgt, sondern letztlich auch treuwidrig. Die Berufung des Klägers sei maßgeblich aufgrund dessen europarechtlicher Kompetenz erfolgt. Der Fachbereich habe bereits bei der Ausschreibung der Stelle die Notwendigkeit der stärkeren Integration europarechtlicher Aspekte in die Ausbildung gesehen. Eine insoweit spezifizierte Ausschreibung sei jedoch nicht erforderlich erschienen, weil man davon ausgegangen sei, dass mit der Funktionsbeschreibung der Professorenstelle im Fach „Öffentliches Recht“ auch die Vertretung des Europarechts mit umfasst sei. Dies habe auch der Kläger in der Vergangenheit nie anders gesehen oder in Frage gestellt. Insbesondere habe er noch im Jahr 2001 ein Fortbildungssemester in Spanien beantragt und dabei wörtlich ausgeführt: „ (...) Die Vermittlung der Grundlagen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und dessen Bezüge zum Nationalen Recht ist Teil meiner Lehraufgaben im Rahmen des Staats- und Verfassungsrechts. (…).“ Die europarechtlichen Kompetenzen des Klägers hätten zudem eine erhebliche Rolle während des Berufungsverfahrens gespielt. Dies sei dem Kläger auch nicht verborgen geblieben. Der Fachbereichsrat habe sich auf seiner Sitzung am 13.05.2003 mit dem Wunsch des Klägers auseinandergesetzt, keine Veranstaltungen mehr im Bereich des Europarechts zu übernehmen. Man habe sich bei der entsprechenden Ermessensentscheidung davon leiten lassen, dass die Weigerung des Klägers nicht auf rational nachvollziehbare organisatorische oder fachliche Gründe, ja nicht einmal auf private Gründe gestützt gewesen sei. Der vom Kläger insoweit vorgegebene Grund des Misslingens eines von ihm persönlich iniziierten und organisierten polizeirechtlichen Symposiums in Barcelona stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Aufgaben an der Fachhochschule und habe deshalb auch nicht als sachlich tragfähiger Grund der Verweigerung eines entsprechenden Lehrangebotes gegenüber den Studierenden an der Fachhochschule angesehen werden können. Dem dergestalt bewerteten Willen des Klägers habe man das Erfordernis gegenüber gestellt, den Studierenden an der Fachhochschule eine qualitativ hochstehende Vorlesung anbieten zu müssen. Das Fach Europarecht gehöre zum Pflichtenkanon des Hauptstudiums und sei im verbindlichen Stoffplan mit 8 Wochenstunden unter der Bezeichnung „Eingriffsrecht/Europarecht“ vorgesehen. Der Kläger sei dem Fachbereich als der Dozent mit der höchsten Eignung zur Vertretung des Faches Europarecht erschienen. Er habe die Veranstaltung in der Vergangenheit mit großen Engagement und erfolgreich abgehalten und insoweit auch Kongresse und Vortragsveranstaltungen besucht. Die Beauftragung eines anderen Professors mit der Vertretung des Faches sei weniger geeignet gewesen. Professor H. habe sich in erheblich geringerem Umfang mit dem Europarecht befasst als der Kläger und sei im Übrigen deputatsmäßig auch voll ausgelastet gewesen. Die Vergabe eines Lehrauftrags an einen außenstehenden Dozenten sei nicht nur aus fiskalischen, sondern vor allem auch aus qualitativen Gründen nicht in Frage gekommen, da ein solcher regelmäßig nicht mit den spezifischen Fragestellungen des Hörerkreises vertraut sei. Der Einwand, man habe sowieso Lehrbeauftragte im Polizei- und Verwaltungsrecht bestellen müssen, greife zu kurz. Zum einen habe der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch keine Lehrbeauftragten für das Fach Europarecht benannt. Zum anderen sei man mit den beiden Lehrbeauftragten für das Fach Polizeirecht bereits soweit über deren Beauftragung im Einvernehmen gewesen, dass eine kurzfristige Absage tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei. 17 Mit Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 6.2.2004 wurde festgestellt, dass der Kläger wegen des insoweit nicht geleisteten Dienstes teilweise seiner Dienstbezüge verlustig gegangen sei. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19.8.2004 - DL 12 10/04 - zurückgewiesen. 18 Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten (1 Heft) sowie die Akte des Gerichts in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 K 1988/03) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in der Klageakte. Entscheidungsgründe 19 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig. 20 Zwar ist die Klage entgegen der Einschätzung des Klägers und seines Bevollmächtigten nicht in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Denn der Beschluss des Fachbereichsrates vom 13.5.2003, mit dem dem Kläger auferlegt wurde, während des Wintersemesters 2003/2004 die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten, ist ebenso wenig ein (erledigter) Verwaltungsakt wie der im Umlaufverfahren gefasste Beschluss vom 16.6.2003 mit dem dieses Hochschulorgan es abgelehnt hatte, diese Zuweisung zugunsten der Lehrveranstaltung im Fach Polizeirecht abzuändern. Bei beiden Beschlüssen handelt es sich vielmehr um eine innerdienstliche Weisung des Fachbereichsrates der Fachhochschule für Polizei, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 LVwVfG). 21 Die Kammer hält auch nach erneuter Überprüfung an ihrer Auffassung in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 19.11.2003 - 1 K 1988/03 - fest, dass die Zuweisung einer Lehrveranstaltung an den Kläger nach ihrer Zweckbestimmung nicht dessen persönliche Rechtsstellung als Bürger, sondern lediglich seine innerdienstliche Rechtsstellung als beamteter Hochschullehrer betrifft. Entgegen der Auffassung des Klägers zielt die Zuweisung nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf einen Eingriff in dessen abstrakt funktionelles Amt, sondern allein auf die Bestimmung des konkreten Aufgaben- und Funktionsbereiches des Klägers. Auf die Frage, ob die Maßnahme im Einzelfall den über das konkrete Amt im funktionellen Sinne gezogenen Pflichtenrahmen des Beamten überschreitet und sich deshalb im Ergebnis als rechtswidrig darstellt, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 sowie - speziell zu Hochschullehrern in Baden-Württemberg - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2002 - DL 17 S 9/02 -, DÖV 2003, 379 m.w.N.). Unerheblich ist auch, dass mit der Zuweisung einer Lehrveranstaltung auch die Lehrfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 3 GG berührt ist, die diesem über §§ 43 Abs. 1 Satz 1 HRG und 45 Abs. 1 Satz 1 FHG i.V.m. § 4 Abs. 3 FHG zuerkannt ist. Denn die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass ein Hochschullehrer an einer verwaltungsinternen Fachhochschule die ihm verbürgte Freiheit der Lehre im Rahmen des Hochschulbetriebs allein von Amts wegen ausübt, so dass ihn Eingriffe in diese Freiheit nicht unmittelbar als Privatperson betreffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.4.1999 - 9 S 2653 -, VBlBW 1999, 378; Fehling in: Dolzer/Vogel/Graßhoff (Hrsg.), BK, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 22 m.w.N.; a.A. HessVGH, Beschl. v. 6.2.1986 - 1 TH 2444/85 -, NVwZ 1986, 857 und OVG Nieders., Beschl. v. 14.2.2000 - 5 M 520/00 - DVBl. 2000, 713). 