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Urteil

1 K 42/03

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Wirtschaftsbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. 2 Der Kläger ist seit dem 3.4.2002 Insolvenzverwalter über das Vermögen des P.G.. Herr G. betrieb ein seit 1.1.1998 angemeldetes Gewerbe für Kleintransporte und Fahrzeugvermietung. In der Zeit vom 1.3.1999 bis 31.12.1999 leistete er den Grundwehrdienst ab. Am 4.6.2.2000 beantragte Herr G. beim Landratsamt Rottweil Miet- und Wirtschaftsbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Während die Mietbeihilfe mit Bescheid vom 30.5.2000 gewährt wurde, versagte das Landratsamt Herrn G. unter dem 15.6.2000 einen Abschlag und schließlich mit Bescheid vom 9.9.2002 die Gewährung von Wirtschaftsbeihilfe. Herr G. hatte im Rahmen seines Antrags die vollen, in der Zeit März bis Dezember 1999 angefallenen Bruttolohnkosten (DM 27.500,--) für zwei Arbeitnehmer (Frau T. und Herr W.), geltend gemacht. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landratsamt aus, eine Fortführung des Betriebes über die Wehrdienstzeit hinaus liege nicht vor. So habe Herr G. den Betrieb zum 1.1.2000 beim Gewerbeamt der Stadt D. abgemeldet. Ferner habe er angegeben, den Betrieb bereits ca. zwei Monate vor seiner Entlassung aus dem Wehrdienst stillgelegt zu haben. Dem ablehnenden Bescheid war eine längere Korrespondenz zwischen Herrn G., seinem Vater und dem Landratsamt vorausgegangen, während der die Behörde mehrfach die Vorlage von Einkommensteuerunterlagen sowie Angaben zur Beschäftigung von Ersatzkräften während der Wehrdienstzeit angefordert hatte. 3 Der Kläger erhob am 4.10.2002 Widerspruch und machte geltend, sowohl eine Betriebsfortführung als auch ein Betriebsruhen i. S. des § 7 b Abs. 2 USG liege vor. Im übrigen sei als Bewilligungsvoraussetzung von Wirtschaftsbeihilfe lediglich eine Betriebsfortführungsabsicht für die Zeit nach dem Grundwehrdienst erforderlich, welche Herr G. gehabt habe. Ferner legte der Kläger eine Gewinnermittlung für 1999 vor, aus der hervor geht, dass ein negatives Geschäftsergebnis vorhanden war. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.12.2002, zugestellt am 16.12.2002, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, 14 GG habe den Betrieb nach Ableistung des Grundwehrdienstes nicht wieder aufgenommen und habe ihn vielmehr am 14.8.2000 rückwirkend zum 1.1.2000 abgemeldet. Darüber hinaus habe er jedoch auch keine eindeutigen Angaben über die Aufwendungen gemacht, die tatsächlich durch seine wehrdienstbedingte Abwesenheit für Ersatzkräfte angefallen seien. Die geltend gemachten Vertreterkosten beträfen nicht nur Frau T. sondern auch Herrn W.. Auf eine entsprechende Anfrage des Landratsamts habe Herr G. jedoch mitgeteilt, im Jahr 1998 seien neben ihm sein Vater, seine Mutter sowie teilweise Herr W. bereits beschäftigt gewesen. Das aber bedeute u. a., dass die Aufwendungen für Herrn W. nur zum Teil durch eine Tätigkeit als Ersatzkraft für den Betriebsinhaber entstanden sein könnten. 4 Der Kläger hat am 10.1.2003 Klage erhoben. Er trägt vor, Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes sei die finanzielle Absicherung aller Wehrpflichtigen während der Wehrdienstzeit. Die Auffassung der Behörden, der Betrieb müsse auch nach Beendigung des Wehrdienstes weitergeführt werden, schaffe ein neues Tatbestandsmerkmalen, welches diesen Zweck jedoch unzulässigerweise einschränke. Bedingt durch den Wehrdienst habe Herr G. Frau T. angestellt, die an seiner Stelle für den Betrieb der Tages-Expressfahrten zuständig gewesen sei. Herr W., der zuvor nur teilweise beschäftigt gewesen sei, sei auf Grund der Abwesenheit des Herrn G. ab April 1999 voll eingesetzt gewesen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 9.9.2000 und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.12.2000 aufzuheben und das beklagte Land - Landratsamt Rottweil - zu verpflichten, die zu gewährende Wirtschaftsbeihilfe in Höhe von 14.060,53 Euro festzusetzen. 