Urteil
A 1 K 10776/03
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Nrn. 2 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom 16.4.2003 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin festzustellen, dass hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine am 20.9.1967 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, verließ nach ihren Angaben das Heimatland im März 2001 und reiste am 29.7.2001, von Brazzaville kommend, wo sie sich 4 Monate aufgehalten hatte, auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 10.8.2001 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 2 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15.8.2001 gab die Klägerin an, sie habe auf dem Großmarkt von Kinshasa Flugblätter für den MNC/L verteilt. Deshalb hätten Sicherheitskräfte sie festgenommen und vom 20.10.2000 bis März 2001 inhaftiert. Durch die Hilfe ihres Cousins sei sie auf freien Fuß gelangt und sofort nach Brazzaville ausgereist. 3 Mit Bescheid des Bundesamts vom 16.4.2003, zugestellt am 15.5.2003, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Schließlich wurde der Klägerin die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. 4 Die Klägerin hat am 16.5.2003 Klage erhoben und beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamts vom 16.4.2003 aufzuheben und die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; 6 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Bundesamts vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze. Die Klägerin und ihr Verlobter - letzterer als Zeuge zur Frage ihrer Rückkehrgefährdung - sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.2.2006 und 9.3.2006 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. 11 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asyl. Zwar könnte die ihr durch die exilpolitische Tätigkeit ihres Verlobten bei Rückkehr drohende Verfolgung durchaus einen objektiven Nachfluchttatbestand darstellen. Der maßgebliche Verfolgungsgrund (dazu näher unten) ist nämlich ohne ihr eigenes Zutun entstanden (zur Relevanz von Nachfluchtgründen bei Beteiligung Dritter: BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 140/90 -, NVwZ 1993, 195). Ein Asylanspruch nach Art. 16a Abs.1 GG scheitert jedoch an Art. 16a Abs.2 GG. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG wird Asyl nur demjenigen gewährt, der nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Ob der Asylbewerber über den Luftweg (aus einem nicht sicheren Drittstaat) eingereist ist, muss im Gerichtsverfahren von Amts wegen ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich seiner Einreise nicht in einem asyltypischen Beweisnotstand befindet. Dem entsprechen auch die ausdrücklichen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AsylVfG, wonach der Asylbewerber alle Unterlagen über seinen Reiseweg vorlegen muss, insbesondere seinen Flugschein. Lässt sich der Einreiseweg – unter Berücksichtigung seines Vortrags – nicht aufklären, trägt der Asylbewerber hierfür die materielle Beweislast, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht festgestellt werden können (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 24.7.2001 - 1 B 123/01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 35; Urt. v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht vom Einreiseweg der Klägerin nicht überzeugen können. Obwohl ihre Flucht mit dem Ziel vorbereit wurde, um Asyl in Deutschland nachzusuchen, hat sie keine Beweismittel für den Einreiseweg vorlegen können. Die vage und eher stereotype Behauptung, ein Begleiter habe alles abgewickelt und alle Papiere wieder an sich genommen, kann in keiner Weise davon überzeugen, dass die sonstigen, durchaus konkreteren Angaben (Name des Passinhabers, Flugdetails) tatsächlich zutreffen. 12 Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) geltenden - gegenüber § 51 Abs. 1 AuslG a.F. erweiterten - § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. Art. 1 und 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Nach dieser Bestimmung darf (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits sind danach deckungsgleich soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Dagegen greift der (Abschiebungs-) Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG - weitergehend - auch dann ein, wenn politische Verfolgung nicht vom Staat ausgeht, wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht, oder - wie hier - aufgrund Einreise aus einem sicheren Drittstaat scheitert 13 Die konkrete Rückkehrgefährdung der Klägerin ergibt sich vorliegend zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass sie seit fast 3 Jahren die Verlobte und damit enge Kontakt- bzw. Vertrauensperson des MNC/L-Vorsitzenden für Deutschland, Herrn L., ist. Damit bestünde an ihrer Person im Fall einer Rückkehr ein erhebliches Ausforschungsinteresse betreffend ihren Verlobten, der sich seit nunmehr 14 Jahren im Exil befindet und seither exilpolitisch tätig sowie seit dem Jahr 2000 nationaler Vorsitzender (für Deutschland) der kongolesischen Oppositionspartei MNC/L ist. Kehrte die Klägerin in den Kongo zurück, wäre sie „Informantin“ erster Wahl betreffend Struktur, Arbeitsweise, Finanzierung und personelle Zusammensetzung eines wichtigen Teilbereichs der kongolesischen Opposition sowohl in Europa als auch im Heimatland. Für letztgenannte Zielrichtung ist besonders von Bedeutung, dass der MNC/L im Kongo selbst im Untergrund arbeitet und seine Führungspersönlichkeiten sich in Europa befinden (Präsident O. in Großbritannien, Generalsekretär M. in Belgien). Dass die Klägerin und nicht etwa Herr L. Ziel von Verhören und dabei drohenden Misshandlungen wäre, folgt aus der gebotenen möglichst realitätsnahen Gefahrenprognose, wenngleich diese notwendig eine hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen hat (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 - InfAuslR 2000, 93). Danach aber muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne ihren Verlobten in den Kongo zurückkehren würde. Dieser ist nämlich unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt (vgl. Urteil des VG Freiburg vom 9.2.1995 - A 1 K 10363/92) und es ist angesichts seiner exilpolitischen Exponiertheit nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte (anders für die Rückkehrprognose bei Familienangehörigen und jeweils nicht rechtskräftiger Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 17.8.1993 - 9 C 6/93 - Juris Portal). 14 Betreffend die Frage relevanter Gefährdungslagen wegen exilpolitischer Betätigung macht sich das Gericht die Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2003 - A 6 S 971/01 und Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01; OVG Münster, Urt. v. 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A) zu eigen. Kongolesen sind danach nicht allein schon wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell gefährdet. Exilpolitische Betätigungen kongolesischer Staatsbürger sind für das Kabila-Regime aber dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden können. Das setzt zum einen voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine „exponierte“ Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst „eigenes Gesicht“ gewinnt. Nach ihrem Inhalt muss es sich um Aktivitäten handeln, die das Kabila-Regime in einer Weise diskreditieren, dass die bilateralen Beziehungen zwischen dem Gastland und der DR Kongo mit Folgen für die vom Regime angestrebte Verbesserung der internationalen Kooperation belastet werden können. Erst dann kann auch davon ausgegangen werden, dass kongolesische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten des Betreffenden wahr- und ernstnehmen (vgl. dazu, dass nicht schon die exilpolitische Tätigkeit an sich, sondern die Kenntnis des Verfolgerstaats von dieser maßgebliches Prognosekriterium ist: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1997 - A 12 S 2595/96). 15 Die ausführliche Zeugenaussage Herrn L.s bestätigt diese Gefährdungsbetrachtung auch vom maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Zwar ist er seit einiger Zeit gesundheitlich angeschlagen und deshalb nicht mehr zu Auslandsreisen in der Lage gewesen. Das ändert aber nichts daran, dass er zahlreiche (telefonische und schriftliche) Kontakte zur internationalen Führungsspitze des MNC/L unterhält, von dieser Informationen zum Heimatland empfängt und diese an die etwa 1000 nationalen Mitglieder weitergibt. Ferner ist er exilpublizistisch - etwa in der Dreimonatsschrift „Eveil“ - tätig. Personen wie Herr L. stellen für den kongolesischen Staat auch und gerade im Ausland eine politische Herausforderung bzw. Bedrohung dar. Aufgrund ihrer lebendigen Aktivitäten sind sie in der Lage, die zahlreichen politischen und humanitären Missstände anzuprangern, ohne dass das Regime unmittelbar eingreifen könnte. Auch wenn Erkenntnisse über Beobachtungs- und Ausforschungstätigkeiten durch Informanten in Europa nicht bestehen - typischerweise ist hier die asylrechtliche Verfolgungsprognose in besonderem Maße auf Vermutungen angewiesen -, stellt das Vorhandensein einer relevanten Anzahl von Exilkongolesen in Europa - dort