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Urteil

3 K 1362/04

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung einer Berufungsvereinbarung durch den Dienstherrn ist gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • Eine zugesagte Leitungsfunktion in einer Berufungsvereinbarung kann als Dauerschuldverhältnis i.S.v. § 314 BGB gelten und daher kündbar sein. • Straftaten des Professors in Ausübung des Dienstes, insbesondere vorsätzliche Körperverletzung verbunden mit Täuschung und Dokumentationsverschleierung, können das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend beschädigen, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist. • Der Entzug einer konkreten Leitungsfunktion berührt nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. • Die Entscheidung des Dienstherrn unterliegt Ermessen; dieses ist aber eingeschränkt, reicht jedoch aus, schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kündigung zugesagter Leitungsfunktion wegen dienstlicher Straftaten wirksam • Die Kündigung einer Berufungsvereinbarung durch den Dienstherrn ist gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. • Eine zugesagte Leitungsfunktion in einer Berufungsvereinbarung kann als Dauerschuldverhältnis i.S.v. § 314 BGB gelten und daher kündbar sein. • Straftaten des Professors in Ausübung des Dienstes, insbesondere vorsätzliche Körperverletzung verbunden mit Täuschung und Dokumentationsverschleierung, können das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend beschädigen, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist. • Der Entzug einer konkreten Leitungsfunktion berührt nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne und stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. • Die Entscheidung des Dienstherrn unterliegt Ermessen; dieses ist aber eingeschränkt, reicht jedoch aus, schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls zu berücksichtigen. Der Kläger schloss 1997 mit dem MWK eine Berufungsvereinbarung, die ihm unter anderem die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zusagte. Er wurde 1997 zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle C4 eingewiesen. Gegenstand waren disziplinarische Vorermittlungen, vorläufige Dienstenthebung und strafrechtliche Ermittlungen. 2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Das MWK kündigte daraufhin im Februar 2004 die Zusage zur Leitungsfunktion mit Verweis auf das staatliche Schutzinteresse der Patienten. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Feststellungsklage. Das Gericht musste entscheiden, ob die Kündigung nach § 62 LVwVfG i.V.m. § 314 BGB zulässig und verhältnismäßig war. • Zulässigkeit: Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und die richtige Klageart ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO); der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung. • Rechtsgrundlage: Die Kündigung stützt sich auf § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 BGB; die Zusage zur Leitungsfunktion ist als Dauerschuldverhältnis einzuordnen. • Fortbestehen der Verpflichtung: Die Verpflichtung zur Übertragung der Leitungsfunktion wurde durch Ernennung oder Einweisung nicht hinfällig; sie sollte dauerhaft bestehen und war daher kündbar. • Wichtiger Grund: Die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie die näheren Tatumstände (Täuschung des Patienten, Unterlassen der Dokumentation, Anweisung an Personal zur Verschleierung) begründen einen wichtigen Grund, weil sie das Vertrauen in die Fähigkeit und Integrität als Leiter der Klinik schwerwiegend erschüttern. • Abmahnung und Frist: Eine Abmahnung war nicht erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis so schwer gestört war, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist; die Kündigung erfolgte binnen angemessener Frist nach Rechtskraft des Strafurteils. • Status vs. Funktion: Der Entzug der Leitungsaufgabe betrifft nur das Amt im funktionellen Sinne (Dienstposten), nicht das statusrechtliche Amt oder Besoldung; daher kein unzulässiger Eingriff in das Amt. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Dienstherrnermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt; schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls und das Interesse an Patientenschutz rechtfertigen die Maßnahme; die Wissenschaftsfreiheit wird nicht in ihrem Kernbereich verletzt. • Kostenentscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO. Die Klage wurde abgewiesen; die Kündigung von Nr.1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung ist wirksam. Das Gericht erkennt an, dass die zugesagte Leitungsfunktion ein Dauerschuldverhältnis darstellt und dass die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Täuschung und dokumentarischer Verschleierung das Vertrauensverhältnis derart zerstört, dass dem MWK ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zuzumuten ist. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich; die Kündigung erfolgte binnen angemessener Frist nach Rechtskraft des Strafurteils. Der Entzug der Leitungsaufgabe stellt keinen Eingriff in das statusrechtliche Amt oder die Kernbereiche der Wissenschaftsfreiheit dar. Daher ist der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 rechtmäßig, und der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortbestand der zugesagten Leitungsfunktion.