Beschluss
4 K 1299/06
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V., F., wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO). Dies ergibt sich - auch mit der für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebotenen Offenkundigkeit - aus den nachfolgenden Gründen (unter II.). II. 2 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2006, mit welchem ihm - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Fahrerlaubnis der Klasse DE entzogen (siehe hierzu 1.1 ) und ihm das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde (siehe hierzu 1.2 ), ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben und ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. 3 Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und somit ernstlich befürchtet werden muss, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108, 123, m.w.N. ). 4 Die Unbegründetheit des Antrags ergibt sich sowohl aus einer im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.05.2006 ( 1. ) als auch aus einer reinen Interessenabwägung ( 2. ). 5 1. Rechtmäßigkeit des Bescheids 6 1.1 Die Fahrerlaubnisentziehung im angegriffenen Bescheid beruht auf den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte die Antragsgegnerin hier zu Recht angenommen haben. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall aus zwei Gründen: 7 1.1.1 Nach den Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes außer Cannabis besteht, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das ist bei dem Antragsteller mit größter Wahrscheinlichkeit der Fall. 8 Nach Lage der Akten geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass der Antragsteller seit Jahren Konsument harter Drogen, also Betäubungsmittel außer Cannabis, ist. Das ergibt sich aus mehreren Vorfällen. So wurde anlässlich eines vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfalls am 27.02.2004 festgestellt, dass eine bei ihm entnommene Blutprobe u. a. 404 ng/ml Methadon, 77 ng/ml Diazepam und Blutalkohol in einer Konzentration von 0,69%o enthielt. Nach dem Bericht der Polizeidirektion Freiburg vom 28.02.2004 habe der Antragsteller gegenüber dem Arzt angegeben, an einem Methadon-Programm teilzunehmen und Methadon eingenommen zu haben. Außerdem seien bei dieser Gelegenheit unzählige (Nadel-)Einstiche beim Antragsteller festgestellt worden, so dass die Blutprobe im Leistenbereich habe entnommen werden müssen. Weiter wurde der Antragsteller am 17.07.2005 von der Polizei im Colombipark beim Erwerb von 0,5g Heroin angetroffen; wegen dieser Tat erging gegen ihn der (nach Einspruchsrücknahme rechtskräftige) Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 04.10.2005. Die genannten Stoffe, Methadon, Diazepam sowie vor allem Heroin, sind allesamt Betäubungsmittel nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und damit auch im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (spez. zur Drogensubstitution vgl. u. a. Saarl. OVG, Beschl. v. 27.03.2006 - 1 W 12/06 -, ZfSch 2006, 355; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2005 - 1 S 58/05 -, NordÖR 2005, 263; Beschl. der Kammer v. 21.06.2006 - 4 K 1062/06 - m.w.N. ). Allein die (auch nur einmalige) Einnahme eines dieser Betäubungsmittel begründet aber bereits die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob der Betreffende zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2002, VBlBW 2003, 25, sowie Beschl. der Kammer v. 21.06.2006, a.a.O., jew. m.w.N.; Dietz, BayVBl 2005, 225; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Jan. 2002, - Schubert u. a. -, S. 108 ff.) . Beim Antragsteller kommt hinzu, das er das fehlende Trennungsvermögen bereits mehrfach unter Beweis gestellt hat, indem er nicht nur zweimal dabei angetroffen wurde, dass er unter dem Einfluss von Drogen bzw. Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt, sondern dabei jeweils auch einen Verkehrsunfall verursacht hat. 9 Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung vom Betäubungsmittelkonsum sowie einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird regelmäßig der Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz gefordert ( vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung; spez. zum Fall einer Heroinsubstitution Saarl. OVG, Beschl. v. 27.03.2006, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Urt. v. 28.01.2004 - 6 A 175/03 -; VG Minden, Beschl. v. 06.11.2003 - 3 L 1106/03 -; Beschl. der Kammer v. 21.06.2006, a.a.O.; Schubert u. a., a.a.O., S. 107 ff. ). 10 Gemessen daran dürfte derzeit nicht davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz hat er bislang nicht erbracht. Besondere Umstände in seiner Person, aus denen sich ergibt, dass er bereits derzeit in hinreichendem Maße von Betäubungsmitteln entgiftet und entwöhnt ist, hat er nicht dargelegt. Allein eine angebliche Substitutionsbehandlung mit Methadon reicht hierzu nicht aus ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 21.06.2006, a.a.O., m.w.N. ), zumal der Antragsteller noch während oder nach seiner Substitution mit Methadon beim Erwerb von Heroin, das ersichtlich zum Eigenverbrauch bestimmt war, angetroffen wurde. Vor allem wäre im Rahmen der nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlichen einjährigen Drogenabstinenz der Ausschluss jeglichen Konsums anderer Drogen inklusive Alkohol (so genannter Beikonsum) erforderlich (vgl. hierzu Saarl. OVG, Beschl. v. 27.03.2006, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2005, a.a.O.; Beschl. der Kammer v. 21.06.2006, a.a.O; VG Braunschweig, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; VG Minden, Beschl. v. 06.11.2003, a.a.O.; Schubert u. a., a.a.O., S. 107 ff. ). Da der Antragsteller aber die oben genannten (harten) Drogen ersichtlich nebeneinander und darüber hinaus auch Alkohol konsumiert, wie die Verkehrsunfälle am 27.02.2004 und am 14.09.2005 zeigen, fehlt es bei ihm auch daran. 11 1.1.2 Aber auch unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller Konsument harter Drogen (gewesen) ist, durfte die Antragsgegnerin hier auch wegen der Fahrten des Antragstellers unter Alkoholeinfluss von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Insbesondere dürfte die Antragsgegnerin insoweit zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers durch eine anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangt haben. Nach § 13 Nr. 2b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein solches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Solche Zuwiderhandlungen in Form von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24a StVG hat der Antragsteller mindestens zweimal begangen und damit den Tatbestand des § 13 Nr. 2b FeV erfüllt ( vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 30.05.2006 - 4 K 670/06 - und v. 08.05.2006 - 4 K 66/06 -, jew. m.w.N.; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2000, § 13 FeV Nr. 3b ), indem er am 28.02.2004 und 14.09.2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,69%o bzw. 0,81%o ein Kraftfahrzeug geführt und dabei jeweils einen Verkehrsunfall verursacht hat. Aus der Weigerung des Antragstellers, das hiernach gemäß § 13 Nr. 2b FeV zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, durfte die Antragsgegnerin aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV ohne rechtliche Beanstandung auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers schließen. 12 Dieses Ergebnis steht in Einklang mit dem Europarecht. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.07.1991 über den Führerschein ( ABl. L 237, S. 1 ff. ) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 ( ABl. L 150, S. 41 ff. ) - EWGRL 439/91 - darf der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes (hier: die Bundesrepublik Deutschland), vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. In dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 06.04.2006 ( Fall Halbritter, NJW 2006, 2173 ) ist unter Randnummer 38 ausdrücklich ausgeführt, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes aufgrund dieser Vorschrift ( Art. 8 Abs. 2 EWGRL 439/91 ) nicht gehindert ist, seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis anzuwenden. Genau solch ein Fall liegt hier vor. Der Antragsteller ist nach dem (angeblichen) Neuerwerb der griechischen Fahrerlaubnis im Mai 2005 mindestens zweimal, nämlich bei dem Erwerb von Heroin am 17.07.2005 und bei einer (wiederholten) Fahrt unter Einfluss von Alkohol am 14.09.2005 ( siehe oben ), durch ein Verhalten aufgefallen, das die Antragsgegnerin zu fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen berechtigte. 13 Durch die mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG in Einklang stehende Klarstellung im angegriffenen Bescheid vom 10.05.2006, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis (lediglich) die Wirkung der Aberkennung des Rechts hat, von der griechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat die Antragsgegnerin auch dem völkerrechtlichen Territorialprinzip, der es einem Staat untersagt, Hoheitsakte eines anderen Staates aufzuheben, gebührend Rechnung getragen. 14 1.2 Auch die im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2006 erlassene weitere Maßnahme, wonach dem Antragsteller das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde, ist rechtlich sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden. 15 1.2.1 Soweit mit dieser Untersagung (lediglich) Fahrzeuge der Klasse DE gemeint sind, stellt diese Maßnahme nur die gesetzliche Folge der in derselben Verfügung erlassenen Fahrerlaubnisentziehung dar und entspricht der Regelung in den §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 2 Satz 1 StVG und 3 Abs. 1 FeV. 16 1.2.2 Diese Maßnahme ist aber auch insoweit von den genannten Vorschriften in den §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 2 Satz 1 StVG und 3 Abs. 1 FeV gedeckt, als die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht nur das Führen von Fahrzeugen der Klasse DE, sondern aller fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge untersagt hat (wovon die Kammer bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Verfügung unter Nr. I. des angegriffenen Bescheid vom 10.05.2006 ausgeht). Zwar setzt eine solche Entscheidung in jedem Fall voraus, dass ihr Adressat keine (inländische oder ausländische) Fahrerlaubnis besitzt. Das ist bei dem Antragsteller, abgesehen von der Fahrerlaubnisklasse DE, die ihm mit dem hier angegriffenen Bescheid entzogen worden ist, auch hinsichtlich aller anderen Fahrerlaubnisklassen der Fall. Denn diese (anderen) Fahrerlaubnisse sind dem Antragsteller im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 09.08.2004 entzogen worden. 