speziell in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Deutschland - ein gewichtiges Indiz für (auch) geheimdienstartige Ausforschungsbestrebungen der Machthaber und mithin eine überaus sichere Wahrnehmung der Aktivitäten der Klägerin dar. In der Zeit der nunmehr fast 9-jährigen Kabila-Herrschaft (Vater und Sohn) sind zweifellos Informationswege zwischen für die Sicherheit zuständigen staatlichen Stellen in der DR Kongo und dem Ausland aufgebaut worden. Das Gericht erachtet es deshalb für unzweifelhaft, dass die vorliegend betroffene kongolesische Auslandsopposition im Blickfeld der Machthaber in Kinshasa steht. Auf der Grundlage der zur innenpolitischen Lage vorhandenen Erkenntnisquellen muss damit aber davon ausgegangen werden, dass auf eine exiloppositionelle Betätigung vom kongolesischen Staat, erhält er Kenntnis davon, nicht anders reagiert wird, als auf oppositionelle Tätigkeiten im Inland. Gerade diese aber werden immer wieder mit menschrechtswidriger Repression beantwortet. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass auch die nunmehr langjährig und während seiner nationalen Vorsitzendeneigenschaft mit Herrn L. zusammenlebende Klägerin ebenfalls in das Blickfeld einer kongolesischen Auslandsaufklärung geraten ist. Das Gericht hat sich schließlich auch davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich Partnerin des Zeugen L. ist. Beide haben absolut plausibel und nachvollziehbar geschildert, das es bislang aufgrund der strengen Formalitäten (noch) nicht zur Heirat kommen konnte. Die Passbeschaffung für die Klägerin durch Herrn L. schließlich ist kein Indiz gegen eine Rückkehrgefährdung. Herr L. hat ausführlich dargelegt, wie er an den Pass gelangen konnte. Dies deckt sich mit den Erkenntnisquellen (vgl. ausführlich: Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2005: Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtings-Herkunftsländern, Seiten 30/31). Gegen Geldzahlung ist danach die Besorgung aller kongolesischen Personalpapiere möglich. 16 Eine Auswertung der Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit steht dieser Gefährdungseinschätzung zugunsten des Zeugen bzw. - gewissermaßen „stellvertretend“ bei ihrer Rückkehr - der Klägerin nicht entgegen, sondern bestätigt diese letztlich. Zwar fehlen letztlich Referenzfälle für Übergriffe auf zurückkehrende Mitglieder bzw. Anhänger von Oppositionsparteien. Entsprechendes gilt für regimekritische Autoren. Eine tatsächliche Festnahme eines im November 2004 aus Europa zurückgekehrten Kongolesen am Flughafen Ndjili ist nicht belegbar, nachdem Ermittlungsergebnisse des Auswärtigen Amts dafür sprechen, dass diese Person im März 2005 - offenbar erneut, aber jetzt nicht aus Europa sondern - aus Äthiopien einreiste und mit falschen Dokumenten bei der Einreise fest gehalten wurde (AA, Lagebericht vom 14.5.2005). Das AA schätzt die Mitgliedschaft in einer Auslandorganisation der kongolesischen Opposition und die Teilnahme an Kundgebungen gegen die kongolesische Regierung nicht als gefährlich ein (Lageberichte vom 14.12.2005, vom 9.5.2005 und vom 28.5.2004). Wie das AA allerdings bei anderer Gelegenheit feststellt (Auskunft 7.12.2004 an VG Münster), ist es nicht auszuschließen, dass exilkongolesische Vereinigungen in der Bundesrepublik von den kongolesischen Behörden wahrgenommen werden. Im konkreten Fall einer „Exilregierung der Demokratischen Republik Kongo“ hätten Erkundigungen beim kongolesischen Innenministerium und bei verschiedenen kongolesischen Behörden allerdings keinen Hinweis dafür ergeben, dass die benannte Organisation von diesen Stellen „wahrgenommen bzw. ernst genommen“ werde. Was ein an den Staatspräsidenten Kabila gerichtetes kritisches Schreiben des betreffenden Klägers angehe, so würden in der kongolesischen Presse täglich Stellungnahmen veröffentlicht, die die aktuelle kongolesische Regierung sowie den Staatspräsidenten in ähnlicher bzw. in weit schärferer Weise kritisierten, ohne nach Kenntnis des AA nachteilige Folgen für die Verfasser zu haben (ebenso Auskunft 2.8.2004 an VG Aachen). In ständiger Auskunftspraxis des Jahres 2003 weist das AA daraufhin, in den letzten Wochen und Monaten seien zahlreiche hochrangige Oppositionelle unbehelligt in den Kongo zurückgekehrt. Das stehe im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret Nr. 03/001 vom 15.4.2003 (in anderen Auskünften wie z. B. derjenigen vom 19.9.2003 an OVG Münster bezeichnet als Amnestiedekret „Nr. 003/001 vom 14.4.2003“), welches neben Kriegshandlungen auch politische und Meinungsdelikte in der Zeit zwischen 