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Beschluss

1 K 1534/05

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt. Gründe 1 Mit Bescheid vom 25.04.2005 hat der Antragsgegner die dem Antragsteller zur Führung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilte, zuletzt bis 28.02.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung der Eheleute (am 14.08.2004) nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung (27.04.2005) befristet (Ziff.1), den Sofortvollzug dieser Befristung angeordnet (Ziff.4), dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis 25.05.2005 gesetzt (Ziff.3) und ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise seine Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziff.4). 2 Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags (§ 86 Abs.3 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.05.2005 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs.2 S.1 Ziff.4 VwGO) Befristung der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der kraft Gesetzes (§§ 80 Abs.2 S.1 Ziff.3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung anzuordnen. 3 Dieser Antrag ist zulässig (§ 80 Abs.5 S.1 VwGO) aber unbegründet. 4 Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass ein weiteres Zuwarten mit einer Aufenthaltsbeendigung bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung im Hinblick auf die Illegalität des Aufenthalts nicht hinnehmbar sei und im übrigen der Sofortvollzug auch den Antragsteller nicht unzumutbar hart treffe, da dieser nur einen kurzen, nicht weiter verfestigten Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuweisen gehabt habe. 5 Die Sofortvollzugsanordnung der Befristung bzw. die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist auch materiell nicht zu beanstanden. 6 Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von den Folgen des Vollzugs dieser Verfügung verschont zu bleiben. 7 Denn zum einen wird der Widerspruch des Antragstellers nämlich aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil sich die angegriffene Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Zum anderen besteht darüber hinaus auch das erforderliche besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser rechtmäßigen Verfügung. 8 Die für die formelle Rechtmäßigkeit erforderliche Anhörung des Antragstellers hat der Antragsgegner vor Erlass der Verfügung mit Anhörungsschreiben vom 22.09.2004 ordnungsgemäß durchgeführt (§ 28 VwVfG). 9 Auch die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs.2 S.2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen, wenn deren rechtliche Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind. So liegt es hier: 10 Die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner im Bundesgebiet seit 02.10.2000 legal ansässigen türkischen Ehefrau ist unstreitig seit einem ehelichen Streit beendet, der während eines gemeinsamen Türkeiaufenthaltes am 14.08.2004 zwischen den Eheleuten entstand und zu ihrer Trennung, zur Erteilung eines Hausverbots durch die in der Türkei ansässigen Schwiegereltern, zur umgehenden Stellung des Scheidungsantrags seitens der Ehefrau am 16.08.2004 bei einem türkischen Gericht sowie zur getrennten Rückkehr der Eheleute nach Deutschland und zum seitdem andauernden Getrenntleben führte. 11 Die Trennung war auch nicht nur vorübergehend (vgl. Ziff.31.0.2. der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Zu der vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung dem Antragsgegner bis 26.11.2004 in Aussicht gestellten Versöhnung kam es nämlich nicht. Vielmehr meldete sich der Antragsteller am 19.12.2004 dann sogar endgültig auch aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in eine andere Wohnung um. 12 Damit sind am 14.08.2004 die Voraussetzungen (§§ 17, 18 AuslG bzw. heute §§ 27, 30 AufenthG) für die dem Antragsteller zwecks Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen, die ihm erstmals in Form eines 3-Monate gültigen Einreisevisums am 20.08.2002 und dann anschließend in Form jeweils befristeter Aufenthaltserlaubnisse zuletzt bis 28.02.2006 erteilt wurde. 13 Das mithin dem Antragsgegner nach § 7 Abs.2 S.2 AufenthG eröffnete Ermessen, den Aufenthalt deshalb nachträglich zu befristen, hat dieser ermessensfehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO), nämlich insbesondere mit der Befristungsentscheidung nicht gegen den das Ermessen beschränkende, aus dem Rechtsstaatsgebot (Art.20 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen: 14 Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ohne die Befristungsentscheidung noch bis zum 28.02.2006 gültig gewesen wäre, kann nicht davon die Rede sein, der Aufenthalt werde unnötigerweise um eine nur noch sehr geringe Frist verkürzt, obwohl er ansonsten ohnehin alsbald durch Fristablauf sein für den Ausländer voraussehbares und insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kalkulierbares Ende gefunden hätte (siehe insoweit auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Ziff.7.2.2.7, wonach von einer Befristung abgesehen werden kann, wenn die Dauer des Aufenthalts nur noch sechs Monate oder weniger beträgt). 