22 Allerdings kann die Kammer die mangels eines Verwaltungsakts unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gemäß § 88 VwGO in eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO umdeuten und so dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragen (zur Umdeutung vgl. BVerwG, Urt. V. 21.11.1980 - 7 C 18.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 100 S. 30, 34). 23 In dieser Form ist die Klage statthaft, weil der Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Beklagten die Klärung der zwischen ihm und seinem Dienstherrn bzw. dem Fachbereichsrat streitigen Frage erlangen kann, ob die Vertretung des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ von seinem Aufgabenbereich als Professor an der Polizeihochschule umfasst ist und wenn ja, inwieweit die Zuweisung dieser Veranstaltung an ihn gegen seinen Willen unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Lehrfreiheit verhältnismäßig war. Dabei besteht auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige eigene berechtigte Interesse des Klägers an der Beantwortung dieser Fragen, weil hierdurch zumindest auch die zukünftige Praxis des Fachbereichsrates in Bezug auf die Zuweisung der Lehrveranstaltung „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger mitbestimmt wird. 24 Schließlich hat der Kläger das nach § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO auch für den Fall der gerichtlichen Überprüfung einer innerdienstlichen Weisung vorgesehene Vorverfahren durchgeführt. Insofern kann die Kammer der Auffassung des Beklagten nicht folgen, dass es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer Lehrveranstaltung an einen beamteten Hochschullehrer nicht um eine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis, sondern um eine rein hochschulrechtliche Angelegenheit handele und deshalb ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht statthaft sei. Denn die Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger konkretisierte - wie dargestellt - dessen beamtenrechtliche Dienstpflichten als Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei. Insoweit ist es für den beamtenrechtlichen Charakter der Maßnahme unerheblich, dass die Weisung von einem speziellen Selbstverwaltungsorgan (Fachbereichsrat) der Hochschule ausgesprochen wurde. 25 2. Die Feststellungsklage des Klägers ist jedoch nicht begründet. Weder die Zuweisung der Lehrveranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ am 13.5.2003 noch die am 16.6.2003 beschlossene Weigerung, diese Zuweisung zugunsten der Lehrverpflichtung im Fach Polizeirecht abzuändern, waren rechtswidrig. 26 Die Zuweisung der Lehrveranstaltung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 3 FHG. Danach bestimmt der Fachbereich, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten Mitarbeiter entsprechend ihrem Fachgebiet. 27 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger bestehen nicht. Insbesondere war der Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Rechtslehre) der Fachhochschule für Polizei gemäß §§ 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 Nr. 2 FHG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 4 der VO über die Errichtung der Fachhochschule für Polizei für den Erlass dieser Reglung zuständig. 28 Aber auch in materieller Hinsicht stehen die Entscheidungen des Fachbereichsrates zur Übertragung der Lehrveranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ auf den Kläger mit dem Recht im Einklang. Denn der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer nach seinem Aufgabenbereich zur Vertretung des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ verpflichtet (hierzu zu a). Daneben war die Zuweisung dieses Faches an ihn zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots auch erforderlich (hierzu zu b). Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Kläger über die Zuweisung der Lehrveranstaltung in der ihm im Rahmen der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses eingeräumten grundrechtlichen Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt ist (hierzu zu c). 29 a. Die Verpflichtung des Klägers zur Vertretung des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ in der Lehre ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 FHG unmittelbar aus der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. 30 Dabei geht die Kammer angesichts der nicht dokumentierten Festlegung einer Funktionsbeschreibung durch das Wissenschaftsministerium von dem Text der Stellenausschreibung aus (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 FHG sowie Thieme in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, (Stand: Dezember 2003), § 43 HRG Rdnr. 150). Hiernach ist der Kläger als Professor an der Polizeihochschule zur Vertretung des Faches „Öffentliches Recht (Polizeirecht/allgemeines Verwaltungsrecht/öffentliches Dienstrecht/Staats- und Verfassungsrecht)“ in der Lehre verpflichtet. Welche Fächer von dieser Umschreibung konkret erfasst sind, ergibt sich - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen - aus dem objektivierten Verständnis des Bewerbers, der sich jedoch ein Sonderwissen über den Erklärungshorizont der ausschreibenden Hochschule für Polizei und des zukünftigen Dienstherren zurechnen lassen muss. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger zur Lehre im gesamten Bereich des „Öffentlichen Rechts“ verpflichtet ist, wie er sich nach allgemeinem Verständnis als Lehr- und Forschungsgebiet innerhalb der Rechtswissenschaft herausgebildet hat. Die Klammerzusätze kann die Kammer insoweit nur als erläuternde Umschreibung dessen verstehen, was von dem Bewerber an der Hochschule für Polizei im Schwerpunkt erwartet wird. Insofern bilden die Klammerzusätze keineswegs - wie der Kläger meint - eine Begrenzung des Aufgabenbereichs der ausgeschriebenen Stelle. Vielmehr soll mit ihr - erkennbar - dem Bewerber nur eine nähere Orientierung über den zukünftigen Aufgabenbereich gegeben werden, um bereits im Vorfeld der Ausschreibung sinnvolle Bewerbungen zu ermöglichen. 31 Diese Verpflichtung des Klägers zur Vertretung des gesamten Bereichs des Öffentlichen Rechts in der Lehre an der Polizeihochschule ist durch das Bewerbungs- und Berufungsverfahren des Klägers noch zusätzlich dahingehend näher ausgestaltet worden, dass der Kläger zwar nicht - wie zu Recht betont - zum ausschließlichen Vertreter des Europarechts an der Polizeihochschule bestellt worden ist, dass er aber zusätzlich zu den im Ausschreibungstext genannten Einzelgebieten des Öffentlichen Rechts auch die europarechtlich geprägten Materien seines Fachgebiets im Schwerpunkt zu vertreten hat. Dies ergibt sich daraus, dass es im Zusammenhang mit seiner Einstellung eine für den Kläger erkennbare Rolle gespielt hat, dass er während seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Konstanz und über seine einschlägige Promotion erhebliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Europarechts erworben hatte und dass die Fachhochschule für Polizei gegenüber dem zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Kunst gerade diese besonderen europarechtlichen Kompetenzen stets betont hat. 32 Ist der Kläger nach dem Vorstehenden grundsätzlich zur Vertretung des gesamten Bereichs des Öffentlichen Rechts und hierbei im Schwerpunkt u.a. im Polizei- und im Europarecht verpflichtet, ist hiervon konkret auch die Verpflichtung umfasst, die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten. 33 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach dem entsprechenden Stoffplan in der Vorlesung zum „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu einem Großteil Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990 behandelt werden, die dem polizeilichen Handeln im Bereich der Strafverfolgung und damit dem Rechtsgebiet des Strafrechts zuzuordnen sind (so die grenzüberschreitende Observation nach Art. 40, die Nacheile gemäß Art. 41, die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 48 ff und die Auslieferung nach den Art. 59 ff.). Allerdings werden auch Regelungen abgedeckt, die zumindest auch dem präventiven Gefahrenabwehrrecht und damit dem klassischen Polizeirecht zuzuordnen sind (so etwa der Informationsaustausch nach Art. 46 oder nach den Art. 92 ff.). Vor allem aber stehen die einzelnen Verpflichtungen und Ermächtigungen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (zur Transformation in nationales Recht vgl. das Gesetz zum Schengener Übereinkommen vom 15.7.1993, BGBl. 1993 II S. 1010) in einem größeren Zusammenhang der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, die mit der Angleichung von Rechtsvorschriften, der Durchsetzung von Melderegelungen, der Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, der Koordinierung des Einsatzes technischer Hilfsmittel, der Entsendung von Verbindungsbeamten und der Errichtung eines gemeinsamen Informationssystems einen eigenständigen institutionalisierten Rahmen für die polizeiliche Tätigkeit im Grenzbereich bildet. In der Sache umfasst die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ damit eine Querschnittsmaterie, die neben den europarechtlichen Annexen zum klassischen Strafverfolgungsrecht auch polizeiliches Organisations- und Gefahrenabwehrrecht umfasst. 34 Auch wenn es - wie der Kläger zu Recht einwendet - nahe liegt, das Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ dem Aufgabengebiet der Vertreter des Eingriffsrechts zuzuweisen, das gerade den auch hier spezifischen Überschneidungsbereich von Handlungsermächtigungen nach dem repressiven Strafprozessrecht und dem präventiven Polizeirecht umfasst, so folgt aus dem Zuschnitt der Vorlesung dennoch, dass sie zumindest auch dem Aufgabengebiet des Klägers zugewiesen ist. Denn die von den Professoren an einer Hochschule zu vertretenden Fächer sind immer einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt, die es etwa im Zusammenhang mit der Änderung einer Studienordnung und der Schaffung neuartiger Studienfächer bedingt, auch solche Materien in der Lehre zu vertreten, die nur zum Teil im eigenen Fachgebiet wurzeln und im Übrigen in ein fremdes Fachgebiet übergreifen. Insofern sind die Bezeichnungen der Aufgabengebiete nicht als versteinerte Begrenzung anzusehen, sondern im Interesse an einer flexiblen und hochwertigen Ausbildung immer nur als mehr oder weniger offene Umschreibungen eines Kernbereichs der Lehre. Insofern müssen auch die als Vertreter des Öffentlichen Rechts an die Polizeihochschule berufenen Professoren stets damit rechnen, im Zusammenhang mit den besonderen Anforderungen, die die Ausbildung von Polizeibeamten mit sich bringt, auch solche Fächer zu lehren, die - wie das Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ - neben einem Schwerpunkt im Öffentlichen Recht auch Regelungen aus anderen Rechtsbereichen umfassen, und zwar auch dann, wenn mit der gleichen Argumentation die Zuständigkeit auch eines anderen Fachgebiets begründet werden kann. Dies gilt im Fall des Klägers im besonderen Maße, weil mit seinen Schwerpunktgebieten des Polizei- und des Europarechts zwei Überschneidungsbereiche mit der in dieser Vorlesung zu behandelnden Materie gegeben sind. 35 b. Stellt sich die dem Kläger zugewiesene Vorlesung über die grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeit nach dem Schengener Durchführungsabkommen als Teil seines auf das Öffentliche Recht bezogenen Lehrgebiets dar, so war die Übertragung dieser Veranstaltung auf den Kläger durch den Fachbereichsrat auch zur Sicherstellung der Studieninhalte erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Lehrveranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ nach dem Studienplan der Hochschule für Polizei eine Pflichtveranstaltung darstellt und sich im Vorfeld der Zuweisung kein anderer Hochschullehrer freiwillig bereit erklärt hatte, die Vorlesung zu übernehmen. 