7 Das beklagte Land beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Es bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ferner vor, Sinn der Wirtschaftsbeihilfe sei nicht, dem Betrieb das allgemeine Insolvenzrisiko abzunehmen; zu diesem Risiko gehöre aber gerade auch, dass Ersatzkräfte den Betrieb während der Abwesenheit des wehrdienstpflichtigen Inhabers herunter wirtschafteten. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Landratsamts Rottweil und ein Heft des Regierungspräsidiums Freiburg, ferner eine graue Mappe des Klägers mit steuerlichen Erklärungen und sonstigen Unterlagen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). 12 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Partei kraft Amtes gesetzlich prozessführungsbefugt (§ 80 InsO). Sein Begehren ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch (des Herrn G.) auf Bewilligung von Wirtschaftsbeihilfe besteht nicht. Die ablehnenden Bescheide sind folglich rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 13 Die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 USG sind bereits nicht erfüllt. Danach erhalten Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes sind, zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach den Absätzen 2 oder 3. Zweck der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b USG ist mithin, einem Wehrpflichtigen, der Inhaber eines Betriebes ist oder eine andere selbständige Tätigkeit ausübt, diese Erwerbsgrundlage auch für die Zeit nach dem Wehrdienst zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 26/98 - Buchholz 448.3 § 7b USG Nr. 4). Ein bestimmter, am Einkommen früherer Jahre orientierter Gewinn, wird nicht garantiert. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 7 b USG, wo nur von Beihilfe zur Sicherung der Erwerbsgrundlage und von Ersatz nur der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte die Rede ist. Das bedeutet, dass der Wehrpflichtige für die Organisation seines Betriebes und für den hieraus erwachsenden Erfolg oder Misserfolg ausschließlich selbst verantwortlich bleibt und er von der staatlichen Gemeinschaft keine Garantie dafür erwarten darf, dass die zuvor in seinem Betrieb erwirtschafteten Gewinne zumindest wieder erreicht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 28.11.1974, Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4). In Abgrenzung zum Recht der staatlichen Ersatz- bzw. Entschädigungsleistungen greift die Beihilfe ferner nur dann, wenn der Betrieb auch nach Beendigung des Wehrdienstes weitergeführt wird (in diesem Sinne auch, allerdings ohne nähere Begründung: Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Kommentar, Band I , § 7b Erläuterungen Ziff. 1). 14 Der Zweck für die Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe war vorliegend im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung entfallen. Der Gewerbebetrieb des Herrn G. ist im Anschluss an dessen Wehrdienst nämlich nicht fortgeführt worden. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass Herr G. dem 14.8.2000 selbst sein Gewerbe rückwirkend zum 1.1.2000 abgemeldet hat. Bereits unter dem 14.3.2000 hatte er gegenüber dem Landratsamt erklärt (vgl. Gesprächsnotiz vom selben Tag, VAS. 14), die Ersatzkräfte hätten mehr gekostet, als sie erwirtschafteten, deswegen habe er zwei Monate vor seiner Entlassung den Betrieb stillgelegt. Mit Schreiben vom 27.3.2000 stellte Herr G. zwar klar, dass der Betrieb auch seit seiner Entlassung am 31.12.1999 „weiterhin erhalten“ werde. Bereits im Mai 2000 leistete er jedoch die eidesstattliche Versicherung. Nachdem der Kläger als Insolvenzverwalter bestimmt worden war, erklärte er mit Schreiben vom 3.7.2002, die Abwesenheit des Betriebsinhabers habe die Effizienz derart beeinträchtigt, dass es „zum wirtschaftlichen Zusammenbruch gegen Ende der neunmonatigen Abwesenheit“ gekommen sei. Aus diesen gesamten Umständen geht hervor, dass die rückwirkende Abmeldung zum 1.1.2000 aus Gründen der Betriebsaufgabe und nicht aus anderen Umständen (etwa steuerlicher Art) erfolgte. Ob für die Betriebsaufgabe auch der Umstand eine Rolle gespielt haben könnte, dass die Wirtschaftsbeihilfe nicht in der unmittelbar auf den Wehrdienst folgenden Zeit gezahlt worden ist, kann dahinstehen. Unabhängig davon, dass der Kläger hierzu nicht Substantiiertes vorgetragen hat, ist es nach dem oben Dargelegten nicht Sinn und Zweck der Wirtschaftsbeihilfe, nachträglich solche Vermögensnachteile auszugleichen. 15 Der Anspruch des Klägers scheitert ferner aber auch daran, dass zu keiner Zeit dargelegt wurde, in welchem Umfang Ersatzkräfte für ihn tätig wurden (vgl. § 7 b Abs. 2 USG; zur Obliegenheit, alle erforderlichen Einzelheiten anzugeben, vgl. ferner § 4a USG). Herr G. erklärte in seinem Schreiben vom 30.3.2000 (VAS 25), im Jahr 1998 seien in seiner Firma sein Vater, sein Bruder und er selbst beschäftigt gewesen. 1999 seien ab März Frau T., Herr W. ab April sowie Herr P. auf 630 DM-Basis beschäftigt gewesen. In seinem Schreiben vom 3.7.2002 führte ferner der Kläger aus, wehrdienstbedingt habe Herr G. Herrn W. fest anstellen müssen, der zuvor als Teilzeitkraft gearbeitet habe. Ferner heißt es im Klageschriftsatz vom 10.1.2003, vor dem Antritt des Wehrdienstes im März 1999 seien der Vater des Herrn G., dessen Mutter, Herr P. sowie Herr W. als Aushilfskräfte beschäftigt gewesen. Nach § 7 b Abs. 2 Satz 1 USG erhält der Wehrpflichtige im Falle der Betriebsfortführung Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, die "an seiner Stelle tätig werden". Unerheblich ist, ob die Ersatzkraft aus Anlass des Wehrdienstes eingestellt worden ist oder dem Betrieb schon vorher angehört bzw. bei der selbständigen Arbeit mitgeholfen hat. Es kommt aber stets maßgebend darauf an, ob - wenn auch in eingeschränktem Umfang - Aufgaben übernommen werden, die bisher der Wehrpflichtige wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 07.11.1986 - 8 C 12/84 - Buchholz 448.3 § 7b USG Nr. 2). Zu Recht ist im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 ausgeführt worden, dass der Herr G. - obwohl mehrfach darauf hingewiesen - nicht nachvollziehbar dargetan hat, inwieweit es sich bei dem von ihm geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich um solche für Ersatzkräfte handelte; gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auf die dortigen Erwägungen Bezug genommen. 16 Soweit der Kläger für den Zeitraum November und Dezember 1999 ein Ruhen des Betriebes i. S. von § 7 b Abs. 3 USG behauptet hat, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Betrieb ruht im Sinne dieser Vorschrift, wenn alle Tätigkeiten, die auf den Betriebszweck gerichtet sind, für den Zeitraum des Grundwehrdienstes des Inhabers vollständig eingestellt sind. Der Betrieb ruht auch dann, wenn zwar noch Arbeiten ausgeführt werden, wenn es sich dabei aber nicht um erwerbsbezogene Tätigkeiten handelt, sie bewirken sollen, dass der Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Abwesenheit funktioniert (VG Leipzig, Beschluss vom 31.12.1999 - 6 K 487/99 - Juris Web m.w.N.). Der Umstand, dass Frau T. im November und Dezember 1999 weiter Büro- und Organisationstätigkeiten ausführte, belegt aber gerade solche erwerbsbezogene Tätigkeiten; offenbar sollten, wenngleich im Ergebnis erfolglos, Kundenbeziehungen für die Zeit nach Ableistung des Wehrdienstes von Herrn G. aufrechterhalten werden. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung gilt: Gründe 11 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). 12 Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Partei kraft Amtes gesetzlich prozessführungsbefugt (§ 80 InsO). Sein Begehren ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch (des Herrn G.) auf Bewilligung von Wirtschaftsbeihilfe besteht nicht. Die ablehnenden Bescheide sind folglich rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 13 Die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 USG sind bereits nicht erfüllt. Danach erhalten Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes sind, zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach den Absätzen 2 oder 3. Zweck der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b USG ist mithin, einem Wehrpflichtigen, der Inhaber eines Betriebes ist oder eine andere selbständige Tätigkeit ausübt, diese Erwerbsgrundlage auch für die Zeit nach dem Wehrdienst zu erhalten (BVerwG, Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 26/98 - Buchholz 448.3 § 7b USG Nr. 4). Ein bestimmter, am Einkommen früherer Jahre orientierter Gewinn, wird nicht garantiert. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 7 b USG, wo nur von Beihilfe zur Sicherung der Erwerbsgrundlage und von Ersatz nur der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte die Rede ist. Das bedeutet, dass der Wehrpflichtige für die Organisation seines Betriebes und für den hieraus erwachsenden Erfolg oder Misserfolg ausschließlich selbst verantwortlich bleibt und er von der staatlichen Gemeinschaft keine Garantie dafür erwarten darf, dass die zuvor in seinem Betrieb erwirtschafteten Gewinne zumindest wieder erreicht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 28.11.1974, Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4). In Abgrenzung zum Recht der staatlichen Ersatz- bzw. Entschädigungsleistungen greift die Beihilfe ferner nur dann, wenn der Betrieb auch nach Beendigung des Wehrdienstes weitergeführt wird (in diesem Sinne auch, allerdings ohne nähere Begründung: Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Kommentar, Band I , § 7b Erläuterungen Ziff. 1). 14 Der Zweck für die Gewährung einer Wirtschaftsbeihilfe war vorliegend im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung entfallen. Der Gewerbebetrieb des Herrn G. ist im Anschluss an dessen Wehrdienst nämlich nicht fortgeführt worden. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass Herr G. dem 14.8.2000 selbst sein Gewerbe rückwirkend zum 1.1.2000 abgemeldet hat. Bereits unter dem 14.3.2000 hatte er gegenüber dem Landratsamt erklärt (vgl. Gesprächsnotiz vom selben Tag, VAS. 14), die Ersatzkräfte hätten mehr gekostet, als sie erwirtschafteten, deswegen habe er zwei Monate vor seiner Entlassung den Betrieb stillgelegt. Mit Schreiben vom 27.3.2000 stellte Herr G. zwar klar, dass der Betrieb auch seit seiner Entlassung am 31.12.1999 „weiterhin erhalten“ werde. Bereits im Mai 2000 leistete er jedoch die eidesstattliche Versicherung. Nachdem der Kläger als Insolvenzverwalter bestimmt worden war, erklärte er mit Schreiben vom 3.7.2002, die Abwesenheit des Betriebsinhabers habe die Effizienz derart beeinträchtigt, dass es „zum wirtschaftlichen