Urteil
1 K 899/01
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Betriebsplanzulassung ist nur hinsichtlich des konkret eingereichten Hauptbetriebsplans zu prüfen; ein weitergehender künftiger Endabbau ist nicht mitentschieden.
• Gemeinden sind zur Drittanfechtung gegen Bergbehörden zulässig, wenn sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit darlegen; im Einzelfall liegt aber kein schutzfähiger Eingriff vor.
• Die Frage der Wegerechtserlaubnis für den Transport auf gemeindlichen Straßen fällt nicht in den Anwendungsbereich des BBergG und bleibt der straßenrechtlichen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Prüfungsbefugnis bei Betriebsplanzulassung; Gemeinde nicht in Planungshoheit verletzt • Die Betriebsplanzulassung ist nur hinsichtlich des konkret eingereichten Hauptbetriebsplans zu prüfen; ein weitergehender künftiger Endabbau ist nicht mitentschieden. • Gemeinden sind zur Drittanfechtung gegen Bergbehörden zulässig, wenn sie eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit darlegen; im Einzelfall liegt aber kein schutzfähiger Eingriff vor. • Die Frage der Wegerechtserlaubnis für den Transport auf gemeindlichen Straßen fällt nicht in den Anwendungsbereich des BBergG und bleibt der straßenrechtlichen Entscheidung der Gemeinde vorbehalten. Die Beigeladene betreibt einen Steinbruch und beantragte 1998 beim Landesamt die Zulassung eines Hauptbetriebsplans für einen Probeabbau von 9000 m³ Phonolit auf einer Fläche von 0,208 ha (Gesamtfläche 0,9692 ha). Kläger sind die betroffene Gemeinde und ein Gemeindeverwaltungsverband, die Einwendungen wegen Planungshoheit, Landschafts- und Naturschutz sowie Wegnutzung erheoben. Das Landesamt ließ den Betriebsplan mit zahlreichen Nebenbestimmungen und Befristung bis 30.09.2005 zu; die innere Wirksamkeit ist von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Transportweg abhängig. Die Kläger wendeten sich mit Widerspruch und Klage gegen die Zulassung; sie rügten u. a. mangelnde Berücksichtigung eines Rahmenbetriebsplans, Verletzung naturschutzrechtlicher Vorgaben und Widerspruch zum Flächennutzungsplan. • Die Klagen sind zulässig, weil die Kläger geltend machen, durch die Betriebsplanzulassung in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein; eine materielle Prüfung folgt jedoch. • Prüfungsgegenstand ist der konkret eingereichte Hauptbetriebsplan. Künftige, räumlich und zeitlich weiterreichende Endabbauten waren nicht beantragt und sind nicht mitentscheidungsfähig; deren Zulässigkeit ist in gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. §§ 52, 54, 55 BBergG). • Das Bergrecht sieht gestufte Betriebsplanzulassungsverfahren vor; Rahmenbetriebspläne sind nur fakultativ bzw. bei Bedarf anzuordnen und begründen nicht generell ein positives Gesamturteil über künftige Vorhaben (§§ 52 Abs.1–2 BBergG). • Eine mögliche Erfordernis einer UVP/Planfeststellung (bei Schutzgebietsbezug) ändert nichts daran, dass die Kläger hierdurch keine schutzfähigen eigenen Rechte begründet werden; es handelt sich insoweit um öffentliche Belange, nicht um eine der Gemeinde zustehende individuelle Rechtsposition. • Bezüglich der Wegerechtsfrage gilt: Der Transport auf öffentlichen Wegen gehört nicht in den Geltungsbereich des BBergG (§ 2 Abs.4 Nr.2 BBergG). Die Entscheidung über Sondernutzungs- oder Erlaubnisfragen obliegt der Gemeinde nach Straßenrecht; die Betriebsplanzulassung hat hierüber nicht verbindlich entschieden und hat die innere Wirksamkeit der Zulassung zurecht von der Erteilung dieser Erlaubnis abhängig gemacht. • Die beanstandete Darstellung im Flächennutzungsplan begründet keine ausreichende konkrete Standortbindung, die die Privilegierung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zurückdränge; daher liegt keine nachhaltige Störung der Planungshoheit vor. • Die Befristung des Hauptbetriebsplans über den Regelzeitraum von zwei Jahren ist nicht rechtswidrig, weil die zeitliche Beschränkung der Abbausaison eine längere Gesamtdauer erforderlich macht. Die Klagen werden abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Betriebsplanzulassung der Bergbehörde die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt: Prüfungsgegenstand war nur der konkret beantragte Probeabbau, nicht ein möglicher späterer Endabbau; Naturschutz- und Umweltrügen betreffen öffentliche Belange, denen die Kläger keine schutzfähige Individualrechtsposition entnehmen können; die Entscheidung über die Nutzung der gemeindlichen Wege für den Transport obliegt der Gemeinde im Straßenrecht und wurde von der Behörde als aufschiebende Bedingung behandelt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; damit bleibt die Betriebsplanzulassung in Gestalt des Bescheids vom 21.09.2000 (Bestandteil: Widerspruchsbescheid 26.04.2001) in Kraft.