Beschluss
3 K 517/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 3 BauGB ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, auch wenn kein gesonderter Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde.
• Zurückstellungsbescheide nach § 15 Abs. 3 BauGB können auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erfassen; die Vorschrift kann entsprechend angewendet werden.
• Ist die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich und besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen nach § 15 Abs. 3 BauGB: Sofortige Vollziehung rechtmäßig • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 3 BauGB ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, auch wenn kein gesonderter Antrag nach § 123 VwGO gestellt wurde. • Zurückstellungsbescheide nach § 15 Abs. 3 BauGB können auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erfassen; die Vorschrift kann entsprechend angewendet werden. • Ist die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich und besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers. Die Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für fünf Windenergieanlagen. Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverwaltungsverband beantragten die Zurückstellung des Verfahrens mit dem Ziel, eine Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan auszuweisen. Die Genehmigungsbehörde stellte den Antrag zurück und ordnete mit Bescheid die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Streitgegenstand war insbesondere, ob § 15 Abs. 3 BauGB entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anwendbar ist, ob die planungsrechtlichen Voraussetzungen und die formellen Anhörungs- und Fristvoraussetzungen erfüllt waren sowie ob ein besonderes Vollzugsinteresse bestand. • Zulässigkeit: Der isolierte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und verfolgt ein Rechtsschutzziel, das nicht ausschließlich in der Erteilung der Genehmigung liegt; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann zügigere Entscheidungspflichten der Behörde durchsetzen. • Anwendbarkeit § 15 Abs. 3 BauGB: § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar; die Zurückstellung dient der Sicherung der Flächennutzungsplanung und der Konzentrationswirkung und wird durch die Gesetzgebungsgeschichte nicht ausgeschlossen. • Formelle Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Behörde konkrete Gründe (Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen und Erschwerung der Planungsziele) benannt hat. • Materielle Prüfung: Bei summarischer Überprüfung war die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids überwiegend wahrscheinlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt lagen Aufstellungs- und Billigungsbeschlüsse sowie ein nachvollziehbarer Flächennutzungsplanentwurf mit ausgewiesenen Konzentrationszonen vor. • Sicherungsbedürftigkeit und Planreife: Die Planungsunterlagen waren hinreichend konkret und sicherungsbedürftig; festgestellte Mängel (Windhöffigkeit, Einordnung von Tabuzonen, Artenschutzkartierung) waren nicht so gravierend, dass die Planung von vornherein nicht sicherungsfähig wäre und nicht in dem laufenden Verfahren behoben werden könnten. • Zeitliche Begrenzung: Die Zurückstellung war zeitlich begrenzt und berücksichtigt Verzögerungen in der Antragsbearbeitung; die Fristsetzung bis 01.06.2015 war mit den gesetzlichen Bearbeitungsfristen vereinbar. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Planungshoheit und Verhinderung unkontrollierter Ansiedlung von Windenergieanlagen überwog das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, weil andernfalls die planerische Konzentrationswirkung dauerhaft beeinträchtigt worden wäre. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB als materiell und formell überwiegend rechtmäßig angesehen und in einer summarischen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Planungssicherung gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin für vorrangig gehalten. Mängel in der Planunterlage und beim Artenschutz stellten keine schwerwiegenden, unheilbaren Defekte dar, sondern konnten im weiteren Planungsverfahren beseitigt werden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.