15 Die Befristungsentscheidung erweist sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde. 16 Unstreitig erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft „seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet“ bestanden hat“. Der Antragsteller hat seine Ehefrau zwar schon am 21.08.1997 in der Türkei geheiratet. Sie zog dann aber zunächst alleine im Jahr 2000 nach Deutschland, während der Antragsteller erst am 25.08.2002 ins Bundesgebiet einreiste, um dort in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihr zu leben. Zum Zeitpunkt der unstreitig am 14.08.2004 erfolgten Trennung der Eheleute bestand also die Lebensgemeinschaft noch keine vollen zwei Jahre im Bundesgebiet. Dass die Zweijahresfrist, die vom Gesetz ausdrücklich als „Mindest“-frist bezeichnet wird, hier vom Antragsteller in der Tat um nur 11 Tage unterschritten wird, mag für ihn zwar bedauerlich sein, kann aber nach dem klaren Gesetzwortlaut nicht dazu führen, die Frist zu ignorieren und dem Antragsteller gleichwohl - gewissermaßen im Kulanzwege -einen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. 17 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 S.1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen „besonderen Härte“ fehlt es aller Voraussicht nach. Eine solche liegt laut § 31 Abs.2 S.2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine „erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“ droht (1.Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der „Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist“ (2.Alternative). Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung ins Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint, vielmehr muss eine „besondere“ Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er Deutschland wieder verlassen muss. In diesem Sinne nennt die Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/2368 S.4) hinsichtlich der 1.Alternative etwa Fälle, in denen im Falle einer Rückkehr eine Führung eines eigenständigen Lebens im Heimatland aufgrund massiver gesellschaftlicher Diskriminierung nicht mehr möglich wäre, oder in denen z.B. eine Zwangsabtreibung droht oder in denen durch die Rückkehrverpflichtung ein erforderlicher Kontakt zu einem in Deutschland lebenden Kind des Ausländers abgebrochen oder ihm im Ausland willkürlich untersagt würde. Die Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG nennen hier außerdem erhebliche mit der Rückkehr verbundene medizinische oder psychische Belastungen oder Verfolgung durch dem anderen Ehegatten nahe stehende Personen im Heimatstaat (vgl. Ziff.31.2.4.3. - 31.2.4.5). Bezüglich der 2. Alternative nennt die Gesetzesbegründung (a.a.O.) den Fall, dass der nachgezogene Ehegatte, wegen psychischer oder physischer Misshandlung durch den anderen Ehegatten oder weil dieser das in der Ehe lebende Kind sexuell missbrauch hat, die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. Die Anwendungshinweise nennen außerdem die Fälle, dass der andere Ehegatte drogensüchtig, obdachlos, arbeitsunwillig ist bzw. gegen den betroffenen Ehegatten sonstige Straftaten begangen, ihn bedroht oder von ihm die Teilnahme an Straftaten verlangt hat (vgl. Ziff.31.2.5.1 - 31.2.5.7). In all diesen Fällen ist dem betroffenen Ehegatten das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar, so dass von dem Erfordernis der zweijährigen Bestandszeit abzusehen ist. 18 Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stellt der Fall des Antragstellers weder nach der 1. Alternative noch nach der 2. Alternative einen Härtefall dar: 19 Es ist im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in die Türkei dort etwa eine gesellschaftliche erhebliche Diskriminierung oder gar Verfolgung oder Bedrohung durch die Familie seiner Frau oder durch die eigene Familie drohen würde - wie sie etwa häufig alleine zurückkehrenden verstoßenen oder als ehrlos betrachteten türkischen Frauen drohen mag. Aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw. aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Bekannten ergibt sich lediglich, dass die Familie der Ehefrau als treibende Kraft hinter der Trennung der Eheleute stecken mag, dass ihm die Schwiegereltern in der Türkei ein Hausverbot erteilten und dass sie ihm zunächst auch seinen Pass und sein Rückflugticket vorenthielten, so dass er gezwungen war, sich diese Papiere erst mit polizeilicher Hilfe wieder zu beschaffen. Für eine Verfolgung, Ächtung, Bedrohung oder generelle Diskriminierung, die dem Antragsteller das Leben in der Türkei unmöglich machen würden, ist hingegen nichts vorgetragen. 