Zusammenbruch gegen Ende der neunmonatigen Abwesenheit“ gekommen sei. Aus diesen gesamten Umständen geht hervor, dass die rückwirkende Abmeldung zum 1.1.2000 aus Gründen der Betriebsaufgabe und nicht aus anderen Umständen (etwa steuerlicher Art) erfolgte. Ob für die Betriebsaufgabe auch der Umstand eine Rolle gespielt haben könnte, dass die Wirtschaftsbeihilfe nicht in der unmittelbar auf den Wehrdienst folgenden Zeit gezahlt worden ist, kann dahinstehen. Unabhängig davon, dass der Kläger hierzu nicht Substantiiertes vorgetragen hat, ist es nach dem oben Dargelegten nicht Sinn und Zweck der Wirtschaftsbeihilfe, nachträglich solche Vermögensnachteile auszugleichen. 15 Der Anspruch des Klägers scheitert ferner aber auch daran, dass zu keiner Zeit dargelegt wurde, in welchem Umfang Ersatzkräfte für ihn tätig wurden (vgl. § 7 b Abs. 2 USG; zur Obliegenheit, alle erforderlichen Einzelheiten anzugeben, vgl. ferner § 4a USG). Herr G. erklärte in seinem Schreiben vom 30.3.2000 (VAS 25), im Jahr 1998 seien in seiner Firma sein Vater, sein Bruder und er selbst beschäftigt gewesen. 1999 seien ab März Frau T., Herr W. ab April sowie Herr P. auf 630 DM-Basis beschäftigt gewesen. In seinem Schreiben vom 3.7.2002 führte ferner der Kläger aus, wehrdienstbedingt habe Herr G. Herrn W. fest anstellen müssen, der zuvor als Teilzeitkraft gearbeitet habe. Ferner heißt es im Klageschriftsatz vom 10.1.2003, vor dem Antritt des Wehrdienstes im März 1999 seien der Vater des Herrn G., dessen Mutter, Herr P. sowie Herr W. als Aushilfskräfte beschäftigt gewesen. Nach § 7 b Abs. 2 Satz 1 USG erhält der Wehrpflichtige im Falle der Betriebsfortführung Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, die "an seiner Stelle tätig werden". Unerheblich ist, ob die Ersatzkraft aus Anlass des Wehrdienstes eingestellt worden ist oder dem Betrieb schon vorher angehört bzw. bei der selbständigen Arbeit mitgeholfen hat. Es kommt aber stets maßgebend darauf an, ob - wenn auch in eingeschränktem Umfang - Aufgaben übernommen werden, die bisher der Wehrpflichtige wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 07.11.1986 - 8 C 12/84 - Buchholz 448.3 § 7b USG Nr. 2). Zu Recht ist im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2003 ausgeführt worden, dass der Herr G. - obwohl mehrfach darauf hingewiesen - nicht nachvollziehbar dargetan hat, inwieweit es sich bei dem von ihm geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich um solche für Ersatzkräfte handelte; gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auf die dortigen Erwägungen Bezug genommen. 16 Soweit der Kläger für den Zeitraum November und Dezember 1999 ein Ruhen des Betriebes i. S. von § 7 b Abs. 3 USG behauptet hat, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Betrieb ruht im Sinne dieser Vorschrift, wenn alle Tätigkeiten, die auf den Betriebszweck gerichtet sind, für den Zeitraum des Grundwehrdienstes des Inhabers vollständig eingestellt sind. Der Betrieb ruht auch dann, wenn zwar noch Arbeiten ausgeführt werden, wenn es sich dabei aber nicht um erwerbsbezogene Tätigkeiten handelt, sie bewirken sollen, dass der Betrieb als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Abwesenheit funktioniert (VG Leipzig, Beschluss vom 31.12.1999 - 6 K 487/99 - Juris Web m.w.N.). Der Umstand, dass Frau T. im November und Dezember 1999 weiter Büro- und Organisationstätigkeiten ausführte, belegt aber gerade solche erwerbsbezogene Tätigkeiten; offenbar sollten, wenngleich im Ergebnis erfolglos, Kundenbeziehungen für die Zeit nach Ableistung des Wehrdienstes von Herrn G. aufrechterhalten werden. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung gilt: