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Urteil

1 K 1400/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer von ihm begehrten Aufenthaltsbefugnis. 2 Der Kläger, ein am 1967 geborener irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordirak, reiste am 13.9.2000 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Bei seiner Anhörung gab er u. a. an, Personalausweis, Wehrpass, Führerschein und Staatsangehörigkeitsurkunde befänden sich noch im Heimatland bei seinen Eltern; eine Aufforderung der Bezirksstelle für Asyl, solche Dokumente innerhalb des Asylverfahrens zu besorgen, blieb ohne Reaktion. Das Asylverfahren des Klägers ist seit 26.4.2001 erfolglos und unanfechtbar abgeschlossen; seit dem 23.5.2001 ist er im Besitz jeweils verlängerter Duldungen, weil Abschiebungen in den Irak nicht stattfinden. Seit Januar 2002 ist der Kläger bei der Firma McDonald's beschäftigt. Am 8.5.2002 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. 3 Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 23.10.2002 seine Zustimmung verweigert hatte, lehnte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Bescheid vom 11.12.2002 den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den jüngsten Erkenntnissen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch irakische Behörden ein Pass ausgestellt werde, folglich sei ihm eine freiwillige Ausreise möglich und zumutbar. Nachdem der Kläger gegen diese Entscheidung am 2.1. 2003 Widerspruch mit der Begründung erhoben hatte, im Irak habe sich die Lage zugespitzt, zog er am 1.4.2003, behördlich gestattet, nach Villingen-Schwenningen um. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2003, zugestellt am 15.7.2003, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger sich nicht um Reisedokumente bemüht habe. 5 Der Kläger hat am 31.7.2003 Klage erhoben und trägt vor, seit März 2003 würden von der irakischen Botschaft keine Reisepässe mehr ausgestellt. Davor habe man Pässe nur erhalten können, wenn von deutschen Behörden die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Aussicht gestellt worden sei. Schließlich seien mittlerweile zwei Jahre der Duldung erreicht. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 11.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.7.2003 aufzuheben. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es entgegnet, ihm seien keinerlei Bemühungen des Klägers um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses vor und bis März 2003 bekannt. Der Kläger habe ferner auch sonst keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität zweifellos bewiesen. Im übrigen unterlägen Personen, deren Staatsangehörigkeit oder Geburt im Irak nachgewiesen sei, für die Einreise dorthin nicht der Passpflicht. Unter diesen Umständen sei eine freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung möglich. Der Kläger könne durch Vorlage von Identitätsdokumenten, die nach seinen Angaben existierten, das Abschiebungshindernis möglicherweise beseitigen, zumindest jedoch die Voraussetzungen für eine freiwillige Ausreise schaffen. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des Regierungspräsidiums) verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Nachdem der Kläger bereits zum 1.4.2003 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO) der Stadt Villingen-Schwenningen gezogen war und die sog. Verbandkompetenz bzw. Passivlegitimation für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mithin vom Land Baden-Württemberg auf die Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen übergegangen ist (vgl. für den Fall des Umzugs des Klägers während des Verwaltungsprozesses: BVerwG, Beschl. vom 21.6.1993 - 1 C 16/93 - InfAuslR 1993, 322; für den Fall des Umzugs während des Verwaltungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 19/94 - InfAuslR 1997, 239), kam vorliegend ein Leistungsbegehren nicht in Betracht. Der Kläger hat ferner auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit Blick auf die bei ihm vorliegende, unanfechtbare und vollziehbare Ausreisepflicht hat das beklagte Land durch die gleichwohl ablehnende Sachentscheidung zwar nicht über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts i. S. von § 69 Abs. 3 AuslG entschieden, die Entscheidung des Landratsamts belastet ihn jedoch weiterhin, weil auch die neue Ausländerbehörde sich an ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit orientieren wird, solange eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten ist. Solche Änderungen gibt es vorliegend nicht; die zum 1.1.2005 in Kraft tretenden §§ 10 Abs. 3, 25 Abs. 5 AufenthG bringen für den Fall des Klägers gegenüber § 30 Abs. 3, Abs. 4 AuslG 1990 keine wesentlichen Änderungen. 13 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis verletzt in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.7.2003 erhalten hat, den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar hat das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde zur Sache entschieden, obwohl ausweislich der Akten eine Zustimmung der Stadt Villingen-Schwenningen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens vom Landratsamt nicht eingeholt worden war (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG). Zu dem bei (isolierten) Anfechtungsklagen im Grundsatz für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG. Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 24) besaß das beklagte Land mithin keine Zuständigkeit als Körperschaft (sog. Verbandskompetenz) mehr. Wenngleich damit nicht nur ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung sondern zugleich auch gegen materielles Recht vorliegt - § 46 LVwVfG greift in diesen Fällen nicht ein - führt dies nicht zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung. Die Zuständigkeitsvorschriften dienen jedenfalls dann nicht (auch) dem Schutz des Betroffenen, wenn - wie vorliegend - ein gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebender Widerspruchsbescheid durch die „in beiden Zuständigkeitsfällen“ identische Widerspruchsbehörde erlassen worden ist (a.A. offenbar BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.). Auch bei Fortführung des Aufenthaltsbefugnisverfahrens durch die Stadt Villingen-Schwenningen wäre das Regierungspräsidium Freiburg im Fall der Ablehnung für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig gewesen (§§13 Abs. 1 Nr. 1, 16 LVG, 2 Nrn. 2 und 3 AAZuVO, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hinzu kommt ferner, dass nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums (VwV über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden und über die Bestimmung der nach § 8 AAV zuständigen Stelle - vom 26.01.2001, Az.:4-1310/42) die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger der Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg bedurfte, unabhängig davon, welche untere Ausländerbehörde tätig wird. Diese Zustimmung war gegenüber dem Landratsamt unter dem 23.10.2002 (VAS. 203) bereits verweigert worden. Anhaltspunkte dafür, sie wäre nunmehr gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen erteilt worden, gibt es nicht. Auch aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2004 (betreffend Rückführung bzw. freiwillige Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in den Irak, GAS. 61/63) ergibt sich, dass das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis seit dem Jahr 2002 im Falle des Klägers als nicht gegeben erachtete. 14 Die Ablehnungsentscheidung ist auch sonst in der Sache nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Juli 2003 nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG erfüllte, die auf ihn als unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber allein anwendbar waren (§ 30 Abs. 5 AuslG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen. Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten. Grundsätzlich ist von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232; VGH Bad.Württ., Urteile vom 21.06.2004 [11 S 770/04 - VENSA], vom 25.06.2003 [13 S 2767/02 - Juris Web] und vom 13.06.2001 [13 S 1983/00 - Juris Web]). 15 Dass eine freiwillige Ausreise des Klägers rechtlich möglich und zumutbar war, darüber streiten die Beteiligten nicht. Das ergibt sich bereits bindend daraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Entscheidung vom 23.11.2000 unanfechtbar den Asylantrag abgelehnt sowie festgestellt hat, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (betreffend die Bindungswirkung vgl. §§ 4, 42 AsylVfG). Auch in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch eine Möglichkeit und Zumutbarkeit bis Mitte Juli 2003 gegeben gewesen. Das geht aus der eingeholten Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2004 sowie aus den Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 20.3.2002 (Lagebericht, Stand: Anfang Februar 2002), vom 16.10.2002 (Lagebericht, Stand: Anfang August 2002), vom 30.4.2003 (Adhoc-Information im Zusammenhang mit der Militäraktion der USA) und vom 7.8.2003 (Adhoc-Bericht, Stand: Juli 2003) hervor. Allen Auskünften ist zu entnehmen, dass dem Kläger die Beantragung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft bis zum Mai 2003 möglich gewesen wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass er im Asylverfahren selbst vorgetragen hat, weitere Personaldokumente aus dem Irak von seinen Eltern anfordern zu können. Das hat er nicht getan, ohne Angaben dazu zu machen, warum dies unmöglich gewesen wäre. Dass die Passausstellung durch die irakische Botschaft nur in Fällen der Inaussichtstellung einer deutschen Aufenthaltsgenehmigung erfolgt wäre, wie es der Kläger vorgetragen hat, dafür enthalten die Auskünfte keine Anhaltspunkte; der Kläger will hier auf ihm bekannte Fälle verweisen, hätte insoweit jedoch selbst einen Versuch unternehmen müssen. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20.3.2002 (dort Seite 26) ist ferner ausgeführt worden, dass die IOM (International Organisation auf Migration) nicht erst seit Herbst 2003 (so die RP-Stellungnahme) sondern bereits im Oktober 2001 mit der Türkei ein Abkommen zur Rückführung Freiwillige durch die Türkei in den Nordirak getroffen hat. Im Februar 2002 waren Einreisen über Jordanien, die Türkei und Syrien möglich. Eine entsprechend fortdauernde Situation bestätigt der AA-Lagebericht von 16. Oktober 2002 (dort Seiten 25 ff.). Zwar hatte sich die Rück- bzw. Einreisesituation mit Beginn des Irakkrieges am 20.3.2003 verschlechtert (vgl. Auswärtiges Amt, Adhoc-Information vom 30.4.2003); diese Situation war jedoch nur vorübergehend. Wie sich aus dem Adhoc-Bericht vom 7.8.2003 ergibt, wurde nach dem Krieg die Einreise irakischer Staatsbürger sowie von Personen, die im Irak geboren wurden, von der Passpflicht freigestellt. Auch wenn das Regierungspräsidium Freiburger in seiner Stellungnahme vom 19.11.2004 für das Jahr 2002 nur zwei freiwillige Rückkehrerfälle nennt und die dort für das Jahr 2003 aufgeführten sechs Rückkehrerfälle - weil sie sich auf die Mithilfe durch die IOM beziehen - wohl erst ab Herbst 2003 stattfanden, ist nach der Gesamtschau dieser Auskünfte von der tatsächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr durch den Kläger bis Juli 2003 auszugehen. Eine andere Bewertung hätte von seiner Seite den Nachweis eines gescheiterten Passausstellungs-/Rückkehrversuchs vorausgesetzt. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung gilt. Gründe 12 Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Nachdem der Kläger bereits zum 1.4.2003 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO) der Stadt Villingen-Schwenningen gezogen war und die sog. Verbandkompetenz bzw. Passivlegitimation für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mithin vom Land Baden-Württemberg auf die Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen übergegangen ist (vgl. für den Fall des Umzugs des Klägers während des Verwaltungsprozesses: BVerwG, Beschl. vom 21.6.1993 - 1 C 16/93 - InfAuslR 1993, 322; für den Fall des Umzugs während des Verwaltungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 19/94 - InfAuslR 1997, 239), kam vorliegend ein Leistungsbegehren nicht in Betracht. Der Kläger hat ferner auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit Blick auf die bei ihm vorliegende, unanfechtbare und vollziehbare Ausreisepflicht hat das beklagte Land durch die gleichwohl ablehnende Sachentscheidung zwar nicht über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts i. S. von § 69 Abs. 3 AuslG entschieden, die Entscheidung des Landratsamts belastet ihn jedoch weiterhin, weil auch die neue Ausländerbehörde sich an ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit orientieren wird, solange eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht eingetreten ist. Solche Änderungen gibt es vorliegend nicht; die zum 1.1.2005 in Kraft tretenden §§ 10 Abs. 3, 25 Abs. 5 AufenthG bringen für den Fall des Klägers gegenüber § 30 Abs. 3, Abs. 4 AuslG 1990 keine wesentlichen Änderungen. 13 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis verletzt in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.7.2003 erhalten hat, den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar hat das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde zur Sache entschieden, obwohl ausweislich der Akten eine Zustimmung der Stadt Villingen-Schwenningen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens vom Landratsamt nicht eingeholt worden war (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG). Zu dem bei (isolierten) Anfechtungsklagen im Grundsatz für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG. Urt. v. 29.03.1996 - 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 24) besaß das beklagte Land mithin keine Zuständigkeit als Körperschaft (sog. Verbandskompetenz) mehr. Wenngleich damit nicht nur ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung sondern zugleich auch gegen materielles Recht vorliegt - § 46 LVwVfG greift in diesen Fällen nicht ein - führt dies nicht zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung. Die Zuständigkeitsvorschriften dienen jedenfalls dann nicht (auch) dem Schutz des Betroffenen, wenn - wie vorliegend - ein gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebender Widerspruchsbescheid durch die „in beiden Zuständigkeitsfällen“ identische Widerspruchsbehörde erlassen worden ist (a.A. offenbar BVerwG, Urt. v. 10.12.1996, a.a.O.). Auch bei Fortführung des Aufenthaltsbefugnisverfahrens durch die Stadt Villingen-Schwenningen wäre das Regierungspräsidium Freiburg im Fall der Ablehnung für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig gewesen (§§13 Abs. 1 Nr. 1, 16 LVG, 2 Nrn. 2 und 3 AAZuVO, 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hinzu kommt ferner, dass nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums (VwV über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden und über die Bestimmung der nach § 8 AAV zuständigen Stelle - vom 26.01.2001, Az.:4-1310/42) die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für den Kläger der Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg bedurfte, unabhängig davon, welche untere Ausländerbehörde tätig wird. Diese Zustimmung war gegenüber dem Landratsamt unter dem 23.10.2002 (VAS. 203) bereits verweigert worden. Anhaltspunkte dafür, sie wäre nunmehr gegenüber der Stadt Villingen-Schwenningen erteilt worden, gibt es nicht. Auch aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2004 (betreffend Rückführung bzw. freiwillige Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in den Irak, GAS. 61/63) ergibt sich, dass das Regierungspräsidium die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis seit dem Jahr 2002 im Falle des Klägers als nicht gegeben erachtete. 14 Die Ablehnungsentscheidung ist auch sonst in der Sache nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Juli 2003 nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG erfüllte, die auf ihn als unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber allein anwendbar waren (§ 30 Abs. 5 AuslG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen. Ob die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist, ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Bei den Anforderungen an die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Die Frage der rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise ist demgegenüber anhand der jeweiligen Wertung des Gesetzgebers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rechtsordnung es dem Betroffenen ansinnt, die - faktisch mögliche - freiwillige Ausreise anzutreten. Grundsätzlich ist von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232; VGH Bad.Württ., Urteile vom 21.06.2004 [11 S 770/04 - VENSA], vom 25.06.2003 [13 S 2767/02 - Juris Web] und vom 13.06.2001 [13 S 1983/00 - Juris Web]). 15 Dass eine freiwillige Ausreise des Klägers rechtlich möglich und zumutbar war, darüber streiten die Beteiligten nicht. Das ergibt sich bereits bindend daraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Entscheidung vom 23.11.2000 unanfechtbar den Asylantrag abgelehnt sowie festgestellt hat, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (betreffend die Bindungswirkung vgl. §§ 4, 42 AsylVfG). Auch in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch eine Möglichkeit und Zumutbarkeit bis Mitte Juli 2003 gegeben gewesen. Das geht aus der eingeholten Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2004 sowie aus den Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 20.3.2002 (Lagebericht, Stand: Anfang Februar 2002), vom 16.10.2002 (Lagebericht, Stand: Anfang August 2002), vom 30.4.2003 (Adhoc-Information im Zusammenhang mit der Militäraktion der USA) und vom 7.8.2003 (Adhoc-Bericht, Stand: Juli 2003) hervor. Allen Auskünften ist zu entnehmen, dass dem Kläger die Beantragung eines Reisepasses bei der irakischen Botschaft bis zum Mai 2003 möglich gewesen wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass er im Asylverfahren selbst vorgetragen hat, weitere Personaldokumente aus dem Irak von seinen Eltern anfordern zu können. Das hat er nicht getan, ohne Angaben dazu zu machen, warum dies unmöglich gewesen wäre. Dass die Passausstellung durch die irakische Botschaft nur in Fällen der Inaussichtstellung einer deutschen Aufenthaltsgenehmigung erfolgt wäre, wie es der Kläger vorgetragen hat, dafür enthalten die Auskünfte keine Anhaltspunkte; der Kläger will hier auf ihm bekannte Fälle verweisen, hätte insoweit jedoch selbst einen Versuch unternehmen müssen. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 20.3.2002 (dort Seite 26) ist ferner ausgeführt worden, dass die IOM (International Organisation auf Migration) nicht erst seit Herbst 2003 (so die RP-Stellungnahme) sondern bereits im Oktober 2001 mit der Türkei ein Abkommen zur Rückführung Freiwillige durch die Türkei in den Nordirak getroffen hat. Im Februar 2002 waren Einreisen über Jordanien, die Türkei und Syrien möglich. Eine entsprechend fortdauernde Situation bestätigt der AA-Lagebericht von 16. Oktober 2002 (dort Seiten 25 ff.). Zwar hatte sich die Rück- bzw. Einreisesituation mit Beginn des Irakkrieges am 20.3.2003 verschlechtert (vgl. Auswärtiges Amt, Adhoc-Information vom 30.4.2003); diese Situation war jedoch nur vorübergehend. Wie sich aus dem Adhoc-Bericht vom 7.8.2003 ergibt, wurde nach dem Krieg die Einreise irakischer Staatsbürger sowie von Personen, die im Irak geboren wurden, von der Passpflicht freigestellt. Auch wenn das Regierungspräsidium Freiburger in seiner Stellungnahme vom 19.11.2004 für das Jahr 2002 nur zwei freiwillige Rückkehrerfälle nennt und die dort für das Jahr 2003 aufgeführten sechs Rückkehrerfälle - weil sie sich auf die Mithilfe durch die IOM beziehen - wohl erst ab Herbst 2003 stattfanden, ist nach der Gesamtschau dieser Auskünfte von der tatsächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr durch den Kläger bis Juli 2003 auszugehen. Eine andere Bewertung hätte von seiner Seite den Nachweis eines gescheiterten Passausstellungs-/Rückkehrversuchs vorausgesetzt. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung gilt.