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Urteil

1 K 1844/05

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bloße kritische oder polemische Äußerung Dritter in einer Kandidatenvorstellung begründet noch keine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung, wenn der Betroffene Gelegenheit zur sofortigen Stellungnahme hatte. • Wahlaufrufe einzelner Gemeinderatsmitglieder im Anzeigenteil des Amtsblatts sind grundsätzlich zulässig und begründen nur dann Befangenheit oder eine unzulässige Wahlbeeinflussung, wenn sie mit amtlicher Funktion getätigt oder eindeutig als amtliche Äußerung zu verstehen sind. • Fehler in der Zusammensetzung oder in der förmlichen Ladung des Wahlausschusses sind nur dann zur Ungültigkeit der Wahl zu führen, wenn dadurch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden und eine konkrete Möglichkeit besteht, dass das Wahlergebnis beeinflusst wurde. • Falsch datierte Wahlscheine oder kurzfristig ausgegebene Briefwahlunterlagen begründen nur dann die Ungültigkeit einer Wahl, wenn sich aus ihnen eine nach Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. • Der Wahlausschuss darf verfahrensfehlerhafte Feststellungen unverzüglich durch erneute ordnungsgemäße Beschlussfassung heilen; eine erneute Feststellung ist zulässig und kann Mängel beseitigen.
Entscheidungsgründe
Kein Wahlannullierung bei partiellen Verfahrens- und Formfehlern ohne erheblichen Einfluss auf das Ergebnis • Eine bloße kritische oder polemische Äußerung Dritter in einer Kandidatenvorstellung begründet noch keine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung, wenn der Betroffene Gelegenheit zur sofortigen Stellungnahme hatte. • Wahlaufrufe einzelner Gemeinderatsmitglieder im Anzeigenteil des Amtsblatts sind grundsätzlich zulässig und begründen nur dann Befangenheit oder eine unzulässige Wahlbeeinflussung, wenn sie mit amtlicher Funktion getätigt oder eindeutig als amtliche Äußerung zu verstehen sind. • Fehler in der Zusammensetzung oder in der förmlichen Ladung des Wahlausschusses sind nur dann zur Ungültigkeit der Wahl zu führen, wenn dadurch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden und eine konkrete Möglichkeit besteht, dass das Wahlergebnis beeinflusst wurde. • Falsch datierte Wahlscheine oder kurzfristig ausgegebene Briefwahlunterlagen begründen nur dann die Ungültigkeit einer Wahl, wenn sich aus ihnen eine nach Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. • Der Wahlausschuss darf verfahrensfehlerhafte Feststellungen unverzüglich durch erneute ordnungsgemäße Beschlussfassung heilen; eine erneute Feststellung ist zulässig und kann Mängel beseitigen. Der Kläger — bis Mai 2005 amtierender Bürgermeister — focht die Bürgermeisterwahlen der Gemeinde F.-W. vom 31.07.2005 und 14.08.2005 an. Anlass waren u. a. Äußerungen Dritter bei einer öffentlichen Kandidatenvorstellung, ein Wahlaufruf von sieben Gemeinderäten im Amtsblatt, Zweifel an der Neutralität des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses sowie formale Mängel bei Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen. Der Gemeinderat hatte den Wahltag und den Gemeindewahlausschuss bestimmt; das Landratsamt wies die Einsprüche ab. Der Wahlausschuss stellte das Ergebnis zunächst fest, nahm dann am 05.08.2005 eine erneute Feststellung vor; die Neuwahl am 14.08.2005 ergab einen Stimmenvorsprung zugunsten des Beigeladenen. Der Kläger begehrte die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts und die Feststellung der Ungültigkeit beider Wahlen. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab sind §§ 31, 32 KomWG: Eine Wahl ist nur bei rechtserheblicher Wahlbeeinflussung oder Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften für ungültig; erforderlich ist ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Wahlergebnis. • Zur Kandidatenvorstellung: Die Äußerung eines Bürgers, der Kläger habe den Gemeinderat falsch unterrichtet, stellt keine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung dar, weil der Kläger im selben Publikum sofort antworten konnte; zudem fehlt die konkrete Möglichkeit, dass dadurch das Ergebnis beeinflusst wurde. • Zum Wahlaufruf im Amtsblatt: Anzeigen im Anzeigenteil sind grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht amtlich getätigt erscheinen; einzelne Gemeinderäte haben nicht die Neutralitätspflicht des Gemeinderats als Organ. Die Unterzeichnung mit bloßem Namen begründet keine Amtausübung und damit keine Unzulässigkeit. • Zur Befangenheit des Wahlausschussvorsitzenden: Die freiwillige Abwesenheit des Vorsitzenden aus Befangenheitsgründen begründet keine Vakanz; der stellvertretende Vorsitzende kann vertreten. Die wechselnde Besetzung des Wahlausschusses ist nicht entscheidungserheblich, solange Beschlussfähigkeit besteht und die Entscheidungen von amtlichen Organen getroffen werden. • Zur Heilung durch erneute Feststellung: Der Wahlausschuss ist verpflichtet, verfahrensfehlerhafte Feststellungen unverzüglich durch erneute ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beheben; die Sitzung vom 05.08.2005 heilte zuvor bestehende Mängel. • Zu Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen: Falsch datierte Wahlscheine und die Ausgabe der Briefwahlunterlagen am 06.08.2005 stellen keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar, weil sie nach Lebenserfahrung keine konkrete Möglichkeit der Ergebnisbeeinflussung bewirkten; die Zahl nicht teilnehmender Wahlscheininhaber hätte das Ergebnis nicht verändert. • Zur öffentlichen Bekanntmachung: Fehler in der Unterzeichnung einer Bekanntmachung im Amtsblatt sind nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen; die Publikation bindet das Amt, nicht die Person, und gehört nicht zu den in § 32 Abs.1 Nr.2 KomWG genannten wesentlichen Vorschriften. • Prognoseermessen und Erheblichkeitsklausel: Entscheidend ist nicht jede formale Abweichung, sondern nur solche Mängel, die unter den konkreten Verhältnissen eine nach Lebenserfahrung nicht fern liegende Möglichkeit der Einflussnahme auf das Ergebnis begründen; das war hier nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Einsprüche durch das Landratsamt und sieht keine rechtserhebliche Wahlbeeinflussung oder wesentliche, das Ergebnis beeinflussende Verfahrensverstöße nach § 32 KomWG. Sämtliche vom Kläger gerügten Mängel — Äußerungen bei Kandidatenvorstellung, Wahlaufruf im Amtsblatt, vermeintliche Befangenheit und wechselnde Besetzung des Wahlausschusses, falsch datierte Wahlscheine, verspätete Briefwahlunterlagen und formale Unterzeichnungen — führen nach Prüfung nicht zu einer konkreten Möglichkeit der Ergebnisverfälschung. Die erneute Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss am 05.08.2005 heilte insoweit vorhandene Verfahrensmängel. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; er hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu erstatten.