36 c. Schließlich verletzt die Zuweisungsentscheidung des Fachbereichsrats den Kläger auch nicht in dessen ihm im Rahmen der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses eingeräumten grundrechtlichen Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. 37 Dabei geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger auch für den Bereich der Lehre an einer verwaltungsinternen Fachhochschule wie der Fachhochschule für Polizei ein grundrechtlich verbürgtes Wahlrecht hat, welche der durch den Studienplan vorgegebenen Lehrveranstaltungen er zur Erfüllung seines Lehrdeputats anbieten möchte (zur Wahl auch der Lehrveranstaltung als Teil der Lehrfreiheit vgl. Fehling, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 88 m.w.N.). Allerdings findet diese Lehrfreiheit ihre verfassungsrechtliche Schranke in der Notwendigkeit einer lehrplanmäßigen Koordination des Angebots und der Sicherstellung der Vermittlung der mit der Studienordnung vorgegebenen Ausbildungsinhalte. Insoweit ist die Ermächtigung des Fachbereichsrates in § 15 Abs. 1 Satz 3 FHG, einem dem Fachbereich zugehörigen Hochschullehrer eine seinem Fachgebiet entsprechende Lehrveranstaltung auch gegen seinen Willen zuzuweisen, eine Regelung, die nicht nur durch die Gesamtverantwortung des Fachbereichs für das Lehrangebot gerechtfertigt ist, sondern die grundsätzlich auch über die verfahrensmäßige Legitimation eines demokratischen Willensbildungsprozesses in einem Selbstverwaltungsorgan einen Ausgleich zwischen den Grundrechten der jeweils betroffenen Hochschullehrer herbeiführt. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer darauf beschränkt, die konkrete Zuweisungsentscheidung des Fachbereichsrates darauf zu untersuchen, ob für diese einerseits sachfremde Erwägungen maßgebend waren und ob sich der mit der Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger verbundene Eingriff in dessen Lehrfreiheit auch unter Beachtung der Notwendigkeit des Ausgleichs mit der ebenfalls betroffenen Lehrfreiheit anderer Hochschullehrer des Fachbereichs als nicht mehr verhältnismäßig darstellt. Beides kann die Kammer verneinen. 38 Aus dem Protokoll der Fachbereichsratssitzung vom 13.5.2003 ergibt sich, dass die Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger unter Beachtung des in der e-Mail vom 12.5.2003 geäußerten und begründeten Willens des Klägers zur Abgabe der Vorlesung und dessen Erklärung vom 13.5.2003 zur Kompetenz auch anderer Professoren des Fachbereichs sowie der Möglichkeit des Einsatzes von auswärtigen Lehrbeauftragten diskutiert, jedoch unter dem Kompromiss der Zuweisung der europarechtlichen Anteile in dem Lehrgang für Ratsanwärter an Prof. Dr. H. und in Hinblick auf die langjährige Erfahrung und die hohe Kompetenz des Klägers dennoch ausgesprochen wurde. Zusätzlich zu den dort niedergelegten Gründen hat der auch damals amtierende Dekan des Fachbereichs Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme an das Gericht vom 29.10.2003 präzisierend ausgeführt, dass man die Weigerung des Klägers, die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ allgemein als nicht „verantwortungsbewusst“ und „willkürlich“ bzw. den angegebenen Grund der mangelnden Unterstützung des Fachbereichs für ein europarechtliches Engagement als nicht so gewichtig angesehen habe, dass es in Abwägung mit dem Erfordernis, den Polizeibeamten im Wintersemester 2003/2004 eine nur durch den Kläger sichergestellte qualitativ hochwertige Ausbildung auch im Bereich des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu gewährleisten, überwogen hätte. Der Vorschlag, für die Vorlesung im Bereich „Eingriffsrecht/Europarecht“ auswärtige Lehrbeauftragte einzusetzen, sei abgelehnt worden, weil es vorrangige Aufgabe der zur Lehre berufenen Professoren sei, das Lehrangebot sicherzustellen und weil eine Absage an die bereits als Lehrbeauftragte für die Lehrveranstaltung im Polizeirecht gewonnenen auswärtigen Praktiker (RaVG A. und RAin Sch.) trotz eines noch nicht erfolgten Abschlusses des Vertrages aus Gründen des gegenseitigen Vertrauens nicht mehr möglich gewesen sei. 39 Mit diesen Erwägungen hielt sich der Fachbereichsrat ohne weiteres im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots bei gleichzeitigem Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen und Rechten seiner zur Lehre verpflichteten Mitglieder. Insbesondere durfte der Fachbereichsrat den Willen des Klägers, eine Vorlesung nicht mehr halten zu müssen, gegenüber den allgemeinen Interessen der Fachhochschule zurückstellen, im Umgang mit auswärtigen Lehrbeauftragten die allgemeinen Formen der Höflichkeit zu achten und die Vergabe eines bereits weitgehend avisierten Lehrauftrags nicht mehr kurzfristig zu versagen. Auch ist trotz der vorgenommenen Gewichtung des Willens des Klägers zur Abgabe der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ nicht erkennbar, dass der Kläger etwa allein aus Gründen der internen Disziplinierung für seine plötzliche Weigerung „bestraft“ werden sollte. Vielmehr war die sachgerechte Erwägung maßgeblich, dass der Kläger keine besonderen, d.h. über die Wahrnehmung seines Initiativrechts hinausgehenden sachlichen Gründe für seine Weigerung dargelegt hatte und dass er die Vorlesung anders als andere Professoren des Fachbereichs ohne eine weiteren erheblichen Einarbeitungsaufwand auf hohem Niveau anbieten konnte. 