Beschluss
4 K 327/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.914,56 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig weiter zu beschäftigen und die Anwärterbezüge zu bezahlen, ist zulässig, aber nicht begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier aber nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Weiterbezahlung seiner Anwärterbezüge hat. 3 Nach dem für den Antragsteller als (ehemaligem) Bundesbeamten hier maßgeblichen § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG ist der Beamte (auf Widerruf) mit Ablauf des Tages entlassen, an dem ihm das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird. Mit Bekanntgabe der Entscheidung über das endgültige Ergebnis der Prüfung, hier also mit dem Zugang des Schreibens des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 18.11.2005 beim Antragsteller, endet das (zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes) begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes; eines darauf gerichteten Verwaltungsakts bedarf es nicht (Zängl, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD -, Stand: Sept. 2000, Bd. I, K § 32 RdNrn. 55 und 62; Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2004, § 323 RdNr. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 194 f.; BVerwG, Urt. v. 30.01.1986, ZBR 1986, 295 - zu einer vergleichbaren Regelung im NiedersBG -, v. 15.11.1985, NVwZ 1986, 387 - zu einer früheren Fassung von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG - und v. 21.03.1974, DÖV 1974, 598 - zu einer vergleichbaren Regelung im BayBG -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.1985 - 4 S 2442/85 -, zu einer vergleichbaren Vorschrift im bad.-württ. Landesrecht) . Daraus folgt, dass die Erhebung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Mitteilung des Prüfungsergebnisses im Schreiben des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 18.11.2005 keine Bedeutung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.1986 und v. 15.11.1985, jew. a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.1985, a.a.O., m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 195; Zängl, a.a.O., § 32 RdNr. 64 m.w.N.) . Denn der rechtliche Bestand der Prüfungsentscheidung ist für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ohne Bedeutung. Selbst im Fall einer erneuten Zulassung zur Prüfung oder im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen die Prüfungsentscheidung lebt das Beamtenverhältnis nicht (ex tunc, d. h. mit Wirkung für die Vergangenheit) wieder auf, da für die (erneute) Prüfungswiederholung nicht erforderlich ist, dass der Betreffende in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird (Zängl, a.a.O., § 32 RdNrn. 63 f. m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 195; BVerwG, Urt. v. 30.01.1986 und v. 14.11.1985, jew. a.a.O.; die gegen diese Auffassung geäußerte Kritik von Schmidt in VBlBW 1990, 209, betraf eine andere Fassung von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG, ihr ist durch die ab dem 01.01.1999 geltende Neufassung dieser Vorschrift die Grundlage entzogen) . Ohne das Bestehen eines Beamtenverhältnisses kommt aber auch eine Zahlung von Anwärterbezügen nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.) . 4 Die Rechtsfolgen aus § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) würden selbst für den Fall gelten, dass der Antragsteller die Prüfung (im November 2005) bestanden hätte. Eine Weiterbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Probe würde auch in diesem Fall eine neue ausdrückliche Ernennung voraussetzen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Zängl, a.a.O., § 32 RdNrn. 56 ff.) . Auch das spricht dafür, dass dem Prüfungsergebnis keine maßgebliche Bedeutung für den Bestand des Beamtenverhältnisses zukommen und damit der Widerspruch des Antragstellers gegen die Prüfungsentscheidung keinen Einfluss auf das Ende des Beamtenverhältnisses haben kann. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG; für den Streitwert hat die Kammer die Anwärterbezüge (mit Familienzuschlag Stufe 1) für sechs Monate zugrunde gelegt und im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.