20 Dem Antragsteller drohen im Falle seiner Rückkehr in die Türkei allenfalls die üblichen jeden Rückkehrer treffenden wirtschaftlichen Reintegrationsschwierigkeiten. Die Ausreiseverpflichtung zwingt ihn zudem auch nicht etwa eine besonders nachhaltig und starke wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet aufzugeben, die er etwa während der Ehebestandszeit erlangt hätte. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Bekannten ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller in der Türkei noch einen etwa 80-jährigen alleinlebenden Vater hat und dass der Antragsteller vor seiner Ausreise nach Deutschland seinen Beruf als Omnibusfahrer aufgegeben und seinen Omnibus verkauft hat. Wenn er zurückkehre sei er machtlos und habe alles, einschließlich seiner sozialen Stellung verloren, auch seine Freunde wollten dann nichts mehr von ihm wissen und sein Vater könne ihm auch nicht helfen. Daraus ergibt sich jedoch nicht substantiiert, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in der Türkei dort nicht mehr leben bzw. überleben könnte. Eine ganz erhebliche wirtschaftliche Schlechterstellung gegenüber seiner Situation in Deutschland ist insoweit nicht zu erkennen. Denn nach seiner Einreise im August 2002 hat der Antragsteller erst am 13.05.2004 einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung gestellt und am 29.06.2004 genehmigt bekommen. Bis dahin war ihm eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Seither arbeitet er der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zufolge aufgrund der sehr schlechten Arbeitsmarktlage nur auf 400 EUR-Basis, weil er noch keinen besseren Arbeitsplatz gefunden hat. Bis zur Erteilung der Arbeitserlaubnis lebte er in der Zeit nach seiner Einreise vom Einkommen seiner Ehefrau, die zunächst als Verkäuferin ca.1.100 EUR monatlich verdiente, und dann Arbeitslosengeld bezog und seit September 2002 auch nur noch eine Anstellung als Metallhilfsarbeiterin auf 400 EUR-Basis hatte. Bei der Ehefrau war der Antragsteller als Ehegatte mit krankenversichert. Der Antragsteller wohnt seit Dezember 2004 bei einer mit ihm befreundeten türkischen Familie in Furtwangen. Nach dem Schreiben seiner Ehefrau an den Antragsgegner vom 20.9.2004 hat er auch noch Verwandte, die in München leben. 21 Soweit sich der Antragsteller auf die 2.Alternative des § 31 Abs.2 S.2 AufenthG beruft und vorträgt, ihm sei ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zumutbar gewesen, hat er auch damit keinen Erfolg. Denn ganz offenkundig hat ja nicht er als nachgezogener Ehegatte seine Frau aus einem der oben genannten Gründe verlassen, die ihm die Fortsetzung der Ehe mit ihr unerträglich und unzumutbar gemacht hätten. Vielmehr liegt der umgekehrte Fall vor, dass der Antragsteller von seiner Frau verlassen wurde, die sofort nach dem Streit vom 14.08.2004 einen Scheidungsantrag stellte und außerdem mit Schreiben vom 20.09.2004 dem Antragsgegner die Trennung anzeigte und um Abschiebung des Antragstellers bat. Dem gesamten Vorbringen des Antragstellers ist zudem zu entnehmen, dass er ja nach wie vor an der Ehe festhalten möchte, sich also gerade nicht auf die Unzumutbarkeit eines solchen Festhaltens beruft. Dass die Schwiegereltern nach der Darstellung des Antragstellers die Ehe ihrer Tochter mit ihm sogar gegen deren Willen hintertrieben, für die Tochter den Scheidungsantrag eingereicht und auch sonst den Abbruch des Kontakts der Ehefrau zu ihm veranlasst haben sollen, mag zwar der Grund für die Trennung der Eheleute sein, stellt aber keinen Grund dafür dar, hier eine besondere Härte anzunehmen, die dem Erfordernis der zweijährigen Ehebestandszeit entgegenstünde. Diese Umstände machen nämlich dem Antragsteller das Festhalten an der Ehe nicht unzumutbar sondern entgegen seinem Wunsch objektiv unmöglich. Einen solchen Fall soll aber die gesetzliche Regelung nicht abdecken. Die gesetzliche Härteregelung will nämlich nicht nachgezogene Ausländer durch Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts schützen, die von ihrem Ehepartner - aus welchem Grund auch immer - schlichtweg verlassen werden, sondern möchte nur diejenigen nachgezogenen Ausländer privilegieren, die in der Ehe Misshandlungen, Bedrohungen, Missbrauch usw. ausgesetzt waren und deshalb vor Ablauf der zwei Jahre die Ehe auflösten. Sie sollen nicht noch zusätzlich zu den erlittenen Nachteilen nun auch noch mit dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts „bestraft“ werden, sondern gewissermaßen „zum Ausgleich“ für die erlittenen Härten ein Aufenthaltsrecht erhalten (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl.v.28.02.2003 - AuAS 2003, 159 zum vergleichbaren § 19 Abs.1 S.2, 2. Alt. AuslG a.F.; kritisch zu diesem dem System des Ausländerrechts an sich fremden Ausgleichszweck: Zeitler, HTK-AuslR § 31 AufenthG zu Abs.2, Härtefall 02/2005 Nr.3.2). 