40 Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass - wie bereits dargelegt - die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ auch in den Aufgabenbereich anderer Professoren des Fachbereichs Recht an der Hochschule für Polizei fällt. Da es bei dieser Veranstaltung auch nicht um eine Darstellung des Europarechts als eigenständiger Rechtsmaterie geht, sondern um einen - durch einen in nationales Recht transformierten völkerrechtlichen Vertrag geprägten - Annex sowohl zum repressiven Strafverfolgungs- als auch zum klassischen Polizeirecht, kann auch nicht aufgrund des bislang stets in den Vordergrund gestellten (und auch von der Kammer bestätigten) besonderen europarechtlichen Schwerpunkts in dessen Aufgabenbereich stets ein Vorrang des Klägers zur Übernahme dieser Vorlesung begründet werden. Insofern gewinnt das Initiativrecht des Klägers mit jeder zurückweisenden Entscheidung des Fachbereichsrates an Gewicht während die Aspekte des notwendigen Einarbeitungsaufwandes anderer Hochschullehrer im Abwägungsprozess um die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den zur Vertretung dieses Faches verpflichteten Professoren mit dem Zeitlauf ebenso an Überzeugungskraft und Bedeutung verlieren wie die Erwägung, allein der Kläger könne die Vorlesung auf dem für die sachgerechte Ausbildung von Polizeibeamten notwendigen Niveau anbieten. Der Fachbereichsrat dürfte deshalb veranlasst sein, unter Einbeziehung insbesondere seiner zur Vertretung des Faches Eingriffsrecht berufenen Professoren ein auch die übrigen Interessen des Fachbereichs berücksichtigendes, angemessenes Rotationssystem zu entwickeln, in dem die Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“, jeweils unterschiedlichen Personen zugewiesen wird. 41 3. Ist mit dem Vorstehenden die im Hauptantrag erhobene Klage abzuweisen, gilt dies auch für den hiernach relevant werdenden Hilfsantrag. Dieser ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn es ist bereits unter Ziffer 2.a. dargelegt worden, dass die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu dem vom Kläger in der Lehre zu vertretenden Fächern gehört. 42 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht nach Ermessen davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 43 Gründe für die Zulassung der Berufung sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben. Gründe 19 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig. 20 Zwar ist die Klage entgegen der Einschätzung des Klägers und seines Bevollmächtigten nicht in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Denn der Beschluss des Fachbereichsrates vom 13.5.2003, mit dem dem Kläger auferlegt wurde, während des Wintersemesters 2003/2004 die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten, ist ebenso wenig ein (erledigter) Verwaltungsakt wie der im Umlaufverfahren gefasste Beschluss vom 16.6.2003 mit dem dieses Hochschulorgan es abgelehnt hatte, diese Zuweisung zugunsten der Lehrveranstaltung im Fach Polizeirecht abzuändern. Bei beiden Beschlüssen handelt es sich vielmehr um eine innerdienstliche Weisung des Fachbereichsrates der Fachhochschule für Polizei, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 LVwVfG). 21 Die Kammer hält auch nach erneuter Überprüfung an ihrer Auffassung in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 19.11.2003 - 1 K 1988/03 - fest, dass die Zuweisung einer Lehrveranstaltung an den Kläger nach ihrer Zweckbestimmung nicht dessen persönliche Rechtsstellung als Bürger, sondern lediglich seine innerdienstliche Rechtsstellung als beamteter Hochschullehrer betrifft. Entgegen der Auffassung des Klägers zielt die Zuweisung nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf einen Eingriff in dessen abstrakt funktionelles Amt, sondern allein auf die Bestimmung des konkreten Aufgaben- und Funktionsbereiches des Klägers. Auf die Frage, ob die Maßnahme im Einzelfall den über das konkrete Amt im funktionellen Sinne gezogenen Pflichtenrahmen des Beamten überschreitet und sich deshalb im Ergebnis als rechtswidrig darstellt, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 sowie - speziell zu Hochschullehrern in Baden-Württemberg - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2002 - DL 17 S 9/02 -, DÖV 2003, 379 m.w.N.). Unerheblich ist auch, dass mit der Zuweisung einer Lehrveranstaltung auch die Lehrfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 3 GG berührt ist, die diesem über §§ 43 Abs. 1 Satz 1 HRG und 45 Abs. 1 Satz 1 FHG i.V.m. § 4 Abs. 3 FHG zuerkannt ist. Denn die Kammer ist nach wie vor der Auffassung, dass ein Hochschullehrer an einer verwaltungsinternen Fachhochschule die ihm verbürgte Freiheit der Lehre im Rahmen des Hochschulbetriebs allein von Amts wegen ausübt, so dass ihn Eingriffe in diese Freiheit nicht unmittelbar als Privatperson betreffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.4.1999 - 9 S 2653 -, VBlBW 1999, 378; Fehling in: Dolzer/Vogel/Graßhoff (Hrsg.), BK, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 22 m.w.N.; a.A. HessVGH, Beschl. v. 6.2.1986 - 1 TH 2444/85 -, NVwZ 1986, 857 und OVG Nieders., Beschl. v. 14.2.2000 - 5 M 520/00 - DVBl. 2000, 713). 22 Allerdings kann die Kammer die mangels eines Verwaltungsakts unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gemäß § 88 VwGO in eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO umdeuten und so dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung tragen (zur Umdeutung vgl. BVerwG, Urt. V. 21.11.1980 - 7 C 18.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 100 S. 30, 34). 