2.8.1998 und 4.4.2003 betreffe (Auskünfte 13.6.2003 an OVG Münster, 15.12.2003 an VG Frankfurt/Oder und 16.12.2003 an VG Regensburg). Nach Machtübernahme durch Joseph Kabila habe sich die Situation sogar für ehemalige Mobutu-Leute positiv geändert. Verwandte von Kengo wa Dondo (mehrfachen Premierminister unter Mobutu) lebten unbehelligt in Kinshasa. Die Mobutisten-Partei MPR sei offiziell zugelassen worden, das Führungspersonal dieser Partei habe ungehindert am innerkongolesischen Dialog in Sun City (25.2. bis 19.4.2002) teilnehmen können. Die Parteivorsitzende der MPR sei schließlich Kandidatin für den Posten des Vizepräsidenten der politischen Opposition. Sogar Mobutu-Offiziere seien durch Kabila an die Spitze der Armee ernannt worden und auch ehemalige Mitglieder des Sicherheitsdienstes SNIP hätten unbehelligt in den Kongo zurückkehren können (Auskunft 31.3.2003 an OVG Münster). Angesichts des Amnestiedekrets, welches Vertretern ehemaliger Rebellenorganisationen und anderen Oppositionellen ermöglichen sollte, an Verhandlungen für eine Übergangsregierung teilzunehmen, erachtet es das AA nicht für ersichtlich, dass die einfache Mitgliedschaft in Exilorganisationen zu einer Verdächtigung führen könne. Die kongolesische Regierung messe exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland anders als in Belgien und Frankreich keine Bedeutung zu, die kongolesische Botschaft in Deutschland überwache nach Einschätzung des AA exilpolitische Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise (Auskunft 9.9.2003 an VG Gelsenkirchen, Lagebericht vom 4.8.2003 und Auskunft 7.1.2003 an VG Oldenburg). Zu einer Relativierung der bislang in der Rechtsprechung entwickelten Gefährdungseinschätzung bei besonders aktiven Oppositionspolitikern können diese Erkenntnisse hingegen nicht führen. So liegen andererseits dem Bundesnachrichtendienst nämlich durchaus Hinweise vor, dass der militärische Geheimdienst DEMIAP seine Überwachungstätigkeit auf Aktivitäten Intellektueller und ehemaliger Offiziere insbesondere in den Ländern Belgien, USA, Frankreich und Deutschland konzentriert (Auskunft 9.11.2004 an VG Münster). Ferner ergibt sich mittelbar aus der Auskunft des AA vom 7.12.2004 an das VG Münster, dass Auslandsaktivitäten der Opposition durchaus wahrgenommen werden, sonst könnte dort nicht die Rede von einem „Ernst-nehmen“ durch kongolesische Stellen sein. Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass das Kabila-Regime bzw. seine Vollzugs- und Sicherheitsorgane immer wieder gewaltsam und unberechenbar auf regimekritische und öffentlichkeitswirksame Äußerungen aus Kreisen der Opposition, Presse und Menschenrechtsorganisationen im eigenen Land reagieren (vgl. aus jüngster Zeit, jeweils mit Referenzfällen: 20. Bericht des UN-Generalsekretärs vom 28.12.2005 zur UN-Mission im Kongo [MONUC], Seite 11; Länderbericht des britischen Innenministeriums vom Oktober 2005 Ziffer 6.15 ff.; Amnesty International, Jahresberichte 2005 und 2004 sowie Auskünfte vom 4.6.2004 an VG München und 2.9.2003 an VG Lüneburg; UNHCR, Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus der DR Kongo, Oktober 2003, Rnrn. 301-313 = Seite 82-84). Im Zusammenhang mit der Einleitung der Übergangsphase weist ferner der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 9.11.2003 an das VG München (betreffend eine Einschätzung der Gefährdungslage bei (exil)politisch tätigen Asylbewerbern aus der DR Kongo) darauf hin, dass die zivilen Oppositionsparteien UDPS und PALU angesichts ihrer Ablehnungshaltung gegenüber der Übergangsregierung nunmehr verstärkt als destabilisierender Faktor eingeschätzt würden. Die Behörden in Kinshasa reagierten deshalb sehr empfindlich auf Aktivitäten dieser Parteien. Entsprechendes müsse für die Einschätzung exilpolitischer Aktivitäten gelten, wobei hier nicht so sehr die (formale) Funktion der betreffenden Personen innerhalb der Parteistruktur, sondern ihre (faktische) Aktivität und öffentlichkeitswirksame Betätigung ausschlaggebend sei, wenn es darum gehe, ob sie zur Kenntnis der kongolesischen Auslandsdienste und ins Visier der kongolesischen Behörden gelange. In seinem umfangreichen Bericht vom Oktober 2003 (Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen, a.a.O., Rnr. 314 = Seite 84/85) stellt der UNHCR fest, dass solche bekannt gewordenen Exilpolitiker bei Rückkehr genau befragt würden; das dann bestehende Gefährdungsrisiko für die Person hänge davon ab, durch welche Stelle die Befragung erfolge und welche Schutzmöglichkeiten die Familie dieser Person in Form von Beziehungen zu den Behörden habe. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, oppositionelle und regimekritische Aktivitäten im Ausland würden als bedeutungslos erachtet und bei Rückkehr entsprechend herausragender Aktivisten ungeahndet gelassen. Das gilt umso mehr, als der Flughafen Kinshasa ein geeignetes „Nadelöhr“ für das Herausfiltern unliebsamer Personen ist. 17 Über den Hilfsantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) ist nicht mehr zu entscheiden, allerdings ist die durch das Bundesamt getroffene negative Feststellung (Nr. 3 des Bescheids) aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung schließlich widerspricht dem Bestimmtheitsgebot in § 60 Abs. 10 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) und ist deshalb aufzuheben. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Gründe 10 Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. 11 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asyl. Zwar könnte die ihr durch die exilpolitische Tätigkeit ihres Verlobten bei Rückkehr drohende Verfolgung durchaus einen objektiven Nachfluchttatbestand darstellen. Der maßgebliche Verfolgungsgrund (dazu näher unten) ist nämlich ohne ihr eigenes Zutun entstanden (zur Relevanz von Nachfluchtgründen bei Beteiligung Dritter: BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 140/90 -, NVwZ 1993, 195). Ein Asylanspruch nach Art. 16a Abs.1 GG scheitert jedoch an Art. 16a Abs.2 GG. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG wird Asyl nur demjenigen gewährt, der nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Ob der Asylbewerber über den Luftweg (aus einem nicht sicheren Drittstaat) eingereist ist, muss im Gerichtsverfahren von Amts wegen ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich seiner Einreise nicht in einem asyltypischen Beweisnotstand befindet. Dem entsprechen auch die ausdrücklichen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AsylVfG, wonach der Asylbewerber alle Unterlagen über seinen Reiseweg vorlegen muss, insbesondere seinen Flugschein. Lässt sich der Einreiseweg – unter Berücksichtigung seines Vortrags – nicht aufklären, trägt der Asylbewerber hierfür die materielle Beweislast, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht festgestellt werden können (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 24.7.2001 - 1 B 123/01 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 35; Urt. v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht vom Einreiseweg der Klägerin nicht überzeugen können. Obwohl ihre Flucht mit dem Ziel vorbereit wurde, um Asyl in Deutschland nachzusuchen, hat sie keine Beweismittel für den Einreiseweg vorlegen können. Die vage und eher stereotype Behauptung, ein Begleiter habe alles abgewickelt und alle Papiere wieder an sich genommen, kann in keiner Weise davon überzeugen, dass die sonstigen, durchaus konkreteren Angaben (Name des Passinhabers, Flugdetails) tatsächlich zutreffen. 12 Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) geltenden - gegenüber § 51 Abs. 1 AuslG a.F. erweiterten - § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. Art. 1 und 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Nach dieser Bestimmung darf (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits sind danach deckungsgleich soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Dagegen greift der (Abschiebungs-) Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG - weitergehend - auch dann ein, wenn politische Verfolgung nicht vom Staat ausgeht, wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht, oder - wie hier - aufgrund Einreise aus einem sicheren Drittstaat scheitert 13 Die konkrete Rückkehrgefährdung der Klägerin ergibt sich vorliegend zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass sie seit fast 3 Jahren die Verlobte und damit enge Kontakt- bzw. Vertrauensperson des MNC/L-Vorsitzenden für Deutschland, Herrn L., ist. Damit bestünde an ihrer Person im Fall einer Rückkehr ein erhebliches Ausforschungsinteresse betreffend ihren Verlobten, der sich seit nunmehr 14 Jahren im Exil befindet und seither exilpolitisch tätig sowie seit dem Jahr 2000 nationaler Vorsitzender (für Deutschland) der kongolesischen Oppositionspartei MNC/L ist. Kehrte die Klägerin in den Kongo zurück, wäre sie „Informantin“ erster Wahl betreffend Struktur, Arbeitsweise, Finanzierung und personelle Zusammensetzung eines wichtigen Teilbereichs der kongolesischen Opposition sowohl in Europa als auch im Heimatland. Für letztgenannte Zielrichtung ist besonders von Bedeutung, dass der MNC/L im Kongo