Beschluss
2 K 344/05
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seines Europäischen Feuerwaffenpasses sowie gegen die Anordnungen, die Karten und den Pass unverzüglich zurückzugeben und die darin eingetragenen Schusswaffen samt vorhandener Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, nachdem das Landratsamt im angefochtenen Bescheid vom 14.2.2005 insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Es hat ausgeführt, dass das öffentliche Interesse daran, dass Personen, die die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, nicht weiter im Besitz von Waffen und Munition sind, das private Interesse des Antragstellers am weiteren Besitz der Waffen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens überwiegt. Denn der Umgang unzuverlässiger Personen mit Waffen berge für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren, die sofort, schnell und effektiv beseitigt werden müssten. 3 Auch die Kammer kommt bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Widerspruch des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg; vielmehr stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar (1.). Auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse liegt vor (2.). 4 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG) und des europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 6 WaffG) in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sind aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig sein dürfte (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG). Er ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 20.2.2004, rechtskräftig seit dem 12.3.2004, wegen Einkommenssteuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 290 Tagessätzen verurteilt worden. Deshalb besitzt er nach der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und Munition nicht. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. So liegt der Fall hier. Dabei spielt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG keine Rolle, dass der Antragsteller wegen Steuerhinterziehung und nicht wegen eines Gewaltdelikts oder einer Straftat im Zusammenhang mit Waffen verurteilt worden ist. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist die Begehung aller vorsätzlichen Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen gewissenhaft umzugehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staats durch Steuerhinterziehungen schädigt, weckt regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die auch dafür erheblich sind, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG i. d. F. vom 8.3.1976 BVerwG, Urt. v. 16.10.1995, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74, und Beschl. v. 9.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62). 5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen hier auch keine Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG anzunehmen. Ein Ausnahmefall kommt dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in mildem Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers durch eine solche Straftat regelmäßig begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Bei der Prüfung des Ausnahmefalls, die in erster Linie tatbezogen erfolgt, sind die Schwere der konkreten Verfehlung und die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, zu würdigen. Nachdem bereits eine einzige Verurteilung die Regelvermutung begründet, vermögen allerdings die Umstände, dass ein Betroffener sich nur eine strafrechtliche Verfehlung zu Schulden kommen lassen hat und auch in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, keine von der gesetzlichen Regel abweichende Beurteilung zu rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 16.10.1995, aaO). Mehr als diese beiden Umstände vermag der Antragsteller hier aber nicht für sich ins Feld zu führen. Er beruft sich zwar auf den Zeitablauf seit seiner Straftat und bezieht sich hierfür auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.1990 (-1 C 56.89-, DVBl 1990, 1043). Danach kann die gesetzliche Regelvermutung - unter Berücksichtigung der letztlich maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.6.1992, GewArch 1992, 359) - dann unanwendbar sein, wenn die Tat sehr lange zurückliegt; das Bundesverwaltungsgericht nennt beispielhaft den Zeitraum von 10 oder mehr Jahren. Von einem auch nur annähernd vergleichbaren Zeitraum kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Strafbefehl seien Tathandlungen abgeurteilt worden, die bereits 12 Jahre zurückliegen, ist schlicht unzutreffend. Vielmehr hat er ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls zuletzt am 31.3.1999, also vor sechs Jahren, eine falsche Steuererklärung abgegeben; darauf hat das Finanzamt mit Bescheid vom 19.04.1999 seine Einkommenssteuer um 29.746,45 EUR (= 58.179 DM) zu niedrig festgesetzt. Dieser Zeitablauf von sechs Jahren gibt für eine Ausnahme nichts her. In den vom Antragsteller genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.1990 (aaO) und vom 24.6.1992 (aaO) etwa ist die Anwendung der gesetzlichen Regel bei längeren Zeiträumen – acht (Urt. v. 24.4.1990) und mindestens sieben Jahre (Beschl. v. 24.6.1992) – bestätigt worden. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die für einen Ausnahmefall sprächen. Die Tatsache, dass der Antragsteller inzwischen sämtliche Steuern nachgezahlt hat, kann schon angesichts der Höhe des von ihm verursachten Schadens - insgesamt 162.200,70 EUR (= 317.237 DM) - keinen Ausnahmefall begründen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sein strafbares Verhalten über sechs Jahre hindurch fortgesetzt und dadurch ein beachtliches Maß an krimineller Energie offenbart hat. Dementsprechend ist gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von immerhin 290 Tagessätzen verhängt worden, die den gesetzlichen Grenzwert von 60 Tagessätzen um ein Vielfaches überschreitet. Zudem ist sie aus sechs Einzelstrafen gebildet worden, von denen fünf zwischen 95 und 145 Tagessätzen betragen und damit schon für sich allein gesehen die Regelvermutung ausgelöst hätten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Verurteilten unwiderleglich vermutet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG). Einer einjährigen Freiheitsstrafe entspricht aber eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 40 StGB); davon sind die verhängten 290 Tagessätze nicht allzu weit entfernt. 6 Die Anordnungen in Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids, die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass zurückzugeben sowie die Schusswaffen samt vorhandener Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, ansonsten würden sie sichergestellt, eingezogen und verwertet, dürften ebenfalls rechtmäßig sein. Rechtsgrundlage dafür sind die Regelungen des § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 3 WaffG. 7 Die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist kraft Gesetzes (§ 12 Satz 1 LVwVG) sofort vollziehbar, sodass der Antrag des Antragstellers insoweit als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verstanden werden muss. Auch insoweit hat der Antrag aber keinen Erfolg, weil die Zwangsgeldandrohung ohne weiteres auf §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 2 - 4, 23 LVwVG gestützt werden kann. 8 2. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse, das grundsätzlich über dasjenige hinausgehen muss, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, liegt hier ebenfalls vor. Mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist die Gefahr verbunden, dass sich das Risiko eines nicht gewissenhaften Umgangs mit Waffen oder Munition auch schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungs- und eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens realisiert. 9 Dem kann der Antragsteller im Ergebnis nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei seit 31 Jahren Waffenbesitzer, ohne dass ihm im Zusammenhang mit Waffen etwas vorgeworfen werden könne. Nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers ist seit der Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers ungeachtet seines sonstigen Vorverhaltens von seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen, die jederzeit zum Ausdruck kommen kann. Schließlich hat seine jahrzehntelange straffreie Lebensführung ihn auch nicht davon abgehalten, im Alter von 55 Jahren plötzlich straffällig zu werden. Sein weiterer Einwand, bei der begangenen Steuerhinterziehung handele es sich aus Sicht der Bevölkerung nur um ein rein vermögensrechtliches „Kavaliersdelikt“, greift zu kurz. Abgesehen davon, dass diese Bewertung im Widerspruch zur Existenz des mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Straftatbestands der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO steht, würde sie bedeuten, bei der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach Deliktstypen zu differenzieren. Gerade dies wollte der Gesetzgeber aber ausschließen (vgl. dazu Apel/Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Aufl., 2004, § 5 Rdnr. 20). 10 Mag auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Schäden durch den Umgang mit Waffen und Munition verursacht, geringer sein als bei Personen, die etwa wegen Gewaltdelikten aufgefallen sind, so ist sie doch angesichts seiner – nach der summarischen Prüfung - eindeutigen Unzuverlässigkeit hinreichend groß, um die Gefahr von Zwischenfällen schon während des Verwaltungs- und eines eventuellen Gerichtsverfahrens zu bejahen, das auch bei zügiger Bearbeitung durch sämtliche Instanzen ohne weiteres mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen kann. Diese Gefahr begründet das besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das das private Interesse des Antragstellers am weiteren Besitz seiner Waffen - bei denen er auch nicht dargelegt hat, auf sie angewiesen zu sein - gerade im Hinblick auf die hohe Bedeutung der betroffenen Schutzgüter von Leib und Leben überwiegt. 11 Dieses Ergebnis steht auch nicht etwa im Widerspruch zum Gebot effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses nicht in Frage stellt (vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.9.1995 (NVwZ 1996, 58), auf den sich der Antragsteller u.a. beruft, betraf eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Fallkonstellation: Dort war die Behörde zunächst fünf Jahre untätig geblieben, um dann ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug zu behaupten; hier dagegen hat die Behörde bereits am 22.11.2004, kurz nachdem ihr die seit dem 12.3.2004 rechtskräftige Verurteilung bekannt geworden war, das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Antragstellers eingeleitet. 12 Schließlich wird dadurch, dass die Behörde in vergleichbaren Fällen regelmäßig den Sofortvollzug anordnen wird, entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht der Wille des Gesetzgebers missachtet. Dieser hat es zwar auch für den Fall des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse bei der Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) belassen. Die nachträglich eingetretene Unzuverlässigkeit stellt jedoch nur einen von mehreren möglichen Gründen für den Widerruf dar (vgl. § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, Abs. 2 WaffG). Aus dem Fehlen eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs für den Widerruf kann daher nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber gerade beim Widerruf wegen Unzuverlässigkeit regelmäßig keine sofortige Vollziehung wollte. Vielmehr soll es der Verwaltung überlassen bleiben, je nach Widerrufsgrund eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu treffen oder nicht (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.6.2004, NVwZ-RR 2005, 110). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer geht im Hinblick auf die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von der Hälfte des Streitwerts einer entsprechenden Hauptsache aus. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses wäre der Regelstreitwert i. H. v. 5.000 EUR zuzüglich 750 EUR je weiterer Waffe anzusetzen (vgl. Ziffer 50.2 Streitwertkatalog 2004). Die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 14.2.2005 wirken als unselbständige Folgen des Widerrufs nicht streitwerterhöhend.