23 In dieser Form ist die Klage statthaft, weil der Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Beklagten die Klärung der zwischen ihm und seinem Dienstherrn bzw. dem Fachbereichsrat streitigen Frage erlangen kann, ob die Vertretung des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ von seinem Aufgabenbereich als Professor an der Polizeihochschule umfasst ist und wenn ja, inwieweit die Zuweisung dieser Veranstaltung an ihn gegen seinen Willen unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Lehrfreiheit verhältnismäßig war. Dabei besteht auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige eigene berechtigte Interesse des Klägers an der Beantwortung dieser Fragen, weil hierdurch zumindest auch die zukünftige Praxis des Fachbereichsrates in Bezug auf die Zuweisung der Lehrveranstaltung „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger mitbestimmt wird. 24 Schließlich hat der Kläger das nach § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO auch für den Fall der gerichtlichen Überprüfung einer innerdienstlichen Weisung vorgesehene Vorverfahren durchgeführt. Insofern kann die Kammer der Auffassung des Beklagten nicht folgen, dass es sich bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer Lehrveranstaltung an einen beamteten Hochschullehrer nicht um eine Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis, sondern um eine rein hochschulrechtliche Angelegenheit handele und deshalb ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht statthaft sei. Denn die Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger konkretisierte - wie dargestellt - dessen beamtenrechtliche Dienstpflichten als Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei. Insoweit ist es für den beamtenrechtlichen Charakter der Maßnahme unerheblich, dass die Weisung von einem speziellen Selbstverwaltungsorgan (Fachbereichsrat) der Hochschule ausgesprochen wurde. 25 2. Die Feststellungsklage des Klägers ist jedoch nicht begründet. Weder die Zuweisung der Lehrveranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ am 13.5.2003 noch die am 16.6.2003 beschlossene Weigerung, diese Zuweisung zugunsten der Lehrverpflichtung im Fach Polizeirecht abzuändern, waren rechtswidrig. 26 Die Zuweisung der Lehrveranstaltung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 3 FHG. Danach bestimmt der Fachbereich, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten Mitarbeiter entsprechend ihrem Fachgebiet. 27 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger bestehen nicht. Insbesondere war der Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Rechtslehre) der Fachhochschule für Polizei gemäß §§ 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 Nr. 2 FHG i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 4 der VO über die Errichtung der Fachhochschule für Polizei für den Erlass dieser Reglung zuständig. 28 Aber auch in materieller Hinsicht stehen die Entscheidungen des Fachbereichsrates zur Übertragung der Lehrveranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ auf den Kläger mit dem Recht im Einklang. Denn der Kläger ist zur Überzeugung der Kammer nach seinem Aufgabenbereich zur Vertretung des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ verpflichtet (hierzu zu a). Daneben war die Zuweisung dieses Faches an ihn zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots auch erforderlich (hierzu zu b). Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Kläger über die Zuweisung der Lehrveranstaltung in der ihm im Rahmen der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses eingeräumten grundrechtlichen Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt ist (hierzu zu c). 29 a. Die Verpflichtung des Klägers zur Vertretung des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ in der Lehre ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 FHG unmittelbar aus der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. 30 Dabei geht die Kammer angesichts der nicht dokumentierten Festlegung einer Funktionsbeschreibung durch das Wissenschaftsministerium von dem Text der Stellenausschreibung aus (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 FHG sowie Thieme in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, (Stand: Dezember 2003), § 43 HRG Rdnr. 150). Hiernach ist der Kläger als Professor an der Polizeihochschule zur Vertretung des Faches „Öffentliches Recht (Polizeirecht/allgemeines Verwaltungsrecht/öffentliches Dienstrecht/Staats- und Verfassungsrecht)“ in der Lehre verpflichtet. Welche Fächer von dieser Umschreibung konkret erfasst sind, ergibt sich - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen - aus dem objektivierten Verständnis des Bewerbers, der sich jedoch ein Sonderwissen über den Erklärungshorizont der ausschreibenden Hochschule für Polizei und des zukünftigen Dienstherren zurechnen lassen muss. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger zur Lehre im gesamten Bereich des „Öffentlichen Rechts“ verpflichtet ist, wie er sich nach allgemeinem Verständnis als Lehr- und Forschungsgebiet innerhalb der Rechtswissenschaft herausgebildet hat. Die Klammerzusätze kann die Kammer insoweit nur als erläuternde Umschreibung dessen verstehen, was von dem Bewerber an der Hochschule für Polizei im Schwerpunkt erwartet wird. Insofern bilden die Klammerzusätze keineswegs - wie der Kläger meint - eine Begrenzung des Aufgabenbereichs der ausgeschriebenen Stelle. Vielmehr soll mit ihr - erkennbar - dem Bewerber nur eine nähere Orientierung über den zukünftigen Aufgabenbereich gegeben werden, um bereits im Vorfeld der Ausschreibung sinnvolle Bewerbungen zu ermöglichen. 31 Diese Verpflichtung des Klägers zur Vertretung des gesamten Bereichs des Öffentlichen Rechts in der Lehre an der Polizeihochschule ist durch das Bewerbungs- und Berufungsverfahren des Klägers noch zusätzlich dahingehend näher ausgestaltet worden, dass der Kläger zwar nicht - wie zu Recht betont - zum ausschließlichen Vertreter des Europarechts an der Polizeihochschule bestellt worden ist, dass er aber zusätzlich zu den im Ausschreibungstext genannten Einzelgebieten des Öffentlichen Rechts auch die europarechtlich geprägten Materien seines Fachgebiets im Schwerpunkt zu vertreten hat. Dies ergibt sich daraus, dass es im Zusammenhang mit seiner Einstellung eine für den Kläger erkennbare Rolle gespielt hat, dass er während seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Konstanz und über seine einschlägige Promotion erhebliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Europarechts erworben hatte und dass die Fachhochschule für Polizei gegenüber dem zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Kunst gerade diese besonderen europarechtlichen Kompetenzen stets betont hat. 32 Ist der Kläger nach dem Vorstehenden grundsätzlich zur Vertretung des gesamten Bereichs des Öffentlichen Rechts und hierbei im Schwerpunkt u.a. im Polizei- und im Europarecht verpflichtet, ist hiervon konkret auch die Verpflichtung umfasst, die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu halten. 