17 Nach einer im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht (mehr) im Besitz einer Fahrerlaubnis für andere Klassen ist. Denn die Fahrerlaubnis für die Klassen AA, B, C, BE und CE ist dem Antragsteller zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 09.08.2004 entzogen worden. Eine neue Fahrerlaubnis ist ihm - entgegen der Behauptung seines Prozessbevollmächtigten - für diese Klassen nicht erteilt worden. Zumindest hat der Antragsteller dies nicht in der gebotenen Weise zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller in der Zeit nach dem 08.04.2006 eine neue griechische Fahrerlaubnis erworben hat, gilt das nach der in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Kopie des vom Antragsteller vorgelegten griechischen Führerscheins nur für die Klasse DE. Diese und nur diese hat er danach, nämlich am 12.05.2005, erworben. Demgegenüber ist ihm nach den in diesem Führerschein eingetragenen Daten die Fahrerlaubnis der Klasse B am 07.03.1984, der Klasse C am 21.12.1999 und der Klassen BE und CE am 09.01.2002 erteilt worden. Ob der Antragsteller nach den Angaben in dem von ihm vorgelegten Führerschein, in dem als Datum des Fahrerlaubniserwerbs das Datum 00.00.0000 angegeben ist, tatsächlich je die Fahrerlaubnis der Klasse AA erworben hat, kann hier dahingestellt bleiben, da ein solcher Erwerb, wenn er denn stattgefunden haben sollte, ebenfalls bereits vor der Entziehung durch das Amtsgericht Freiburg gelegen hätte, wie sich aus dem ebenfalls in den Akten befindlichen alten (griechischen) Führerschein des Antragstellers vom 23.12.1999 ergibt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe im Mai 2005 eine neue Fahrerlaubnis für alle Führerscheinklassen erworben, kann danach nicht zutreffen. Die genannten in dem Führerschein eingetragenen Daten ergäben ansonsten keinen Sinn. Richtig erscheint vielmehr, dass dem Antragsteller am 23.05.2005 ein neuer Führerschein und damit ( ähnlich wie nach deutscher Rechtslage, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG ) nur ein amtliches Dokument bzw. Nachweis für erteilte Fahrerlaubnisse ausgestellt worden ist, dem selbst keine konstitutive (rechtsbegründende), sondern nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. 18 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Untersagung des Führens aller fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland auch dann mit Europarecht in Einklang stünde, wenn der Antragsteller im Mai 2005 eine neue griechische Fahrerlaubnis für alle Klassen erworben hätte, hier dahingestellt bleiben. Lediglich hilfsweise sei hierzu auf den Beschluss der Kammer vom 28.07.2006 - 4 K 1065/06 - verwiesen. Darin hat die Kammer entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 und 4 EWGRL 439/91 trotz des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen ( Art. 1 Abs. 2 EWGRL 439/91 ) nicht so eng auszulegen ist, dass es der nationalen Fahrerlaubnisbehörde verwehrt ist, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis diese wegen Nichtbeibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu entziehen, wenn sich dieser offensichtlich rechtsmissbräuchlich auf eine durch diese Fahrerlaubnis angeblich dokumentierte Fahreignung beruft, obwohl er offenkundig keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hatte (Führerscheintourismus) und ihm die ausländische Fahrerlaubnisbehörde in Unkenntnis seiner massiven Drogenproblematik (bzw. Alkoholproblematik) und des deshalb vorangegangenen Verlusts seiner deutschen Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis ohne eigene medizinisch-psychologische Prüfung der Fahreignung erteilt hat ( in diesem Sinne auch ganz aktuell VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.07.2006 - 10 S 1337/06 - ). Darin, dass der Antragsteller von dieser Rechtsprechung schon deshalb nicht betroffen sei, weil er - nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren - bei Erwerb der griechischen Fahrerlaubnis einen nach Art. 7 Abs. 1b und 9 EWGRL 439/91 ordnungsgemäßen Wohnsitz von mindestens einem halben Jahr in Griechenland gehabt habe, vermag die Kammer dem Antragsteller nicht zu folgen, weil derselbe Prozessbevollmächtigte im strafrechtlichen Verfahren gegenüber dem Amtsgericht Freiburg mit Schreiben vom 13.12.2005 mitgeteilt hat, sein Mandant habe sich lediglich in den Monaten April bis Juni 2005 bei seinen Eltern in Griechenland aufgehalten. Wenn der Antragsteller sich somit wegen eines hiernach rechtsmissbräuchlichen "Führerscheintourismus' " nicht auf die Anerkennung einer nachträglich erworbenen griechischen Fahrerlaubnis berufen könnte, dürfte er gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch von ihr keinen Gebrauch machen, solange ihm ein solches Recht nicht ausdrücklich nach Maßgabe von § 28 Abs. 5 FeV erteilt worden ist. 19 2. Interessenabwägung 20 Selbst dann, wenn man die materiell-rechtlichen Fragen als offen bewertete, bliebe der Antrag ohne Erfolg. Denn die dann gebotene reine Interessenabwägung geht hier zu Lasten des Antragstellers. Schließlich ist weiter davon auszugehen, dass dieser als in besonderem Maße ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist. Insgesamt überwiegt deshalb im vorliegenden Fall das hochrangige öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers an der Ausnutzung seiner griechischen Fahrerlaubnis während der Dauer des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Nrn. 1.5 und 46.3), der für Hauptsacheverfahren bei einer Fahrerlaubnis der vorliegenden Art den Auffangstreitwert, das heißt 5.000,-- EUR, vorsieht. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte dieses Streitwerts für angemessen.