22 Bestehen mithin keine Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung, so erweist sich auch die angegriffene Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Mit der nach dem oben Gesagten sofort vollziehbaren Befristung des Aufenthalts ist der legale Aufenthalt des Antragstellers ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids erloschen, so dass der Antragsteller kraft Gesetzes sofort vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 50 Abs.1, 2, § 58 Abs.2 S.2 AufenthG). Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung der Türkei als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten (§ 59 Abs.3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die dem Antragsteller gesetzte einmonatige Ausreisefrist (§ 59 Abs.1 AufenthG) ist nicht unverhältnismäßig kurz, sondern ausreichend, um ihm die Abwicklung seiner Angelegenheiten zu ermöglichen. 23 An dem Sofortvollzug der mithin rechtmäßigen Verfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. zu den Anforderungen an dieses Interesse in Befristungs- bzw. Widerrufsfällen VGH Bad.-Württ., Beschl.v.19.06.1991 -11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, 6 und Beschl.v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04-, VBlBW 2005, 360). Ungeachtet des Umstandes, dass selbst bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 84 Abs.2 S.1 AufenthG der Entzug des legalen Aufenthalts wirksam ist und deshalb auch bei Nichtabschiebung des Antragstellers ohnehin keine Aufenthaltsverfestigung mehr eintreten kann, ist doch der weitere Aufenthalt des Antragstellers bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht hinnehmbar. Der Zeitraum bis zur endgültigen Klärung ist nämlich nicht nur noch absehbar kurz. Vielmehr ist noch nicht einmal ein -voraussichtlich negativer - Widerspruchsbescheid ergangen, so dass auch noch keine Hauptsacheklage vorliegt. Über eine solche Klage würde auch - trotz des Gebots möglichster Beschleunigung- nicht vor Mitte nächsten Jahres durch Urteil entschieden werden können. Ohne die Befristungsentscheidung aber würde der Aufenthalt des Antragstellers noch bis 28.02.2006 dauern, so dass die Befristungsentscheidung praktisch ins Leere liefe, würde man den faktischen Aufenthalt des Antragstellers ohne Sofortvollzugsanordnung noch bis zur erst späteren Klärung der Rechmäßigkeit tolerieren. Es ist auch - anders als in dem der Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (Beschl.v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04-, VBlBW 2005, 360) zugrunde liegenden Fall - nichts für die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung in einem Hauptsacheverfahren oder dafür ersichtlich, dass der Antragsteller anderweit noch ein Aufenthaltsrecht erlangen könnte. Auch wenn der Antragsteller bislang nicht straffällig geworden ist, so ist doch auch zu bedenken, dass er sich derzeit nur unter eher unklaren wirtschaftlichen und unterkunftsmäßigen Voraussetzungen lediglich mit einem schlecht bezahlten kleinen Erwerbsverhältnis und nur bei Bekannten lebend im Bundesgebiet aufhält, so dass gewisse Ordnungsgefahren aus einem solchen Aufenthalt durchaus resultieren können. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nach Auflösung der Ehe bereits am 14.08.2004 letztlich kein schutzwürdiges Vertrauen mehr dahingehend genießen konnte, sich gleichwohl noch bis 28.02.2006 wenn nicht legal so doch faktisch im Bundesgebiet aufhalten und dort arbeiten und wohnen zu dürfen. Auch wenn der Antragsgegner die angegriffene Verfügung schon am 25.04.2005 erlassen und jedenfalls bisher - soweit ersichtlich - noch keinen Abschiebeversuch unternommen hat, kann allein daraus angesichts der wenigen bis jetzt verstrichenen Monaten nicht etwa gefolgert werden, an einem Sofortvollzug bestehe offensichtlich doch kein besonderes Interesse mehr. Denn aus generalpräventiven Gründen besteht ein durchaus berechtigtes Interesse, durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen auch bei anderen Ausländern der Entstehung des Eindrucks entgegenzuwirken, auch nach Auflösung einer Ehe könne der Aufenthalt im Bundesgebiet noch unbeschadet fortgesetzt werden, zumal da es sich beim Antragsteller ersichtlich auch nicht um einen Ausländer handelt, dessen Aufenthalt oder gar Integration im Sinne des Zuwanderungsgesetzes hier zB. wegen besonderer Qualifikation im öffentlichen Interesse erleichtert werden solle. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.2 GKG. Der gesetzliche Auffangstreitwert von 5000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zu halbieren.