selbst im Untergrund arbeitet und seine Führungspersönlichkeiten sich in Europa befinden (Präsident O. in Großbritannien, Generalsekretär M. in Belgien). Dass die Klägerin und nicht etwa Herr L. Ziel von Verhören und dabei drohenden Misshandlungen wäre, folgt aus der gebotenen möglichst realitätsnahen Gefahrenprognose, wenngleich diese notwendig eine hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen hat (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 - InfAuslR 2000, 93). Danach aber muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne ihren Verlobten in den Kongo zurückkehren würde. Dieser ist nämlich unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt (vgl. Urteil des VG Freiburg vom 9.2.1995 - A 1 K 10363/92) und es ist angesichts seiner exilpolitischen Exponiertheit nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte (anders für die Rückkehrprognose bei Familienangehörigen und jeweils nicht rechtskräftiger Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 17.8.1993 - 9 C 6/93 - Juris Portal). 14 Betreffend die Frage relevanter Gefährdungslagen wegen exilpolitischer Betätigung macht sich das Gericht die Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2003 - A 6 S 971/01 und Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01; OVG Münster, Urt. v. 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A) zu eigen. Kongolesen sind danach nicht allein schon wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell gefährdet. Exilpolitische Betätigungen kongolesischer Staatsbürger sind für das Kabila-Regime aber dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden können. Das setzt zum einen voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine „exponierte“ Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst „eigenes Gesicht“ gewinnt. Nach ihrem Inhalt muss es sich um Aktivitäten handeln, die das Kabila-Regime in einer Weise diskreditieren, dass die bilateralen Beziehungen zwischen dem Gastland und der DR Kongo mit Folgen für die vom Regime angestrebte Verbesserung der internationalen Kooperation belastet werden können. Erst dann kann auch davon ausgegangen werden, dass kongolesische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten des Betreffenden wahr- und ernstnehmen (vgl. dazu, dass nicht schon die exilpolitische Tätigkeit an sich, sondern die Kenntnis des Verfolgerstaats von dieser maßgebliches Prognosekriterium ist: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1997 - A 12 S 2595/96). 15 Die ausführliche Zeugenaussage Herrn L.s bestätigt diese Gefährdungsbetrachtung auch vom maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Zwar ist er seit einiger Zeit gesundheitlich angeschlagen und deshalb nicht mehr zu Auslandsreisen in der Lage gewesen. Das ändert aber nichts daran, dass er zahlreiche (telefonische und schriftliche) Kontakte zur internationalen Führungsspitze des MNC/L unterhält, von dieser Informationen zum Heimatland empfängt und diese an die etwa 1000 nationalen Mitglieder weitergibt. Ferner ist er exilpublizistisch - etwa in der Dreimonatsschrift „Eveil“ - tätig. Personen wie Herr L. stellen für den kongolesischen Staat auch und gerade im Ausland eine politische Herausforderung bzw. Bedrohung dar. Aufgrund ihrer lebendigen Aktivitäten sind sie in der Lage, die zahlreichen politischen und humanitären Missstände anzuprangern, ohne dass das Regime unmittelbar eingreifen könnte. Auch wenn Erkenntnisse über Beobachtungs- und Ausforschungstätigkeiten durch Informanten in Europa nicht bestehen - typischerweise ist hier die asylrechtliche Verfolgungsprognose in besonderem Maße auf Vermutungen angewiesen -, stellt das Vorhandensein einer relevanten Anzahl von Exilkongolesen in Europa - dort speziell in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Deutschland - ein gewichtiges Indiz für (auch) geheimdienstartige Ausforschungsbestrebungen der Machthaber und mithin eine überaus sichere Wahrnehmung der Aktivitäten der Klägerin dar. In der Zeit der nunmehr fast 9-jährigen Kabila-Herrschaft (Vater und Sohn) sind zweifellos Informationswege zwischen für die Sicherheit zuständigen staatlichen Stellen in der DR Kongo und dem Ausland aufgebaut worden. Das Gericht erachtet es deshalb für unzweifelhaft, dass die vorliegend betroffene kongolesische Auslandsopposition im Blickfeld der Machthaber in Kinshasa steht. Auf der Grundlage der zur innenpolitischen Lage vorhandenen Erkenntnisquellen muss damit aber davon ausgegangen werden, dass auf eine exiloppositionelle Betätigung vom kongolesischen Staat, erhält er Kenntnis davon, nicht anders reagiert wird, als auf oppositionelle Tätigkeiten im Inland. Gerade diese aber werden immer wieder mit menschrechtswidriger Repression beantwortet. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass auch die nunmehr langjährig und während seiner nationalen Vorsitzendeneigenschaft mit Herrn L. zusammenlebende Klägerin ebenfalls in das Blickfeld einer kongolesischen Auslandsaufklärung geraten ist. Das Gericht hat sich schließlich auch davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich Partnerin des Zeugen L. ist. Beide haben absolut plausibel und nachvollziehbar geschildert, das es bislang aufgrund der strengen Formalitäten (noch) nicht zur Heirat kommen konnte. Die Passbeschaffung für die Klägerin durch Herrn L. schließlich ist kein Indiz gegen eine Rückkehrgefährdung. Herr L. hat ausführlich dargelegt, wie er an den Pass gelangen konnte. Dies deckt sich mit den Erkenntnisquellen (vgl. ausführlich: Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3.3.2005: Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtings-Herkunftsländern, Seiten 30/31). Gegen Geldzahlung ist danach die Besorgung aller kongolesischen Personalpapiere möglich. 16 Eine Auswertung der Erkenntnisquellen aus jüngster Zeit steht dieser Gefährdungseinschätzung zugunsten des Zeugen bzw. - gewissermaßen „stellvertretend“ bei ihrer Rückkehr - der Klägerin nicht entgegen, sondern bestätigt diese letztlich. Zwar fehlen letztlich Referenzfälle für Übergriffe auf zurückkehrende Mitglieder bzw. Anhänger von Oppositionsparteien. Entsprechendes gilt für regimekritische Autoren. Eine tatsächliche Festnahme eines im November 2004 aus Europa zurückgekehrten Kongolesen am Flughafen Ndjili ist nicht belegbar, nachdem Ermittlungsergebnisse des Auswärtigen Amts dafür sprechen, dass diese Person im März 2005 - offenbar erneut, aber jetzt nicht aus Europa sondern - aus Äthiopien einreiste und mit falschen Dokumenten bei der Einreise fest gehalten wurde (AA, Lagebericht vom 14.5.2005). Das AA schätzt die Mitgliedschaft in einer Auslandorganisation der kongolesischen Opposition und die Teilnahme an Kundgebungen gegen die kongolesische Regierung nicht als gefährlich ein (Lageberichte vom 14.12.2005, vom 9.5.2005 und vom 28.5.2004). Wie das AA allerdings bei anderer Gelegenheit feststellt (Auskunft 7.12.2004 an VG Münster), ist es nicht auszuschließen, dass exilkongolesische Vereinigungen in der Bundesrepublik von den kongolesischen Behörden wahrgenommen werden. Im konkreten Fall einer „Exilregierung der Demokratischen Republik Kongo“ hätten Erkundigungen beim kongolesischen Innenministerium und bei verschiedenen kongolesischen Behörden allerdings keinen Hinweis dafür ergeben, dass die benannte Organisation von diesen Stellen „wahrgenommen bzw. ernst genommen“ werde. Was ein an den Staatspräsidenten Kabila gerichtetes kritisches Schreiben des betreffenden Klägers angehe, so würden in der kongolesischen Presse täglich Stellungnahmen veröffentlicht, die die aktuelle kongolesische Regierung sowie den Staatspräsidenten in ähnlicher bzw. in weit schärferer Weise kritisierten, ohne nach Kenntnis des AA nachteilige Folgen für die Verfasser zu haben (ebenso Auskunft 2.8.2004 an VG Aachen). In ständiger Auskunftspraxis des Jahres 2003 weist das AA daraufhin, in den letzten Wochen und Monaten seien zahlreiche hochrangige Oppositionelle unbehelligt in den Kongo zurückgekehrt. Das stehe im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret Nr. 03/001 vom 15.4.2003 (in anderen Auskünften wie z. B. derjenigen vom 19.9.2003 an OVG Münster bezeichnet als Amnestiedekret „Nr. 003/001 vom 14.4.2003“), welches neben Kriegshandlungen auch politische und Meinungsdelikte in der Zeit zwischen 2.8.1998 und 4.4.2003 betreffe (Auskünfte 13.6.2003 an OVG Münster, 15.12.2003 an VG Frankfurt/Oder und 16.12.2003 an VG Regensburg). Nach Machtübernahme durch Joseph Kabila habe sich die Situation sogar für ehemalige Mobutu-Leute positiv geändert. Verwandte von Kengo wa Dondo (mehrfachen Premierminister unter Mobutu) lebten unbehelligt in Kinshasa. Die Mobutisten-Partei MPR sei offiziell zugelassen worden, das Führungspersonal dieser Partei habe ungehindert am innerkongolesischen Dialog in Sun City (25.2. bis 19.4.2002) teilnehmen können. Die Parteivorsitzende der MPR sei schließlich Kandidatin für den Posten des Vizepräsidenten der politischen Opposition. Sogar Mobutu-Offiziere seien durch Kabila an die Spitze der Armee ernannt worden und auch ehemalige Mitglieder des Sicherheitsdienstes SNIP hätten unbehelligt in den Kongo zurückkehren können (Auskunft 31.3.2003 an OVG Münster). Angesichts des Amnestiedekrets, welches Vertretern ehemaliger Rebellenorganisationen und anderen Oppositionellen ermöglichen sollte, an Verhandlungen für eine Übergangsregierung teilzunehmen, erachtet es das AA nicht für ersichtlich, dass die einfache Mitgliedschaft in Exilorganisationen zu einer Verdächtigung führen könne. Die kongolesische Regierung messe exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland anders als in Belgien und Frankreich keine Bedeutung zu, die kongolesische Botschaft in Deutschland überwache nach Einschätzung des AA exilpolitische Tätigkeiten nicht in nennenswerter Weise (Auskunft 9.9.2003 an VG Gelsenkirchen, Lagebericht vom 4.8.2003 und Auskunft 7.1.2003 an VG Oldenburg). Zu einer Relativierung der bislang in der Rechtsprechung entwickelten Gefährdungseinschätzung bei besonders aktiven Oppositionspolitikern können diese Erkenntnisse hingegen nicht führen. So liegen andererseits dem Bundesnachrichtendienst nämlich durchaus Hinweise vor, dass der militärische Geheimdienst DEMIAP seine Überwachungstätigkeit auf Aktivitäten Intellektueller und ehemaliger Offiziere insbesondere in den Ländern Belgien, USA, Frankreich und Deutschland konzentriert (Auskunft 9.11.2004 an VG Münster). Ferner ergibt sich mittelbar aus der Auskunft des AA vom 7.12.2004 an das VG Münster, dass Auslandsaktivitäten der Opposition durchaus wahrgenommen werden, sonst könnte dort nicht die Rede von einem „Ernst-nehmen“ durch kongolesische Stellen sein. Nicht zu verkennen ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass das Kabila-Regime bzw. seine Vollzugs- und Sicherheitsorgane immer wieder gewaltsam und unberechenbar auf regimekritische und öffentlichkeitswirksame Äußerungen aus Kreisen der Opposition, Presse und Menschenrechtsorganisationen im eigenen Land reagieren (vgl. aus jüngster Zeit, jeweils mit Referenzfällen: 20. Bericht des UN-Generalsekretärs vom 28.12.2005 zur UN-Mission im Kongo [MONUC], Seite 11; Länderbericht des britischen Innenministeriums vom Oktober 2005 Ziffer 6.15 ff.; Amnesty International, Jahresberichte 2005 und 2004 sowie Auskünfte vom 4.6.2004 an VG München und 2.9.2003 an VG Lüneburg; UNHCR, Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus der DR Kongo, Oktober 2003, Rnrn. 301-313 = Seite 82-84). Im Zusammenhang mit der Einleitung der Übergangsphase weist ferner der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 9.11.2003 an das VG München (betreffend eine Einschätzung der Gefährdungslage bei (exil)politisch tätigen Asylbewerbern aus der DR Kongo) darauf hin, dass die zivilen Oppositionsparteien UDPS und PALU angesichts ihrer Ablehnungshaltung gegenüber der Übergangsregierung nunmehr verstärkt als destabilisierender Faktor eingeschätzt würden. Die Behörden in Kinshasa reagierten deshalb sehr empfindlich auf Aktivitäten dieser Parteien. Entsprechendes müsse für die Einschätzung exilpolitischer Aktivitäten gelten, wobei hier nicht so sehr die (formale) Funktion der betreffenden Personen innerhalb der Parteistruktur, sondern ihre (faktische) Aktivität und öffentlichkeitswirksame Betätigung ausschlaggebend sei, wenn es darum gehe, ob sie zur Kenntnis der kongolesischen Auslandsdienste und ins Visier der kongolesischen Behörden gelange. In seinem umfangreichen Bericht vom Oktober 2003 (Erwägungen zum Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen, a.a.O., Rnr. 314 = Seite 84/85) stellt der UNHCR fest, dass solche bekannt gewordenen Exilpolitiker bei Rückkehr genau befragt würden; das dann bestehende Gefährdungsrisiko für die Person hänge davon ab, durch welche Stelle die Befragung erfolge und welche Schutzmöglichkeiten die Familie dieser Person in Form von Beziehungen zu den Behörden habe. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, oppositionelle und regimekritische Aktivitäten im Ausland würden als bedeutungslos erachtet und bei Rückkehr entsprechend herausragender Aktivisten ungeahndet gelassen. Das gilt umso mehr, als der Flughafen Kinshasa ein geeignetes „Nadelöhr“ für das Herausfiltern unliebsamer Personen ist. 17 Über den Hilfsantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356) ist nicht mehr zu entscheiden, allerdings ist die durch das Bundesamt getroffene negative Feststellung (Nr. 3 des Bescheids) aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung schließlich widerspricht dem Bestimmtheitsgebot in § 60 Abs. 10 AufenthG (i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylVfG) und ist deshalb aufzuheben. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.