33 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach dem entsprechenden Stoffplan in der Vorlesung zum „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu einem Großteil Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.6.1990 behandelt werden, die dem polizeilichen Handeln im Bereich der Strafverfolgung und damit dem Rechtsgebiet des Strafrechts zuzuordnen sind (so die grenzüberschreitende Observation nach Art. 40, die Nacheile gemäß Art. 41, die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 48 ff und die Auslieferung nach den Art. 59 ff.). Allerdings werden auch Regelungen abgedeckt, die zumindest auch dem präventiven Gefahrenabwehrrecht und damit dem klassischen Polizeirecht zuzuordnen sind (so etwa der Informationsaustausch nach Art. 46 oder nach den Art. 92 ff.). Vor allem aber stehen die einzelnen Verpflichtungen und Ermächtigungen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen (zur Transformation in nationales Recht vgl. das Gesetz zum Schengener Übereinkommen vom 15.7.1993, BGBl. 1993 II S. 1010) in einem größeren Zusammenhang der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, die mit der Angleichung von Rechtsvorschriften, der Durchsetzung von Melderegelungen, der Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, der Koordinierung des Einsatzes technischer Hilfsmittel, der Entsendung von Verbindungsbeamten und der Errichtung eines gemeinsamen Informationssystems einen eigenständigen institutionalisierten Rahmen für die polizeiliche Tätigkeit im Grenzbereich bildet. In der Sache umfasst die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ damit eine Querschnittsmaterie, die neben den europarechtlichen Annexen zum klassischen Strafverfolgungsrecht auch polizeiliches Organisations- und Gefahrenabwehrrecht umfasst. 34 Auch wenn es - wie der Kläger zu Recht einwendet - nahe liegt, das Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ dem Aufgabengebiet der Vertreter des Eingriffsrechts zuzuweisen, das gerade den auch hier spezifischen Überschneidungsbereich von Handlungsermächtigungen nach dem repressiven Strafprozessrecht und dem präventiven Polizeirecht umfasst, so folgt aus dem Zuschnitt der Vorlesung dennoch, dass sie zumindest auch dem Aufgabengebiet des Klägers zugewiesen ist. Denn die von den Professoren an einer Hochschule zu vertretenden Fächer sind immer einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt, die es etwa im Zusammenhang mit der Änderung einer Studienordnung und der Schaffung neuartiger Studienfächer bedingt, auch solche Materien in der Lehre zu vertreten, die nur zum Teil im eigenen Fachgebiet wurzeln und im Übrigen in ein fremdes Fachgebiet übergreifen. Insofern sind die Bezeichnungen der Aufgabengebiete nicht als versteinerte Begrenzung anzusehen, sondern im Interesse an einer flexiblen und hochwertigen Ausbildung immer nur als mehr oder weniger offene Umschreibungen eines Kernbereichs der Lehre. Insofern müssen auch die als Vertreter des Öffentlichen Rechts an die Polizeihochschule berufenen Professoren stets damit rechnen, im Zusammenhang mit den besonderen Anforderungen, die die Ausbildung von Polizeibeamten mit sich bringt, auch solche Fächer zu lehren, die - wie das Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ - neben einem Schwerpunkt im Öffentlichen Recht auch Regelungen aus anderen Rechtsbereichen umfassen, und zwar auch dann, wenn mit der gleichen Argumentation die Zuständigkeit auch eines anderen Fachgebiets begründet werden kann. Dies gilt im Fall des Klägers im besonderen Maße, weil mit seinen Schwerpunktgebieten des Polizei- und des Europarechts zwei Überschneidungsbereiche mit der in dieser Vorlesung zu behandelnden Materie gegeben sind. 35 b. Stellt sich die dem Kläger zugewiesene Vorlesung über die grenzüberschreitende polizeiliche Tätigkeit nach dem Schengener Durchführungsabkommen als Teil seines auf das Öffentliche Recht bezogenen Lehrgebiets dar, so war die Übertragung dieser Veranstaltung auf den Kläger durch den Fachbereichsrat auch zur Sicherstellung der Studieninhalte erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Lehrveranstaltung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ nach dem Studienplan der Hochschule für Polizei eine Pflichtveranstaltung darstellt und sich im Vorfeld der Zuweisung kein anderer Hochschullehrer freiwillig bereit erklärt hatte, die Vorlesung zu übernehmen. 36 c. Schließlich verletzt die Zuweisungsentscheidung des Fachbereichsrats den Kläger auch nicht in dessen ihm im Rahmen der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses eingeräumten grundrechtlichen Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. 37 Dabei geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger auch für den Bereich der Lehre an einer verwaltungsinternen Fachhochschule wie der Fachhochschule für Polizei ein grundrechtlich verbürgtes Wahlrecht hat, welche der durch den Studienplan vorgegebenen Lehrveranstaltungen er zur Erfüllung seines Lehrdeputats anbieten möchte (zur Wahl auch der Lehrveranstaltung als Teil der Lehrfreiheit vgl. Fehling, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 88 m.w.N.). Allerdings findet diese Lehrfreiheit ihre verfassungsrechtliche Schranke in der Notwendigkeit einer lehrplanmäßigen Koordination des Angebots und der Sicherstellung der Vermittlung der mit der Studienordnung vorgegebenen Ausbildungsinhalte. Insoweit ist die Ermächtigung des Fachbereichsrates in § 15 Abs. 1 Satz 3 FHG, einem dem Fachbereich zugehörigen Hochschullehrer eine seinem Fachgebiet entsprechende Lehrveranstaltung auch gegen seinen Willen zuzuweisen, eine Regelung, die nicht nur durch die Gesamtverantwortung des Fachbereichs für das Lehrangebot gerechtfertigt ist, sondern die grundsätzlich auch über die verfahrensmäßige Legitimation eines demokratischen Willensbildungsprozesses in einem Selbstverwaltungsorgan einen Ausgleich zwischen den Grundrechten der jeweils betroffenen Hochschullehrer herbeiführt. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer darauf beschränkt, die konkrete Zuweisungsentscheidung des Fachbereichsrates darauf zu untersuchen, ob für diese einerseits sachfremde Erwägungen maßgebend waren und ob sich der mit der Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger verbundene Eingriff in dessen Lehrfreiheit auch unter Beachtung der Notwendigkeit des Ausgleichs mit der ebenfalls betroffenen Lehrfreiheit anderer Hochschullehrer des Fachbereichs als nicht mehr verhältnismäßig darstellt. Beides kann die Kammer verneinen. 38 Aus dem Protokoll der Fachbereichsratssitzung vom 13.5.2003 ergibt sich, dass die Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ an den Kläger unter Beachtung des in der e-Mail vom 12.5.2003 geäußerten und begründeten Willens des Klägers zur Abgabe der Vorlesung und dessen Erklärung vom 13.5.2003 zur Kompetenz auch anderer Professoren des Fachbereichs sowie der Möglichkeit des Einsatzes von auswärtigen Lehrbeauftragten diskutiert, jedoch unter dem Kompromiss der Zuweisung der europarechtlichen Anteile in dem Lehrgang für Ratsanwärter an Prof. Dr. H. und in Hinblick auf die langjährige Erfahrung und die hohe Kompetenz des Klägers dennoch ausgesprochen wurde. Zusätzlich zu den dort niedergelegten Gründen hat der auch damals amtierende Dekan des Fachbereichs Prof. Dr. K. in seiner Stellungnahme an das Gericht vom 29.10.2003 präzisierend ausgeführt, dass man die Weigerung des Klägers, die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ allgemein als nicht „verantwortungsbewusst“ und „willkürlich“ bzw. den angegebenen Grund der mangelnden Unterstützung des Fachbereichs für ein europarechtliches Engagement als nicht so gewichtig angesehen habe, dass es in Abwägung mit dem Erfordernis, den Polizeibeamten im Wintersemester 2003/2004 eine nur durch den Kläger sichergestellte qualitativ hochwertige Ausbildung auch im Bereich des Faches „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu gewährleisten, überwogen hätte. Der Vorschlag, für die Vorlesung im Bereich „Eingriffsrecht/Europarecht“ auswärtige Lehrbeauftragte einzusetzen, sei abgelehnt worden, weil es vorrangige Aufgabe der zur Lehre berufenen Professoren sei, das Lehrangebot sicherzustellen und weil eine Absage an die bereits als Lehrbeauftragte für die Lehrveranstaltung im Polizeirecht gewonnenen auswärtigen Praktiker (RaVG A. und RAin Sch.) trotz eines noch nicht erfolgten Abschlusses des Vertrages aus Gründen des gegenseitigen Vertrauens nicht mehr möglich gewesen sei. 39 Mit diesen Erwägungen hielt sich der Fachbereichsrat ohne weiteres im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots bei gleichzeitigem Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen und Rechten seiner zur Lehre verpflichteten Mitglieder. Insbesondere durfte der Fachbereichsrat den Willen des Klägers, eine Vorlesung nicht mehr halten zu müssen, gegenüber den allgemeinen Interessen der Fachhochschule zurückstellen, im Umgang mit auswärtigen Lehrbeauftragten die allgemeinen Formen der Höflichkeit zu achten und die Vergabe eines bereits weitgehend avisierten Lehrauftrags nicht mehr kurzfristig zu versagen. Auch ist trotz der vorgenommenen Gewichtung des Willens des Klägers zur Abgabe der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ nicht erkennbar, dass der Kläger etwa allein aus Gründen der internen Disziplinierung für seine plötzliche Weigerung „bestraft“ werden sollte. Vielmehr war die sachgerechte Erwägung maßgeblich, dass der Kläger keine besonderen, d.h. über die Wahrnehmung seines Initiativrechts hinausgehenden sachlichen Gründe für seine Weigerung dargelegt hatte und dass er die Vorlesung anders als andere Professoren des Fachbereichs ohne eine weiteren erheblichen Einarbeitungsaufwand auf hohem Niveau anbieten konnte. 40 Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass - wie bereits dargelegt - die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ auch in den Aufgabenbereich anderer Professoren des Fachbereichs Recht an der Hochschule für Polizei fällt. Da es bei dieser Veranstaltung auch nicht um eine Darstellung des Europarechts als eigenständiger Rechtsmaterie geht, sondern um einen - durch einen in nationales Recht transformierten völkerrechtlichen Vertrag geprägten - Annex sowohl zum repressiven Strafverfolgungs- als auch zum klassischen Polizeirecht, kann auch nicht aufgrund des bislang stets in den Vordergrund gestellten (und auch von der Kammer bestätigten) besonderen europarechtlichen Schwerpunkts in dessen Aufgabenbereich stets ein Vorrang des Klägers zur Übernahme dieser Vorlesung begründet werden. Insofern gewinnt das Initiativrecht des Klägers mit jeder zurückweisenden Entscheidung des Fachbereichsrates an Gewicht während die Aspekte des notwendigen Einarbeitungsaufwandes anderer Hochschullehrer im Abwägungsprozess um die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den zur Vertretung dieses Faches verpflichteten Professoren mit dem Zeitlauf ebenso an Überzeugungskraft und Bedeutung verlieren wie die Erwägung, allein der Kläger könne die Vorlesung auf dem für die sachgerechte Ausbildung von Polizeibeamten notwendigen Niveau anbieten. Der Fachbereichsrat dürfte deshalb veranlasst sein, unter Einbeziehung insbesondere seiner zur Vertretung des Faches Eingriffsrecht berufenen Professoren ein auch die übrigen Interessen des Fachbereichs berücksichtigendes, angemessenes Rotationssystem zu entwickeln, in dem die Zuweisung der Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“, jeweils unterschiedlichen Personen zugewiesen wird. 41 3. Ist mit dem Vorstehenden die im Hauptantrag erhobene Klage abzuweisen, gilt dies auch für den hiernach relevant werdenden Hilfsantrag. Dieser ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn es ist bereits unter Ziffer 2.a. dargelegt worden, dass die Vorlesung im Fach „Eingriffsrecht/Europarecht“ zu dem vom Kläger in der Lehre zu vertretenden Fächern gehört. 42 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht nach Ermessen davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 43 Gründe für die Zulassung der Berufung sind aus der Sicht der Kammer nicht gegeben.